B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4189/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o b e r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
D-4189/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) 2015. Über Äthiopien,
den Sudan, Libyen und Italien sei er am 4. August 2016 in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 5. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asyl-
gesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung
von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum
E._______ behandelt.
C.
Am 15. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 in das erweiterte Ver-
fahren zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei gestorben, als er noch ein
Kleinkind gewesen sei, und er sei mit seiner Mutter und zwei Geschwistern
aufgewachsen. Seine Schwester F._______ sei etwa (…) Jahre vor seiner
Ankunft in der Schweiz ausgereist und lebe nun in Äthiopien. Die Schwes-
ter G._______ lebe im Sudan, nachdem sie aus dem Militärdienst deser-
tiert sei. Um die Familie zu ernähren, habe die Mutter (…) verrichtet und in
B._______ auf dem Markt (…) verkauft, welche sie jeweils aus H._______
geholt habe. Er habe im (…) 2014 die (…) Klasse abbrechen müssen, weil
er aufgrund seiner Arbeit zu oft gefehlt habe. Etwa zwei Mal sei er von
Sicherheitsleuten aufgegriffen und geschlagen worden, weil er noch zu
spät unterwegs gewesen sei, um (…) zu machen. Seine Schwester sei im
(…) 2014 aus dem Militärdienst desertiert, weshalb sie von Soldaten ihrer
Einheit zu Hause gesucht worden sei. Dabei hätten die Soldaten ihn gese-
hen und seien seither hinter ihm her gewesen. Er habe in der Folge meis-
tens bei der Arbeitsstelle übernachtet, bis er im (…) 2015 ausgereist sei.
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Seite 3
D.
Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (…) durchgeführte
forensische Lebensaltersschätzung vom (…) 2016 ergab, dass sich beim
Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Er-
reichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen
lasse.
E.
Am 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen er-
gänzenden Arztbericht einzureichen. In der Folge gingen Berichte von
Dr. med. I._______ vom (…) 2017 und der Ambulanten Psychiatrischen
Dienste des Kantons J._______ vom (…) 2017 beim SEM ein.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2017 erhob der Be-
schwerdeführer frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglich-
keit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsver-
treter beizuordnen.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Kopie
einer Vollmacht sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
15. August 2016 zu „Eritrea: Rückkehr“ bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
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Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Lage gut. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung wurde ebenfalls unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom
9. August 2017 nach.
J.
Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2018
ein, eine Vernehmlassung einzureichen. In der Folge liess sich das SEM
mit Eingabe vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen.
K.
Am 26. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 9. März
2018 replizierte. Der Replik lag eine Terminliste bei.
L.
Am (…) fand die kirchliche Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner
Lebenspartnerin K._______ (N […]) statt. In der Folge kam am (…) das
gemeinsame Kind L._______ zur Welt. Am (…) erfolgte die Kindsanerken-
nung durch den Beschwerdeführer und am (…) die Erklärung über die ge-
meinsame elterliche Sorge.
M.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte K._______ das
SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zum Beschwerdeführer. Mit
Verfügung des SEM vom 15. August 2018 wurde der Kantonswechsel be-
willigt (vgl. Akten SEM N […]).
N.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Koor-
dination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren D-3188/2017
seine Lebenspartnerin und das Kind betreffend.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin K._______ und ihr Kind le-
ben nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton
J._______. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das
vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-3188/2017 die Le-
benspartnerin und das Kind betreffend koordiniert zu behandeln.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Begegnungen mit den Soldaten seien durchwegs vage
und unsubstantiiert, so dass Zweifel aufkommen würden, dass er das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt habe. Dies falle insbesondere auf, wenn man
seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorbringen mit seinen ausführ-
lichen Schilderungen zu seiner Reise von Äthiopien in den Sudan verglei-
che. Auch zum Militärdienst der Schwester habe er sich nur vage und aus-
weichend geäussert. Darüber hinaus würden sich seine Aussagen an meh-
reren Stellen widersprechen. So habe er einerseits angegeben, dass seine
Schwester ausgereist sei, nachdem sie gesucht worden sei, kurz darauf
sage er hingegen, dass seine Schwester gegangen sei, bevor sie von den
Soldaten gesucht worden sei. Weiter habe er angegeben, die Soldaten
seien ursprünglich lediglich gekommen, um die Waffen der Schwester ab-
zuholen, andererseits spreche er aber davon, dass diese die Schwester
hätten abholen wollen. Zudem gebe er einerseits an, dass er die Schule
bereits abgebrochen habe, als die Schwester das Land verlassen habe,
währenddem er andernorts angebe, dass diese noch während seiner
Schulzeit ausgereist sei. In der BzP habe er ausserdem davon gesprochen,
dass er zwei Mal von den Soldaten aufgesucht worden sei, bevor er nicht
mehr zu Hause habe übernachten können. Dagegen spreche er in der An-
hörung von lediglich einem Besuch, bevor er von zu Hause habe wegblei-
ben müssen. Weitere Zweifel würden aufkommen, wenn er sage, dass die
Soldaten ihn mitten in der Stadt aus rund 50 Metern Entfernung bemerkt
hätten, als er aus einer Teestube habe weggehen wollen, obwohl diese ihn
zuvor nur einmal gesehen hätten. Des Weiteren habe er angegeben, nie
ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und ansonsten auch nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt zu haben und nur zu vermuten, dass die
Soldaten hinter ihm her gewesen seien, weil er keinen Schulausweis mehr
gehabt habe. Er habe nach dem Verschwinden seiner Schwester noch
rund einen Monat zu Hause bleiben können, ohne dass für ihn eine Gefahr
bestanden habe. Dabei gebe er auch zu, dass er in dieser Zeit nicht ge-
sucht worden sei. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer
illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates kon-
frontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weiter könnten nicht als Akte der
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG eingestuft werden, dass er ab und an mit-
genommen worden sei, weil er zu spät unterwegs gewesen sei, und dass
er aufgrund von Absenzen von der Schule ausgeschlossen worden sei.
Wegweisungsvollzugshindernisse seien sodann nicht ersichtlich. Es sei
davon auszugehen, dass er in Eritrea über ein funktionierendes soziales
Beziehungsnetz verfüge. Gemäss Arztbericht vom (…) 2017 werde die
Verletzung des (…) vollständig heilen, wobei nichts gegen eine Weiterbe-
handlung in Eritrea spreche, und bei den übrigen körperlichen Gebrechen
seien keine weiteren therapeutischen Interventionen nötig. Der psychiatri-
sche Bericht vom (…) 2017 halte zudem fest, dass er an keiner posttrau-
matischen Belastungsstörung leide. Auch habe er im Verlaufe des Verfah-
rens verschiedentlich angegeben, dass es ihm gut gehe.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Schwester habe
nicht viel vom Militärdienst gesprochen, weshalb das Wissen des Be-
schwerdeführers darüber nicht sehr umfangreich sei. Dennoch habe er ei-
gene Erlebnisse gut beschreiben können, beispielsweise wie die Schwes-
ter die Dienstwaffe präsentiert, vor seinen Augen auseinandergenommen
und die Gewehrteile benannt habe. Dass die volljährige und zum damali-
gen Zeitpunkt kinderlose Schwester in den Nationaldienst habe einrücken
müssen, sei angesichts der politischen Situation in Eritrea auch überaus
plausibel und wahrscheinlich. Er habe auch sehr genau und detailreich be-
schreiben können, wann die Soldaten gekommen seien, wie sie ausgese-
hen hätten und weshalb er verfolgt worden sei. Auch habe er die Alltagssi-
tuationen nennen können, in denen er Kontakt mit den Soldaten gehabt
habe. Seine Darstellungen zur Schule, zum Alltag in Eritrea und der Verfol-
gung durch die Soldaten würden sich hinsichtlich ihrer Struktur nicht unter-
scheiden. Beim ersten Kommen der Soldaten sei die Schwester noch in
Eritrea gewesen und habe sich erfolgreich versteckt, ehe sie ausgereist sei
und die Soldaten erneut gekommen seien, um nach ihr zu suchen. Er habe
die Schule noch nicht abgebrochen, als seine Schwester geflohen sei, wo-
bei sich diese beiden Sachverhalte zeitlich kreuzen würden. Diesen Wider-
spruch habe die damalige Rechtsvertretung bereits während der zweiten
Anhörung als solchen widerlegt. Tatsächlich habe er in der BzP gemeint,
dass die Schwester vier Tage, nachdem sie zu Hause gesucht worden sei,
ausgereist sei, nicht vier Tage nach seinem Schulabbruch. Er habe davon
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Seite 8
ausgehen müssen, von den Behörden gezielt, eventuell als Ersatz für seine
Schwester, verfolgt zu werden. Zudem sei er den beiden Soldaten, welche
ihn auch in der Teestube erkannt hätten, bereits persönlich bekannt gewe-
sen, da ihn diese auch bei der Flucht aus dem Elternhaus verfolgt hätten
und es in seiner Heimatstadt sehr wenige Schulabbrecher gegeben habe.
Zum Zeitpunkt der Anhörungen sei er noch minderjährig gewesen. Für min-
derjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab. Im Zweifel
solle für das Kind entschieden werden. Das SEM werte jedoch jeden Wi-
derspruch und jede ungenaue Angabe gleich wie bei einem erwachsenen
Gesuchsteller, womit es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts verletze. Im Asylentscheid würden nur Angaben zu Gunsten seiner
Glaubwürdigkeit gewertet, welche für eine Wegweisung gewertet werden
könnten. Hinsichtlich der Verfolgungssituation würden keinerlei Angaben
zu seinen Gunsten gewertet. Auch die Minderjährigkeit werde mit keinem
Wort berücksichtigt. Damit verletze die Vorinstanz die ihr gebotene staatli-
che Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Vorliegend seien nur
die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen
würden, gewichtet worden, womit das SEM das Recht auf rechtliches Ge-
hör verletzt habe. Die Vorbringen von Zwangsrekrutierung und willkürlicher
Bestrafung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG dar-
stellen. Durch die illegale Flucht vor dem Militärdienst gelte er als Deserteur
und Landesverräter. Es sei ihm auch deshalb Asyl zu gewähren, weil der
Nationaldienst gegen Art. 4 EMRK verstosse. Sodann seien im Zusam-
menhang mit der illegalen Ausreise die Reflexverfolgung aufgrund der De-
sertion der Schwester und seine eigene Flucht vor den Soldaten als zu-
sätzliche Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Weiter wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug führe ange-
sichts der dem Beschwerdeführer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Indem die
Vorinstanz eine Prüfung der Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von
Art. 4 EMRK unterlasse, verletze sie ihre Begründungspflicht. Zudem
könne selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens keine Amnestie ga-
rantiert werden. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahr-
scheinlichkeit – und insbesondere auch vom Erfordernis der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit – des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf
zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der Rückkehr ein effektives Ri-
siko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein solches Risiko sei aufgrund
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der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombina-
tion mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch komme die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfor-
dernis gleich, zumal er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfol-
gungsbegründende Eigenschaft – seine politische Einstellung – verzichten
müsste. Weiter könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit dem Reue-
schreiben schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und
das Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-
Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die
Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem
die Vorinstanz von ihm die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach
Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Re-
solution.
Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da von keinem Men-
schen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Gefahr für seine Gesund-
heit und sein Leben auszusetzen. Auch die Papierbeschaffung sei nicht
möglich, da diese die Bezahlung der 2%-Steuer voraussetze. Er dürfe nicht
zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwun-
gen werden. Eine Alternative zur Papierbeschaffung führe die Vorinstanz
nicht auf.
Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als
Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal
er sich gegen dieses Regime gestellt habe und dies mit seiner Flucht in die
Tat umgesetzt habe. Zudem würden seine Geschwister im Ausland leben.
Ein soziales Netz wäre ihm jedoch nicht hilfreich, da er nach der Rückkehr
sofort in den Nationaldienst eingezogen würde. Seine Arbeitserfahrung
könnte ihm diesbezüglich nicht weiterhelfen. Auch eine allfällige finanzielle
Unterstützung seiner Schwestern würde ihm nicht helfen, da er im militäri-
schen Dienst über den Staat unzureichend versorgt wäre und dort keine
eigenen Mittel verwenden könne. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der
Stellung des Asylgesuches minderjährig gewesen und erst nach dem Ab-
schluss aller instruktiven Massnahmen des Asylverfahrens volljährig ge-
worden sei. Es wäre somit angebracht, die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen zumindest analog auf
diesen Fall anzuwenden.
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Seite 10
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führt ergänzend aus, dem Alter des Beschwerdeführers sei während
des Verfahrens und im Entscheid durchaus Rechnung getragen worden.
Die im Entscheid abgehandelten Unzulänglichkeiten würden sich kaum mit
dem Alter des Beschwerdeführers erklären, zumal dieser zum Zeitpunkt
seines Asylgesuchs schon (…) alt gewesen sei und gemäss eigenen Aus-
sagen auf seiner Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses
Mass an Eigenverantwortung und Reife gezeigt habe. Zudem ziehe ein
Schulausschluss aus der (…) Klasse für sich alleine genommen auch in
Eritrea nicht automatisch ein Aufgebot für den Militärdienst nach sich. Eine
Einberufung könne zwar erfolgen, der Beschwerdeführer gebe aber selbst
zu Protokoll, dass ihm nach seinem Schulverweis kein derartiges Aufgebot
zugekommen sei. Der beschriebene Kontakt zu den Behörden sei unab-
hängig von seinem Schulverweis und ohne formelle Aufforderung im Rah-
men einer spontanen, aus einer zufälligen Begegnung hervorgehenden
Reflexverfolgung durch Mitglieder der Einheit seiner Schwester erfolgt. Da-
bei habe sich der Beschwerdeführer sogar abgesetzt, bevor das Vorhan-
densein seines Schulausweises habe kontrolliert werden können. Selbst
wenn die Schilderungen zu diesen Behördenkontakten als glaubhaft erach-
tet werden könnten, würden somit erhebliche Zweifel daran bestehen, in-
wiefern er wegen den geschilderten Vorkommnissen mit einer Strafe oder
einer gezielten Verfolgung seitens der eritreischen Behörden rechnen
müsste. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den An-
wendungsbereich von Art. 4 EMRK. Personen, welche die Schule oder das
Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen
Teil des Nationaldienstes eingezogen. Eine drohende Einberufung in den
Nationaldienst würde für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklau-
sel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen, womit die womöglich drohenden
Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des
Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären. Ob-
wohl der Beschwerdeführer im (…) Vater geworden sei, bleibe dessen
Wegweisung weiterhin zumutbar. Er sei weder mit der Mutter des Kindes
verheiratet noch habe er jemals mit dieser und seinem Kind zusammenge-
lebt. Zudem sei die Mutter des Kindes in einem separaten Entscheid eben-
falls in erster Instanz nach Eritrea weggewiesen worden.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers werde im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert, so dass
stark zu bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit
miteingeflossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Be-
gründungspflicht verletzt sei. In der Vernehmlassung werde mit keinem
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Seite 11
Wort auf die aktenkundige psychische Belastung des damaligen Kindes
eingegangen. Angesichts der geringen Schulbildung und mangelnden
Kenntnis des Schweizer Rechtswesens liessen sich sogenannte „Mängel“
in den Aussagen durchaus erklären. Im Zweifel sollte für die Aussagen des
Minderjährigen entschieden werden. Sodann seien die Voraussetzungen
für Zwangsarbeit im Fall des Nationaldienstes erfüllt. Vom Beschwerdefüh-
rer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in
den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 EMRK und/oder
Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Schliesslich habe eine Hochzeit
mit der Kindsmutter, mit welcher er in einer festen Partnerschaft sei, noch
nicht durchgeführt werden können, da es an den notwendigen Identitäts-
dokumenten beziehungsweise an der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft der Gesuchsteller fehle.
5.
5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM
habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem
drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4
EMRK geäussert. Ein sich allenfalls daraus ergebender Verfahrensmangel
ist indessen als geheilt zu erachten, nachdem das SEM in seiner Vernehm-
lassung begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer womöglich dro-
henden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbe-
reich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen seien.
5.2 Weiter wird bemängelt, vorliegend seien nur die Elemente, welche ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen
würden, gewichtet worden, wodurch das SEM gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör verstossen habe. Damit werden teilweise die Anforde-
rungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Be-
weiswürdigung vermengt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung
ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nach-
gekommen. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid
nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand,
dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten als
unglaubhaft beurteilt, ist selbstredend keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt im
Übrigen schon deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensicht-
lich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfü-
gung zu machen und diese sachgerecht anzufechten.
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Seite 12
5.3 Weiter wird gerügt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert werde, so dass stark zu
bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit miteinge-
flossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Begründungs-
pflicht verletzt sei.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die befragende
Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht
gebührend Rechnung getragen hätte. Der Beschwerdeführer hat dies denn
auch ausdrücklich nicht bemängelt. Im Umstand allein, dass die Vorinstanz
die Minderjährigkeit im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich er-
wähnt hat, ist kein Verfahrensfehler zu erkennen. Ob die Vorinstanz einen
dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Beweismassstab ange-
wandt hat, betrifft sodann nicht eine Frage der Begründungspflicht, son-
dern der materiellen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 5.2). Im Übrigen stand
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung lediglich
(…) vor der Volljährigkeit und hat – wie von der Vorinstanz in der Vernehm-
lassung zutreffend festgehalten – gemäss eigenen Aussagen auf seiner
Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses Mass an Eigenver-
antwortung und Reife gezeigt.
5.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen als unbegründet zu erachten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM aufgezeigten Aussagewider-
sprüche teilweise auf Spitzfindigkeiten beruhen. So ist in den Aussagen
des Beschwerdeführers zur Reihenfolge der Ausreise der Schwester und
dem ersten Besuch der Soldaten entgegen der Ansicht des SEM kein Wi-
derspruch ersichtlich. Die Aussage, seine Schwester sei bereits „fortgegan-
gen“, als die Soldaten zu ihnen gekommen seien (vgl. Akten SEM A23/17
S. 5 A44), dahingehend zu interpretieren, die Schwester sei zum damali-
gen Zeitpunkt bereits ausgereist, ist nicht zwingend. Was die Chronologie
des Schulabbruchs und der Ausreise der Schwester anbelangt, bestehen
zwar Diskrepanzen. So verneinte der Beschwerdeführer zunächst die
Frage, ob er noch an der Schule gewesen sei, als seine Schwester sie
D-4189/2017
Seite 13
verlassen habe, um später das Gegenteil auszusagen. Es erscheint jedoch
– insbesondere angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdefüh-
rers – allzu formalistisch, diesen Widerspruch einzig auf das einzelne Wort
„nein“ zu gründen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 6 A50), zumal er später in der
Anhörung zweimal ausdrücklich festhielt, er sei noch zur Schule gegangen,
als die Schwester ausgereist (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 f. A106 f.). Zu
Recht wurde in der Anhörung seitens der Rechtsvertretung in diesem Zu-
sammenhang darauf hingewiesen, dass die Frage bei der BzP „Wieviel
nach Ihrem Schulabbruch hat Ihre Schwester den Dienst verlassen?“ (vgl.
Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02) suggestiv gewesen sei, da der Beschwerde-
führer zuvor nirgends geltend gemacht habe, die Schwester sei erst nach
dem Schulabbruch ausgereist, sondern im Gegenteil gesagt habe, er sei
noch in die (…) Klasse gegangen, als sie ausreiste (vgl. Akten SEM A23/17
S. 11 F109). Seiner Antwort auf diese Frage anlässlich der BzP, wonach
die Schwester vier Tage nach seinem Schulabbruch weggegangen sei (vgl.
Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02), kann unter diesen Umständen kein massge-
bliches Gewicht beigemessen werden. Schliesslich kann vom Beschwer-
deführer – was in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird – auch nicht
ohne weiteres erwartet werden, dass er viel über den Militärdienst seiner
Schwester weiss und dementsprechend detailliert berichten kann.
6.3 Gleichzeitig fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Geschehnissen,
von denen anzunehmen ist, sie wären prägende Ereignisse gewesen, un-
terschiedliche Aussagen machte. So hat das SEM zu Recht festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage, wie oft er die Solda-
ten zu Hause gesehen habe, antwortete, er habe sie zwei Mal gesehen,
dann habe er nicht mehr zurück gekonnt (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02).
In der Anhörung hielt er jedoch daran fest, dass er bereits nach der ersten
Begegnung mit den Soldaten nicht mehr zu Hause übernachtet habe (vgl.
Akten SEM A23/17 A54 und A91). Weitere Zweifel weckt der Umstand,
dass der Beschwerdeführer in der BzP davon sprach, die Soldaten hätten
die Schwester gesucht und seien eines Tages zu ihnen nach Hause ge-
kommen, um die Waffen der Schwester zu holen (vgl. Akten SEM A11/14
Ziff. 7.01), Letzteres in der Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnte.
Des Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdefüh-
rer möglich gewesen sein soll, vor seiner Ausreise einen Monat lang am
Arbeitsort, welcher sich gemäss seinen Aussagen lediglich fünf Gehminu-
ten von der Familienwohnung entfernt befunden habe, unbehelligt zu le-
ben. Es ist davon auszugehen, dass die Soldaten, welche die Mutter des
Beschwerdeführers alle drei bis vier Tage nach seinem Aufenthaltsort ge-
fragt und ihn somit intensiv gesucht hätten (vgl. Akten SEM A23/17 A48
D-4189/2017
Seite 14
und A88), den Arbeitsort durch entsprechende Druckausübung oder eigene
Recherchen hätten ausfindig machen können. Zumindest hätte der Be-
schwerdeführer mit seiner Entdeckung rechnen müssen, weshalb erstaunt,
dass er seinen nahen Arbeitsort als Versteck gewählt haben will.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich
seine Schilderung der Verfolgung durch die Soldaten nicht wesentlich un-
terscheidet von den Darstellungen der Schule oder seines Alltags. Den-
noch ist ihnen entgegen des Vorbringens in der Beschwerde kein Detail-
reichtum zu entnehmen. Im Gegenteil blieben die Beschreibungen mit we-
nigen Ausnahmen – wie vom SEM zu Recht festgestellt – vage und unsub-
stantiiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Männer, welche
ihn verfolgt hätten, beschreiben konnte, spricht für sich allein nicht zwin-
gend für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Auch die Beschreibung der
Situation bei der Teestube vermag nicht zu erklären, wie die beiden Solda-
ten den Beschwerdeführer aus einer Distanz von 50 Metern in der Tee-
stube erkannt und verfolgt haben sollen, zumal sie ihn zuvor nur einmal
gesehen hätten.
6.5 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche
nicht geglaubt werden.
6.6
6.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
D-4189/2017
Seite 15
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorlie-
gend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, wel-
che sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die
vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der eritrei-
schen Behörden stand. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als un-
begründet. Insofern stossen auch die Ausführungen bezüglich eines Dis-
kretionserfordernisses ins Leere.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 6.6.1) festzu-
halten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutie-
rung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grund-
sätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4189/2017
Seite 16
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
D-4189/2017
Seite 17
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – muss davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte.
8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
D-4189/2017
Seite 18
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Sta-
tus“ erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhe-
bung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich
die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur
Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Ein-
treibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen
unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit
nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer
D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5).
8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der
illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche
Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl.
oben E. 6.6.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
D-4189/2017
Seite 19
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Insbesondere besteht keine Veranlassung, den
nunmehr (…)-jährigen und damit volljährigen Beschwerdeführer im Zusam-
D-4189/2017
Seite 20
menhang mit dem Wegweisungsvollzug wie einen unbegleiteten Minder-
jährigen zu behandeln. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter und (…) Onkel mütterli-
cherseits leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Seine Mutter bestreitet den Lebensunterhalt durch die Verrichtung von (…)
und den Verkauf von (…). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über
Freunde in Eritrea und gab weiter an, die Schule bis anfangs der (…)
Klasse besucht und selber Arbeiten im Bereich (…) verrichtet zu haben.
Daneben halten sich in Eritrea – wenn auch in einer anderen Gegend – die
Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin auf (vgl. Akten SEM N […]
A12/13 Ziff. 3.01). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte
Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr spre-
chen würden, liegen gemäss den vorliegenden Arztberichten ebenfalls
nicht vor. Mit Urteil vom gleichen Datum werden auch die Lebenspartnerin
und das gemeinsame Kind nach Eritrea weggewiesen, weshalb sich dies-
bezügliche Ausführungen erübrigen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezem-
ber 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben
E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4189/2017
Seite 21
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfü-
gung vom 7. August 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
10.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste vom 9. März 2018 geltend
gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden sowie die Spe-
senpauschale von Fr. 54.– erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertre-
tung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.−
bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.−
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
verrechnete Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.− für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand
wird ein amtliches Honorar von Fr. 1055.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4189/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren
D-3188/2017 koordiniert behandelt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle, wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1055.− zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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