Abtei lung IV
D-4193/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Mai 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4193/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
20. Dezember 2008 und gelangte am 12. Januar 2009 in die Schweiz,
wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen durch das
BFM vom 20. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen
vor, er sei als Einzelkind in A._______ bei Mosul (Provinz Ninewa)
aufgewachsen. Er habe dort seit seiner Kindheit als Schafhirte
gearbeitet, weshalb er nicht habe zur Schule gehen können. Als er
eines Tages vom Schafe hüten nach Hause gekommen sei, habe er
seine Eltern erstochen aufgefunden; wer sie ermordet habe, wisse er
nicht. Weil er im Irak bis auf zwei in Bagdad lebende Onkel
väterlicherseits über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfüge
und das gleiche Schicksal wie seine Eltern befürchtet habe, habe er
sich zum Verlassen des Heimatstaates entschlossen. Während der
dreitägigen Trauerfeier für seine Eltern habe ein Nachbar in seinem
Auftrag sein Elternhaus verkauft und ihm die Ausreise aus dem Irak
organisiert, welche nach der Trauerfeier erfolgt sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien ei-
ner irakischen Identitätskarte sowie eines irakischen Nationalitäten-
ausweises zu den Akten.
B.
Die Fachstelle Lingua des BFM liess die vom Beschwerdeführer ange-
gebene Herkunft in der Folge durch einen Experten prüfen; dieser kam
im Rahmen der Auswertung eines am 5. März 2009 mit dem Be-
schwerdeführer geführten Gesprächs in seinem Bericht vom 16. März
2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner kul-
turellen Kenntnisse und seiner sprachlichen Ausdrucksweise definitiv
in einem kurdischen Milieu im Irak sozialisiert worden sei, allerdings
nicht in A._______, sondern sehr wahrscheinlich im Gebiet um Dohuk.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Analyse der Fachstelle
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Lingua. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist
nicht vernehmen, reichte aber am 9. April 2009 die beiden Originaldo-
kumente der zuvor bereits in Kopie abgegebenen Identitätskarte be-
ziehungsweise des Nationalitätenausweises zu den Akten.
D.
Das Bundesamt unterzog die beiden Originaldokumente einer Analyse
und gelangte dabei in seinen Analyseberichten vom 30. April 2009
zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte auf-
grund von Unregelmässigkeiten inhaltlicher und stofflicher Natur um
eine Fälschung handle und die Echtheit des Nationalitätenausweises
unbestimmt bleibe. Von dem ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom
4. Mai 2009 gewährten rechtlichen Gehör zu den bezüglich der Identi-
tätskarte festgestellten Fälschungsmerkmalen machte der Beschwer-
deführer keinen Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an; gleichzeitig zog das Bundesamt die von
ihm als Fälschungen erachteten Identitätsdokumente gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ein. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers – unter
anderem zu seiner angeblichen Herkunft aus A._______ – vermöchten
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und
zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der
kurdischen Regionalregierung dominierte Gebiet als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vom BFM am 28. Mai 2009 der Schweizerischen Post übergebene
Verfügung wurde dem Bundesamt am 12. Juni 2009 von der zuständi-
gen Poststelle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Im Weite-
ren meldete C._______ den Beschwerdeführer mit an das BFM
gerichtetem Schreiben vom 9. Juni 2009 als seit dem 16. Mai 2009
verschwunden. Auf telefonische Nachfrage erhielt die zuständige
Sachbearbeiterin des BFM am 15. Juni 2009 vom Durchgangszentrum
die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrwöchigen
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Abwesenheit vor wenigen Tagen wieder in die ihm zugewiesene
Unterkunft zurückgekehrt sei. Das BFM übermittelte dem
Beschwerdeführer daraufhin am 16. Juni 2009 das Original der Verfü-
gung vom 28. Mai 2009 mit normaler Post.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2009 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise –
den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) betreffende –
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Vollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuch-
te der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe
reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni
2009 sowie Fotokopien zweier irakischer Totenscheine ein und stellte
die Nachreichung der entsprechenden Originaldokumente in Aussicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Im Weiteren verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel
sowie deren Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen.
I.
Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2009 reichte der
Beschwerdeführer die Originale der beiden Totenscheine sowie deren
Übersetzungen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die vom BFM gleichentags an den Beschwerdeführer verschickte
Verfügung vom 28. Mai 2009 wurde dem Bundesamt von der Schwei-
zerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Unter Be-
rücksichtigung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt die Verfügung demnach
als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch – in
casu somit am 5. Juni 2009 – zugestellt. Vor diesem Hintergrund er-
folgte die Einreichung der Beschwerde vom 29. Juni 2009 demnach in-
nert der 30-tägigen Beschwerdefrist.
1.3 Die Beschwerde ist sodann auch formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 richtet sich aus-
schliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der
Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, so-
weit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Dispositiv-Zif-
fern 1 und 2), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch die An-
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ordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3) ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob
anstelle des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG); im vorliegenden Fall handelt es sich
um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 28. Mai
2009 im Wesentlichen aus, die von seiner Fachstelle Lingua durchge-
führte Analyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie
von ihm angegeben in A._______, sondern mit Sicherheit in einem
kurdischen Milieu und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der
Region Dohuk sozialisiert worden sei. Dieser Verdacht erhärte sich
sodann aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichte Identitätskarte gemäss amtsinterner Dokumentenanalyse
objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Dass es sich bei diesem
Dokument um eine Fälschung handle, werde noch deutlicher durch
den Umstand, dass auf der Identitätskarte als Ausstellungsort
A._______ aufgeführt sei, der Beschwerdeführer sich das Dokument
aber nach eigenen Angaben in Mosul habe ausstellen lassen. Zudem
habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner vor der Einreichung
seines Asylgesuches erfolgten Festnahme durch die Kantonspolizei
D._______ angegeben, er stamme aus Dohuk. Bei dieser Sachlage
müsse auch beim eingereichten Nationalitätenausweis von einem
gefälschten Dokument ausgegangen werden, da darin ebenfalls
A._______ als Ausstellungsort eingetragen sei. Insgesamt seien damit
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern im
Dezember 2008 in A._______ umgebracht worden seien,
grundsätzlich zu bezweifeln (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai
2009, E. I/1., S. 3). Es komme sodann hinzu, dass seine
diesbezüglichen Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert
und realitätsfremd ausgefallen seien. Seine Schilderungen hätten sich
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auf standardisierte Aussagen wie "sie wurden einfach ermordet" be-
schränkt, und auf die Frage, warum er nach diesem Vorfall ausgereist
sei, habe er keine differenziertere Antwort geben können, als diejeni-
ge, dass er nicht das gleiche Schicksal habe erleiden wollen und dort
niemanden mehr gehabt habe. Er habe ferner weder einen Verdacht,
wer seine Eltern umgebracht haben könnte, noch hätten er bezie-
hungsweise seine Familie zuvor Probleme mit irgendjemandem ge-
habt. Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dränge sich auch
insofern auf, als er anlässlich der Festnahme durch die Kantonspolizei
D._______ angegeben habe, er sei wegen der unsicheren Situation
aus dem Irak ausgereist, während er die angebliche Ermordung seiner
Eltern in diesem Zusammenhang nicht erwähnt habe (vgl. Verfügung
des BFM vom 28. Mai 2009, E. I/2., S. 3 f.). Schliesslich könne auch
sein Vorbringen, wonach er im Irak niemanden mehr habe, nicht ge-
glaubt werden. So widerspreche sich seine Angabe im Rahmen der
Asylbefragungen, er habe zeitlebens als Hirte gearbeitet, seiner Aus-
sage im Gespräch mit dem Experten der Fachstelle Lingua, wonach er
auch als Maler und Autoverkäufer tätig gewesen sei, und im Weiteren
habe er anlässlich der einlässlichen Anhörung zunächst geltend ge-
macht, sein Vater habe keine Verwandten, während er in der
Empfangsstellenbefragung angegeben habe, dass zwei Onkel väterli-
cherseits in Bagdad leben würden. In Würdigung der gesamten Um-
stände gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
entgegen seiner Angaben aus dem Nordirak – höchstwahrscheinlich
aus der Region Dohuk – stamme; seine Asylvorbringen erwiesen sich
dadurch und unter Berücksichtigung der weiteren Elemente als nicht
glaubhaft (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, E. I/3., S. 4).
Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung führte das Bundesamt sodann aus, dieser erweise sich zum ei-
nen als völkerrechtlich zulässig; zum anderen herrsche in den Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
und sei die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar zu bezeichnen sei.
Der Beschwerdeführer sei sodann jung und gemäss Aktenlage ge-
sund. Nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre
Herkunftsregion zu täuschen, sei davon auszugehen, dass er im kur-
disch dominierten Gebiet über ein soziales Netz verfüge, das ihm bei
der Reintegration behilflich sein könne (vgl. Verfügung des BFM vom
28. Mai 2009, E. II/2, S. 5).
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3.2 Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Beschwerdeeinga-
be vom 29. Juni 2009 vollumfänglich an seinen Angaben fest und gibt
zunächst an, dass der von ihm eingereichte Nationalitätenausweis das
einzige behördliche Dokument sei, das er in seinem Leben je erhalten
habe; seine Eltern hätten den Ausweis für ihn ausstellen lassen und er
könne nicht verstehen, warum dieser gefälscht sein solle. Er habe so-
dann im Rahmen der Anhörung vorgebracht, dass er der kurdisch-ira-
kischen Bevölkerung angehöre und sein Vater aus Dohuk stamme;
dies bedeute indessen nicht, dass er selber in Dohuk geboren oder
dort aufgewachsen sei. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten
Ermordung seiner Eltern habe er sich sodann telefonisch mit seinem
Nachbarn in A._______ in Verbindung gesetzt und diesen gebeten,
ihm die Todesscheine seiner Eltern zuzustellen. Aus diesen in der Zwi-
schenzeit zu den Akten gereichten Dokumenten ergebe sich, dass sei-
ne Eltern zu Hause in A._______ erstochen worden seien. Vor diesem
Hintergrund sei klar, dass die Argumentation des BFM in Bezug auf
die Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auf ihn
nicht anwendbar sei. Die Lage im Irak – namentlich in Mosul – sei
prekär und instabil, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, und
eine Aufenthaltsalternative in den kurdisch dominierten Gebieten habe
er mangels dortiger Bezugspersonen, Unterkunfts- und Existenzsiche-
rungsmöglichkeiten nicht.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Herkunftsort sowie
diejenigen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seiner
Eltern zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft
erachtet.
4.2 Im Einzelnen hat das Bundesamt zunächst mit überzeugender Be-
gründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche
Herkunft aus A._______ nicht glaubhaft gemacht hat. So erscheint es
angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des
Experten der Fachstelle Lingua im Analysebericht vom 16. März 2009
als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm ange-
geben – in diesem Ort sozialisiert wurde. Einerseits sind seine länder-
kundlichen Kenntnisse über die Umgebung von Mosul und seinen an-
geblichen Herkunftsort überaus schwach, und zum anderen spricht er
einen für das Gebiet um Dohuk typischen kurdischen Dialekt, wäh-
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renddem er über keinerlei namhafte Arabischkenntnisse verfügt, die
für eine zeitlebens in der Nähe von Mosul wohnhaft gewesene Person
ohne weiteres zu erwarten wären; seine auch in anderem Zusammen-
hang vorgebrachte stereotype Angabe, er habe stets als Hirte gearbei-
tet, vermag diesen Umstand nicht plausibel zu erklären, zumal er sel-
ber gegenüber dem Lingua-Experten angab, er habe unter anderem
auch als Maler und Autoverkäufer gearbeitet. Das Ergebnis der Lin-
gua-Analyse sowie der Werdegang des Experten wurden dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. März 2009
nach Massgabe der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr.
34 E. 9 S. 289 ff.) offengelegt. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer von dem ihm gewährten Recht zur Stellungnahme keinen Ge-
brauch gemacht hat, deutet darauf hin, dass er keine substanziellen
Erklärungen für die seinen Angaben widersprechenden Analyseergeb-
nisse hat; sein Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009,
wonach er die Zwischenverfügung vom 26. März 2009 als negativen
Entscheid über sein Asylgesuch verstanden und in Panik die Flucht er-
griffen habe, erscheint vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbe-
hauptung. Dasselbe gilt ferner auch in Bezug auf die vom BFM vorge-
nommene Dokumentenanalyse vom 30. April 2009, gemäss welcher
es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Identi-
tätskarte angesichts fehlender bestimmter Sicherheitselemente sowie
der unüblichen Druckverfahren und Unregelmässigkeiten im Bereich
des Stempels um eine Fälschung handelt; der Beschwerdeführer
machte hierzu weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs noch in seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 etwelche
Ausführungen. Auch bezüglich des Nationalitätenausweises, den das
BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung
ebenfalls als gefälschtes Dokument erachtet, bleibt die Entgegnung
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er dessen
Echtheit beschwört, wenig plausibel.
4.3 Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach
der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus A._______ nicht
glaubhaft gemacht hat und davon auszugehen ist, dass er aus der Ge-
gend um Dohuk stammt, zu bestätigen; dasselbe gilt in Bezug auf die
vom BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG vorgenommene Einziehung
der als gefälscht erkannten Dokumente.
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4.4 Da der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben aus der
Gegend um Mosul stammt, hat das BFM im Weiteren auch seine Vor-
bringen betreffend die Ermordung seiner Eltern zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet, ist ihnen doch die Grundlage entzogen. Die Vorins-
tanz hat in diesem Zusammenhang überdies weitere Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, welche zu bestä-
tigen sind; zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die in
oben stehender E. 3.1 wiedergegebenen Ausführungen des BFM in
dessen Verfügung vom 28. Mai 2009 verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni
2009 zu den ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselementen nicht Stellung. Er hat in diesem Zusam-
menhang jedoch – zunächst in Kopie, danach mit Eingabe vom
5. August 2009 auch im Original – zwei Dokumente eingereicht, bei
welchen es sich nach seinen Angaben um Totenscheine handelt,
welche nach der Ermordung seiner Eltern ausgestellt worden seien.
Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemachten Herkunft aus A._______ und der als Fälschung erkannten
Identitätskarte beziehungsweise Nationalitätenausweis sowie unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass – gefälschte oder mit unrichtigen
Angaben versehene – Dokumente wie die beiden Totenscheine im Irak
leicht käuflich erwerbbar sind, vermögen diese Unterlagen indessen
die zu bestätigenden Erkenntnisse der Vorinstanz nicht umzustossen.
4.5 Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus der Ge-
gend um Mosul nicht glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Akten
gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem unter
kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet des Nordiraks – sehr wahr-
scheinlich aus der Umgebung von Dohuk – stammt. Die Prüfung allfäl-
liger Wegweisungshindernisse ist demnach mit Blick auf die Situation
in dieser Region vorzunehmen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Seite 10
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5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer – wie mit der insoweit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 fest-
gestellt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
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weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdisch do-
minierten Provinzen des Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine
Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die
auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss
welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für jun-
ge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als
zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.).
5.2.2 Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist ohne weiteres da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Ge-
biet stammt und dort vor seiner Ausreise auch gelebt hat. Es handelt
sich bei ihm sodann um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden
Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Ferner vermögen seine Angaben
zu seinen familiären Verhältnissen – wonach er im Irak bis auf zwei in
Bagdad lebende Onkel väterlicherseits keinerlei Verwandte habe und
wegen seiner steten Tätigkeit als Hirte auch über kein anderweitiges
Beziehungsnetz verfüge – unter Berücksichtigung seiner übrigen un-
glaubhaften Angaben nicht zu überzeugen, zumal es im gegebenen
Seite 12
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länder- und kulturspezifischen Kontext wenig wahrscheinlich erscheint,
dass sowohl der Beschwerdeführer selber als auch seine Mutter als
Einzelkinder aufwuchsen, und der Beschwerdeführer im Weiteren be-
züglich der Frage nach Geschwistern seines Vaters ungereimte Aussa-
gen machte (vgl. oben stehende E. 3.1). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügt, welches ihm bei
der Reintegration behilflich sein kann; die in Art. 12 VwVG statuierte
Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen findet dies-
bezüglich ihre Grenze an der dem Beschwerdeführer obliegenden Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG. Mit der verwandtschaftli-
chen Unterstützung wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich
in seinem Heimatstaat wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen, zumal er nach eigenen Angaben über Erfahrung als Hirte, Ma-
ler und Autoverkäufer verfügt.
5.2.3 In Würdigung der gesamten Aspekte des vorliegenden Falles ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
28. Mai 2009 – soweit mit Beschwerde vom 29. Juni 2009 überhaupt
angefochten – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts seiner im Zeit-
punkt der Einreichung der Beschwerde von vornherein aussichtslosen
Rechtsbegehren ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung vom 19. Juni
2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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