Abtei lung IV
D-419/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Robert Galliker,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Kosovo, Serbien, Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. November 2008 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-419/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Kosovo, lebte zuletzt
in D._______ im Kosovo und ist Angehöriger der serbischen
Volksgruppe. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gab er
an, er sei serbischer sowie bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger.
B.
Am 6. November 2003 stellte der Beschwerdeführer erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) mit Verfügung vom 13. Mai 2005 abgelehnt. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und der Beschwerdefüh-
rer wurde in der Folge am 5. Oktober 2005 in den Kosovo ausge-
schafft.
C.
Am 8. Januar 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 30. Januar 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Aargau zugewiesen. Am 17. April 2008 wurde er
durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Anlässlich der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Befragungen
gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, nach seiner
Ausschaffung in den Kosovo habe er bis zu seiner erneuten Ausreise
wieder in D._______ gelebt. Während der gesamten Zeit seines
dortigen Aufenthalts nach der Rückkehr habe er Probleme mit den
albanischen Kosovaren gehabt. Als er im Jahr 2006 das Grab seiner
verstorbenen Schwester auf dem serbisch-orthodoxen Friedhof
aufgesucht habe, sei er durch drei Albaner verprügelt worden; zudem
hätten jene den Grabstein zerstört. Mitte des Jahres 2007 habe er in
C._______ nach dem ehemaligen – im Jahr 1999 angezündeten –
Haus der Familie gesehen, worauf er durch vier oder fünf Albaner mit
einer Pistole bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Die
Serben im Kosovo seien permanent bedroht. Einer seiner Freunde sei
umgebracht worden, weil er das serbische Neujahr gefeiert habe.
Aufgrund der Bedrohungslage habe er schliesslich nach dem zweiten
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Angriff auf seine Person beschlossen, den Kosovo erneut zu
verlassen.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Si-
cherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Ver-
einten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert,
was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum an-
deren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische
Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht
asylrelevant einzustufen. Des Weiteren hielt das Bundesamt dafür,
zum einen bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovo
eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes. Zum an-
deren stünden dem Beschwerdeführer auch in Serbien sowie in Bos-
nien und Herzegowina Aufenthaltsalternativen offen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist,
da ihm die Verfügung nicht rechtsgenüglich zugestellt worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
3. Februar 2009 wurde zum einen festgestellt, dass die Verfügung des
BFM vom 13. November 2008 dem Beschwerdeführer nicht rechtsgül-
tig eröffnet worden sei und die Eingabe vom 20. Januar 2009 als pro-
visorische Beschwerde gegen die genannte Verfügung entgegenge-
nommen werde. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer das Ori-
ginal der Verfügung des BFM vom 13. November 2008 übermittelt, es
wurde ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten gewährt,
und er wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert
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dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
K.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer von
der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine – wie sich aufgrund der
Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 und der nachfolgenden Ein-
gabe vom 2. März 2009 ergibt – frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Einschät-
zung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen.
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4.1
4.1.1 Zunächst ist der Argumentation des Bundesamts insofern zu
folgen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer
Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem prä-
ventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri -
schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann.
Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhän-
gigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung
die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Na-
tionen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlos-
sen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngs-
ten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo
bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungs-
system ausgegangen werden.
4.1.2 Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Mög-
lichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den örtli -
chen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen sei -
tens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu erlan-
gen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Wohngemeinde
des Beschwerdeführers, D._______, sowie in der rund 15 km entfernt
liegenden Stadt C._______ – wie auch in weiteren Teilen des Kosovo –
erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und ethnischen
Serben bestehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in Zukunft nicht
völlig ausgeschlossen werden können. Indessen ist die Lage nicht
derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Minderheit aus-
gegangen werden muss. Zu erwähnen ist dabei im Übrigen, dass der
Ort D._______ im Rahmen des laufenden Dezentralisierungsprozes-
ses im Kosovo jüngst in den Rang einer eigenständigen Grossge-
meinde erhoben wurde, in welcher bei den Kommunalwahlen vom
15. November 2009 die lokalen serbischen Parteien den Sieg davon-
trugen (vgl. KOSOVAR INSTITUTE FOR POLICY RESEARCH AND DEVELOPMENT, Poli-
cy Brief Series, No. 15, Decentralization in Kosovo I: Municipal Elec-
tions and the Serb Participation, Prishtina 2009, insb. S. 9 ff.). Nach-
dem in der Gemeinde, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt seinen
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Wohnsitz hatte, mithin nunmehr die serbische Volksgruppe die politi -
sche Kontrolle ausübt, ist eine weitere Verbesserung der dortigen Si-
cherheitslage zu erwarten.
4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer gleich
mehrere potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass
es sich bei den vom Beschwerdeführer persönlich erlittenen Angriffen
durch unbekannte Angehörige der albanischen Volksgruppe, die in der
Stadt C._______ erfolgt sein sollen, um lokal beschränkte Verfolgungs-
massnahmen handelt. Vor derartigen Übergriffen wäre der Beschwer-
deführer im serbisch dominierten Norden des Kosovo von vornherein
sicher. Dem Beschwerdeführer – der seit der Unabhängigkeitserklä-
rung des Kosovo vom 17. Februar 2008 einen Anspruch auf die koso-
varische Staatsbürgerschaft hat (dazu das kosovarische Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April
2010 E. 6.4.1) – steht somit auf dem Gebiet des Staats Kosovo eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die
Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird.
Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen
Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 aus-
drücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem
serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Ab-
stammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst
(vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen, und es kann somit davon ausgegangen werden,
dass er von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer
Staatsangehöriger betrachtet wird. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass
sich der Beschwerdeführer auch selbst als serbischer Staatsbürger
bezeichnet. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer keinerlei
Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen
Staats (in der heute international anerkannten, also die ehemalige
Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen.
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4.2.3 Schliesslich ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Ver-
fahren im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit
ist, welche ihm im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in die bos-
nisch-herzegowinische Judo-Nationalmannschaft verliehen worden sei.
Das Bestehen dieser weiteren Staatsbürgerschaft wurde im Übrigen
auch durch zwei im ersten Asylverfahren von der schweizerischen
Botschaft in Bosnien und Herzegowina mit Schreiben vom 14. April
2005 übermittelte Bescheinigungen bestätigt.
4.2.4 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen
können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen
Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Dem Beschwerde-
führer stehen neben der kosovarischen auch die serbische sowie die
bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit zu. Er kann sich dem-
zufolge sowohl nach Serbien als auch nach Bosnien-Herzegowina
begeben und dort aufgrund der jeweilig bestehenden Niederlassungs-
freiheit Wohnsitz nehmen. Nachdem er in keiner Weise geltend macht,
in den letztgenannten beiden Ländern drohe ihm eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung, ist er demnach nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant sind.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am letzten
Wohnort des Beschwerdeführers im Kosovo nicht derart ist, dass heu-
te eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers
anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte Gefähr-
dung bestünde, so wäre der Beschwerdeführer jedoch im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen, da ihm aufgrund seines Anspruchs auf die kosovarische
Staatsangehörigkeit im Norden Kosovos eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung steht und er sich zum anderen als
serbischer sowie als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger in
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Serbien oder in Bosnien und Herzegowina niederlassen könnte. Es ist
schliesslich festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens vorgebrachten Argumente an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
4.4 Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Koso-
vo, nach Serbien oder allenfalls nach Bosnien und Herzegowina ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser drei Staaten Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkre-
ten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Ausschaffung in einen dieser drei Staaten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa das Urteil i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
den drei genannten Staaten – was im Hinblick auf den Kosovo jeden-
falls für den serbisch dominierten Norden gilt – bietet zum heutigen
Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerde-
führer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Es erübrigt sich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bezüglich aller dem Beschwerdeführer offenstehender Auf-
enthaltsalternativen zu prüfen. Vielmehr genügt bereits die Feststel -
lung, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, bei-
spielsweise seine in Serbien bestehende Aufenthaltsmöglichkeit
wahrzunehmen. Hier hat er ein soziales Beziehungsnetz, indem ge-
mäss seinen Aussagen in Serbien ein Onkel väterlicherseits (in Niš),
ein Onkel mütterlicherseits (in Aleksinac) sowie eine Schwester (in
Seite 10
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Smederevo) leben. Zwar ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt in
Serbien nicht als einfach zu bezeichnen. Doch es ist davon auszuge-
hen, dass der soweit aktenkundig gesunde, achtundzwanzig Jahre alte
Beschwerdeführer, der die Handelsschule abgeschlossen und vor
seiner ersten Ausreise in die Schweiz eine Universitätsausbildung
begonnen hat, allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen
gleichwohl in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die
zu einem anderslautenden Schluss führen könnten, ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit Eingabe vom 2. März 2009 gestellte Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 6. März 2009 gutgeheissen. Somit hat der Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. [...], zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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