B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4190/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (…).
D-4190/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde er dem Testbetrieb zugeteilt. Das
SEM befragte ihn am 17. August 2017 und am 5. September 2017 zu sei-
nen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 wurde
das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für seine Vorbringen eine
Anzeige vom 21. September 2009, ein Befragungsprotokoll vom 21. Sep-
tember 2009, ein Schreiben des Steueramtes B._______ vom 28. Juni
2011, ein Urteil des 2. Friedensstrafgerichts C._______ vom 26. Septem-
ber 2011, ein Urteil des 6. erstinstanzlichen Strafgerichts D._______ vom
10. Januar 2012, eine Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft
E._______ vom 16. April 2012, ein Aussageprotokoll vom 9. April 2013, ein
Befragungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 4. Juli
2013, eine Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft E._______
vom 1. April 2014, ein Aussageprotokoll vom 29. Juni 2015, ein Urteil des
1. erstinstanzlichen Strafgerichts E._______ vom 17. Dezember 2015, ein
Urteil des 8. erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom 10. März 2016,
ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom 27. Mai 2016
sowie eine Eingabe an den EGMR vom 21. September 2012 zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, innert Frist ein ärztliches Gutachten einzureichen. Der Be-
schwerdeführer reichte darauf beim SEM einen ärztlichen Bericht von Dr.
med. F._______ vom 25. September 2018 ein. Am 12. Oktober 2018 for-
derte das SEM den Beschwerdeführer erneut zur Einreichung eines ärztli-
chen Gutachtens ein, worauf dieser Eingabe vom 26. November 2018 ein
solches zu den Akten reichte.
C.
Am 11. Januar 2019 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in
Ankara um Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Mit
Schreiben vom 8. Mai 2019 beantwortete diese dem SEM die gestellten
Fragen. Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2019 das rechtliche Gehör,
worauf dieser mit undatierter Eingabe eine Stellungnahme einreichte.
D-4190/2019
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 – eröffnet am 22. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Juli 2017 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung sinngemäss Beschwerde und führte dabei aus, er bean-
trage, dass die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben werde, und der den
Rechtsbegehren folgende fremdsprachige Text sei zu akzeptieren. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Einsicht in den über ihn erstellten psychiatrischen Be-
richt und die Gewährung einer Frist, um dazu Stellung nehmen zu können.
Weiter ersuchte er sinngemäss um eine "neue Gerichtsverhandlung", an
welcher er anwesend sein könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Ver-
fügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Beschwerdeführer fristge-
recht eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. In dieser ersuchte er
um Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer eine Kopie des über ihn erstellten psychiatri-
schen Gutachtens vom 26. November 2018 zu und gewährte ihm eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Diese Frist verstrich unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei eine "neue Gerichtsver-
handlung" durchzuführen. Sofern er damit die Durchführung einer erneuten
Anhörung durch das SEM fordert, ist festzuhalten, dass vorliegend keine
Hinweise darauf bestehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
korrekt oder vollständig erhoben worden ist oder sonstige Verfahrensfehler
vorliegen, welche eine neue Anhörung erfordern würden. Sollte er damit
hingegen beantragen, dass das Gericht eine Instruktionsverhandlung
durchführen soll, ist darauf hinzuweisen, dass die Asylbeschwerdeverfah-
ren am Bundesverwaltungsgericht in aller Regel schriftlich geführt werden.
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin hat zwar die Möglich-
keit, eine Instruktionsverhandlung zur Klärung des relevanten Sachverhalts
und insbesondere die Einvernahme der beschwerdeführenden Partei an-
zuordnen (Art. 30 ff. VwVG). In der Praxis kam dieser Möglichkeit in den
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Asylabteilungen bisher keine Relevanz zu, und vorliegend sind angesichts
der nachfolgenden Erwägungen auch keine Gründe ersichtlich, weshalb im
vorliegenden Verfahren eine solche Verhandlung erforderlich sein sollte.
Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, er
sei während ungefähr 20 Jahren als Finanzoffizier der türkischen Streit-
kräfte tätig gewesen. Dabei sei in seinem Dossier der Eintrag "Landesver-
räter" vorgenommen worden. Diesen habe er zwar formell löschen können,
er habe jedoch davon für sein späteres Berufsleben Nachteile davongetra-
gen. Ab dem Jahr 2005 habe er als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet.
Während einigen Jahren habe er für den türkischen Staat als Pflichtvertei-
diger gearbeitet und dabei grösstenteils Personen vertreten, welche Ver-
bindungen zur illegalen Organisation (…) gehabt hätten, sowie eine Per-
son, welche Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) ver-
dächtigt worden sei. Im Juni 2017 habe er sich bei der Anwaltskammer
abgemeldet. Er sei von den türkischen Behörden während einer langen
Zeit schikaniert worden und in den Bereichen der privaten Stromversor-
gung und des Internetzugangs als auch im Gesundheitswesen immer wie-
der Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Vor einem Polizeiposten sei
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Seite 6
er beispielsweise vom Personal aufgefordert worden, sein Auto umzupar-
ken. Auch hätten die Behörden sich wiederholt geweigert, seine Anzeige
zu bestimmten Vorfällen entgegenzunehmen. Einmal sei in sein Sommer-
haus eingebrochen worden, und der Staatsanwalt habe sich geweigert, ein
Verfahren einzuleiten. Ein weiteres Mal sei er im Strassenverkehr von ei-
nem Auto ohne Kennzeichen verfolgt und provoziert worden. Die zuständi-
gen Polizeibeamten, bei welchen er den Vorfall gemeldet habe, hätten je-
doch nichts unternommen. Zudem seien sein Büro und seine Wohnung
wiederholt durch Unbekannte durchsucht worden und er sei von fremden
Personen auf der Strasse indirekt bedroht worden. Er sei in verschiedene
juristische Verfahren involviert gewesen, wobei es sich um die Beteiligung
an gemeinrechtlichen Delikten gehandelt habe. Einmal habe er aufgrund
eines Streits wegen eines Parkplatzes eine tätliche Auseinandersetzung
mit einer anderen Person gehabt. Weil er das erforderliche Anwaltsprakti-
kum zweimal habe absolvieren müssen, habe er gegen die Anwaltskam-
mern Klage eingereicht. Diese Klage sei sowohl vom türkischen Staat als
auch vom EGMR abgewiesen worden. Er habe ungefähr drei Jahre vor
seiner Ausreise seine Anwaltskanzlei geschlossen, weil die Behörden des
Öfteren in sein Büro gekommen seien und ihm den Strom abgestellt hätten.
Der EGMR habe seine eingereichten Beschwerden teilweise nicht anhand
genommen und diese seien teilweise noch hängig. Aufgrund seiner
schwierigen persönlichen Situation in seinem Heimatstaat fürchte er sich,
sich in ein Krankenhaus in Behandlung zu begeben, da ihm bei einer me-
dizinischen Behandlung etwas Schlechtes geschehen könnte. Die konkre-
ten Gründe für die schikanöse Behandlung durch die Behörden kenne er
nicht, er vermute jedoch, dass seine sozialistischen Ansichten eine Rolle
gespielt haben könnten. So habe er nach dem Unfall von Susurluk im Jahre
1996 einem Aufruf von anderen Anwälten Folge geleistet und an einer Pro-
testaktion teilgenommen, bei welcher während einer gewissen Zeit jeden
Abend die Lichter in den Haushalten für wenige Minuten ausgeschaltet
worden seien.
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die eingereichten
Dokumente und Unterlagen aufzeigen würden, dass die heimatlichen Be-
hörden die von ihm gemeldeten Vorfälle und Anzeigen entgegengenom-
men und eine Untersuchung zu den gemeldeten Vorfällen eingeleitet hät-
ten (beispielsweise die Urteile vom 27. Mai 2016, 10. Mai 2016, 17. De-
zember 2015, 10. Januar 2012, 26. September 2011 etc.). Zudem würden
die von ihm eingereichten Unterlagen dokumentieren, dass er in einigen
Fällen in juristischem Sinne Recht erhalten habe und die beklagten Perso-
nen im Sinne der Anklage verurteilt worden seien (Urteil vom 10. März
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2016). Dies spreche gegen seine Darstellung, wonach die türkischen Be-
hörden seine Anzeigen und Beschwerden nicht entgegengenommen hät-
ten. Sodann sei auch der Umstand, dass auch er in einigen Fällen von
Drittpersonen verklagt und in der Folge verurteilt worden sei, nicht als Hin-
weis auf ein unrechtmässiges Vorgehen der Behörden zu werten. In diesen
Fällen seien die gegen ihn ergriffenen Untersuchungs- und Strafmassnah-
men im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten wie Beleidigung,
Beschimpfung und tätlicher Auseinandersetzung erfolgt, weshalb diese
Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden in einem rechtstaatlich legiti-
men Rahmen erfolgt seien und diesen gemäss der Asylpraxis keine asyl-
rechtliche Relevanz zukomme (Urteil vom 17. Dezember 2015 wegen Be-
leidigung einer Bankanstellten; Anklageschrift vom 1. April 2014 wegen un-
gebührlichen Benehmens auf einem Parkplatz vor dem Krankenhaus, Aus-
sageprotokoll vom 9. April 2013 etc.). Weiter sei den eingereichten Unter-
lagen zu entnehmen, dass gewisse Vorkommnisse (beispielsweise die An-
zeige gegen Mitarbeiter eines Stromanbieters wegen Amtsmissbrauchs),
anlässlich welchen er eine Anzeige eingereicht habe, deshalb nicht von
den Behörden hätten untersucht werden können, weil die entsprechenden
Verfahren nicht in deren Zuständigkeitsbereich gefallen seien. Bei dem ge-
nannten Beispiel sei er mangels Zuständigkeit mittels Einstellungsverfü-
gung auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen worden, da der Stromanbieter
keine staatliche Organisation darstelle und der Vorwurf des Amtsmiss-
brauchs fehlgegangen sei.
Seinem Vorbringen, er habe sein Anwaltspraktikum zweimal absolvieren
müssen, da sein erstes Praktikum mangels korrekter Erledigung der For-
malitäten nicht anerkannt worden sei, könnten keine Hinweise auf eine
asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden (SEM-Akte A22 S. 7). In-
wieweit die staatlichen Behörden für den Unterbruch des Internetzugangs
verantwortlich seien, habe der Beschwerdeführer mit keinen stichhaltigen
Unterlagen oder Beweisen untermauert. Somit würden vorliegend keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, dass den von ihm vorgebrachten
Massnahmen eine asylbeachtliche Motivation zur Verfolgung seiner Per-
son zugrunde liegen würde. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt,
dass er ab dem Jahr 2005 von der staatlichen Anwaltskammer in rund 25
Fällen mit politisch sensiblen Thematiken als Pflichtverteidiger engagiert
worden sei, was ein ausgeprägtes Vertrauen des türkischen Staates in ihn
als rechtkundige und dem Staat gegenüber loyale Person voraussetzt (A20
S. 8). Letzterer Umstand spreche ebenfalls gegen das Vorbringen, er habe
im Zeitraum 1998 bis 2001 einen Eintrag in seinem Personaldossier er-
wirkt, welcher nie wirklich gelöscht worden sei (A20 S.8). Ferner sei ihm
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Seite 8
durch den Staat ein Spezial-Reisepass ausgestellt worden, welcher ihm
grosse Vorteile, namentlich im Bereich des visumsfreien Reisens, ver-
schafft habe. Wenn der türkische Staat an einer Verfolgung und an Sankti-
onen seine Person betreffend interessiert gewesen wäre, wäre ihm ein sol-
cher Pass nicht ausgehändigt worden. Weiter stelle sich die Frage, wes-
halb die Behörden einen solchen Aufwand betreiben und ihm das Leben
im Alltag über eine so lange Zeit von rund 20 Jahren hätten erschweren
sollen. Der Beschwerdeführer habe keine schlüssige Antwort auf diese
Frage liefern können (A22 S. 9). Seine Vermutung, dass der Grund dafür
in seinem solidarischen Engagement anlässlich der Ereignisse von Susur-
luk zu suchen sei, greife aus Sicht des SEM nicht. Der Vorfall datiere aus
dem Jahr 1996, womit nicht einzusehen sei, weshalb seine Beteiligung da-
ran noch etliche Jahre später zu nachteiligen Konsequenzen hätte führen
sollen. Zudem habe er nach dieser Aktion seinen Beruf als Pflicht-Anwalt
ausführen können. Was die Löschung aus dem Anwaltsregister betreffe, so
habe er diese nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara
selbst beantragt mit der Erklärung, nicht mehr als Anwalt tätig sein zu wol-
len. Zudem habe er offenbar der Anwaltskammer die üblichen Beiträge
nicht bezahlt, um im Anwaltsregister auch nach seinem Austritt aus der An-
waltskammer weiterhin vermerkt zu bleiben.
Weiter habe er vorgebracht, er sei im Strassenverkehr von einem unbe-
kannten Fahrzeug bedrängt worden, es sei einmal in sein Sommerhaus
eingebrochen worden, worauf die Behörden trotz einer Meldung seiner-
seits keine Untersuchung hätten einleiten wollen, seine Wohnung und sein
Büro seien wiederholt von unbekannten Personen durchsucht worden und
er sei immer wieder von irgendwelchen Vagabunden auf der Strasse indi-
rekt bedroht worden. Dafür, dass er bei den türkischen Behörden erfolglos
um Hilfe ersucht habe, habe er jedoch keine konkreten Belege erbracht.
Auf Nachfrage hin habe er vielmehr erklärt, er wisse nicht mehr, welche
Begründung die Behörden damals vorgebracht hätten, weshalb sie konkret
in Bezug auf den angeführten Einbruch in sein Sommerhaus kein Verfah-
ren hätten eröffnen wollen (A22 S. 5). Das SEM gehe von funktionierenden
Behörden in der Türkei sowie von deren Schutzbereitschaft und Schutzwil-
len aus. Somit stehe es ihm offen, bei allfälligen künftigen Problemen mit
Drittpersonen die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv
für die vorgebrachten Übergriffe zu erkennen sei. Ebenfalls könne dem
Vorbringen, in einem Spital in der Türkei seien Röntgenbilder von ihm ver-
wechselt worden, weshalb er Angst um seine persönliche Sicherheit habe,
keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden.
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Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
keinen asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetztes ausgesetzt
gewesen sei, werde schliesslich dadurch gestützt, dass er gemäss der
Auskunft der schweizerischen Botschaft in Ankara in der Türkei von den
Behörden nicht gesucht werde, kein Eintrag in der einschlägigen Daten-
bank zu seiner Person bestehe beziehungsweise auch kein Ausreiseverbot
habe festgestellt werden können.
6.3 Der Beschwerdeführer hielt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an
seinen bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren fest, wie-
derholte verschiedene Sachverhaltselemente und machte detaillierte Aus-
führungen zu den bereits aktenkundigen Vorfällen und Verfahren. Zudem
führte er aus, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente sehr wohl Beweise enthalten würden für eine konkrete Verfolgung.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine
Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü-
gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die Vorbringen in seiner
Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen der asylrechtlichen Relevanz im Sinne des Asylgeset-
zes nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführ-
ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich
zugestimmt werden kann (vgl. oben E. 6.2). Festzuhalten ist in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, dass die geltend gemachten Behelligungen
weder gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet erscheinen, noch die
erforderliche Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 AsylG zu gelten.
7.2 Der Beschwerdeführer vermochte demnach keine ernsthaften asylre-
levanten Nachteile oder eine begründete Furcht vor solchen im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Seite 11
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom
8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten, (…)-jähri-
gen Mann, welcher in der Türkei über viele Jahre als Anwalt gearbeitet hat.
Seine Familie (Ehefrau und Kinder), mit welchen er seit seiner Ausreise in
Kontakt steht, befindet sich nach wie vor in der Türkei. Es kann somit von
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Seite 12
einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Es ist anzuneh-
men, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann
oder sie ihn bei seiner sozialen Wiedereingliederung unterstützen wird.
Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer als Anwalt und staatlicher
Pflichtverteidiger über langjährige Arbeitserfahrung in einem akademi-
schen Beruf, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird,
ein Einkommen zu erwirtschaften. Auch die bei ihm diagnostizierte wahn-
hafte Störung steht dem nicht entgegen, zumal diese gemäss den Akten
bereits seit vielen Jahren besteht und ihn insofern nicht in seinem Alltag
beeinträchtigt, als dass er in der Lage ist, in seinem Lebensbereich kom-
petent zu entscheiden (vgl. psychiatrisches Gutachten, SEM-Akte A32). Er-
gänzend ist auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Versorgungs-
möglichkeiten hinzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
D-4190/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: