B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4195/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
beide Irak,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 an
die schweizerische Botschaft in Kairo mit, dass sie und die beiden Kinder
(Sohn X._______ und Tochter D._______) aufgrund der Bedrohungen
und der Entführung des Sohnes wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als
Pilot der früheren irakischen Armee nach Ägypten geflohen seien. Sie
hätten den Sohn nur gegen Lösegeld wieder freibekommen. Ausserdem
seien ihr Haus und das Auto ihres Ehemannes von bewaffneten Militanten
attackiert und beschädigt worden. In Ägypten würden sie nicht über die
nötigen finanziellen Ressourcen verfügen. Ausserdem könnten die Kinder
nicht in eine reguläre Schule gehen. Auch fehle die gesundheitliche Be-
treuung. Sie und die Kinder seien allein in Ägypten und könnten aus fi-
nanziellen Gründen keine permanente Aufenthaltsbewilligung erhalten.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 wurden die Beschwerde-
führenden auf die restriktive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre ent-
sprechend geringen Erfolgschancen hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie
aufgefordert, bis zum 17. November 2012 eine schriftliche Mitteilung ein-
zureichen, falls sie trotzdem an ihren Asylgesuchen festhalten wollten.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2012 legte die Beschwerdeführerin dar,
dass sie und ihre Familie zum Tod verurteilt worden seien. Einerseits sei
es schwierig, in den Irak zurückzukehren, und andererseits sei das Leben
in Ägypten wirklich hart, da in diesem Land ihre Rechte verletzt würden,
das Land sich im Chaos befinde und sie sich als Fremde diskriminiert
fühlten. Ihr Ehemann sei im Jahr 2005 im Irak von militanten Schiiten ent-
führt worden, weil er vorher in der irakischen Armee im Rang eines Briga-
diers als Pilot tätig gewesen sei. Dem Vernehmen nach würden entführte
ehemalige Armeeoffiziere in den Iran gebracht und dort getötet. Sie wisse
aber über den Verbleib ihres Ehemannes nichts. Im Jahr 2006 sei auch
ihr Sohn von schiitischen Militanten entführt worden. Sie habe ihn freikau-
fen können und dafür ihr Haus im Irak verkaufen müssen. Anschliessend
seien sie nach Ägypten gereist.
D.
Am 19. und 20. Februar 2013 fanden in Kairo die Anhörungen der Be-
schwerdeführerin und ihres inzwischen erwachsenen Sohnes statt. In Er-
gänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde geltend gemacht, dass der
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Ehemann der Beschwerdeführerin unter der Herrschaft von Saddam
Hussein Militärpilot gewesen sei und sich für die Baath-Partei engagiert
habe. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Jahr 2003
habe er als (…) gearbeitet. Seither sei die Familie verschiedentlich be-
droht und auf den Ehemann sei zwei Mal geschossen worden, worauf er
für einige Monate in sein Heimatdorf gegangen sei. Nach seiner Rück-
kehr nach Bagdad sei er entführt worden, und seither habe die Beschwer-
deführerin von ihm nichts mehr gehört. Der entführte Sohn sei zunächst
trotz Bezahlung des Lösegeldes nicht freigelassen worden. Drei Tage
später habe ihr das Spital mitgeteilt, dass er sich mit einer Schussverlet-
zung dort befinde. Nach seiner Entlassung hätten sie Visa für Ägypten
besorgt und den Irak verlassen. Zum gleichen Zeitpunkt seien das Haus
und das Auto der Beschwerdeführerin von unbekannten Personen zer-
stört worden. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin für einige Zeit in
den Irak zurückgekehrt und habe den Ehemann gesucht. Im Jahr 2012
habe sie während vier Monaten, die sie bei einer christlichen Freundin im
Irak verbracht habe, ihre gesundheitlichen Probleme im Heimatland be-
handeln lassen. In Ägypten verfüge sie über eine temporäre Aufenthalts-
bewilligung. Sie leide indessen seit der Machtübernahme durch die Mus-
limbrüderschaft unter der religiös aufgeheizten Atmosphäre und unter ei-
nem latenten Rassismus aufgrund ihrer irakischen Herkunft. Es sei ihr na-
hegelegt worden, einen Hijab zu tragen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst
verschiedenen fremdsprachigen Beweismittelkopien zur militärischen
Karriere des Ehemannes Kopien von medizinischen Bestätigungen, Ko-
pien der irakischen Reisepässe, des irakischen Militärausweises des
Ehemannes sowie Fotos des Ehemannes, eine Todesurkunde sowie Ko-
pien von Fotos des zerstörten Hauses und Autos zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Si-
tuation in Ägypten sei für sie und die Kinder unsicher, weil sich das Land
in einem ständigen Wandel befinde und es religiös motivierte Übergriffe
gebe. Auch sie seien an ihrem Wohnort attackiert worden. Man habe von
ihnen unter Todesdrohungen verlangt, ihre Wohnung und das Land zu
verlassen. Sie würden deshalb seither in einem Haus von irakischen
Freunden leben, könnten aber nicht in den Irak zurückkehren. Sie ersu-
che um eine schnelle Behandlung ihrer Asylgesuche.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass kein definitives Datum über den Entscheid mitgeteilt werden
könne. Es wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Regist-
rierung beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(UNHCR) in Kairo hin.
G.
Mit Verfügung vom 8. November 2013, welche nicht eröffnet werden
konnte, da die Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Adresse nicht er-
reichbar war, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
H.
In der Folge erliess das BFM am 26. November 2013 erneut eine Verfü-
gung, verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise
in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Diese Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014 auf der schweizerischen Vertre-
tung in Kairo eröffnet. Ihrem Sohn konnte die Verfügung nicht eröffnet
werden, weil er sich gemäss den Aussagen seiner Mutter im Zeitpunkt
der Eröffnung nicht mehr in Ägypten aufgehalten habe, sondern am
12. Januar 2014 von den ägyptischen Behörden in den Irak deportiert
worden sei. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfor-
dere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Ge-
stützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Ein-
reise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft, und den Asylbehörden
komme ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung seien auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Wenn sich eine Person
in einem Drittstaat aufhalte, werde im Sinne einer Regelvermutung davon
ausgegangen, dass sie dort bereits anderweitig Schutz gefunden habe,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führe, auch wenn die Kriterien der Zumutbarkeit
der Zufluchtnahme in diesem Drittstaat gegen eine allfällige Beziehungs-
nähe zur Schweiz abzuwägen sei. Vorliegend habe das BFM Zweifel an
der geltend gemachten Entführung des Ehemannes, weil im Schreiben
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vom 21. Dezember 2006 nichts davon erwähnt worden sei, sondern viel-
mehr geltend gemacht worden sei, der Ehemann sei in ein abgelegenes
Dorf geflohen, weshalb nur telefonischer Kontakt zu ihm bestehe. Dies
sei nicht zu vereinbaren mit den Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung, wonach sie seit dem Verschwinden des Eheman-
nes im Jahr 2005 nichts mehr von ihm gehört habe. Zudem müsse auf-
grund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei mehrmals in den Irak
zurückgekehrt und dort während einiger Monate geblieben, nämlich in
den Jahren 2009 und 2012, davon ausgegangen werden, dass sie sich
im Irak nicht akut gefährdet gefühlt haben könne. Unter diesen Umstän-
den könnten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
schiitischen Milizen nicht die dargelegte Intensität aufgewiesen haben,
auch wenn aufgrund der Akten nicht auszuschliessen sei, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Ägypten von Verfolgungsmass-
nahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Hinsichtlich
der Zumutbarkeit der Schutzsuche in Ägypten legte das BFM dar, dass
der ägyptische Staat Unterzeichner der Genfer Flüchtlingskonvention von
1951 und des Protokolls von 1967 sei. Ägypten halte sich an die damit
verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Ge-
bot. Aufgrund eines Memorandum of Understanding von 1954 sei das
UNHCR zuständig zur Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft von Angehörigen aus Drittstaaten, welche sich
in Ägypten aufhielten. Vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen
hätten Anspruch auf und Zugang zu kostenloser medizinischer Grundver-
sorgung und zu Schulbildung. Irakische Staatsangehörige seien nach
dem Sturz von Saddam Hussein prima facie als Flüchtlinge anerkannt
worden, und es sei ihnen zwischen 2006 und 2008 rasch eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt worden. Auch im heutigen Zeitpunkt stehe ihnen
dieser Weg nach der Durchführung des entsprechenden Verfahrens of-
fen. Zudem sei es in Ägypten einfach, eine erneuerbare Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wie dies auch bei der Beschwer-
deführerin, welche die einjährige Aufenthaltsbewilligung mehrmals habe
erneuern können, der Fall gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es
ihr zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, um als Flüchtling anerkannt
zu werden. Danach habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung, welche sie indessen auch ohne Registrierung beim
UNHCR erhalten habe. Aus der Tatsache, dass die Tochter eine Privat-
schule besuche, lasse sich zusätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unter diesen Umständen sei es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich bei den ägyptischen Behörden um die
Verlängerung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung zu be-
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mühen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie in diesem Land den nö-
tigen Schutz erhalte. Auch wenn aufgrund der seit anfangs 2011 in Ägyp-
ten stattgefundenen politischen Unruhen die Sicherheit im Land gelitten
habe, müsse festgehalten werden, dass sich die Lage zwischenzeitlich
wieder soweit stabilisiert habe, dass nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen sei. Sicherheitsprobleme würden heute nur noch
sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. Mit dem Sturz von Präsident
Mursi habe sich ferner der gesellschaftliche Druck zur Einhaltung von reli-
giösen Vorschriften wieder etwas entschärft. Hinsichtlich der geltend ge-
machten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass
die in E._______ lebenden Geschwister und der inzwischen erwachsene
Sohn Unterstützung geleistet hätten. Zudem sei es der Beschwerdeführe-
rin gelungen, während mehrerer Jahre ihren Lebensunterhalt in Ägypten
zu bestreiten und der Tochter den Besuch einer Privatschule zu ermögli-
chen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass dies
in Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden könnten auch in Ägypten behandelt werden,
weshalb auch diese nicht gegen einen weiteren Verbleib in diesen Land
sprächen. Ausserdem würden sowohl die wirtschaftlichen als auch die ge-
sundheitlichen Probleme die gesamte Bevölkerung in Ägypten betreffen
und nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin stehen. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass Ägyp-
ten, wo sich die Beschwerdeführerin seit 2006 ohne Probleme mit den
Behörden oder mit Drittpersonen aufhalte, in sprachlicher und in kulturel-
ler Hinsicht dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin näher stehe als
die Schweiz. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht geltend ge-
macht, in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige zu haben. Insge-
samt benötige sie somit den zusätzlichen und subsidiären Schutz der
Schweiz nicht, weshalb ihr der weitere Verbleib in Ägypten zuzumuten
sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 – am gleichen Tag bei der schweizerischen
Vertretung in Kairo eingegangen – erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2013. Sie
wiederholte im Wesentlichen den von ihr bereits geltend gemachten
Sachverhalt und hielt fest, dass sie sich genau daran erinnere, was sie
anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, weil diese Erinnerungen für
sie unvergesslich seien. Im Jahr 2004 hätten bewaffnete Milizen den Bru-
der ihres Ehemannes und dessen Familie getötet, während ihr Ehemann
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und ihr Sohn in die Obstplantagen hätten fliehen können. In dieser Zeit
habe sie mit ihrem Ehemann noch Kontakt gehabt. Im Jahr 2005 sei dann
jedoch sein Mobiltelefon ausgeschaltet worden, weshalb sie ihn nicht
mehr habe kontaktieren können. Danach sei im Rahmen von weiteren
Operationen ihr Sohn entführt worden. Mit dem Verkauf ihres Hauses ha-
be sie das Lösegeld bezahlen können. Sie habe indessen nie gesagt, sie
sei zur medizinischen Behandlung im Jahr 2012 in den Irak gereist. Bis
ins Jahr 2014 sei sie nur zwei Mal in den Irak zurückgekehrt: Ein Mal ha-
be sie im Jahr 2009 mit ihren damals noch sehr jungen Kindern ihre im-
mer noch im Irak lebende Schwester besucht. Dabei habe sie ihre Klei-
dung angepasst. Sie habe nach ihrem Ehemann gesucht, indessen ohne
Erfolg. Seit der Ermordung des ägyptischen Geistlichen Hassan Shehata
durch die Angehörigen der Salafi hätten die schiitischen Milizen im Irak
die Ägypter vertrieben und ermordet. Als Folge davon seien die Iraker in
Ägypten, mithin auch die Beschwerdeführerin, beschimpft, geschlagen
und bestohlen worden. Zudem sei in Ägypten das Chaos ausgebrochen,
worauf sie mit den Kindern zu einer Freundin gereist sei, welche in einer
abgelegenen Gegend lebe. Dies habe sie der Botschaft am 8. Juli 2013
mitgeteilt. Nach dem Verkauf ihrer Wohnutensilien sei sie am 14. Oktober
2013 mit ihrer Freundin in den Libanon gereist und am 23. Oktober 2013
seien sie zurückgekommen. Ihr Sohn sei mit seinem Freund in die Stadt
gegangen und dort festgenommen worden. Am 12. Januar 2014 habe
man ihn in den Irak abgeschoben. Er habe die High School nicht abge-
schlossen und nicht wie seine Mutter und Schwester eine Wohnsitzbe-
rechtigung erhalten. Zudem müsse die Tochter in Ägypten eine Privat-
schule besuchen, weil die Ägypter irakische Staatsangehörige in den
staatlichen Schulen nicht akzeptierten. Sie würden in Ägypten schlecht
behandelt, weshalb das Leben dort nicht rosig sei. Überdies sei die ägyp-
tische Regierung nicht in der Lage sie zu schützen. Vielmehr gebe es Ex-
plosionen. Ferner herrsche eine grosse Arbeitslosigkeit und es gebe viele
Strassenkinder. Viele Kinder seien Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und
Vergewaltigung ausgesetzt. 16 Millionen Menschen würden in Slums le-
ben und die Armut sei gross. Ägypten befinde sich somit in einer sehr
schwierigen wirtschaftlichen Situation, welche zu einer erhöhten Krimina-
lität und zu einer Zunahme von organisierten Banden geführt habe. Auch
in Jordanien sei das Leben schwierig. Alle arabischen Staaten würden
unter Terrorismus, Angst und Zerstörung leiden. E._______ und
F._______ hätten aus Angst vor Terror ihre Armee an die Grenze zum Irak
gestellt. Der Irak selber sei in Teile zersplittert: Die Region Kurdistan wer-
de von Massoud Barzani und die Bundesregierung von Nouri-al-Maliki
geführt; dem islamischen Kalifat stehe Abu Bakr al-Bahdadi vor; des Wei-
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teren gebe es Stammes-Rebellen und sektiererische Milizen, die sich
weiter verbreiten würden und vor der Invasion im Jahr 2003 nicht existiert
hätten. Der Irak sei mithin voller Banden der organisierten Kriminalität,
was vor dem Jahr 2003 nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten indessen
das Recht auf ein menschenwürdiges Leben. Sie und ihre Tochter würden
in einer Situation voller Angst leben, insbesondere seit der Sohn in den
Irak deportiert worden sei. An dieser Situation vermöge eine Vorsprache
und Registrierung beim UNHCR nichts zu ändern. Dies habe sie bereits
getan. Aus diesen Gründen ersuche sie um Gutheissung ihres Asylge-
suchs und um Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-4195/2014
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
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Seite 10
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn wurden zu ihren Asylgesuchen befragt. Die Beschwerdeführerin
legte ihre Vorbringen auch in ihren verschiedenen Eingaben schriftlich
dar. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist angesichts dieser Sachlage
soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
5.
5.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
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Seite 11
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
5.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Schutz
der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen
– wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandener-
massen nicht einfachen Bedingungen für irakische Flüchtlinge in Ägypten
zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu ver-
bleiben.
5.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder respektive ihre Tochter befin-
den sich gemäss Akten seit Dezember 2006 – mithin seit mehr als sieben
Jahren – in Ägypten. Gemäss ihren Angaben soll inzwischen die Vorspra-
che beim UNHCR erfolgt sein (vgl. Beschwerde S. 8).
5.4 Zunächst ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin über-
einstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass sie und ihre
Kinder im Zeitpunkt ihrer ersten Ausreise aus dem Irak, mithin im Dezem-
ber 2006, infolge der damals herrschenden Situation und der Stellung ih-
res Ehemannes im irakischen Militär unter der Herrschaft von Saddam
Hussein und infolge dessen aktiver Mitgliedschaft bei der damaligen
Baath-Partei möglicherweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren.
Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 5.5 ff. dieses Ur-
teils kann indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
tatsächlich einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren
und im heutigen Zeitpunkt nach wie vor sind, ebenso offen bleiben wie die
Frage, ob ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, da es
ihnen selbst im Fall einer Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zuzumuten ist, sich
weiterhin in Ägypten aufzuhalten. Insbesondere ist unter diesen Umstän-
den nicht weiter Stellung zu nehmen zur Annahme des BFM, die zweima-
lige freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland und
die mehrfach ungereimten Aussagen im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Gefährdung im Heimatland sprächen gegen eine asylerhebli-
che Verfolgung im Heimatland.
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5.5 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die Lebensumstände
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder beziehungsweise ihrer Tochter
in Ägypten nicht einfach sind. Es kommt nach Prüfung der Akten aber
zum Schluss, dass es ihnen zugemutet werden kann, in Ägypten zu ver-
bleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Sofern die Be-
schwerdeführerin geltend macht, dass sie in Ägypten nicht mehr zu einer
Aufenthaltsbewilligung gelangen könne, ist festzuhalten, dass dieses Be-
schwerdevorbringen im Widerspruch zur Tatsache steht, dass sie seit
Jahren legal in diesem Land lebt und ihre von den ägyptischen Behörden
erteilte temporäre Aufenthaltsbewilligung immer wieder erneuern konnte.
Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum die Aufenthaltsbewilligun-
gen in Zukunft nicht mehr erneuert werden sollten. Zudem ist es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR um Anerkennung als
Flüchtling zu bemühen, um auf diesem Weg zu einer dauerhaften Aufent-
haltsbewilligung in Ägypten zu gelangen. Auch diesbezüglich ist auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Das sinngemässe Vorbringen, wonach die vom UNHCR bezahlten Ausbil-
dungs- und Krankenkassengelder nicht weit reichen würden, und das
Vorbringen, die Ägypter würden irakischen Staatsangehörigen den Be-
such der öffentlichen Schulen verweigern, stellen die Zufluchtnahme in
Ägypten ebenfalls nicht in Frage. Die Beschwerdeführenden können aus
ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, zumal – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wur-
de – die gesamte Bevölkerung Ägyptens davon betroffen ist und diese
nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerde-
führenden in diesem Land steht. Abgesehen davon bestehen auch keine
konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden nicht in der
Lage sind beziehungsweise in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wer-
den, ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Immerhin ist in die-
sem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
E._______ Angehörige hat, welche ihr mit finanziellen Unterstützungsleis-
tungen helfen können und zudem während der letzten sieben Jahre in der
Lage war, ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten, welcher im-
merhin den Besuch einer Privatschule der Tochter ermöglicht hat. Im Üb-
rigen hat das BFM darauf hingewiesen, dass vom UNHCR registrierte
Flüchtlinge Anspruch auf eine Existenzsicherung haben, weshalb der Be-
schwerdeführerin auch aus diesem Grund eine Registrierung beim
UNHCR nahegelegt wird. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde
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soll sie diesen Schritt inzwischen auch getan haben. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Sicherheitslage in Ägypten sei für Staatsangehö-
rige aus dem Irak infolge der ständigen religiösen Streitigkeiten auch
dann nicht gewährleistet, wenn sie sich beim UNHCR melde, vermag die
Einreise in die Schweiz ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal auch da-
von die gesamte Bevölkerung in Ägypten betroffen ist und sich die mit der
unsicheren Lage verbundenen Probleme folglich nicht gegen die Be-
schwerdeführerin persönlich richten. Schliesslich ist auch die sinngemäss
vorgebrachte Angst, in den Irak zurückgeführt zu werden, nicht begrün-
det, zumal irakische Staatsangehörige, welche in Ägypten vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt worden sind, in diesem Land ein Aufenthalts-
recht erhalten und es der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – zu-
zumuten ist, sich beim UNHCR mittels Registrierung um Anerkennung als
Flüchtling zu bemühen. Allein aus der Angabe, ihr Sohn sei in den Irak
deportiert worden, kann nicht der Schluss gezogen werden, Ägypten hal-
te sich generell nicht an das Non-Refoulement-Gebot, zumal die Be-
schwerdeführerin mit keinerlei Beweismitteln belegt, dass ihr Sohn tat-
sächlich in den Irak abgeschoben wurde und auch nicht vorbrachte, er sei
trotz Registrierung beim UNHCR zwangsweise ausser Land gebracht
worden. Schliesslich sind die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin auch in Ägypten behandelbar, zumal sich
gezeigt hat, dass sie bisher auch in diesem Land in den Genuss ärztlicher
Leistungen gekommen ist.
5.6 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine
enge und persönliche Bindung zur Schweiz auf. Sie macht nicht geltend,
in der Schweiz über Verwandte oder nähere Bekannte zu verfügen. Damit
bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb
eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
seit mehreren Jahren in Ägypten aufhält und die Möglichkeit hat, sich
vom UNHCR registrieren zu lassen und so weitgehend Schutz vor einer
Abschiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung geniesst. Mit der offi-
ziellen Registrierung durch das UNHCR kann sie sich somit in Ägypten
rechtmässig aufhalten, wobei ihr dies bisher auch ohne Registrierung
beim UNHCR gelungen ist. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um
eine Unterkunft zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der exis-
tenzsichernden Unterstützung und der medizinischen Behandlung zu ge-
langen. Der Verbleib in Ägypten ist als zumutbar zu betrachten. An dieser
Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu
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ändern, da sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine An-
knüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem
Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bezie-
hungsweise ihre Tochter benötigen folglich insgesamt den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat ih-
nen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesu-
che abgelehnt. Es erübrigt sich somit, weiter auf die Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu be-
wirken.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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