B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4191/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
D-4191/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. April 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zu seiner Person (BzP) statt.
B.
Mit Eingaben vom 13. November 2013 und 17. März 2014 monierte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM die Dauer des
Asylverfahrens. Er ersuchte um baldige Durchführung der Anhörung zu
seinen Asylgründen und um zügigen Verfahrensabschluss.
C.
Am 22. April 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers per E-Mail mit, er werde in den nächsten Wochen zwecks Fest-
setzung eines Anhörungstermins kontaktiert.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde ein, worin um Feststellung, dass das Verfahren
vor dem BFM zu lange dauere, und um Anweisung an das BFM, das
Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und abzuschlies-
sen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit der
schon lange zurückliegenden BzP noch keine Einladung zur Anhörung zu
den Asylgründen erhalten. Auf schriftliche Nachfragen der Rechtsvertre-
tung vom 13. November 2013 und 17. März 2014 habe das BFM nicht re-
agiert. Er sei sich zwar der hohen Geschäftslast des BFM bewusst und
habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt werden könne. Organisa-
torische Probleme dürften indes nicht zu Lasten der Rechte der Asylsu-
chenden gehen. Die Verfahren sollten innerhalb eines überschaubaren
Zeitraums zu einem Abschluss gebracht werden. Die Arbeitslast und die
möglicherweise tiefe Priorität seines Verfahrens vermöchten die Untätig-
keit des BFM während rund zweieinhalb Jahren nicht zu rechtfertigen. Die
lange Wartezeit sei für ihn sehr belastend.
D-4191/2014
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 verwies der Instruktionsrich-
ter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Seine Ressourcen würden es derzeit nahe-
zu verunmöglichen, Anhörungen eritreischer Asylsuchender durchzufüh-
ren. In den letzten Monaten hätten bekanntlich zahlreiche eritreische
Staatsangehörige Asylgesuche gestellt und die Tigrinya-Dolmetscher sei-
en primär für die entsprechenden Erstbefragungen in den EVZ einzuset-
zen. Es treffe zudem nicht zu, dass das BFM auf die beiden Eingaben der
Rechtsvertretung nicht reagiert habe. Vielmehr sei am 22. April 2014 per
E-Mail mitgeteilt worden, dass die Schritte für die Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen in den nächsten Wochen einge-
leitet würden. Just ab April 2014 seien in der Zentrale jedoch keine Anhö-
rungen in tigrinischer Sprache mehr geplant worden, da die Tigrinya-
Dolmetscher – wie erwähnt – in den EVZ hätten eingesetzt werden müs-
sen. Dieses Zusammenfallen sei zwar unglücklich, aber nicht vorausseh-
bar gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu
auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
D-4191/2014
Seite 4
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit
der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in
den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche
Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich
alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellung-
nahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten
– nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, an-
sonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
D-4191/2014
Seite 5
Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193,
mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität
der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden,
die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfall-
spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Ver-
schulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt,
weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie
wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener
Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialge-
setzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
4.
Der Beschwerdeführer moniert vorliegend, das BFM habe das Asylverfah-
ren seit der BzP im EVZ B._______ vom 4. April 2012 nicht weitergeführt.
Trotz zweier Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2013
und 17. März 2014 sei er bisher noch nicht einmal zur Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG eingeladen worden.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Feb-
ruar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanz-
liche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb
D-4191/2014
Seite 6
von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37
Abs. 2 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten fest, dass seit der BzP des Beschwerdeführers im
EVZ B._______ vom 4. April 2012 und der unmittelbar daran erfolgten
Kantonszuweisung während über zwei Jahren keine verfahrensleitenden
Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt sind. Die vom 13. Novem-
ber 2013 datierende Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfah-
rensfortgang blieb unbeantwortet. Die letzte den Akten zu entnehmende
Amtshandlung datiert vom 22. April 2014. Es handelt sich dabei um die
per E-Mail versandte Ankündigung an die Rechtsvertretung, dass inner-
halb der nächsten Wochen ein Termin für die Anhörung des Beschwerde-
führers zu den Asylgründen festgesetzt würde; dies als Reaktion auf das
schriftliche Ersuchen des Beschwerdeführers um Beschleunigung des
Asylverfahrens vom 17. März 2014. Ein Anhörungstermin wurde in der
Folge jedoch nicht festgesetzt.
4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf
die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht
nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar,
dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungs-
fristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37
Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relati-
vierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die
Frist zur Anhörung zu den Asylgründen, aber dennoch handelt es sich
auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung
nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist.
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten,
als die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des BFM seit der über zwei
Jahre zurückliegenden BzP nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Ver-
weis auf die aktuell hohe Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsan-
gehöriger und damit verbundener Kapazitätsengpässe hinsichtlich der
Durchführung von Anhörungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG seit April 2014, vermag das BFM nicht stichhaltig zu be-
gründen, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände
nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Anhörung des Beschwerdefüh-
rers in der Zeitspanne davor (von April 2012 bis April 2014) durchzufüh-
ren. Die zweijährige Untätigkeit des BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b
AsylG zu vereinbaren, zumal die Anhörung des Asylsuchenden zu seinen
Asylgründen den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die
D-4191/2014
Seite 7
Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen bildet, und mög-
lichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen sollte. Das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 13. November 2013, mit welchem er sich nach
dem Fortgang des Verfahrens erkundigte und um Durchführung der aus-
stehenden Anhörung ersuchte, blieb bis zum 22. April 2014 unbeantwor-
tet. Eine Information, wonach die am 22. April 2014 in Aussicht gestellte
Terminfestsetzung innert der nächsten Wochen aufgrund organisatori-
scher Schwierigkeiten doch nicht wie angekündigt erfolgen könne, blieb
ebenfalls aus. Damit wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang des
Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen.
4.4 Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
4.5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet
und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerde-
führers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachse-
nen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, je-
doch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) .
(Dispositiv nächste Seite)
D-4191/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: