Abtei lung IV
D-4195/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Fulvio Häfeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4195/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 3. September 2002 und gelangte am 17. September 2002 ille-
gal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach
einer Kurzbefragung im (...) vom 26. September 2002 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuge-
wiesen. Am 21. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen gel-
tend, er habe sich geweigert, seiner Einberufung in den Wehrdienst für
den irakischen Angriff auf Kuwait nachzukommen. Aus Angst vor einer
Bestrafung durch die irakischen Militärbehörden sei er im Juli 1990 zu
einem Freund, der dieselben Probleme wie er gehabt habe, in die
Sumpfgebiete des Südiraks geflüchtet. Da es dort immer wieder zu
Bombardierungen durch die irakische Armee gekommen sei, hätten
sie wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen. Im März 1991 habe er
sich in Imara am schiitischen Aufstand gegen die irakische Regierung
beteiligt. Er sei durch einen Schuss am Unterarm verletzt worden. Seit
seiner Weigerung, besagtem Marschbefehl nachzukommen, sei er
mehrmals zu Hause von Sicherheitskräften gesucht worden. Im Januar
2001 seien bei einer solchen Suchaktion anstelle von ihm sein Vater
und sein Bruder mitgenommen worden. Der Vater sei während der Haft
verstorben. Im gleichen Jahr hätten auch seine gesundheitlichen Prob-
leme angefangen. Da er im Untergrund gelebt habe, sei es ihm nicht
möglich gewesen, sich in einer der grösseren Städte medizinisch be-
handeln zu lassen. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland
via die Türkei verlassen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 – eröffnet am
21. Oktober 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Anstelle
des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Auf-
nahme an. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses wurde
zur Begründung ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Das alte Verfolgerregime existiere nicht mehr und die Furcht vor einer
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Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins sei zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr begründet. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei der Beschwerdeführer jedoch vorläufig aufzuneh-
men.
C.
Mit Beschwerde vom 18. November 2005 beantragte der Beschwerde-
führer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Ge-
währung von Asyl. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beilagen fanden zwei Operationsberichte des Universitätsspitals
Zürich, Neurochirurgische Klinik vom 30. Juli 2004 und 4. Februar
2005 sowie ein ausführlicher ärztlicher Bericht des Schweizerischen
Epilepsie-Zentrums (EPI), Zürich vom 29. August 2005 Eingang in die
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2005 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.--, zahlbar bis zum 5. Dezember 2005, zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 werden die Gesuche um Erlass
des Kostenvorschusse und Akteneinsicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 wurde das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer wurde Akteneinsicht gewährt und unter Frist-
ansetzung die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme ein-
geräumt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer die
Stellungnahme ein. Soweit entscheiderheblich, wird darauf in den Er-
wägungen eingegangen.
Als Beilagen fanden medizinische Unterlagen von Dr. med. J.J., Spezi-
alarzt FMH für Neurologie, (...) vom 14. Juni 2004 und 23. Juni 2005
sowie des Spitals (...), Radiologie vom 8. Dezember 2003 Eingang in
die Akten.
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H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2006 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 lässt der nunmehr durch den im Rubrum
genannten Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. med. A.Z., Praxis
für Allgemeinmedizin FMH, (...) vom 24. Mai 2007 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit
der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist
das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Der
Wegfall der anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige iraki-
sche Zentralregierung wird von diesem in der Beschwerde nicht be-
stritten ("Es ist mir egal, wer im Irak regiert, Saddam oder Andere").
Mithin ist dessen Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt zu
verneinen. Hingegen argumentiert der Beschwerdeführer dahinge-
hend, dass die allgemeine Lage im Heimatland schlimmer als früher
sei und aufgrund der politisch chaotischen Verhältnisse immer unsi-
cherer werde, weshalb das Problem heute die Lebenssicherheit sei.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber keine in-
dividuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Vielmehr
ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation im Heimatland eines
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Betroffenen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unter dem
Gesichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu
prüfen ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang geäusserten Befürchtungen denn auch durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Berücksichtigung. Mit
der verfügten Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren
Wegweisungsvollzug wurde der Krankheit (Epilepsie) des Be-
schwerdeführers ebenfalls Rechnung getragen. Auf die entsprechend
auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte braucht daher
nicht eingegangen zu werden.
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nach Gewährung der Aktenein-
sicht in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2006 mit Verweis auf die
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 42 und 1997 Nr. 14)
auf die Annahme triftiger Gründe i.S.v. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30). Im Licht dieser Praxis erweisen sich die Vorbringen
des Beschwerdeführers angesichts der zwischenzeitlich grundlegend
veränderten Situation im Irak als asylirrelevant. Selbst wenn er im Zeit-
punkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätte, ist jeden-
falls festzuhalten, dass sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise
auf so genannte „zwingende Gründe“ ergeben (Langzeit-Trauma auf-
grund Erlebnisse extremer Gewalt), welche eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat aus psychischen Gründen trotz
der zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderung der
Situation als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2
S. 13 ff. mit Hinweisen auf frühere Entscheide, insb. EMARK 1997 Nr.
14 S. 101 ff. betr. „zwingender Gründe“). Es soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass der Beschwerdeführer durch tragische Erlebnisse und
schwierige Bedingungen während seines Aufenthalts in den Sumpfge-
bieten im Süden des Iraks ohne persönlichen Kontakt zur Familie ge-
prägt ist. Diese Ereignisse haben sicherlich ihrer Spuren hinterlassen.
Indes sprechen Umstände wie die Dauer des Aufenthalts (12 Jahre),
die problemlose Durchquerung des Iraks von Süden nach Norden vor-
bei an diversen Checkpoints, um seine in dieser Zeit erlittene Krank-
heit behandeln zu lassen sowie die Aussage, im Falle einer Änderung
des irakischen Regimes, ins Heimatland zurückzukehren, gegen die
Annahme zwingender Gründe im Sinne der Rechtssprechung (kant.
Protokoll S. 4, 6, 7, 8, 12, 13 und 14). Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass in den eingereichten medizinischen Unterlagen nie
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von einem allfälligen Langzeit-Trauma aufgrund von Erlebnissen extre-
mer Gewalt beim Beschwerdeführer die Rede ist. Der jüngste ärztliche
Bericht vom 24. Mai 2007 (vgl. Bst. I hiervor) hält unter anderem gar
fest, dass das Leben des Beschwerdeführers seit 2002 ausschliesslich
in einer geschlossenen Wohnform mit vielen Menschen ohne Privats-
sphäre (Asylzentren) für diesen eine grosse Belastung darstelle und er
im Falle einer eigenen Wohnung körperlich und seelisch zur Ruhe
kommen würde. Auch seien etwa die langandauernde Unruhe und Be-
sorgnis über die Entwicklungen im Irak für den Beschwerdeführer be-
drohlich, beängstigend und demütigend, weshalb in der Therapie auf
eine selbständige, weitgehend autonome Lebensführung des Be-
schwerdeführers hingearbeitet werde, um ihm den massiven Druck der
prekären, hoffnungs- und perspektivlosen Lebensumstände wegzu-
nehmen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Erörterun-
gen hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung erübrigen
sich somit.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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