B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4190/2018
X_START
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ in der syrischen Provinz
C._______ – suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde dort am 14. Okto-
ber 2015 summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. Juni
2017 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Mutter habe nach dem
frühen Tod seines Vaters dessen Bruder geheiratet. Neben einem in den
Irak geflohenen Bruder habe er eine in B._______ wohnhafte Halbschwes-
ter sowie (…) in der Schweiz lebende Halbbrüder. Er habe in B._______
die Schule und anschliessend ein Berufsgymnasium besucht. Im Alter von
18 Jahren habe er als Schüler das Militärbüchlein erhalten und im Jahr
2001 die Maturitätsprüfungen abgelegt. 2002 habe er sich für eine Wieder-
holung der Prüfungen eintragen lassen, um den Militärdienst hinausschie-
ben zu können. Zu Beginn des Jahres 2003 sei er schliesslich eingerückt
und habe während fast 29 Monaten Dienst geleistet. 2005 sei er im Rang
eines Korporals ordentlich entlassen worden. Anschliessend habe er zu-
nächst als (…) in B._______ gearbeitet. Von 2008 bis 2015 sei er in der
(…) tätig gewesen, zunächst in E._______, und nach Ausbruch des Krie-
ges wieder in B._______.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe Syrien
verlassen, weil er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Zirka im
November 2014, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe man das Aufgebot
seiner Mutter ausgehändigt. Er habe B._______ noch am gleichen Tag ver-
lassen und sich nach F._______ begeben, wo er sich bei einer Tante ver-
steckt habe. Nach etwas mehr als einem Monat habe seine Familie ihn
telefonisch informiert, dass eine Patrouille das Haus nach ihm durchsucht
und einen auf ihn ausgestellten Such- beziehungsweise Haftbefehl abge-
geben habe. Die Behörden hätten wegen ihm und seinem Bruder
G._______ noch weitere Male bei der Familie vorgesprochen, letztmals
dreieinhalb bis vier Monate nach seinem Weggang von zu Hause. In der
Hoffnung auf ein Ende des syrischen Regimes habe er mit der Ausreise
zugewartet. Schliesslich habe er Syrien zirka Mitte September 2015 mit
seinen Brüdern G._______ und H._______ verlassen. Zu dieser Zeit hät-
ten die anderen Brüder I._______ und J._______ Militärdienst geleistet.
I._______ sei im Frühling 2016 desertiert und befinde sich im Irak, und
J._______ lebe heute in der Schweiz.
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Der Beschwerdeführer reichte an der BzP eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte ein. An der Anhörung gab er folgende Dokumente zu den
Akten: die Identitätskarte im Original, ein Militärdienstbüchlein, zwei Fotos
aus seiner Militärzeit, eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst
vom (…) Juli 2005, eine Aufforderung für den Reservedienst vom (…) No-
vember 2014 sowie einen Such- beziehungsweise Haftbefehl vom (…) De-
zember 2014.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es
fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers an.
C.
Der Beschwerdeführer focht den am 20. Juni 2018 eröffneten Entscheid
des SEM mit Beschwerde vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Nachreichung von Beweismitteln aus Syrien.
Als Beschwerdebeilagen reichte er folgende Unterlagen ein: einen NZZ-
Artikel zur Rolle von Dolmetschern im Asylverfahren und drei am 28. März
2015, am 21. März 2017 und am 18. Januar 2018 verfasste Auskünfte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Mobilisierung in die syrische
Armee, zur Rückkehr nach Syrien sowie zum Vorgehen der syrischen Ar-
mee bei der Rekrutierung.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwer-
deführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis
am 3. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
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Seite 4
E.
Der Beschwerdeführer bezahlte am 30. August 2018 den Kostenvor-
schuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
AsylG) nicht standhielten. Im Einzelnen führt es aus, dieser habe – wenn
auch nicht sehr detailliert – einige Aussagen zur Rekrutierung und zum Ab-
lauf des Militärdienstes machen können, so dass grundsätzlich an der Ab-
leistung des Militärdienstes nicht zu zweifeln sei. Seine Angaben zur vor-
gebrachten Einberufung als Reservist qualifiziert das SEM indessen als
unglaubhaft. Zur Begründung hält es fest, der Beschwerdeführer habe an
der BzP angegeben, den genauen Inhalt des Aufgebots zum Reserve-
dienst nicht zu kennen, weil dessen Bedeutung ohnehin jedem bekannt sei.
Die Frage, weshalb er trotz Lektüre des Schreibens nur ungenau über des-
sen Inhalt informiert sei, habe er nicht beantworten können. Ferner habe
er geltend gemacht, weder eine Reservistenkarte noch einen -code erhal-
ten zu haben. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich keine
Karte habe, doch habe er nicht darlegen können, wie er bei einer Einberu-
fung über die Medien hätte wissen können, dass er betroffen gewesen
wäre.
Zu den eingereichten Beweismitteln führt das SEM aus, Fotografien hätten
im digitalen Zeitalter generell wenig Beweiskraft, und die im vorliegenden
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Fall eingereichten Fotos erlaubten keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt und
Ort der Aufnahme. Aufgrund des Umstandes, dass syrische Dokumente
(einschliesslich Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Vorladungen)
heutzutage in Syrien und umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien,
sei deren Beweiskraft generell als gering einzustufen. Die Vorlage für ein
militärisches Aufgebot könne zudem auf der Website des syrischen Vertei-
digungsministeriums abgerufen und ausgedruckt werden. Auf eine einge-
hende Würdigung der Dokumente könne auch angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Einberufung als Reservist
verzichtet werden. Doch selbst wenn den eingereichten militärischen Do-
kumenten mehr Beweiskraft zugebilligt würde, so das SEM, vermöchten
sie dessen unglaubhafte Angaben zur Einberufung als Reservist nicht zu
stützen. Ergänzend sei anzumerken, dass ein Aufgebot als Reservist für
die syrisch-arabische Armee in der kurdisch kontrollierten Provinz
C._______ generell eher unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer sei
die Erklärung schuldig geblieben, weshalb man den Haftbefehl hätte zu-
stellen sollen, statt ihn direkt zu verhaften.
Schliesslich verneint das SEM das Vorliegen einer allfällig drohenden Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (…) in der Schweiz
wohnhaften Halbbrüder. Die Konsultation von deren Akten habe, ausser
der gemeinsamen Ausreise und der – vom Beschwerdeführer bestrittenen
– Aussage seines Halbbruders K._______ (N […]), er (der Beschwerdefüh-
rer) habe sich im Irak aufgehalten, keinen Zusammenhang mit den Vorbrin-
gen der Halbbrüder ergeben.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, das SEM habe das
Gesuch des Beschwerdeführers „nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt“. Zudem wird geltend gemacht, es sei zu Missverständ-
nissen und Übersetzungsfehlern gekommen. Die BzP sei kurz gewesen,
der Beschwerdeführer sei oft unterbrochen und gebeten worden, kurze
Antworten zu geben, und man habe bei jedem Unterbruch auf die Anhö-
rung verwiesen. Dies habe bei ihm zu Unsicherheiten und Hemmungen
geführt, da er nicht mehr frei habe reden können. Dadurch habe auch seine
Konzentration nachgelassen, so dass er der Befragung kaum noch habe
folgen können. Hätte man ihn reden lassen, hätte er alle wichtigen Punkte
an der BzP erwähnt und alles erzählt. Überdies sei die BzP nicht vollständig
protokolliert worden.
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4.2.2 In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise von der syrischen Militärbehörde
kontaktiert worden und habe von dieser eine Vorladung beziehungsweise
einen Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Da er diesem keine
Folge geleistet und sich bei der Behörde nicht gemeldet habe, sei er laut
dem syrischen Militärgesetz als Dienstverweigerer zur Fahndung und Ver-
haftung ausgeschrieben worden. Er werde sich mithilfe eines Vertrauens-
anwaltes der Familie bemühen, seine rechtliche Lage in Syrien behördlich
abklären zu lassen und Beweismittel zu beschaffen, um zu belegen, dass
er wegen Fernbleibens vom Reservedienst gesucht werde. Der Leistung
des Reservedienstes habe er sich nur durch Flucht entziehen können,
hätte er doch früher oder später einrücken müssen. Illegale Ausreisen im
wehr- und reservedienstpflichtigen Alter seien strafbar und würden in Sy-
rien als regierungsfeindliche Haltung interpretiert. Das syrische Regime
übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Regimegegnern, -kritikern
und gesuchten Personen. Wäre der Beschwerdeführer nicht geflohen,
wäre er jetzt vielleicht in Haft. Seien eine gesuchte Person oder ein Re-
gimegegner nicht auffindbar, komme das nächste männliche Familienmit-
glied dran und anschliessend die Frauen. Eine Reflexverfolgung sei nie
auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei aktiv in den Reservedienst
einberufen worden, habe dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet
und habe Syrien illegal verlassen.
Die vom SEM angeführten Widersprüche seien nicht als erheblich zu er-
achten. Auf die Frage nach dem Inhalt der militärischen Vorladung habe
der Beschwerdeführer spontan die Antwort gegeben, der Inhalt sei jeder-
mann bekannt und jeder wisse, dass er sich bei den Behörden melden und
schliesslich einrücken müsse. Der Beschwerdeführer sei ferner mit den an-
geblichen Widersprüchen nicht genügend und richtig konfrontiert worden
und man habe ihm das rechtliche Gehör verwehrt. Die Behauptung des
SEM, er sei nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden, sei falsch.
Sein Name sei in den Medien ausgerufen worden und er habe daraufhin
einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst mit Ort und Datum erhalten.
Weshalb ihm zuvor keine Reservistenkarte ausgestellt worden sei, könne
offenbleiben, machten die Behörden doch auch Fehler und gingen viele
Dinge vergessen. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt,
über seine geflüchteten Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten,
und über Reflexverfolgung zu reden.
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Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und leicht gefälscht werden
könnten, sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz. Nicht jedes syri-
sche Militärdokument könne käuflich erworben oder gefälscht werden. Das
SEM habe es unterlassen zu zeigen, wie es zu Fälschungen komme, wo-
ran Fälschungsmerkmale zu erkennen seien, und wie die richtigen und
echten Militärdokumente aussähen. Die syrischen Behörden hätten die Re-
serven mobilisiert und zahlreiche Männer im reservepflichtigen Alter rekru-
tiert. Es gebe keine einheitliche Vorgehensweise der Behörden bei der
Rekrutierung und daher auch keine einheitlichen Rekrutierungsurkunden.
Die syrischen Militärbehörden verwalteten bis heute die Militärgeschäfte in
den kurdisch kontrollierten Gebieten und führten dort die Rekrutierungsäm-
ter und die Militärregister. Die syrische Regierung habe sich aus den bei-
den Städten C._______ und B._______ nicht zurückgezogen und kontrol-
liere sie nach wie vor. Bis heute würden Männer im wehrdienstpflichtigen
Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert und fänden Suchakti-
onen nach Männern statt, die sich für die Leistung des Militärdienstes nicht
gemeldet hätten. Um einer Festnahme zu entgehen, würden immer mehr
Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten fliehen. Die Informa-
tionen der Vorinstanz über diese Gebiete seien ungenau. Seit Herbst 2014
habe das Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee
für Rekruten und Reservisten sowie die Suche nach Refraktären intensi-
viert. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hät-
ten, würden inhaftiert und verurteilt, wobei es zu Folter und Exekutionen
komme. An den Kontrollposten würden bis heute Männer kontrolliert, ob
sie einer Einberufung als Reservist zu entgehen versuchten. Das syrische
Parlament habe am 10. November 2017 weitere Massnahmen und Sank-
tionen gegen Syrer beschlossen, die dem Militär- oder Reservedienst fern-
geblieben seien.
Ferner wird geltend gemacht, Männer im wehrdienstfähigen Alter seien bei
der Wiedereinreise in Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshand-
lungen und zwangsrekrutiert zu werden, auch wenn sie den Militärdienst
bereits abgeschlossen hätten. Es müssten spezifische Sachverhaltsfest-
stellungen zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, welche von
den Behörden verfolgt und gesucht würden, sowie zu den individuellen
Umständen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Sodann wird auf diverse Asylentscheide des SEM hingewiesen, welche die
Flüchtlingseigenschaft von syrischen Staatsangehörigen lediglich wegen
der illegalen Ausreise und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebe-
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stimmungen sowie gegen weitere behördliche Rekrutierungsbestimmun-
gen anerkannt hätten. Da ihnen gemäss dem SEM nun eine regierungs-
feindliche Haltung unterstellt werde, hätten sie begründete Furcht, im Fall
einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erlei-
den. Das SEM habe ferner Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter
vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Der Rechtsgrundsatz der Rechts-
gleichheit gebiete es, den Beschwerdeführer ebenfalls als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen, da die Umstände und persönlichen Verhältnisse iden-
tisch seien.
5.
5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen (vgl. E. 4.2.1) einzugehen. Hierzu ist
festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für falsche oder unpräzise Über-
setzungen, Missverständnisse oder eine unvollständige Protokollierung
der BzP ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angege-
ben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bei der Rückübersetzung be-
stätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen entspricht (vgl. act. A4 S. 2, 7).
Ebenso gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an
der BzP häufig unterbrochen und am freien Reden gehindert worden sei
und seine Konzentration deshalb derart nachgelassen habe, dass er der
Befragung kaum noch habe folgen können. Die SEM-Mitarbeiterin musste
ihm vielmehr Fragen stellen, weil sein spontaner Bericht zu den Asylgrün-
den mit sechs Sätzen kurz ausfiel (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01). Jeglicher Grund-
lage entbehrt sodann auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung,
das SEM habe den Beschwerdeführer nicht mit angeblichen Widersprü-
chen und unsubstanziierten Aussagen konfrontiert und damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. etwa act. A20 F112 ff., 169 ff.,
206 ff.; vgl. nachfolgend E. 5.2 f.). Diese Rügen erweisen sich somit als
haltlos.
5.2
5.2.1 Wie aus den in E. 4.2 zusammengefassten Vorbringen ersichtlich ist,
setzt sich die Beschwerde nicht einlässlich mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie äussert sich nur
am Rande zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und er-
schöpft sich grösstenteils in allgemeinen Aussagen zur Situation in Syrien,
wobei sie sich offenbar auf die drei eingereichten SFH-Berichte stützt (vgl.
Sachverhalt Bst. C).
5.2.2 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer den Inhalt des Einberufungsbefehls in den Reservedienst
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nicht hinreichend wiedergeben konnte, obwohl er angab, diesen erhalten
und gelesen zu haben (vgl. act. A4 Ziff. 7.01; A20 F112). So sagte er an
der BzP: „Ehrlich gesagt weiss ich nicht, was genau darin stand“ (vgl. act.
A4 Ziff. 7.01), und an der Anhörung gab er an: „Ich ging nach Hause und
sah mir das Papier an. Ich verstand, dass es sich dabei tatsächlich um das
Aufgebot für den Reservedienst handelte“ (vgl. act. A20/ F106). Zum Inhalt
sagte er – erst auf Nachfrage – lediglich, dass er sich umgehend bei den
Behörden beziehungsweise beim Aushebungsamt in F._______ hätte mel-
den müssen (vgl. a.a.O., F108 f.) Auf die Frage nach im Aufgebot allfällig
angekündigten Sanktionen bei Nichtbefolgung der Einberufung vermied er
eine direkte Bezugnahme auf das Aufgebot und entgegnete, man würde
ihn „in solchen Fällen vor ein Militärgericht stellen“. Auf die erneute Frage
nach Androhung von Sanktionen sagte er, auf dem Aufgebot stehe, dass
man rechtliche Schritte einleiten würde (vgl. a.a.O., F145 f.).
5.2.3 Im Laufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer widersprüch-
liche Angaben zur Art, wie er in den Reservedienst einberufen worden sei.
Im erstinstanzlichen Verfahren gab er zu Protokoll, man habe ihm nach
Beendigung des regulären Militärdienstes lediglich ein Zeugnis abgege-
ben, dass er den Dienst geleistet habe, und kein farbiges Dokument. Das
Aufgebot für den Reservedienst habe er (beziehungsweise seine Mutter)
schriftlich ausgehändigt erhalten. Diejenigen Soldaten, welche nach dem
Militärdienst ein farbiges Papier erhalten hätten, würden über die Medien
(Radio oder Fernsehen) für den Reservedienst aufgeboten. Er habe keinen
Reservistencode gehabt, ansonsten er das Aufgebot nicht schriftlich erhal-
ten hätte. Auf Beschwerdeebene wird hingegen geltend gemacht, sein
Name sei in den Medien ausgerufen worden, und er habe daraufhin einen
Einberufungsbefehl für den Reservedienst mit Ort und Datum erhalten (vgl.
Beschwerde S. 5). Diese Aussage lässt sich mit seinen diesbezüglichen
Aussagen an der Anhörung, wonach er eben gerade nicht über die Medien
für den Reservedienst aufgeboten worden sei, sondern nur ein schriftliches
Aufgebot erhalten habe, nicht vereinbaren (vgl. act. A20/25 F30-32, 115-
117).
5.2.4 Schliesslich überzeugen auch seine vagen und realitätsfremden An-
gaben zum angeblich gegen ihn erlassenen Such- beziehungsweise Haft-
befehl nicht. So gab er auf die Frage des SEM, weshalb die Behörden ihm
einen solchen Befehl hätten zustellen und ihn damit warnen sollen, anstatt
ihn ohne Vorwarnung zu verhaften, zu Protokoll, die Behörden hätten zu-
erst das Haus der Familie durchsucht und gesagt, sie „hätten einen Grund“.
In seiner Sache werde „sowohl heimlich als auch öffentlich ermittelt“. Sie
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Seite 11
hätten den Haftbefehl damals abgegeben und könnten damit jederzeit das
Haus durchsuchen (vgl. a.a.O., F210 f.). Mit solchen oberflächlichen Aus-
sagen vermag er auch die Zustellung eines Such- respektive Haftbefehls
gegen ihn nicht glaubhaft zu machen.
5.2.5 Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nur
vage und teilweise widersprüchlich zur Häufigkeit der vorgebrachten Vor-
sprachen beziehungsweise behördlichen Suche nach ihm in der Zeit-
spanne nach der Übergabe des Suchbefehls und der Hausdurchsuchung
bis zur Ausreise (Hervorhebungen durch das Gericht): „(…) in der Folge
waren die Behörden ein oder zwei weitere Male bei uns“ (vgl. a.a.O., F143),
beziehungsweise: „Die Behörden durchsuchten jeweils unser Haus (…)“
(vgl. a.a.O. F144), und: „Nicht nur ich, auch mein Bruder wurde zu Hause
wegen des Militärdienstes gesucht. Die Leute waren mehrmals bei uns zu
Hause, manchmal meinetwegen, manchmal wegen meines Bruders. (…)
Aber vielleicht fanden die Suchen nach mir in einem Abstand von etwa ei-
nem Monat statt“ (vgl. a.a.O., F147). Dass diese vagen und ungereimten
Angaben darauf zurückzuführen seien, dass seine Familie ihn nicht genau
über die angeblichen behördlichen Suchen informiert habe, um ihm keine
Angst einzujagen, erscheint nicht plausibel. Vielmehr liegt der Schluss
nahe, dass diese Suchen nicht stattgefunden haben.
5.2.6 Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2017 konfrontierte das SEM
den Beschwerdeführer mit den Aussagen seines in der Schweiz asylbe-
rechtigten Halbbruders, K._______, in dessen Asylverfahren. An der BzP
vom (…) Dezember 2013 hatte dieser unter anderem zu Protokoll gege-
ben, seine vier Brüder A._______ (der Beschwerdeführer), I._______,
G._______ und J._______ lebten alle als Flüchtlinge in L._______ im
Nordirak (vgl. N […] act. A14 Ziff. 3.03.). An der Anhörung vom (…) Juni
2014 hatte K._______ ausgesagt, der Beschwerdeführer und seine ande-
ren Brüder hätten Syrien zirka sieben Monate vor ihm verlassen und be-
fänden sich immer noch im Flüchtlingslager in L._______ (vgl. a.a.O, act.
A10 F17, 19). Der Beschwerdeführer bestritt an seiner Anhörung die Aus-
sagen seines Bruders K._______ und gab an, nie im Irak gewesen zu sein.
Weiter sagte er, K._______ sei vor ihm aus Syrien ausgereist und habe
ihm und den anderen Brüdern geraten, das Land ebenfalls zu verlassen.
Wenn K._______ jeweils zuhause bei der Familie angerufen habe, habe
man ihm, der sich um seine Brüder Sorgen gemacht habe, erzählt, diese
seien bereits in den Irak geflohen, um ihn zu beruhigen (vgl. act. A20
F169 ff., F212). Als der SEM-Mitarbeiter fragte, weshalb man dem Bruder
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Seite 12
K._______ zur Beruhigung nicht hätte sagen können, der Beschwerdefüh-
rer und die weiteren Brüder seien in die Türkei ausgereist, verstrickte er
sich in Ungereimtheiten. So gab er, der angab, selbst über die Türkei in die
Schweiz gereist zu sein (vgl. act. A4 S. 5; A20 F154 ff.), zu Protokoll, die
Grenzüberquerung in die Türkei sei damals gefährlich gewesen, weil die
Soldaten immer wieder auf Flüchtlinge geschossen hätten, und die Reise
in den Irak sei einfacher gewesen. Auf Nachfrage, ab wann es nicht mehr
so gefährlich gewesen sei, in die Türkei auszureisen, so dass er selbst die
Reise über die Türkei derjenigen über den Irak vorgezogen habe, entgeg-
nete der Beschwerdeführer, er habe aus Syrien ausreisen müssen, weil
sein Leben in Gefahr gewesen sei, und der Irak sei kein sicherer Fleck (vgl.
a.a.O., F213 ff.). Diese Aussagen sind nicht geeignet, die Aussagen des
Bruders K._______ zum Ausreisezeitpunkt und zum Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Irak als (unwissentlich) falsch erscheinen zu lassen.
Vielmehr bestehen grosse Zweifel daran, dass er in dem Zeitpunkt in
B._______ ein Aufgebot für den Reservedienst und anschliessend wegen
Nichtbefolgens des Aufgebotes einen Such- beziehungsweise Haftbefehl
erhalten haben will. Seine diesbezüglichen Asylgründe erweisen sich somit
auch vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Seiner Ankündigung in der
Beschwerde, er werde mithilfe eines Vertrauensanwaltes der Familie seine
rechtliche Lage in Syrien behördlich abklären lassen und weitere Beweis-
mittel beschaffen, ist er bezeichnenderweise nicht nachgekommen.
5.2.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden im November 2014
in den Reservedienst einberufen worden und habe dem Befehl keine Folge
geleistet, weshalb gegen ihn ein Such- beziehungsweise Haftbefehl erlas-
sen worden sei, im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Ange-
sichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten die
eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdi-
gung zu unterziehen.
5.3
5.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorste-
hende E. 4.2.) sind auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte er-
kennbar, die auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künf-
tiger Verfolgung (einschliesslich Reflexverfolgung) hindeuten würden. Die-
ser vermochte nicht glaubhaft zu machen, er sei über neun Jahre nach der
regulären Entlassung aus dem Militärdienst für den Reservedienst einbe-
rufen und wegen Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Verhaftung ausge-
schrieben und gesucht worden. Überdies sind die grösstenteils allgemein
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Seite 13
gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde ohne direkten Bezug zum
Beschwerdeführer nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren. Es ist daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur
vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der allgemeinen Kriegssituation in Syrien hat das
SEM durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
5.3.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers er-
übrigen sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation von durch die Be-
hörden verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehörigen im Allge-
meinen und den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Be-
sonderen.
5.3.3 Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe wie in
vergleichbaren Fällen auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen (vgl. vorstehende
E. 4.2.2. a.E.), ist nicht stichhaltig. Wie das Gericht bereits in der Verfügung
vom 17. August 2018 ausgeführt hat, werden die angeblich vergleichbaren
tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen in der Be-
schwerde nicht in ausreichendem Masse spezifiziert, und im Übrigen un-
terliegen die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer
individuellen Beurteilung.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex)Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine
konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr
nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-4190/2018
Seite 14
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Der in gleicher Höhe am 30. August 2018 einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4190/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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