B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4195/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom
28. Juni 2013 betreffend Verfügung des BFM vom 16. Mai
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. November 2009 in die
Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, unter
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs.
C.
Eine gegen diesen Entscheid am 12. Juni 2013 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom
28. Juni 2013 abgewiesen.
D.
Mit Revisionsgesuch vom 23. Juli 2013 gelangte der Gesuchsteller erneut
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Be-
schwerdeentscheids verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als neue Beweismittel lagen der Eingabe ein Haftbefehl, eine gerichtliche
Vorladung, ein Auszug aus einem Polizeibuch, eine Polizeibestätigung,
ein Bestätigungsschreiben des Human Rights Documentation Centre
(HRDC), ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson sowie ein Akten-
hinweis der Human Rights Commission of Sri Lanka bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Wegweisungsvollzug aus, hiess das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und
ordnete Christian Wyss als amtlichen Rechtsvertreter bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufge-
fundenen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb – mit Ausnahme der Rüge einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3.3) – einzutreten.
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Das Revisionsgesuch wurde damit begründet, dass die neu angeru-
fenen Beweismittel grösstenteils bereits im Beschwerdeverfahren
D-3345/2013 eingereicht worden seien, allerdings nur in Kopie. Man habe
damals um eine Fristansetzung ersucht, um die Originale einzureichen,
welche jedoch nicht gewährt worden sei. Dies stelle eine unzulässige an-
tizipatorische Beweiswürdigung dar und verletze den Anspruch auf recht-
liches Gehör in krasser Weise. Das Asyldossier habe bei der Vorinstanz
zweieinhalb Jahre geruht. Der Gesuchsteller sei in diesen zweieinhalb
Jahren nach dem Interview nie darauf aufmerksam gemacht worden,
dass Zweifel an seinen Vorbringen bestünden und er sich deshalb um
Beweismittel bemühen sollte. Er habe sich aufgrund der langen erstin-
stanzlichen Verfahrensdauer in einer gewissen Sicherheit gewägt und sei
durch den plötzlichen negativen Entscheid, verbunden mit einer 30-
tägigen Beschwerdefrist, überrumpelt gewesen. Wenn bei einem solchen
Verfahrenshintergrund auf Beschwerdeebene neue Beweismittel einge-
reicht würden, so könne man diese nicht einfach vorschnell als verspätet
und daher unerheblich taxieren. Diese Weigerung, die angebotenen Be-
weise im Original zu überprüfen und zu würdigen, müsse nun revisions-
weise korrigiert werden. Die angerufenen Beweismittel würden belegen,
dass ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei, in welchem
ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen würden. In diesem Verfah-
ren sei ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka hätte der Gesuchsteller daher mit Verhaftung, Inhaftierung und Folter
zu rechnen.
3.3 Der Gesuchsteller brachte vor, dass die nun eingereichten Beweismit-
tel mehrheitlich bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren in Kopie
eingereicht worden seien und den nun eingereichten Originalen in jenem
Verfahren mittels antizipierter Beweiswürdigung ein rechtsgenüglicher
Beweiswert abgesprochen worden sei. Ob diese antizipierte Beweiswür-
digung zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorlie-
genden Revisionsverfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung
keinen gültigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 - 123 BGG dar-
stellt. Die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene antizipierte
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Beweiswürdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, ist mithin
kein zulässiger Revisionsgrund, so dass auf diesen Punkt nicht einzutre-
ten ist.
3.4 Demgegenüber stellt die Anrufung neuer Beweismittel einen zulässi-
gen Revisionsgrund dar. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt zum einen,
dass die Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren beigebracht
werden konnten. Zum anderen muss es sich um "entscheidende Be-
weismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu an-
gerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen kön-
nen. Die neuen Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie
zu einer (Teil-)Gutheissung im Beschwerdeverfahren D-3345/2013 hätten
führen können. Verlangt wird demnach, dass sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis
von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe-
sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblie-
ben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermitt-
lung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen
Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen füh-
ren soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.5 Die neu angerufenen Beweismittel beziehen sich vorliegend auf eine
bereits bekannte Tatsache (hängiges Strafverfahren wegen Verbindungen
zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]), welche bisher zu Un-
gunsten des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Prozessgegen-
stand ist somit die Frage, ob die neu eingereichten Beweismittel geeignet
sind, das Bestehen eines Strafverfahrens glaubhaft zu machen. Wie
nachfolgende Erwägungen zeigen, sind die angerufenen Beweismittel re-
visionsrechtlich nicht erheblich. Die Frage, ob die Originale nicht bereits
im früheren Verfahren beizubringen gewesen wären, kann somit offen-
bleiben.
3.6 Für die Beweismittel, die im vorangehenden Verfahren bereits als Ko-
pien und nunmehr als Originale eingereicht wurden, ist zu bemerken,
dass diesen beweismässig kaum mehr Autorität zugesprochen werden
kann als den Kopien, die bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht,
aber für zu wenig beweiskräftig erachtet wurden. Schon dieser Umstand
allein spricht gegen eine revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit der
Beweismittel.
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Seite 6
Darüber hinaus bestehen gegenüber den einzelnen Dokumenten weitere
Einwände, auf welche nun einzugehen ist. Zum eingereichten Original
des Haftbefehls vom (…) 2010 ist zu bemerken, dass es sich dabei – wie
bereits im Verfahren D-3345/2013 festgestellt – um ein behördeninternes
Dokument handelt, welches der betroffenen Person daher grundsätzlich
nicht ausgehändigt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1665/2013 vom 19. Juni 2013 und UK Home Office, UK Border Agency:
Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 7. März 2012, Ziff.
10.17). Aus der Revisionseingabe ist auch nicht ersichtlich, wie genau der
Gesuchsteller respektive sein Vater in Besitz des Haftbefehls gekommen
sei. Dem Haftbefehl kommt mithin keine entscheidende Bedeutung zu.
Die gerichtliche Vorladung vom (…) 2010 weist ebenfalls keine erhebliche
Bedeutung auf. Die Vorladung steht in einer direkten Verbindung zum
Haftbefehl, da sich beide Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen.
Gegenüber dem Beweiswert des Haftbefehls bestehen jedoch erhebliche
Einwände. Zusammen mit der im vorangehenden Beschwerdeverfahren
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Gesuchstellers und
dem Umstand des sehr späten Einbringens des Dokuments kann diesem
kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
Hinsichtlich der anderen nun ebenfalls im Original eingereichten Doku-
mente (Auszug aus dem Information Book vom […] 2010, Polizeibestäti-
gung vom […] 2010 und Aktenhinweis der Human Rights Commission
vom […] 2010) ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf Aus-
sagen von Verwandten des Gesuchstellers gegenüber der Polizei und der
Kommission beziehen, so dass ihnen aufgrund des möglichen Gefällig-
keitscharakters der Aussagen ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert
zugesprochen werden kann.
3.7 Schliesslich ist das neu eingereichte Schreiben vom (…) März 2012
nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Dem Revisionsgesuch ist
nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Umstand sich dieses Bestäti-
gungsschreiben bezieht, noch, wer es verfasst hat. Es bleibt auch unklar,
wieso dieses am (…) März 2012 verfasste Schreiben erst jetzt eingereicht
werden konnte. Ferner kann ein gewisser Gefälligkeitscharakter nicht
ausgeschlossen werden, was den Beweiswert stark vermindert. Aufgrund
der unsubstanziierten Anrufung des Beweismittels verbunden mit dem
möglichen Gefälligkeitscharakter besteht ferner keine Veranlassung, das
Dokument übersetzen zu lassen. Die Erheblichkeit ist auch für die Bestä-
tigung der HRDC vom (…) 2013 zu verneinen. Dieses Schreiben besagt
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lediglich, dass die Familie des Gesuchstellers mitgeteilt habe, Letzterer
werde verfolgt, und es hält in allgemeiner Weise fest, dass es in Sri Lanka
regelmässig zur Verfolgung von (mutmasslichen) Anhängern der LTTE
komme. Der Beweiswert dieses Dokuments ist somit gering.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt,
so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
6.
Nachdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG gewährt und Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher
Rechtsvertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszu-
richten. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Fürsprecher Christi-
an Wyss für seine Bemühungen im Revisionsverfahren zu Lasten des
Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 625.– (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herr Fürsprecher Christian Wyss wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 625.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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