B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4192/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt Jaffna – gelangte eigenen Angaben zufolge am
15. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 7. Februar 2017 im Wesentlichen vor, sein Vater habe früher
als Schneider für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet
und sei seit 1995 verschollen. Sein Bruder C._______ habe sich ebenfalls
den LTTE angeschlossen und sei seit 2004 verschollen, was seine Mutter
einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Er selbst habe früher –
wie viele andere Personen – Informationen über die Bewegungen der sri-
lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet.
Im Jahr 2004 habe es in der Nähe der Garage seines Bruders D._______,
wo auch er (der Beschwerdeführer) gearbeitet habe, eine Bombenexplo-
sion gegeben. Er sei in diesem Zusammenhang zwei Mal von der sri-lan-
kischen Armee befragt worden, habe aber nichts mit der Explosion zu tun
gehabt. Danach habe er Sri Lanka aus Angst, weil damals mehrere Leute
erschossen worden seien, verlassen. Er sei nach Malaysia gelangt und
habe sich neun Jahre illegal dort aufgehalten.
Im November 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwei Monate spä-
ter sei das CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause
gekommen und habe ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Aufent-
halt in Malaysia gemacht. Er habe die Vorwürfe verneint und sei deswegen
mit Füssen getreten worden. Das CID habe seinen Reisepass beschlag-
nahmt und ihn zu einer Befragung vorgeladen. Er sei aus Angst nicht hin-
gegangen. In der Folge sei er in seiner Abwesenheit einmal bei seiner Mut-
ter zu Hause und einmal an seinem Arbeitsplatz respektive bei seinem Kol-
legen zu Hause gesucht worden. Er habe sich dann zwei Monate lang bei
einem Kollegen seines Vaters versteckt gehalten. Am (…) 2015 habe er Sri
Lanka mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo verlassen.
Nach seiner Ausreise seien regelmässig Hauskontrollen durchgeführt wor-
den. Ungefähr im November 2016 hätten CID-Leute den Reisepass seines
Bruders (gemeint ist wohl E._______) verbrannt. Die Behörden würden
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glauben, dass sein Vater und sein Bruder C._______ immer noch am Le-
ben seien, und er sowie seine Familie Kontakt zu ihnen habe. Er habe da-
her Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers (Grama Offi-
cer), eine Bestätigung der „Human Rights Commission of Sri Lanka“ und
drei Schreiben der „Presidential Commission to Investigate into Complaints
Regarding Missing Persons“ (eines davon in Kopie) ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 – am darauffolgenden Tag eröffnet – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – un-
ter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventu-
aliter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und trat auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss ging am 26. Juli 2018
bei der Gerichtskasse ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die (Laien-)Beschwerde (samt Unterzeichnung) ist in Kopie eingereicht
worden. Nachdem die Unterschriftskopie mit den diversen Originalunter-
schriften im Anhörungsprotokoll übereinstimmt, kann die Beschwerde ohne
Weiteres der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Auf die
Nachforderung einer original unterzeichneten Beschwerde ist deshalb zu
verzichten, vielmehr ist die Eingabe als frist- und formgerecht eingereicht
entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach
seiner behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 und dem-
zufolge auch die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Mai
2015 als unglaubhaft. Es hat dabei ausführlich und unter Angabe der Fund-
stellen in den Protokollen, wobei es das Anhörungsprotokoll A17 fälschli-
cherweise als A15 anführte, aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschät-
zung gelangte. Sodann kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und nach
ausführlichen Erwägungen zum Schluss, es bestehe auch sonst kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorin-
stanzlichen Erwägungen – abgesehen vom angeblichen Widerspruch in
den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr der Ausreise
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nach Malaysia (vgl. Akten SEM A17 F43 ff.) – als zutreffend. Zur Vermei-
dung von unnötigen Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen wer-
den. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach
unbelegt und angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwer-
deführers zum Reisepass, welchen er im November 2014 bei der Rückkehr
von Malaysia nach Sri Lanka verwendet haben soll (Reisepass einer an-
deren Person resp. auf seinen Namen lautenden Reisepass), zweifelhaft
geblieben sei, dass er sich während der geltend gemachten Zeit in Malay-
sia aufgehalten habe und danach im November 2014 nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei. Auch führte das Staatssekretariat zu Recht diverse Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Rückkehr nach
Sri Lanka im November 2014 an. Hervorzuheben ist etwa die Unstimmig-
keit in seinen Angaben zu den Vorwürfen, mit denen er seitens der Behör-
den konfrontiert gewesen sein soll. So erklärte er an der BzP, die Behörden
hätten ihn beschuldigt, mit seinem Bruder C._______ in Malaysia zusam-
mengelebt zu haben (vgl. A3 S. 6). An der Anhörung machte er dagegen
geltend, das CID habe ihm vorgeworfen, in Malaysia Verbindungen zu Leu-
ten der LTTE gehabt zu haben; seinen Bruder erwähnte er an der Anhörung
in diesem Zusammenhang nicht mehr (vgl. A17 F54, 92). Sodann brachte
er an der Anhörung vor, drei Tage nach dem Auftauchen des CID seien
Leute der Armee zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten ihn
gesucht (vgl. A17 F55). Diese Verfolgungsmassnahme machte er anläss-
lich der BzP – wie vom SEM zu Recht festgehalten – noch nicht geltend
(vgl. A3 S. 6). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Suche
nach ihm an seinem Arbeitsplatz machte er – wie in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgehalten – widersprüchliche Aussagen (vgl. A3
S. 6; A17 F65 f.). Schliesslich ist mit dem SEM insbesondere auch darin
einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von
ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und seinen damit zu-
sammenhängenden Befürchtungen insgesamt nicht ausreichend substan-
ziiert ausgefallen sind (vgl. etwa A17 F56 f., 69 ff., 79 ff., 83).
In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen statt. Der Beschwerdeführer wiederholt darin le-
diglich seine Asylvorbringen beziehungsweise erwähnt darin Reflexverfol-
gungsmassnahmen gegen seine Mutter und seinen Bruder E._______. Die
entsprechenden Ausführungen sind jedoch – wie bereits die Aussagen des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren – unsubstanziiert aus-
gefallen. Der Beschwerdeführer macht etwa weder (genaue) Angaben zur
Anzahl der unbekannten Personen, die seine Mutter und seinen Bruder
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bedroht haben sollen, noch zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit deren Er-
scheinens. Diese Vorbringen sind daher unglaubhaft. Somit kann dem Be-
schwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Be-
hörden respektive die unbekannten Personen ihn verdächtigen würden,
über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, und seinen Bruder
mit dem Tod bedrohen würden, sollte er ihnen entsprechendes Wissen des
Beschwerdeführers nicht weiterleiten. Es erscheint im Übrigen unplausibel,
dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Leute seinen
Bruder erst drei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka – im vorinstanz-
lichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer noch nichts dergleichen
– mit Fragen zu Waffenverstecken der LTTE konfrontierten.
5.3 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung des SEM, wonach
keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann ebenfalls
verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Zeit der behaupteten ers-
ten Landesabwesenheit des Beschwerdeführer aus den Akten keinerlei
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden – trotz angeblicher
LTTE-Vergangenheit des Vaters, des Bruders sowie des Beschwerdefüh-
rers selber – an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich ist.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
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auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilin-
nen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen fami-
liären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe-
renzurteil a.a.O. E. 13.3.3).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem
Distrikt Jaffna stammt, erweist sich – nach Prüfung der Akten durch das
Gericht – als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten
wird.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 26. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: