Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4196/2010
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren F._______,
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010
/ N _______.
D4196/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Bagdad stammender Muslim
palästinensischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in H._______
– verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 1. Februar 2007
und gelangte über I._______, wo er sich bis im Juli 2007 in einem
Flüchtlingscamp aufhielt, die J._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder auf illegalem Weg in die Schweiz, wo er am 24. August 2007 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl
nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung vom 29. August 2007 im EVZ K._______ wurde
der Beschwerdeführer am 13. September 2007 durch die Fachstelle
LINGUA einer landeskundlichkulturellen und linguistischen Analyse
unterzogen. Im am 21. September 2007 erstellten Gutachten kam der
Experte der erwähnten Fachstelle zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer eindeutig im Irak und sehr wahrscheinlich in einem
palästinensischen und irakischen Milieu sozialisiert worden sei.
Am 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Fachstelle LINGUA
gewährt, wobei er sich in dem Sinne äusserte, dass er mit dem Resultat
des Gutachtens zufrieden sei, auch wenn sich der Gutachter ihm
gegenüber teilweise aggressiv benommen habe.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer in
der Kurzbefragung und der direkten Anhörung im Wesentlichen geltend,
er sei in U._______ geboren und habe mit seinen Familienangehörigen
im Quartier L._______ gewohnt, wo er auch aufgewachsen sei. Das
Quartier befinde sich im Zentrum der Stadt, wo mehrheitlich
Palästinenser respektive palästinensische Flüchtlinge wohnten. Nach
dem Sturz des SaddamRegimes hätten sich die Lebensbedingungen für
ihre Volksgruppe im Irak verschlechtert. Zu Beginn des Jahres 2004 sei
sein Bruder von Schiiten entführt und umgebracht worden, weil dieser
den Vornamen eines sunnitischen Kalifen getragen habe. Er selber sei
Ende des Jahres 2004 von einer schiitischen Miliz entführt und nach
Bezahlung eines hohen Lösegeldes zwei Tage später wieder freigelassen
worden. Wiederholt hätten bewaffnete Milizen ihr Quartier und ihre
Wohnung durchsucht, wobei sie geschlagen worden seien und man ihnen
Geld und Schmuck gestohlen habe. Im Jahre 2005 sei sein Vater von
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einer solchen bewaffneten Gruppe aufgefordert worden, das eigene
M._______ innert zweier Tage aufzugeben, ansonsten er getötet würde.
Ebenso sei die amerikanische Armee auf der Suche nach Waffen in das
Quartier eingedrungen. Aufgrund dieser Übergriffe und des Umstands,
dass er und seine Familienangehörigen als Palästinenser im täglichen
Leben benachteiligt würden und er deswegen insbesondere nicht zur
Universität zugelassen worden sei, obwohl ihm seine schulischen
Leistungen dies erlaubt hätten, habe er sich entschieden, den Irak zu
verlassen. Mit einem gefälschten irakischen Pass habe er sich nach
I._______ begeben, wo er vor seiner Weiterreise in die J._______ einige
Monate im Lager N._______ verbracht habe. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit Entscheid des BFM vom 22. Oktober 2007 wurde der
Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem
Kanton O._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2007 ab
und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei
zwar als zulässig, jedoch aufgrund der Sicherheitslage in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 7. Mai 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei sein Rechtsvertreter
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2010 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz
wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 29. Juni 2010 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten. Mit Verweis auf ihre Erwägungen im
angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhielt,
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung durch das
Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2010 – ohne Einräumung eines
Replikrechts – zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid des BFM vom
7. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
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begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S.
201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, gemäss konstanter Praxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Bruder
zirka im P._______ umgebracht worden. Wie den weiteren Ausführungen
zu entnehmen sei, sei er auch danach noch bis zu seiner Ende des
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Jahres 2005 respektive Anfang des Jahres 2006 oder 2007
durchgeführten Ausreise an seinem Wohnort geblieben. Damit sei die
Zeitspanne zwischen diesem Ereignis und dem Zeitpunkt der Ausreise zu
gross, um auf einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen
diesem tragischen Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers
schliessen zu können. Weiter gehe aus seinen Ausführungen hervor,
dass seine Entführung mit einer erheblichen Lösegeldforderung
verbunden gewesen sei. Der Übergriff sei daher nicht aus einem der für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe
geschehen, sondern sei rein gemeinrechtlich krimineller Natur gewesen.
Er habe überdies häufige Durchsuchungen und damit verbundene
Diebstähle als wesentlichen Grund für seine Ausreise aus dem Irak
geschildert. Die dargelegten Vorfälle seien eine Folge der politischen
Verhältnisse und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage und
hätten das ganze Wohnquartier betroffen, in dem der Beschwerdeführer
gelebt habe. Damit würden diese Übergriffe nicht den im Gesetz
abschliessend genannten Kriterien für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft entsprechen. Zusammenfassend vermöchten die
geltend gemachten Ereignisse keine konkrete Gefährdung im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die von ihm und seinen
Familienangehörigen erlittenen Übergriffe seien die zentralen Gründe für
seine Flucht gewesen. Diese hätten zudem auf ihn und seine Familie
während der gesamten Dauer einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 AsylG bewirkt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass zwischen den tragischen Ereignissen und seiner Ausreise kein
ausreichend enger Zusammenhang bestanden habe. Für die
Verschleppung seines Bruders dürfte im Wesentlichen die Zugehörigkeit
zur palästinensischen Volksgruppe und die sunnitische
Religionszugehörigkeit ausschlaggebend gewesen sein. Entgegen der
Ansicht des BFM, das die erlittenen Übergriffe als gemeinrechtliche
kriminelle Delikte bezeichne, müsse davon ausgegangen werden, dass er
und seine Familie gezielt wegen ihrer Volks und Religionszugehörigkeit
von den Aggressoren ausgewählt worden seien. Dass im genannten
Wohnquartier auch weitere Bewohner Übergriffe hätten erleiden müssen,
lasse nicht den Schluss zu, dass die geschilderten Übergriffe nicht den im
Gesetz genannten Kriterien für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft entsprächen. Es verstehe sich von selbst, dass im
gleichen Wohnquartier lebende, andere sunnitische Angehörige der
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palästinensischen Volksgruppe ebenfalls Repressalien ausgesetzt
gewesen seien. Da er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
habe und bei ihm keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen der Zugehörigkeit zur
palästinensischen Volksgruppe und der sunnitischen
Religionsgemeinschaft seien er und seine Familienangehörigen
wiederholt von schiitischen Milizen schwerwiegenden Übergriffen (Tötung
des Bruders; Entführung seiner Person und Freilassung nach hoher
Lösegeldzahlung, wiederholte Durchsuchungen der Wohnung mit
Schlägen; Diebstähle; Todesdrohungen gegenüber seinem Vater, etc.)
ausgesetzt gewesen, weshalb er den Irak verlassen habe.
3.4.
3.4.1. Tatsache ist, dass nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein – nebst dem Umstand, dass nichtmuslimische
Religionsangehörige in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller
Gewalt wurden – interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen
den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen zu
verzeichnen sind. In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser
Bevölkerungszusammensetzung berichten Angehörige der
Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und
Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch Gebiete, die zuvor im
Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen
Regimes standen, insbesondere solche Provinzen, in welchen sich
kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen
kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen (vgl. BVGE 2008/12 E.
6.4.3 und E. 6.4.4 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2. Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von
Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls
Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter
der SaddamDiktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren
Armee oder den früheren Sicherheits und Geheimdiensten inne hatten.
Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen BaathPartei oder
dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei
vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und
Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten
werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer
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Position für Menschenrechtsverletzungen während des SaddamRegimes
verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden
Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen
vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte,
Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger BaathOpfer sowie
Auftragstätern (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3. Bedrohungen und Gewaltdelikte durch kriminelle Gruppierungen,
die stark vom Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
profitieren, sind ebenfalls zu verzeichnen. Die Handlungen reichen von
Erpressung bis zu Entführungen und Tötungen. Die kriminellen Akte
werden oft durch Personen beeinflusst oder gar ausgelöst, die für
politische oder konfessionell motivierte Gewalt verantwortlich sind. Die
Auswahl der Opfer erfolgt häufig aufgrund ihrer religiösen oder
konfessionellen Zugehörigkeit (z.B. Entführungen zum Zwecke der
Lösegelderpressung von konfessionellen Gruppen) oder ihrer
tatsächlichen oder vermeintlichen Rolle im öffentlichen Leben. Die
kriminellen Gruppierungen werden immer häufiger in Absprache mit
irakischen Sicherheitskräften aktiv, gehören diesen an oder tragen
Uniformen staatlicher Sicherheitskräfte sowie Kennzeichen gegnerischer
Gruppen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.7 mit weiteren Hinweisen).
3.4.4. Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur
auszugehen. Der Justiz und Sicherheitsapparat muss insgesamt als
nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6 – 6.8).
3.4.5. Hinsichtlich der speziellen Situation der Palästinenser im Irak ist
festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts schiitische Milizen nebst ehemaligen
Mitgliedern der BaathPartei und dieser nahe stehenden Personen (vgl.
Ziffer 3.4.2 oben) auch andere Gruppen und Personen angreifen, die vom
ehemaligen Regime bevorzugt behandelt worden sind, so beispielsweise
Palästinenser (vgl. Amnesty International [AI], Iraq: Civilians Under Fire,
27.04.2010, ;
Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and
Indigenous Peoples 2010 – Iraq, 01.07.2010,
4c3331145f.html; Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral und
Südirak, Update, 5. November 2009; The Brookings Institution –
University of Berne: Minorities, Displacement and Iraq's Future,
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Seite 10
December 2008). Dabei ist die Volksgruppe der Palästinenser als eine
der verletzlichsten ethnischen Minderheiten zu bezeichnen. Zwar haben
die gezielten Angriffe auf Palästinenser im Zentralirak etwas
abgenommen und einzelne Palästinenser können als im Irak lokal
integriert bezeichnet werden, so insbesondere in Bagdad und Mosul.
Grundsätzlich werden Menschen palästinensischer Herkunft jedoch nach
wie vor verfolgt oder sind zumindest mit ernsthaften Problemen
hinsichtlich ihres Schutzes konfrontiert. Zudem gehören sie der sozio
ökonomisch untersten Gesellschaftsschicht an, wobei ihre sich
verschlechternde ökonomische Situation teilweise auf schwindende
Erwerbsmöglichkeiten aufgrund von Diskriminierungen zurückgeführt wird
(vgl. United States Department of State [USDS], 2010 Country Reports
on Human Rights Practices Iraq, 08.04.2011, section 2d,
4da56dbcc.html; Danish Immigration
Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq. Report from
Danish Immigration Service's fact finding mission to Amman, Jordan and
Baghdad, Iraq. 25 February to 9 March and 6 to 16 April 2010, 09.2010,
rdonlyres/7F24EA1B1DC748AE81C4
C097ADAB34FD/0/Rapport_Security_and_HR_in_South_Central_Iraq.pd
f). In U._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sind
Angehörige dieser Volksgruppe nach wie vor willkürlichen Verhaftungen
und Inhaftierungen, Razzien und Überfällen der Polizei, der Armee und
bewaffneter Milizen ausgesetzt. Da die den Palästinensern ausgestellten
Identitätsdokumente erheblich von übrigen irakischen Dokumenten
abweichen, stellen sie an Kontrollpunkten einfache Ziele für
Aggressionsakte dar (vgl. Refugees International; Iraq: Humanitarian
Needs Persist, vom 17. März 2010; USDS, 2010 Country Reports on
Human Rights Practices Iraq, a.a.O, section 2d.).
3.4.6. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwägung
aller vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente kommt
das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss,
dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach U._______
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor
Verfolgung ausgegangen werden muss. Es ist unbestritten, dass er der
palästinensischen Volksgruppe angehört und sein ganzes Leben in
U._______ im gleichen Quartier, das beinahe ausschliesslich von
Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit bewohnt wird, verbrachte.
Er ist angesichts seines Profils somit dem Personenkreis zuzuordnen, der
von Bedrohungen und Übergriffen insbesondere seitens (nichtstaatlicher)
fundamentalistischislamistischer Gruppierungen betroffen ist.
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Seite 11
3.4.7. Angesichts der auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage im Zentralirak und in Abwägung der
vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass er
aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit und der
sunnitischen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach
U._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
zur Zielscheibe islamistischer Extremisten wird, nicht zuletzt auch
deshalb, weil er bereits Opfer einer Entführung wurde und die
Zugehörigkeit seiner Familie zur Volksgruppe der Palästinenser den
Entführern offensichtlich bekannt war, da auch bereits sein Bruder einer
Entführung zum Opfer fiel, in deren Verlauf dieser umgebracht wurde. Im
Weiteren ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die
Sicherheitsbehörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor
Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von
Benachteiligungen seitens Privater zu gewähren, da es vielenorts an
funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und
die Sicherheitskräfte wie die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder
Ziel terroristischer Anschläge sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 u. E. 7.2.4).
Der Beschwerdeführer hat demnach begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
3.5.
3.5.1. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f.). Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen
im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten QuasiStaat
gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Die
Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am
Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von
Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die
betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne
unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal
aufhalten können. Sodann muss es ihr individuell zuzumuten sein, den
am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu
können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die
persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist
unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der
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Seite 12
sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort
realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und
sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D 4935/2007 vom 21.
Dezember 2011).
3.5.2. Die oben näher erläuterten Erkenntnisse des
Bundesverwaltungsgerichts deuten darauf hin, dass Palästinenser im
gesamten Zentralirak unter Übergriffen von islamistischen
Fundamentalisten zu leiden haben. Der Beschwerdeführer unterliegt
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ebenso ausserhalb U._______
einer erhöhten Gefährdung, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht
von einer Kollektivverfolgung von Palästinensern im Irak gesprochen
werden kann. Die Behörden sind gemäss den vorausgehenden
Erwägungen im gesamten Zentralirak nicht in der Lage, adäquaten
Schutz zu gewähren.
3.5.3. In den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya sind die Sicherheits und Justizbehörden grundsätzlich in der
Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6). Es kann jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass im Norden – trotz der besseren
Sicherheitslage als im Zentral und Südirak – jedermann Zuflucht finden
kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen, die Beziehungen zu den
grossen Parteien oder ihnen nahestehenden Gruppierungen haben oder
über ein familiäres oder gesellschaftliches Netzwerk in den kurdischen
Provinzen verfügen. Für Araber und andere nichtkurdische Iraker
(insbesondere für Männer) kann jedoch nicht automatisch auf das
Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der
Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden geschlossen werden;
das Bestehen einer allfälligen Fluchtalternative im Nordirak bedarf einer
Einzelfallprüfung. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
bedürfen nichtkurdische Zuzüger in die nordirakischen Provinzen zur
Einreise und zur Niederlassung grundsätzlich einer Gewährsperson,
welche dafür garantiert, dass von der betreffenden Person keine Gefahr
ausgeht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D4191/2006 vom 18. August 2008 E. 6.4.4
und E7197/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2.6).
3.5.4. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im
Nordirak über ein familiäres oder ein anderes Beziehungsnetz verfügen
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Seite 13
würde (vgl. act. A1/9, S. 4). Aufgrund der Aktenlage erscheint es
unwahrscheinlich, dass er eine Person im kurdischen Norden finden
würde, die sich für ihn als Gewährsperson zur Verfügung stellen könnte.
Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer legal in den Nordirak einreisen könnte, womit
das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative im gesamten
Irak zu verneinen ist.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des
Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche
Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten
und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist.
3.7. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe
zu prüfen.
3.7.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen
keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 S. 52).
3.7.2. Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7
S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen",
welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen,
diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis 31.
Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe"
bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur aktuellen Definition
der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in
der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in
Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer
auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin
zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommisson
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[ARK] in EMARK 2002 Nr. 9, EMARK 1998 Nr. 12 und 28, EMARK 1996
Nr. 18 E. 5 ff., EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen",
welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem
Wortlaut von Art. 53 AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst,
die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber
mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl.
Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen
Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben
oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S.
79 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53
AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen
Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs oder
Schuldmilderungsgründe zu zählen.
3.7.3. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen April 2008 und Februar 2009
wegen {…….} zur Anzeige gebracht wurde. Diese Anzeigen liegen bereits
deutlich über zwei Jahre zurück, ohne dass es – soweit aktenkundig – zu
einer Verurteilung gekommen wäre. Aktenkundig ist indessen, dass der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom Q._______ der R._______, wegen
{…….}, begangen am S._______, rechtskräftig zu {…….} verurteilt wurde.
Gemäss dem für die Anwendung von Art. 53 AsylG massgebenden
Verbrechensbegriff sind davon Taten betroffen, die mit Freiheitsstrafen
von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.51, Fn. 105). Da der Beschwerdeführer wegen der
Begehung einer Tat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bedroht wird, fällt die Anwendung von Art. 53 AsylG ausser
Betracht. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine
Gefährdung der Staatssicherheit der Schweiz.
3.8. Dem Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz Asyl zu
gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit darauf
einzutreten ist – gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren.
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4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gegenstandslos.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung auf Fr. 1200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2010 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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