Abtei lung IV
D-4195/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Irak (...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4195/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus
(...) in der Provinz (...) und habe in einem Fotogeschäft in (...)
gearbeitet, wo er (...) im Auftrag eines Kunden eine Fotomontage von
diesem auf der Grundlage eines ihm ausgehändigten Fotos einer Frau
angefertigt habe,
dass (...) später ein unbekannter Mann im Fotogeschäft in seiner
Abwesenheit nach ihm gefragt und sich im Nachhinein herausgestellt
habe, dass es sich um den Ehemann der auf der Fotomontage
abgebildeten Frau gehandelt habe,
dass (...) nach der Erteilung des Auftrags in diesem Zusammenhang
ein Verwandter des Kunden umgebracht worden und deshalb aus
diesem Streit eine Stammesfehde entstanden sei,
dass der erwähnte Ehemann (...) erneut im Fotogeschäft erschienen
sei, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und sich an
verschiedenen Orten versteckt habe, bevor er den Irak am (...)
verlassen habe und in der Folge in der Schweiz um Asyl nachgesucht
habe, weil er für den Fall einer Rückkehr in den Irak befürchtet habe,
aus den erwähnten Gründen umgebracht zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass dieser Entscheid am (...) unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom (...) zum
Verlassen der Schweiz bis zum (...) aufgefordert wurde, und er
eigenen Angaben zufolge (...) nach Norwegen reiste, wobei sein
Aufenthalt seit dem (...) unbekannt war,
dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 26. April 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er am (...) zur Person befragt und am (...) durch das Bundesamt
(...) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass Norwegen am (...) gestützt auf einen Eurodac-Treffer ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) an die Schweiz richtete, welchem von
dieser am (...) zugestimmt wurde, und Norwegen am (...) die Schweiz
um eine Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchte, da der
Beschwerdeführer (...) war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vorbrachte, er
habe Norwegen am (...) verlassen und sei (...) selbständig in den Irak
zurückgereist,
dass seiner Familie wegen der erwähnten Fotomontage nach seiner
erster Ausreise grosse Probleme entstanden seien, indem porno-
grafische Bilder an ihre Haustür geklebt, Alkoholflaschen vor ihr Haus
gelegt und zweimal Handgranaten im Ofen davor deponiert, indes die
Letzteren entdeckt worden seien und durch den Sicherheitsdienst
hätten entfernt werden können,
dass zudem der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe, weshalb er
nach seiner Rückkehr im Haus (...) geblieben sei und dieses kaum
verlassen habe,
dass er befürchtet habe, er könnte durch den Sicherheitsdienst ver-
haftet und ins Gefängnis gesteckt werden, da dieser (...) und im Irak
auch unschuldige Personen inhaftiert würden,
dass ihn die Familie des Ehemannes der auf der Fotomontage ab-
gebildeten Frau getötet hätte, falls er im Irak geblieben wäre,
dass er seinen Heimatstaat am (...) in Richtung (...) verlassen und sich
dort bis zum (...) aufgehalten habe, bevor er (...) über ihm unbekannte
Länder weitergereist und am (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt sei,
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dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juni
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen,
dass sich die vorliegend geltend gemachten Vorbringen im Rahmen
einer summarischen materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit als un-
glaubhaft erweisen würden, nachdem sie auf Vorbringen basierten,
welche bereits im letzten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzt
worden seien, umso weniger, als es zwischen den Vorbringen im
ersten und denjenigen im zweiten Asylverfahren zu Widersprüchen
gekommen sei,
dass diese Widersprüche die Anzahl der Besuche des Ehemanns der
auf der Fotomontage abgebildeten Frau im Fotogeschäft, den Zeit-
punkt des Todesfalles des Verwandten des Auftraggebers und die Art
der Kenntnisnahme von den erwähnten Besuchen durch den Be-
schwerdeführer betreffen würden,
dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Be-
fragung zur Person und der Anhörung im Rahmen des zweiten Asyl-
gesuchs widersprüchlich ausgefallen seien, und zwar betreffend die
Anzahl der Erkundigungen des Sicherheitsdienstes nach dem Be-
schwerdeführer und die Gründe, weshalb die Polizei nichts gegen die
Person, welche ihn gesucht habe, unternommen habe,
dass es sich bei der geltend gemachten Rückkehr von Norwegen in
den Irak lediglich um eine Behauptung des Beschwerdeführers handle,
da diesbezüglich weder Indizien noch Beweise vorliegen würden,
zumal dessen Aussagen nur vage und teilweise widersprüchlich seien,
dass auch die Angaben zur erneuten Ausreise aus dem Irak und
Weiterreise in die Schweiz als unglaubhaft und oberflächlich ein-
zustufen seien,
dass sich unter diesen Umständen der geltend gemachte Aufenthalt im
Irak zwischen dem ersten und dem zweiten Asylgesuch als unglaub-
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haft erweise und somit die ohnehin unglaubhaften Vorbringen jeglicher
Grundlage entbehrten,
dass die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009, mit welcher das
am 24. Dezember 2008 eingeleitete erste Asylverfahren ab-
geschlossen worden ist, am 2. März 2009 rechtskräftig geworden sei
und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise ergäben,
dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2010 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
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dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Ver-
folgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt
– vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen
festgehalten und pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat getötet (vgl. Be-
schwerde),
dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf
welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten
als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als un-
begründet erweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines
vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem in
BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste.
dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von etwas mehr als einem
Jahr den grössten Teil seines Lebens in Nordirak verbrachte und (...)
weiterhin dort wohnhaft sind, weshalb er dort ein Beziehungsnetz
besitzt,
dass er noch jung ist, eigenen Angaben zufolge (...), jedoch über
Erwerbserfahrung in der Fotobranche verfügt und, soweit aktenkundig,
an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
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raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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