B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4193/2017
lan
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben zufolge 1997
und lebte fortan in der Ukraine. Am 29. Januar 2015 verliess er die Ukraine
und gelangte über ihm unbekannte Länder am 31. Januar 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Februar 2015
wurde er summarisch befragt und am 16. Februar 2015 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, aufgrund
der Unterstützung seines Vaters für die Rebellen könne er nicht dauerhaft
nach Tschetschenien zurückkehren. Das letzte Mal sei er 2008 dort gewe-
sen, um seinen Bruder zu beerdigen. In der Ukraine sei er vom Umfeld
eines Gegners bedroht worden, weil er einen Boxkampf nicht absichtlich
habe verlieren wollen. Die Behörden hätten auf ihre Anzeige hin nichts un-
ternommen, weil der Gegner Beziehungen zu diesen gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz für weitere Abklärungen sowie subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for-
derte die damalige Rechtsvertreterin auf, darzulegen, dass sie die Voraus-
setzungen zur amtlichen Verbeiständung erfülle, andernfalls eine andere
Person zu benennen sei, welche amtlich beigeordnet werden solle.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2017
unter Einreichung einer Vollmacht seine Mandatierung angezeigt hatte,
hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und
ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gegebenenfalls eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
G.
Mit Replik vom 12. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bei den früheren
Problemen seiner Eltern in Tschetschenien handle es sich nicht um konkret
gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnah-
men. Er selber habe Russland bereits im Alter von drei Jahren verlassen
und sei letztmals 2008 anlässlich der Beerdigung seines Bruders dorthin
gereist. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er in
Russland jemals selbst Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch
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seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse. Aus seinen vagen
Aussagen zur Unterstützung der Rebellen durch seinen Vater lasse sich
keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Ausserdem deute die Be-
erdigung des Bruders in Tschetschenien darauf hin, dass sein Vater dort
von den Behörden nicht gesucht werde und demzufolge auch ihm selbst
keine ernsthaften Nachteile drohten. Da er gemäss seinen Angaben über
die russische Staatsangehörigkeit verfüge, bezögen sich die geltend ge-
machten Ereignisse in der Ukraine sowie die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel nicht auf seinen Heimatstaat sondern auf einen Drittstaat und
seien deshalb nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, aufgrund der Verfolgung
seiner Familie durch die tschetschenischen Machthaber werde er in Russ-
land an Leib und Leben bedroht. Sein Vater B._______ habe vor dem ers-
ten Tschetschenienkrieg als Major der Miliz gearbeitet. Als die russische
Armee im Dezember 1994 seinen Wohnort Grozny angegriffen habe, sei
seine Familie von Vertrauten von C._______ – ein Cousin zweiten Grades
seines Vaters und damals (…) – in ihr Heimatdorf D._______ gebracht wor-
den. Während des ganzen Jahres 1995 sei auf dem Grundstück der Fami-
lie in D._______ der Stab (…) unter dem Kommando von C._______ sta-
tioniert gewesen. Es seien dort die Strategie des Widerstands und Angriffe
auf die russische Armee geplant sowie FSB-Offiziere festgehalten und ver-
hört worden. Ende 1995 hätten russische Streitkräfte das Dorf umstellt und
alles durchsucht. Sein Vater habe in die Ukraine fliehen können. Seine Mut-
ter sei hingegen von den russischen und tschetschenischen Soldaten zu-
sammengeschlagen worden, sodass sie ihr Auge verloren habe. Nachdem
sie im Haus zwei Monate gepflegt worden sei, sei sie mit ihren Kindern im
Frühjahr 1996 von Verwandten in die Ukraine gebracht worden. Bis 2004
habe sein Vater den tschetschenischen Widerstand weiterhin unterstützt
und Geld gesammelt. Erst mit dem Amtsantritt Viktor Juschtschenkos hätte
sich seine Familie getraut, sich in der Ukraine anzumelden. Der tödliche
Unfall seines Bruders, bei dem die Bremsen seines Motorrades manipuliert
worden seien, hänge mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russ-
land zusammen. Die Reise zu dessen Beerdigung, auf welche sie aus tra-
ditionellen und religiösen Gründen nicht hätten verzichten können, sei ins-
besondere für seinen Vater ein grosses Risiko gewesen, da in Tschetsche-
nien gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Sie seien über
eine nicht kontrollierte Grenze gereist und am selben Abend wieder zurück-
gekehrt. Seine Tante habe Tschetschenien 1999 verlassen müssen und
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habe in Italien politisches Asyl erhalten, da ihr Ehemann von russischen
Soldaten umgebracht worden sei und sie Verfolgung wegen ihrem Bruder
(dem Vater des Beschwerdeführers) befürchtet hätte. Laut deren Auskunft
habe sich die Hälfte seines Clans dem bewaffneten Widerstand ange-
schlossen. Darunter befinde sich auch E._______, der Sohn eines Cousins
seines Vaters, welcher 2004 bis 2007 bei der Familie des Beschwerdefüh-
rers in Odessa gelebt habe und 2016 nach einem Angriff auf ein Polizeire-
vier in Tschetschenien verhaftet und getötet worden sei. Aufgrund der Ver-
folgung seines Vaters und der Teilnahme vieler Verwandten am bewaffne-
ten Widerstand gebe es auch für ihn in Russland keine Sicherheit. Bei einer
Rückkehr nach Russland müsste er sich registrieren lassen und würde als
Zugehöriger zu einem Clan von sogenannten Terroristen von Spezialein-
heiten mitgenommen, um Informationen über seinen Vater zu erfahren.
Rückkehrer würden zudem allgemein verdächtigt, über Informationen zu
kadyrowkritischen Personen in der tschetschenischen Diaspora zu verfü-
gen und gerieten darum ins Blickfeld der Behörden. Die Menschenrechts-
lage in Tschetschenien sei heute deutlich schlechter als noch 2009. Nach
Terroranschlägen in den Jahren 2014-2016 sei es zu kollektiven Vergel-
tungsaktionen der Regierung gegen Familien und Clans der mutmassli-
chen Täter gekommen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem an-
deren Teil Russlands sei nicht gegeben, da die Sicherheitskräfte Kadyrows
auch auf die russischen Sicherheitsorgane zurückgreifen könnten. Alle
diese Informationen über die Verfolgung seines Vaters hätten ihm seine
Eltern bis jetzt zu seinem Schutz vorenthalten. Deshalb habe er sie im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht zu substanzieren ge-
wusst. Seit er diese Sachen erfahren habe, sei er psychisch sehr ange-
schlagen. Nach dem Gesagten sei in Bezug auf Russland seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Angesichts seiner Vorbringen in Bezug auf
die Ukraine, welche vom SEM gar nicht geprüft worden seien, dürfte auch
die Frage, ob diese als sicheres Drittland für ihn gelten könne, zu verneinen
sein.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
- einen Brief seiner Mutter vom 12. Juli 2017, in dem diese über die aktuelle
Situation der Familie in der Ukraine und die Verfolgung der Verwandten in
Tschetschenien berichtet;
- den Inlandspass seiner Mutter (in Kopie);
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- eine Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft in Grozny vom
(…) 2017 (in Kopie), ob gegen seinen Vater ein Urteil vorliege oder ob nach
ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (…) 2017 (in Kopie), wo-
nach gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mit-
teilung seines Aufenthaltsortes gebeten werde;
- eine Kopie seines Inlandspasses, welcher mit Hilfe eines Verwandten mit
viel Geld in seiner Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sei, als
er vierzehn Jahre alt gewesen sei, und nicht erneuert werden könne, inzwi-
schen aber von der ukrainischen Polizei eingezogen worden sei;
- eine Bestätigung zur Augenoperation seiner Mutter aus dem Jahre 2009;
- ein Foto von E._______ mit ihm zusammen als Kind sowie von seiner
Leiche;
- einen Bericht von Human Rights Watch, Lasting Impunity for Violations in
Russia’s North Caucasus and Human Rights Crisis in Chechnya vom
24. Januar 2017.
In Bezug auf seinen Reisepass führte er aus, dieser sei mittels Bestechung
bei der russischen Botschaft gekauft worden, inzwischen sei er aber abge-
laufen und beim Umzug verloren gegangen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da sich der Beschwer-
deführer nie politisch betätigt habe, bestehe selbst unter den geltend ge-
machten Umständen grundsätzlich kein Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hätte, die
ihm aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in die-
sem Land verunmöglichen oder unzumutbarer Weise erschweren würden.
Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände würden zudem
durch die eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und seien zu bezwei-
feln. Die Quelle der Ausführungen bleibe weitgehend unklar und es ergä-
ben sich verschiedene Ungereimtheiten. So liessen sich die Angaben in
der Beschwerdeschrift bezüglich der Ausweispapiere des Beschwerdefüh-
rers nicht mit dessen Aussagen an der Befragung vereinbaren. Aus wel-
chem Grund ihm die ukrainischen Behörden den Inlandpass hätten abneh-
men sollen, werde weder erklärt, noch habe er dies an der Befragung er-
wähnt. Es überzeuge auch nicht, dass der Reisepass gekauft beziehungs-
weise verloren gegangen sei, und es sei vielmehr davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer den Behörden bewusst Ausweispapiere vorent-
halte. Die nachgereichte Kopie des Inlandspasses sei wenige Wochen
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nach der Beerdigung seines Bruders ausgestellt worden, weshalb davon
auszugehen sei, dass dieser von der Familie des Beschwerdeführers in
Grozny beantragt worden sei. Es erscheine denn auch unplausibel, dass
die ganze Familie heimlich für einen Tag an die Beerdigung gereist sei,
zumal dies an der Befragung nie geltend gemacht worden sei. Bezüglich
der Augenverletzung seiner Mutter, welche ihr gemäss Beschwerdeschrift
Ende 1995 von russischen und tschetschenischen Soldaten zugefügt wor-
den sei, habe er an der Anhörung angegeben, sie habe seit etwa zehn
Jahren ein Glasauge, was auch mit dem nachgereichten medizinischen
Bericht aus dem Jahre 2009 korrespondieren würde. Obwohl der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt auf eine mögli-
che Wegweisung nach Russland hingewiesen worden sei, habe er diesbe-
züglich keine neuen Informationen und Dokumente eingereicht. Die Erklä-
rung in der Beschwerdeschrift, wonach ihm seine Eltern die Familienge-
schichte zu seinem Schutz vorenthalten hätten, sei nicht nachvollziehbar.
Der in diesem Zusammenhang eingereichte Brief der Mutter wirke insze-
niert.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, im Jahr 2011 sei er für
drei Tage verhaftet worden, weil ihm zu Unrecht ein Überfall vorgeworfen
worden sei. Nach seiner Freilassung sei sein russischer Inlandspass von
den ukrainischen Behörden zurückbehalten worden. Auch bei späterer
Nachfrage seines Vaters sei die Herausgabe verweigert worden. Zur Aus-
stellung des russischen Inlandspasses werde auf das mit der Replik einge-
reichte Schreiben seiner Mutter vom 10. September 2017 verwiesen. Da-
nach sei dieser von Verwandten in Tschetschenien beantragt worden,
nachdem sie ihnen im Anschluss an die Beerdigung das Geld übergeben
hätten. Deshalb sei dieser einige Wochen nach der Beerdigung ausgestellt
worden. Bezüglich der Augenverletzung der Mutter bestehe kein Wider-
spruch. Diese sei ihr 1995 zugefügt worden. Im Jahr 2004 habe sie eine
Augenprothese erhalten, welche beim Angriff im Jahr 2014 beschädigt wor-
den sei. Schliesslich sei dem Argument des SEM, wonach ihm eine mögli-
che Ausschaffung nach Russland wiederholt vorgehalten worden sei, ent-
gegenzuhalten, dass er die Frage an der Anhörung eindeutig auf die Ukra-
ine bezogen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den erwähnten Brief der Mutter,
eine ärztliche Bestätigung vom 7. September 2017 betreffend die Augen-
verletzung seiner Mutter sowie einen ihn selber betreffenden Arztbericht
vom 11. September 2017 wegen eines neurologischen Geburtsgebrechens
ein.
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Seite 9
5.
5.1 Wie das SEM hegt auch das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar erwähnte er bereits im vorins-
tanzlichen Verfahren, dass er wegen der Unterstützung seines Vaters für
die Rebellen nicht nach Tschetschenien zurück könne. Die Verstrickungen
seiner Verwandten, wie er es in der Beschwerde geltend macht, erwähnte
er dabei aber mit keinem Wort, obwohl er dazu verschiedene Male Gele-
genheit hatte (vgl. A6 F30, F38, F67). Dass er die Frage F82 auf die Uk-
raine bezog, tut dem keinen Abbruch. Die vom SEM in seiner Vernehmlas-
sung aufgeführten Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorbringen zu Tschet-
schenien – auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden kann – können vom Gericht denn auch bestätigt werden. Wenn
auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der
bereits mit drei Jahren aus Russland ausgereist ist und beinahe sein gan-
zes Leben in der Ukraine verbracht hat, nicht viel über die damaligen Er-
eignisse und die Verstrickungen der Familie wusste, so ist doch anzuneh-
men, dass hätte der Vater und die Verwandten das von ihm nun dargelegte
gewichtige politische Profil, ihm dies zur Kenntnis gelangt wäre. Auch wäre
er wohl anlässlich seiner Flucht aus der Ukraine diesbezüglich von seinen
Eltern informiert worden. Dass es sich bei C._______ und E._______ um
Verwandte des Beschwerdeführers handelt, wird denn in der Beschwerde
auch lediglich behauptet ohne dass hierfür konkrete Indizien vorliegen
würden.
5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur-
teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
5.3 In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht
vor Verfolgung. Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer
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nicht geltend macht, dass er sich selber politisch betätigt oder für den Wi-
derstand interessiert hätte. Auch hatte er in Russland nie selbst Probleme
mit den Behörden. Zwar ist die Reflexverfolgung von Familienangehörigen
(mutmasslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach
wie vor aktuell (siehe BVGE 2009/52 E. 10.2.3. und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie der vom
Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Human Rights Watch vom
24. Januar 2017). Bei dem vom Beschwerdeführer namentlich genannten
angeblichen Cousin seines Vaters, C._______, handelt es sich zudem um
einen bekannten Kommandanten der tschetschenischen Separatisten im
ersten und zweiten Tschetschenienkrieg und somit um eine wichtige Füh-
rungsperson des (damaligen) Widerstands. Es gilt aber anzumerken, dass
dieser bereits 2004 verstorben ist und die weiteren Verwandten offenbar
problemlos in Tschetschenien wohnen können. Wie oben dargelegt scheint
denn auch nicht glaubhaft, dass die Rolle des Vaters des Beschwerdefüh-
rers im tschetschenischen Widerstand derart gewichtig war, zumal diese in
der Beschwerde nachgeschoben und vom Beschwerdeführer im Verfahren
mit keinem Wort erwähnte wurde, ohne dass er dies schlüssig hätte erklä-
ren können. Zudem konnte der Beschwerdeführer 2008 mit der ganzen
Familie anlässlich der Beerdigung seines Bruders nach Tschetschenien rei-
sen. Dass dies klandestin und nur für einen Tag geschehen sei, hält auch
das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM für nicht glaubhaft, zumal dies
im vorinstanzlichen Verfahren so nicht dargestellt worden war. Dass beim
Unfall des Bruders die Bremsen seines Motorrades manipuliert worden
seien und dies mutmasslich mit der Verfolgung der Familie in Russland
zusammenhänge, scheint dem Gericht völlig aus der Luft gegriffen und
wird denn vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise weiter substanziiert
oder begründet. Anlässlich von dessen Beerdigung konnte der Beschwer-
deführer offenbar auch die Formalitäten zur Erlangung eines russischen
Inlandpasses erledigen, welcher kurze Zeit nach der Beerdigung ausge-
stellt wurde. Dass dieser mit Hilfe von Verwandten mit viel Geld in seiner
Abwesenheit in Tschetschenien erstellt worden sein soll, wird vom SEM
überzeugend als unglaubhaft qualifiziert. Dass die Familie des Beschwer-
deführers nichts mehr mit dem Widerstand zu tun hat, bestätigt sich auch
dadurch, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts von den Verstri-
ckungen gewusst haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Reflexver-
folgung wegen seines Vaters zu befürchten hätte. Die Familie verliess denn
Tschetschenien auch bereits 1995 beziehungsweise 1996 und somit vor
über zwanzig Jahren. Der Arztbericht vom 11. September 2017 betreffend
eines neurologischen Geburtsgebrechens des Beschwerdeführers und die
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Seite 11
Ausführungen der Mutter, wonach in Tschetschenien zu dessen Behand-
lung keine medizinische Versorgung erhältlich gewesen sei, lassen zudem
vermuten, dass sie das Land aus medizinischen Gründen verlassen ha-
ben. Dass die Mutter anlässlich dieser Flucht durch russische oder tschet-
schenische Soldaten ihr Auge verloren hat, scheint wie vom SEM dargelegt
zweifelhaft. Die verschiedenen Schreiben seiner Mutter, welche mit der Be-
schwerde eingereicht wurden, sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringem
Beweiswert zu qualifizieren. Zwar habe der Vater den Widerstand von der
Ukraine aus weiterhin finanziell unterstützt, doch auch dies stellte er 2004
und somit vor ungefähr vierzehn Jahren ein. Weshalb gegen den Vater in
Tschetschenien ein Strafverfahren laufen solle, wird in der Beschwerde
ohne weitere Hintergründe in den Raum gestellt und nicht weiter substan-
ziiert. In Bezug auf die Anfrage seines Anwaltes an die Staatsanwaltschaft
in Grozny vom (…) 2017, ob gegen den Vater ein Urteil vorliege oder ob
nach ihm gefahndet werde, sowie deren Antwort vom (…) 2017, wonach
gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und um Mitteilung sei-
nes Aufenthaltsortes gebeten wurde, bestehen denn auch gewichtige
Zweifel an deren Authentizität, zumal sie nur in Form von Kopien einge-
reicht wurden. Ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt
sich aus dem Angriff des angeblichen Sohnes eines Cousins seines Vaters,
E._______, auf ein Polizeirevier in Tschetschenien 2016 und dessen Ver-
haftung und Tötung. Wenn dies auch das öffentliche Aufsehen erregte,
kann das Bundesverwaltungsgericht auch hier keine konkrete Gefahr für
den Beschwerdeführer erkennen. Schliesslich reicht auch lediglich der
Name F._______ nicht für eine Gefährdung aus, tragen doch in Tschet-
schenien sehr viele Menschen diesen Nachnamen, und auch die simple
Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem längeren Auslandaufent-
halt zurückkehrt, vermag eine solche, wie in der Beschwerde geltend ge-
macht, nicht zu begründen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer diesen
Erwägungen kein Profil auf, das auf ein Verfolgungsinteresse der heimatli-
chen Behörden schliessen lassen könnte.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er-
füllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.5 Angesichts dieser Erwägungen ist auch der pauschal gestellte Antrag
auf Rückweisung für weitere Abklärungen abzuweisen.
D-4193/2017
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4193/2017
Seite 13
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, die Sicherheitslage in
Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nach-
haltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr. Parallel dazu habe sich auch die Menschenrechtslage verbessert.
Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen kämen nicht mehr vor.
Zurück gegangen seien auch die Fälle von Verschwindenlassen und Ent-
führungen von Personen. Es bestehe auch keine humanitäre Krise mehr.
Die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Im Übrigen
sei es dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garan-
tierte Niederlassungsfreiheit auch möglich und zuzumuten, sich in einem
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anderen Gebiet Russlands niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei
darauf hinzuweisen, dass ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung
Russlands traditionellerweise ausserhalb von Tschetschenien lebe. Zudem
sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe eine gute Aus-
bildung und sei ein erfolgreicher Sportler. Somit sei davon auszugehen,
dass er seinen Lebensunterhalt in Russland selbst bestreiten könnte. Auch
die am 15. Februar 2017 eingereichten Belege für seine fortschreitende In-
tegration in der Schweiz sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit seiner
Rückkehr.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Menschenrechtslage in
Tschetschenien habe sich vielmehr deutlich verschlechtert. Zahlreiche
Menschenrechtlerinnen hätte Tschetschenien verlassen müssen. Der
Rückgang der Meldungen über Verletzungen der Menschenrechte sei ein-
zig dem Klima der Angst, der totalen Kontrolle und der Ausschaltung jegli-
cher Zivilgesellschaft geschuldet.
7.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegwei-
sungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE
2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Ur-
teile des BVGer D-4886/2017 vom 12. September 2017 und E-3770/2017
vom 19. Juli 2017). Dies gilt auch wenn zutreffend ist, dass Menschen-
rechtsverletzungen weiterhin verbreitet sind, welche sich insbesondere ge-
gen jegliche Art von Kritikern des Regimes von Kadyrov, Journalisten und
Menschrechtsaktivisten sowie Salafisten und deren jeweilige Angehörige
richten (vgl. Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013, E. 6.1.1 und
D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4 sowie Human Rights Watch
(HRW), World Report 2017 – Russia, 12. Januar 2017, Amnesty Interna-
tional, Annual Report 2016/17 – Russian Federation, 22. Februar 2017, Eu-
ropean Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report – Russian Fed-
eration – State Actors of Protection, 17. März 2017, S. 94 ff.). Auch die Er-
wägungen des SEM zum Fehlen von individuellen Gründen, die vorliegend
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, kön-
nen bestätigt werden. Dem wird in der Beschwerde denn inhaltlich auch
nichts entgegengehalten.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 4. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kos-
ten aufzuerlegen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 wurde der rubrizierte Vertre-
ter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Aus-
gangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kostennote
zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand, welcher sich auf das
Aktenstudium und das Verfassen einer Replik beschränkte, kann jedoch
aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–12 VGKE
[SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: