B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4191/2018
lan
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Juni
2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 28. Juni 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er
wurde am 6. Juni 2018 ausführlich zu den Gründen seiner Flucht angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, als Student an Demonstrationen
teilgenommen zu haben und deshalb verfolgt zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren seine Identitätskarte, seinen Studentenausweis, Fotos und Berichte ei-
ner Demonstration vom (…) 2012, einen Zeitungsartikel betreffend den
Fund einer Sprengstoffjacke, vier Fotos einer Demonstration von (…) 2015,
einen Zeitungsartikel über diese Demonstration, ein Bild einer angeblich
von ihm für eine Gedenkfeier erstellten Arbeit, ein Foto eines Vorfalls an
der Universität und einen Bericht über zwei getötete Studenten ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Eröffnung am 19. Juni 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventua-
liter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in sämtliche nicht öffent-
lich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016, und eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm
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der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit
nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er bei
(…) gelebt und an der Universität B._______ (…) studiert habe. Im (…)
2010 habe er an einer Demonstration, welche anstelle einer Gedenkfeier
für unschuldig getötete Menschen stattgefunden habe, teilgenommen und
dafür Figuren gemalt und ausgeschnitten. Anlässlich der Demonstration sei
es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und dem Militär gekommen,
wobei ihm die Zähne kaputtgeschlagen worden seien. An einer weiteren
Demonstration im (…) 2010 sei er wiederum geschlagen worden. Im (…)
2011 habe es erneut eine Gedenkveranstaltung gegeben. Mitstudenten
hätten die Sicherheitskräfte darüber informiert, dass er Figuren für die De-
monstration gebastelt habe. Seit (…) 2012 hätten die Behörden mehrfach
bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Als es im (…) 2012 zu einer Schläge-
rei zwischen den Einwohnern von zwei Dörfern gekommen sei, habe man
ihn als Vermittler ausgewählt. Das Militär habe ihn angehalten und zu ei-
nem Camp geführt, wo er befragt und geschlagen worden sei. Seither sei
er im Visier des Militärs. Nach (…) 2012 sei er zwar nie mehr von der Armee
mitgenommen, einvernommen und geschlagen worden. Man habe ihm
aber mehrfach ausrichten lassen, er solle sich beim Camp melden, was er
aber nicht getan habe. er habe weiterhin an den Gedenkfeiern im (…) teil-
genommen und Arbeiten dafür erstellt. Ab 2014 bis zur Ausreise habe er
an mehreren Orten versteckt gelebt. Er sei unzählige Male erfolglos ge-
sucht worden. Am (…) 2015 habe es eine grosse Demonstration gegeben,
für welche er Figuren gebastelt und Slogans verfasst habe. Er sei erneut
verraten und anschliessend verfolgt worden. Im (…) 2016 seien Utensilien
für einen Sprengstoffanschlag gefunden worden. Ein Verdächtiger sei fest-
genommen worden. Da er Kontakt mit dieser Person gehabt habe, sei er
überall gesucht worden. Er habe weiterhin versteckt gelebt und sich
schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise seien zwei
Studenten, welche nach ihm ihr Studium begonnen und ihm bei der Ausar-
beitung der Figuren geholfen hätten, erschossen worden.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers massive Widersprüchlichkeiten aufweisen wür-
den. In der BzP habe er seine erste Demonstrationsteilnahme und den Be-
ginn seiner Probleme auf den (…) 2012 datiert. Er sei damals in den vor-
deren Reihen präsent gewesen, jedoch ohne Funktion, weshalb die Behör-
den auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn in der Folge bis (…) 2015
zwei- bis dreimal bei (…) gesucht hätten. Er sei in dieser Zeit auch von
Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) in Uniform beo-
bachtet worden. Andere Probleme und Vorfälle habe es bis (…) 2015 nicht
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gegeben. Demgegenüber datierte er den Beginn seiner Probleme in der
Anhörung auf (…) 2010. Er habe an einer Demonstration teilgenommen,
zwar nicht in den vorderen Reihen, er habe aber Bastel-Arbeiten ausge-
führt. Anlässlich dieser Demonstration seien ihm die Zähne ausgeschlagen
worden. Gemäss Ausführungen in der BzP seien ihm die Zähne jedoch im
(…) 2015 ausgeschlagen worden, als er von der Armee zu einer Befragung
vorgeladen worden sei. Diese Befragung habe er in der Anhörung nicht
erwähnt, sondern er habe angegeben, im (…) 2012 von der Armee in ei-
nem Camp befragt und geschlagen worden zu sein, was er in der BzP je-
doch nicht erwähnt habe. Während er in der BzP angegeben habe, zwi-
schen (…) 2012 und (…) 2015 zwei- bis dreimal gesucht worden zu sein,
habe er die Suchen nach seiner Person in diesem Zeitraum in der Anhö-
rung mit 70 bis 80 beziehungsweise 300 beziffert. Gemäss BzP habe er an
zwei Demonstrationen teilgenommen. Er habe aber keine ausgeführten
Tätigkeiten erwähnt, sondern angegeben, keine spezielle Funktion innege-
habt zu haben. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, an einer
Vielzahl von Demonstrationen, zumindest seit 2010 jedes Jahr an der Ge-
denkfeier im (…) teilgenommen und dabei verschiedene Arbeiten (…) er-
stellt sowie Slogans verfasst zu haben. In der BzP sowie der Anhörung
habe er ausgeführt, im (…) 2016 seien Utensilien für einen Sprengstoffan-
schlag gefunden und eine Person verhaftet worden. Anders als in der BzP,
wonach er mit dieser Person nichts zu tun gehabt habe, sondern nur mit
deren Nachbarn, habe er in der Anhörung angegeben, die verhaftete Per-
son gekannt und mit ihr Kontakt gepflegt zu haben. Ferner habe er die Su-
chen nach seiner Person nach dem Fund in der BzP auf einige wenige
beziffert, während es gemäss Anhörung mindestens 100 Suchen gewesen
seien.
Zur Ausreise habe er in der BzP angegeben, bis (…) 2016 (…) in
C._______ gewohnt und dann für einen Monat bis zur Ausreise versteckt
in D._______ gelebt zu haben. Ausgereist sei er gemäss Angaben seines
Schleppers mit einem auf seinen Namen lautenden Pass. Demgegenüber
habe er gemäss Anhörung bereits seit 2014 versteckt gelebt. Er sei nur
noch ab und zu in C._______ gewesen und habe die letzten drei bis vier
Monate in D._______ versteckt gelebt. Ausgereist sei er mit einem auf eine
andere Person lautenden Pass, da der Schlepper ihn aufgefordert habe,
einen anderen Namen zu merken.
Die Widersprüchlichkeiten habe er dahingehend zu erklären versucht, dass
die BzP kurz gewesen sei, weshalb er sich nicht auf einzelne Sachen habe
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konzentrieren können. Zudem habe die BzP direkt nach der Einreise statt-
gefunden und er sei angespannt gewesen. Da er noch nie an einer solchen
Befragung teilgenommen habe, habe er nicht gewusst, was er erzählen
solle. Die Vorbringen in der Anhörung würden jedoch den Tatsachen ent-
sprechen. Damit habe er die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht, zu-
mal er in der BzP verhältnismässig ausführlich und ohne Zeitdruck zu den
Gesuchsgründen befragt worden sei und dem Protokoll keine Hinweise zu
entnehmen seien, wonach es ihm damals nicht gut gegangen sei oder er
durcheinander gewesen wäre. So habe er das Protokoll nach der Rück-
übersetzung unterzeichnet und, ausser (…), keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend gemacht. Er habe bei der Rückübersetzung sogar
Korrekturen anbringen lassen, was zeige, dass er die Rückübersetzung
aufmerksam verfolgt habe und diese schwerwiegenden, angeblich nicht
korrekten Angaben mit Sicherheit bemerkt hätte. Zur widersprüchlichen An-
zahl der Suchen nach seiner Person habe er ausgeführt, erst nach der BzP
davon erfahren zu haben, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei,
zumal kein Grund ersichtlich sei, warum er während sechs Jahren bis zur
Ausreise bei (…), wo er gesucht worden sei, zwar zumindest teilweise ge-
lebt habe, aber nichts von diesen Suchen erfahren habe.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso man ihn bei (…) rund hundertmal
gesucht habe, um seiner habhaft zu werden, er gleichzeitig von CID-Be-
amten ständig beobachtet worden sei und an der Universität studiert und
Vorlesungen besucht habe. Hätten die Behörden ihn tatsächlich festneh-
men wollen, hätte man dies unter den beschriebenen Umständen jederzeit
problemlos tun können, was jedoch nicht passiert sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Gefährdungslage nicht zu
belegen, da es sich dabei vorwiegend um allgemeine Berichte über tat-
sächlich stattgefundene Begebenheiten handle, beziehungsweise er auf
einem Foto einer Demonstration zwar zu sehen sei, was jedoch die geltend
gemachten Probleme nicht belegen könne.
Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen sei.
Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts-
dokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
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Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe er bis (…) 2016 in Sri
Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risiko-
faktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei
aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer habe belegen können, dass er an der Universität einge-
schrieben gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, an
welchen die Liberation Tigers of Tamil Elaam glorifiziert worden seien. Er
habe aufzeigen können, welche Arbeiten er für diese Veranstaltungen aus-
geführt habe, und dass es anlässlich solcher Kundgebungen regelmässig
zu Ausschreitungen gekommen sei. Weiter sei auch der Fund der Spreng-
stoffjacke sowie die Ermordung von Mitaktivisten dokumentiert und somit
die Verfolgung kontextualisiert. Schliesslich habe er die Zahnprobleme in-
folge der Schläge der Sicherheitskräfte vorgezeigt. Das SEM habe trotz
der Beweismittel eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt und dadurch
sowohl das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, wie auch
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die objektiven Be-
weismittel würden den Sachverhalt belegen und somit eine Glaubhaftig-
keitsprüfung obsolet machen.
Das SEM gehe aufgrund der widersprüchlichen Angaben von der Unglaub-
haftigkeit aus, übersehe dabei aber, dass zwischen den beiden Interviews
zwei Jahre vergangen seien. Es werde auch missachtet, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der aufreibenden Flucht in der BzP nicht in der
Lage gewesen sei, seine Vorbringen vollständig und korrekt darzulegen.
Aufgrund der eher exotisch anmutenden Vorbringen und der Beweislage
sei offensichtlich, dass er seine wirkliche Gefährdungslage darstelle, und
es sei nicht anzunehmen, dass ein junger Mann direkt nach dem Uniab-
schluss seine Heimat verlassen hätte. Das SEM missachte auch die klaren
Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung als Grund für die Unge-
reimtheiten. Anlässlich der Besprechung mit dem Rechtsvertreter hätten
sich nämlich psychische Auffälligkeiten gezeigt, und der Beschwerdeführer
sei nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgründe stringent und zeitlich
korrekt darzulegen. Ob dies auf den familiären Hintergrund (…) oder auf
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die erlebten Verfolgungshandlungen respektive die beschwerliche Flucht
zurückzuführen sei, müsse vorerst offenbleiben. Ferner sei seine Mutter
kurz nach der Flucht gestorben, was er bisher kaum habe verarbeiten kön-
nen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zudem auf Erinnerungs-
und Konzentrationsschwierigkeiten hingewiesen. Dem Rechtsvertreter sei
in der Besprechung zudem der leere Blick des Beschwerdeführers sowie
sein eher ungepflegtes Äusseres und das Unvermögen, auf konkrete Fra-
gen stringente Antworten zu liefern, aufgefallen. Indem das SEM den psy-
chischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt und bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt habe, verletze es den Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Es würden Aussagen in der BzP herangezogen, obwohl der Beschwerde-
führer ausgeführt habe, dort nicht in der Lage gewesen zu sein, korrekte
Vorbringen zu machen. Zudem habe er in der BzP nicht in der gewünsch-
ten Ausführlichkeit berichten können. Zwischen der BzP und der Anhörung
seien zudem zwei Jahre vergangen. Auch dies stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar und die BzP dürfe nicht zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit beigezogen werden.
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die Beweiswürdigung
und Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt seien. Das SEM verkenne, dass
die BzP mit eindreiviertel Stunden keineswegs ausführlich ausgefallen sei.
Der Beschwerdeführer habe die psychischen Probleme aufgrund der kul-
turellen Stigmatisierung nicht erwähnt, was dem SEM hätte bewusst sein
müssen. Dass er das Protokoll selbst habe korrigieren lassen, sei nicht be-
legbar, da dies auch seitens des Befragers, Dolmetschers oder Protokoll-
führers habe geschehen können und auch dann eine Unterschrift des Be-
schwerdeführers verlangt worden wäre. Der Vorwurf, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wieso er von den unzähligen Suchen nichts gewusst habe, sei ak-
tenwidrig, da er nicht „nichts“ gewusst habe, sondern aufgrund seines Ver-
steckens nur selten bei (…) gewesen sei und die Kommunikation von Be-
drohungslagen gegenüber Familienangehörigen bei Tamilen oft zurückhal-
tend sei. Die Ausführung, es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihn die Be-
hörden zwar gesucht, nicht aber festgenommen hätten, mute zynisch an,
da es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werde dürfe, dass er nicht
verhaftet worden sei. Weder das SEM noch der Beschwerdeführer hätten
Einblick in die Motivation und Strategie der Sicherheitskräfte. Es sei nach-
vollziehbar, dass er nicht verhaftet worden sei, zumal behördliche Repres-
salien von Studierenden regelmässig zu grossem medialen Interesse und
einem Aufschrei führen würden.
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Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem es den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. Ferner
sei nicht beachtet worden, dass er aufgrund seiner belegten, studentenpo-
litischen Aktivitäten in den Behördenfokus gelangt sei. Denn von den Stu-
dentenprotesten gehe eine grosse Gefahr für die Destabilisierung Sri Lan-
kas aus, welche von den Behörden im Keim zu ersticken versucht werde.
Die Studentenschaft in B._______ positioniere sich nahe dem tamilischen
Separatismus und der LTTE.
Das SEM habe es unterlassen, die massgeblichen Risikofaktoren zu prü-
fen. Vielmehr stütze es sich auf sein eigenes, unzutreffendes Lagebild. Es
werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tat-
sächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie
und hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) sich in
einer regimekritischen und mit den LTTE sympathisierenden politischen
Studentenbewegung engagiert habe, (3) er im Zusammenhang mit seinem
Engagement behelligt worden sei, (4) er aufgrund dieser Verfolgung regis-
triert sei, (5) eine auffällige Zahnverletzung habe, (6) er sich längere Zeit in
einer tamilischen Diaspora aufgehalten habe, (7) er über keine gültigen
Reisepapiere verfüge und (8) zwangsweise zurückgeschafft würde.
Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig
gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewerber
aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen
LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet,
was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren
E-5637/2017 verkannt. Ferner werde auch aus Gerichtsfällen im Zusam-
menhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich,
dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten
Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehel-
ligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE
sei es in Sri Lanka oder im Exil könne ein Verfolgungsinteresse wecken.
Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch
Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme
in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr auto-
matisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
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Seite 11
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver-
wendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens
bedeute.
In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoana-
lyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen
vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp
im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der
Behörden zurückgehen.
Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese Auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung
erfolgen, so sei seitens des Gerichts der Gesundheitszustand abzuklären
oder eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzuset-
zen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwer-
deführer mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 erfülle (tatsächliche oder vermeintliche Verbin-
dungen zu den LTTE; frühere Verhaftungen respektive Eintragung in die
Stop-List; zwangsweise Rückkehr mit temporären Reisedokumenten; Spu-
ren von Misshandlungen, Aufenthalt im Ausland).
8.
8.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind unbe-
gründet:
8.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine
eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
8.3 Der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom
Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeit-
nah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt
(vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018
D-4191/2018
Seite 12
E. 5.2). Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit dem Vorwurf, ihm sei
in der BzP zu wenig Raum zur Darlegung der Gesuchsgründe geboten
worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei (vgl. Urteil des
BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.1.1).
8.4 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-
einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Ge-
hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
8.5 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer wurde in der BzP und der Anhörung explizit nach ge-
sundheitlichen Problemen gefragt, weshalb ihm genügend Möglichkeit ge-
boten wurde, etwaige gesundheitliche Probleme darzulegen. Den Akten
können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche eine Abklärung
von Amtes wegen aufgedrängt hätten. Auch auf Beschwerdeebene erge-
ben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre,
weshalb der Antrag auf amtliche Abklärung seines Gesundheitszustands
abzuweisen ist. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG zu verweisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur
Verfügung gestanden, von sich aus einen ärztlichen Bericht zu den Akten
zu reichen.
8.6 Der Sachverhalt ist schliesslich als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist.
8.7 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM schliesslich nachvoll-
ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun-
gen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine
Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Be-
urteilung.
D-4191/2018
Seite 13
9.
9.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festgestellt. Dabei kann auf die in der angefochtenen Ver-
fügung dargelegten teils massiven Widersprüchlichkeiten verwiesen wer-
den. Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände sind unbegründet.
So vermag der Zeitraum zwischen BzP und Anhörung die massive Wider-
sprüchlichkeit nicht plausibel zu erklären. Die Befragungsprotokolle lassen
nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung physische Prob-
leme bestanden, welche sein Aussageverhalten massgeblich beeinflusst
haben könnten. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand antwor-
tete er, lediglich an (…) zu leiden (vgl. act. A4 S. 9) respektive es gehe ihm
gut (vgl. act. A14 F3). Das Argument, aufgrund der eingereichten Doku-
mente sei eine Würdigung der Aussagen obsolet, ist unzutreffend, zumal –
wie vom SEM zutreffend vorgenommen – eine Gesamtwürdigung vorzu-
nehmen ist, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere so-
wohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente
fallen, einzubeziehen sind.
9.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
9.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungs-
risiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausge-
setzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwer-
deführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017
im Verfahren D-4794/2017.
9.4 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
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stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
9.5 Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
durch Fotos dokumentierten Demonstrationsteilnahme in den Fokus der
Behörden gelangt ist, zumal seine in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Verfolgung wie auch die angebliche exponierende Funktion anlässlich die-
ser Kundgebungen unglaubhaft ist. Aus den Zahnproblemen – welche auf-
grund der widersprüchlichen Schilderung deren Ursprungs, wohl nicht auf
eine behördliche Verfolgung zurückzuführen sind – vermag sich keine Ge-
fährdung abzuleiten. Unter Würdigung dieser Umstände ist somit anzuneh-
men, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellt. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche
Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behör-
den übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3;
Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3).
9.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
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10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Weg-
weisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumut-
bar.
Der Beschwerdeführer habe im (…) sein Studium abgeschlossen und wäh-
rend seines Studiums (…) einen Lohn erwirtschaftet. Diese Berufserfah-
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rung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben ermög-
lichen. Er habe in Sri Lanka ein umfassendes familiäres Netz, zu welchem
er ein gutes Verhältnis pflege.
Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen
auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
11.6 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist.
11.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnöti-
gen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise
schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allge-
meinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
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16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese
unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt
werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Linus Sonderegger
Versand: