B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4192/2015
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-
Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 / N (...).
D-4192/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______,
Kreis C._______, Region D._______, Äthiopien, und gehört der Volks-
gruppe der Oromo an. Im September/Oktober 2014 verliess er sein Hei-
matland und reiste über den Sudan und Libyen im April 2015 nach Italien
und weiter in die Schweiz. Am 4. Mai 2015 reichte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch ein. Er wurde für das
weitere Verfahren dem Testbetrieb in Zürich zugeteilt. Am 12. Mai 2015
fand sein beratendes Vorgespräch statt, am 4. Juni 2015 wurde er vertieft
zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die
ihm gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) zustehende Rechtsvertretung, was er
auch anlässlich der Anhörung bestätigte.
B.
Sein Asylgesuch begründete er wie folgt: Er sei Schüler an der High School
in E._______ gewesen. Dort sei er im Mai 2014 nach Teilnahme an einer
Studenten-Demonstration gegen den neuen "integrierten Entwicklungs-
Masterplan" der Regierung für die Stadt Finfine inhaftiert worden und habe
drei Monate im Gefängnis gesessen. Die Haftbedingungen seien furchtbar
gewesen. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen
müssen, dass er nie mehr gegen die Regierung demonstrieren oder kriti-
sche Forderungen stellen werde. Dann sei er in sein Dorf zurückgekehrt.
Das Leben sei für ihn und seine Familie durch diesen Vorfall sehr be-
schwerlich geworden, die Schule hätte er nicht mehr besuchen dürfen.
Seine Familie sei schon länger unter Beobachtung gestanden, da auch
sein deutlich älterer Bruder Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) ge-
wesen und deshalb mehrmals und über Jahre inhaftiert gewesen sei. Er
selbst sei jedoch nur ein Sympathisant der OLF. Da auch in seinem Dorf
Kritik gegen den Masterplan laut geworden sei, hätten die Behörden ihn
verdächtigt, die Dorfbewohner aufgewiegelt zu haben. Aus Angst vor Kon-
sequenzen, betreffend die Missachtung der den Behörden gegebenen Zu-
sicherung, sei er im September 2014 geflohen, um sich in Sicherheit zu
bringen. Der Beschwerdeführer reichte keine identitätsbelegenden Doku-
mente oder Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Kanton F._______
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wurde mit dem Vollzug beauftragt. Das SEM begründete seine Ablehnung
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine
Angaben seien in allen Punkten vage und unkonkret gewesen. Er habe
weder zur Demonstration, an der er angeblich teilgenommen haben wolle,
noch zu den Umständen seiner Festnahme und der Haft genauere Anga-
ben machen können. Auch seine Schilderung der Haftumstände und der
Freilassung sei sehr pauschal ausgefallen und er habe nur sehr unkonkrete
Angaben bezüglich der Ereignisse nach der Haftentlassung gemacht. Dar-
über hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine plausible Erklärung
geliefert, warum er keine Identitätspapiere besitze. Seine Asylgründe hiel-
ten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Auch das allgemeiner formulierte Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei als Oromo staatlichen Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt und werde diskriminiert, sei nicht asylbeachtlich.
Die Oromo stellten die wichtigste ethnische Bevölkerungsgruppe in Äthio-
pien und seien in der Regierung in höchsten Ämtern vertreten. Tatsächlich
gebe es zwar Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen im Oromo-Ge-
biet, die regionale Oromo-Regierung sei jedoch bemüht diesen willkürli-
chen und missbräuchlichen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Tatsäch-
lich komme es zu Festnahmen von OLF-Mitgliedern, da die OLF als terro-
ristische Vereinigung gelte. Diese Massnahmen richteten sich jedoch nicht
gegen die Oromo als Volksgruppe, sondern es handle sich um Massnah-
men der inneren Sicherheit. Den Oromo drohe daher keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da der Beschwerdeführer sein poli-
tisches Engagement nicht habe glaubhaft machen können, drohe ihm
keine asylrelevante Verfolgung. Die Wegweisung nach Äthiopien sei grund-
sätzlich zulässig und zumutbar, der Beschwerdeführer habe auch keine in-
dividuellen Gründe vorgetragen, welche für die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch mög-
lich, da der Beschwerdeführer ein Laissez-passer erhalten könne. Der Ent-
scheid wurde am 26. Juni 2015 eröffnet.
D.
Am 5. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und
beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die
Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei. Es sei ihm zu erlauben, das Ende
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde die Aufhebung
der Verfügung der Vorinstanz beantragt, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei auch die Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen. Weiter beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit
dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Asylgründe und be-
gründete, warum er bestimmte Fragen nicht habe beantworten können.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei er ein Sympathisant der OLF
und daher sehr gefährdet. Selbst neutrale Oromo würden verdächtigt und
ins Gefängnis gesteckt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er
auf die der Beschwerde beiliegenden Berichte von Amnesty International
vom Oktober 2014 und Human Rights Watch vom 5. Mai 2014, welche die
schwierige Situation der Oromo dokumentierten, und nannte Beispiele, in
denen Oromo verhaftet worden waren. Darüber hinaus legte er eine Mel-
dung von Human Rights Watch über die Niederschlagung der Studenten-
proteste im April 2014 ins Recht sowie einen Datenträger, auf dem ver-
schiedene Berichte über die Proteste gegen den Masterplan und die Situ-
ation der Oromo gespeichert waren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein, gewährte die unentgeltliche Prozessführung
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2015 hielt die Vorinstanz an ih-
rem Entscheid fest. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die im Ent-
scheid aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu widerlegen. Die einge-
reichten Berichte bezögen sich auf glaubwürdig politisch aktive Oromo. Da
dem Beschwerdeführer das Engagement für die OLF nicht geglaubt werde,
erübrige sich auch die weitere Prüfung, was ihm im Fall einer Rückkehr
nach Äthiopien drohen könnte. Auch die allgemeinen Hinweise auf die Si-
tuation der Oromo vermöchten nichts an der Einschätzung zu ändern, da
die Oromo wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Äthiopien nicht verfolgt seien.
G.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
H.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um
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die Übermittlung von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. Als
neues Beweismittel reichte er ein Dokument in englischer Sprache mit drei
Zeugenaussagen ein. Diese Augenzeugen waren gemäss seinen Anga-
ben, von einem Rechtsanwalt in Äthiopien angehört worden. Die Zeugen
bestätigten, gesehen zu haben, dass er im Mai 2014 an den Studentenpro-
testen gegen den neuen Masterplan teilgenommen habe und verhaftet
worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht diesen Antrag unter Verweis auf das beschleunigte Verfahren
im Rahmen der Testphasen ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.4 Betreffend die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung und den Antrag auf Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung
in einen Drittstaat unzulässig sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerde im
ordentlichen Asylverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten darf (Art. 42 AsylG). Eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
wurde zudem nicht verfügt. Die gestellten Anträge sind daher gegen-
standslos und es ist nicht auf sie einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält die vorgebrachten Asylgründe nicht für glaubhaft,
da die Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien
(vgl. Bst. C). Es gebe keine Hinweise, dass für die gesamte Bevölkerungs-
gruppe der Oromo in Äthiopien ein allgemeines Verfolgungsrisiko bestehe.
Da der Beschwerdeführer auch nicht habe glaubhaft machen können, ein
politisch aktiver Oromo zu sein, drohe ihm keine asylbeachtliche Verfol-
gung.
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4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, als Oromo gefährdet und
aufgrund seiner Teilnahme an den Studentenprotesten in den Fokus der
äthiopischen Behörden geraten zu sein. Im Detail ist auf seine Ausführun-
gen in der Beschwerde zu verweisen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die äthiopischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person ha-
ben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische Sys-
tem wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1585/2014 vom 25.April 2014 E.6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014
E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E.5.2.3 m.w.H.). Vorlie-
gend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer
das von ihm geschilderte Verfolgungsszenario mit hoher Wahrscheinlich-
keit nicht selbst erlebt hat und den äthiopischen Sicherheitsbehörden des-
halb auch nicht als Oromo-Aktivist bekannt ist. Eine ihm drohende asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG konnte er nicht glaubhaft
machen. Das SEM hat das Asylgesuch aus den folgenden Erwägungen zu
Recht abgelehnt.
4.3.1 Es ist unbestritten, dass äthiopische Regierungskräfte die Proteste
gegen den "Master Plan" im April/ Mai 2014 mit Gewalt niederschlugen und
es zu einer Verhaftungswelle kam (vgl. den Bericht von Amnesty Internati-
onal, Ethiopia: ‘Because I am Oromo’: Sweeping repression in the Oromia
region of Ethiopia, vom Oktober 2014, S. 27 ff., www.amne-
/en/documents/AFR25/006/2014/en/, besucht am 30.11.2015). Be-
richten zufolge wurden Demonstrierende geschlagen und getötet (vgl. US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2014,
vom 25. Juni 2015, S. 16, /j/drl/rls/hrrpt/humanrightsre-
port/index.htm?year-=2014&dli-d=236358#wrapper; BBC News, Ethiopia
protest: Ambo students killed in Oromia state, vom 2. Mai 2014,
/news/world-africa-27251331 besucht am 30.11.2015). Aller-
dings ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie bezweifelt, dass der Be-
schwerdeführer an diesen Protesten beteiligt war, beziehungsweise es we-
nig wahrscheinlich sei, dass er bei diesen Vorkommnissen von der Polizei
festgenommen und in der Folge inhaftiert wurde. Zwar hat der Beschwer-
deführer seine Fluchtgründe chronologisch geschildert, jedoch fehlt es in
allen Punkten an Details und Konkretisierungen. Obwohl während der An-
hörung immer wieder nachgefragt wurde, machte er nur sehr knappe und
allgemeine Aussagen. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen im Entscheid
des SEM zu verweisen. Auch in der Beschwerdeeingabe ist es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen, diesen Eindruck zu widerlegen. Seine Aus-
führungen und Erklärungen zu seinen Fluchtgründen vermochten nicht zu
überzeugen. Erneut bezog er sich vor allem auf das, was anderen Oromo-
Aktivisten zugestossen ist und beschrieb ausführlich die allgemein
schlechte Lage der Oromo-Bevölkerung. Aus diesen allgemeinen Schilde-
rungen lässt sich jedoch nichts für die Glaubhaftigkeit seines Verfolgungs-
vorbringens ableiten. Gleiches gilt auch für das im Beschwerdeverfahren
eingereichte Dokument mit drei protokollierten Augenzeugenaussagen,
welches auf Anfrage des Bruders des Beschwerdeführers am 8. Septem-
ber 2015 von einem Anwalt in G._______, Äthiopien, erstellt worden sein
soll (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Anhörung keine Auskunft geben konnte, wer mit
ihm an der Demonstration teilgenommen hatte (vgl. act. A 17/2, F. 45, 53,
55-57) und auch nicht, an welchem Tag die Demonstration genau stattfand
(vgl. ebenda, F. 50). Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass nun drei
Augenzeugen seine Teilnahme an der Demonstration und die darauf fol-
gende Festnahme bestätigen können. Auch die Zeugen bleiben jedoch un-
konkret bezüglich des Datums der Demonstration ("in May 2014"). Darüber
hinaus kann dem Schreiben auch aufgrund seines Entstehungszeitpunkts
und seiner Form offensichtlich kein Beweiswert zukommen.
4.3.2 Zwar wäre es im Länderkontext vorstellbar, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner familiären Situation – sein Bruder sei angeblich ein
OLF-Mitglied und seine Familie stehe schon immer unter Verdacht – unter
Repressalien zu leiden hatte (vgl. anstatt vieler: Amnesty International,
"Because I am Oromo", a.a.O., S. 9 f., S. 51 ff.). Doch auch über das En-
gagement seines Bruders wusste der Beschwerdeführer kaum etwas zu
berichten, was selbst unter Berücksichtigung des grossen Altersunter-
schiedes als wenig wahrscheinlich erscheint, da die OLF-Mitgliedschaft
des Bruders die Behörden veranlasst haben soll, die Familie bereits seit
längerem unter Beobachtung zu stellen (vgl. act. A 17/2, F. 40, F 80 – 85).
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gg.
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass weder die
allgemeine noch die politische Lage gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen (vgl. (vgl. BVGE 2011/25). Der Beschwerdeführer
hat auch keine individuellen Gründe vorgetragen. Die Zweifel des Gerichts
an der Glaubhaftigkeit beschlagen auch die angeblich schwierige Situation,
in der sich seine Familie seit Jahren befinden soll. Der Beschwerdeführer
ist nach eigenen Angaben jung und gesund, er verfügt in seiner Heimat
über eine Familie und besuchte die weiterführende Schule. Es sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen, weshalb sich der Vollzug auch als zumutbar erweist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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