B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4191/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
alias B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2016 im Flughafen
C._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag
wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich
des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Am 11. Juni
2016 fand die Befragung zur Person statt und am 17. Juni 2016 sowie am
24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs gab er an, er heisse B._______,
sei am (…) geboren worden und sei syrischer Staatsangehöriger. Er habe
sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Demgegenüber erklärte
er anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2016, er heisse A._______, er sei
am (…) geboren worden und sei türkischer Staatsangehöriger. Mit der An-
gabe einer syrischen Identität habe er eine rasche Einreise in die Schweiz
erwirken wollen.
A.c Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Eth-
nie zu sein. Er habe mit seinen Angehörigen in D._______, Provinz
E._______, gewohnt, wo er gemeinsam mit seinen Brüdern eine (…) und
ein (…) besessen und geführt habe. Im Jahr (…) seien zwei seiner
Freunde, F._______ und G._______, in einen Streit verwickelt worden. Er
sei nicht dabei gewesen und kenne den Grund für die Auseinandersetzung
nicht. Trotzdem sei er im Jahr (…) zusammen mit seinen beiden Freunden
von der Staatsanwaltschaft angeschuldigt und daraufhin vom Gericht zu
über 16 Jahren Haft verurteilt worden. Er sei unmittelbar danach in die
Berge geflohen, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Wäh-
renddessen hätten die Behörden öfters nach ihm gesucht. Sein Anwalt
habe beim Kassationshof Beschwerde erhoben. Er wisse jedoch nicht, ob
die zweite Instanz ein Urteil gefällt habe. Es sei schwierig gewesen, die
Türkei zu verlassen. Anfang 2016 habe er sein Heimatland in Richtung
H._______ verlassen. Am 9. Juni 2016, nach einem zweieinhalbmonatigen
Aufenthalt in I._______, sei er mit polnischen Identitätsdokumenten von
J._______ aus nach C._______ geflogen, wo er am Flughafen um Asyl
ersucht habe.
A.d Gemäss seinen Angaben will sich der Beschwerdeführer nie mit politi-
schen Angelegenheiten befasst haben. Seine beiden Freunde und Mitan-
geklagten seien ethnische Türken. Er spreche, schreibe und lese Türkisch
und verfüge über mündliche Kenntnisse des Kurdischen.
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A.e Die Flughafenpolizei stellte folgende Dokumente sicher: Einen (…)
Ausweis für Asylsuchende, einen syrischen Führerschein, einen Reisepass
und eine Identitätskarte aus Polen. Dem Bericht der Ausweisprüfstelle der
Kantonspolizei C._______ zufolge handelt es sich beim (…) Ausweis um
ein echtes Dokument, wohingegen der syrische Führerausweis und die pol-
nischen Dokumente als Totalfälschungen eingestuft wurden.
A.f Der Beschwerdeführer reichte nachträglich folgende türkische Identi-
täts- und Reisedokumente ein: Einen Reisepass, einen sogenannten „Nü-
fus“ (Identitätskarte) und einen Führerschein. Gemäss Bericht der Aus-
weisprüfstelle der Kantonspolizei C._______ handelt es sich beim Reise-
pass und beim Führerschein um echte Dokumente. Beim „Nüfus“ hingegen
sei das Lichtbild ausgewechselt worden. Während der Anhörung vom
24. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, das Originalfoto für ein syri-
sches Dokument benutzt zu haben. Auf seinem „Nüfus“ habe er ein ande-
res Bild angebracht.
A.g Ausserdem legte der Beschwerdeführer einen vollen Ordner mit türki-
schen Gerichtsakten ins Recht. Das SEM veranlasste eine summarische
Übersetzung der relevantesten Akten durch einen türkischsprachigen Dol-
metscher. Diesen Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (…) vom
Gericht für schwere Strafsachen von E._______ wegen Freiheitsberau-
bung mit mehreren Beteiligten sowie sexuellen Übergriffs zu insgesamt 16
Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juni 2016 ab, wies ihn aus dem
Transitbereich des Flughafens C._______ weg, ordnete – unter Androhung
von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
B.b Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten, soweit glaubhaft, den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung
im Heimatland bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gemäss ständiger Pra-
xis der Schweizer Asylbehörden erweise sich eine Ahndung von kriminellen
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Handlungen als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Ver-
folgung dar, auch wenn die dafür drohende Haftstrafe aus hiesiger Sicht
hoch erscheine. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Bundesanhörungen stets betont, nicht schuldig gewesen zu
sein. Es liege jedoch nicht in der Kompetenz der Schweizer Asylbehörden,
mögliche Ungereimtheiten im türkischen Strafverfahren zu ermitteln, um
dem Beschwerdeführer als Gutmachung in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Ausnahmsweise könne aber die Durchführung eines Strafverfahrens we-
gen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen
Sinne darstellen. Dies treffe unter anderem dann zu, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben werde, um sie wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die
Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began-
gen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde
(sog. Politmalus).
Im vorliegenden Fall erscheine das Strafmass zwar auf den ersten Blick
hoch. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht entnom-
men werden, dass er einem Politmalus unterlegen sei. Er sei wegen Ent-
führung und sexuellen Missbrauchs in einer Gruppe angeschuldigt und ver-
urteilt worden, was auch in europäischen Rechtsstaaten, unter anderem in
der Schweiz, eine schwere Straftat darstelle. Weiter sei er in der türkischen
Gesellschaft bestens integriert und sei nie politisch tätig gewesen. Die tür-
kische Sprache beherrsche er perfekt – auf seinen Wunsch habe die zweite
Anhörung in Türkisch stattgefunden –, seine Freunde, die Mitangeklagten,
seien türkischer Ethnie. Diese zwei Kollegen seien zum selben Strafmass
verurteilt worden wie er. Schliesslich habe er mithilfe eines Anwalts gegen
den erstinstanzlichen Entscheid eine Beschwerde beim Kassationshof ein-
gereicht, welche noch hängig sein solle. Er sei somit in einem rechtsstaat-
lichen Verfahren aus legitimen Motiven verurteilt worden und daher nicht
schutzbedürftig.
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, im Jahr (…) willkürlich verurteilt wor-
den zu sein. Sein Heimatland habe er Anfang 2016 verlassen. Auf Nach-
frage hin habe er erklärt, sich in den Bergen versteckt gehalten und für eine
Flucht ins Ausland bemüht zu haben (Akte A18, S. 4). Weitere Angaben
seien seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Eine stichhaltige Antwort zur
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späten Ausreise sei er dem SEM schuldig geblieben. Demnach bestehe
zeitlich kein Kausalzusammenhang zwischen der von ihm geltend gemach-
ten Verfolgung und der Flucht ins Ausland.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
Vorliegend stelle das SEM jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst eine falsche Identität angegeben habe. Weiter habe er während der
Anhörung stets betont, er wisse nicht, aus welchem Grund er verurteilt wor-
den sei. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass er die vom Gericht
in Erwägung gezogenen Gründe nicht gekannt habe. Darüber hinaus habe
er keine schlüssigen Angaben zur Begründung der angeblich willkürlichen
Verurteilung machen können. So habe er auf Nachfrage hin mehrmals be-
tont, dass er mit einem der Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen sei
und diese Freundschaft vermutlich der Grund für die Anschuldigung gebil-
det habe. Eine überzeugende Antwort sei er dem SEM schuldig geblieben.
Schliesslich sei nicht plausibel, dass er nicht wissen wolle, ob der Kassati-
onshof seine Beschwerde gutgeheissen oder abgelehnt habe. Das SEM
gehe indessen davon aus, dass eine Person, der fast 17 Jahre Haft drohe,
sich für das weitere Verfahren vertieft interessieren würde. Die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers sei deshalb in Frage gestellt.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, der Asylentscheid des SEM vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben. Das
Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, ein allfälliger Kostenvorschuss zu erlas-
sen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie
im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es
könne davon ausgegangen werden, dass das gegen den Beschwerdefüh-
rer gerichtete türkische Strafurteil unter gravierender Verletzung men-
schen- und verfahrensrechtlicher Grundsätze ergangen sei. Hinzu komme,
dass die zuständigen Richter, welche den Beschuldigten verurteilt hätten,
heute selber in Verfahren wegen Amtsmissbrauchs verwickelt seien, was
ein weiteres Indiz dafür sei, dass dem Beschwerdeführer in gravierender
Weise menschenrechtliche Garantien vorenthalten worden seien. Der
Nachweis zu diesen Verfahren könne mittels Unterlagen von türkischen
Anwälten erbracht werden. Diese Unterlagen würden dem Gericht sofort
nach Eingang übermittelt.
Vorliegend handle es sich um eine äusserst schwere Strafe, die aufgrund
dessen, dass der Beschwerdeführer am Vorfall, der zur Strafe geführt
habe, nicht einmal anwesend gewesen sein wolle, umso schwerer wiege.
Die Frage stehe im Raum, ob es sich hierbei nicht doch um eine politisch
motivierte Verurteilung gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerde-
führer kurdischer Ethnie sei. Das SEM habe die eingereichten Unterlagen
nur summarisch und oberflächlich eingesehen. So habe es die das Straf-
verfahren betreffenden türkischen Dokumente, welche der Beschwerde-
führer in einem Ordner übergeben habe, nur vereinzelt übersetzen und in
den Entscheid einfliessen lassen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer angebe, in der Türkei keine politischen
Tätigkeiten ausgeübt zu haben, sei es bei ihm als Angehöriger der kurdi-
schen Ethnie nicht ausgeschlossen, dass er im Strafvollzug Misshandlun-
gen erleide. Im Weiteren sei auch nicht klar, ob über ihn eine Fiche ange-
legt worden sei.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in
der Schweiz entsprechend Schutz gewährt werden müsse. Sofern das Ge-
richt die Flüchtlingseigenschaft nicht als erfüllt erachten sollte, so habe es
die Sache an das SEM zurückzuweisen. Insbesondere seien die einge-
reichten Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen oder überset-
zen zu lassen. Das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es dies unterlassen habe.
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Seite 8
4.2
4.2.1 Eine eingehende Durchsicht der vorliegenden Akten ergibt, dass die
auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen nicht geeignet sind, die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen. Der Beschwer-
deführer gibt an, man habe ihn ungerechterweise wegen Freiheitsberau-
bung und sexueller Übergriffe zu mehr als 16 Jahren Freiheitsstrafe verur-
teilt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei nicht ausge-
schlossen, dass es sich hierbei um eine politisch motivierte Verurteilung
gehandelt haben könnte. Seinen Ausführungen ist jedoch keine plausible
Begründung zu entnehmen, weshalb er von einem Zusammenhang zwi-
schen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Verurteilung ausgeht.
So antwortete er auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, warum er
als unschuldige Person verurteilt worden sei, lediglich dahingehend, dass
die türkische Justiz anders und nicht korrekt arbeite; wenn man keine guten
Beziehungen habe, könne man auch wegen unwahrer Vorwürfe verurteilt
werden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 24. Juni 2016, A18 S. 4 F17). Auch
auf die Frage der Hilfswerksvertretung hin, ob er sich erklären könne, wes-
halb man ihm angeblich etwas anhängen möchte, ob er Probleme mit je-
mandem gehabt habe, erwiderte er, D._______ sei eine kleine Ortschaft,
wo sich alle Leute kennen würden; er könne sich nur wiederholen; da
F._______ sein Pate sei, sei er auch wegen ihm beschuldigt worden, was
aber nur eine Annahme sei (vgl. A18 S. 5 F26). Er wisse nicht, ob seine
kurdische Abstammung sein Urteil beeinflusst habe (vgl. A18 S. 6 F31). Im
Weiteren lässt die Tatsache, dass es sich bei den Mitangeklagten bezie-
hungsweise seinen Kollegen F._______ und G._______ um ethnische Tür-
ken handeln soll (vgl. Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2016, A17 S. 9 F69-
71; A18 S. 6 F32), welche zur gleichen Strafe wie er verurteilt wurden, kein
Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
kurdischen Ethnie und seiner Verurteilung erkennen. Auch aufgrund des
Umstands, wonach gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)
der Strafrahmen für Freiheitsberaubung und Entführung bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 183), für sexuelle Nötigung bis zu zehn Jahren reicht
(Art. 189), erweist sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zu mehr
als 16 Jahren Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung und sexueller Ge-
walt nicht als unverhältnismässig und deshalb rechtsstaatlich legitim.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die übrigen im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten türkischen Dokumente übersetzen
zu lassen, zumal keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass
seitens der Anklagebehörde beziehungsweise des Geschädigten/Privat-
klägers oder seitens der Beschuldigten politische, religiöse oder andere
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asylrelevante Motive im Zusammenhang mit der Anklage geltend gemacht
wurden (vgl. summarische Übersetzung vom 21. Juni 2016). Da das SEM
eine Übersetzung der relevantesten Akten veranlasst hat, ist zudem nicht
ersichtlich, inwiefern es diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz gibt es somit keinen Anlass, weshalb der entspre-
chende Eventualantrag abzuweisen ist. Vor dem Hintergrund, dass die der
türkischen Ethnie zugehörigen Mitangeklagten zur gleichen Strafe wie der
Beschwerdeführer verurteilt wurden, bestehen im Übrigen keine Hinweise
auf eine sachfremde Beeinflussung der türkischen Richter, weshalb in an-
tizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann, die auf Be-
schwerdeebene in Aussicht gestellten Unterlagen von türkischen Anwälten
nachreichen zu lassen.
Insgesamt sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörig-
keit Misshandlungen im Strafvollzug zu erleiden hätte beziehungsweise bei
einer Rückkehr in seine Heimat in eine flüchtlingsrechtlich relevante Be-
drohungssituation geraten würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann im Übrigen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.2 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht
näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungs-
weise führen würde.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich nämlich um einen jungen, gemäss Akten
gesunden und arbeitsfähigen Mann, der im (…) und in der (…), welche sich
im Familienbesitz befinden, als (…) und (…) tätig war (vgl. A17 S. 4 F13ff.).
Ausserdem verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz
(Ehefrau, vier Kinder, Mutter, vier Brüder, ein Onkel und zwei Tanten [vgl.
A17 S. 3ff.]), welches ihm auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die
Wiedereingliederung erleichtern dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos er-
wiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemach-
ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um
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Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: