B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4196/2015
brl
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch lic. iur. Melanie Schneider-Koch,
Rechtsanwältin, Koch & Schneider,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug)
zweites Asylgesuch;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Juni 2008 erstmals für sich
und ihr Kind C._______ um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung ihres
Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, sie würden der Ethnie
der (…) angehören und aus der Provinz F._______ stammen. Im Heimat-
staat seien sie Mitglieder der Glaubensgemeinschaft "Bundu Dia Kongo"
(BDK) gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahre (…) eine sechsmo-
natige Ausbildung bei der BDK absolviert und sei in der Folge in der Stadt
G._______ als (Funktion…) der Gemeinschaft tätig gewesen. Nachdem
die kongolesische Regierung im März 2008 die BDK verboten und die
Schliessung aller Versammlungslokale verfügt habe, sei der Beschwerde-
führer oppositionell für die BDK tätig gewesen. Unter anderem habe er
Flugblätter verfasst. Am Abend des (…) 2008 sei er auf dem Weg nach
Hause von Soldaten angehalten und dazu aufgefordert worden, sich aus-
zuweisen. Er habe seine BDK-Mitgliedskarte vorgewiesen. Die Soldaten
hätten ihn daraufhin nach Hause begleitet und die Räumlichkeiten der Fa-
milie durchsucht. Sie hätten Flugblätter gefunden und beschlagnahmt. Der
Beschwerdeführer sei daraufhin umgehend in H._______ (ebenfalls Pro-
vinz F._______) inhaftiert worden. Mit Hilfe eines befreundeten Chefs des
Sicherheitsdienstes, welcher ebenfalls der Glaubensgemeinschaft BDK
angehört habe, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, am anderen Tag
frei zu kommen und nach I._______ zu gelangen. Die Beschwerdeführerin
und das gemeinsame Kind hätten sich ebenfalls mit Hilfe dieses besagten
Freundes nach I._______ begeben können, von wo aus sie am 21. Juni
2008 gemeinsam den Heimatstat auf dem Luftweg in Richtung J._______
verlassen hätten.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur
Welt.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 lehnte das BFM (Bundesamt für
Migration, heute: SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
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wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin das dritte Kind, E._______.
E.
Mit Urteil vom 25. Juli 2011 (D-150/2009) wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen die vorinstanzliche Verfügung am 11. Januar 2009 erho-
bene Beschwerde ab. Es bestätigte im Wesentlichen die vorinstanzlichen
Einschätzungen und erachtete das Asylvorbingen als unglaubhaft sowie
den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsicht-
lich der Erwägungen wird auf das entsprechende Urteil verwiesen.
II.
F.
Am 21. Mai 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des
Urteils vom 25. Juli 2011. Zur Begründung machten sie geltend, die Be-
schwerdeführerin sei im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung durch
Soldaten geworden. Über dieses traumatisierende Ereignis habe sie erst
nach Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen einer psychotherapeuti-
schen Behandlung sprechen können. Im Zusammenhang mit diesem Vor-
bringen wurde ein ärztlicher Bericht von K._______, datierend vom 17. No-
vember 2011 zu den Akten gereicht. Geltend gemacht wurde zudem, dass
sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, na-
mentlich durch die Beteiligung an Demonstrationen im Zeitraum von (…)
2011 bis (…) 2011 sowie im (…) 2012.
G.
Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (D-2761/2012) wurde das Revisionsgesuch als
unzulässig erachtet und auf dieses nicht eingetreten. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen erwogen, dass weder die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an exilpolitischen Veranstaltungen, die nach Erlass des
Urteils D-150/2009 vom 25. Juli 2011 stattgefunden hätten, noch das vom
November 2011 datierende Arztzeugnis, welches eine Vergewaltigung be-
legen solle, Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnten.
D-4196/2015
Seite 4
III.
H.
Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai
2012 um „Wiedererwägung“ des Urteils vom 25. Juli 2011 bei der Vo-
rinstanz. Sie beantragten, es sei ihnen in Zuerkennung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, es sei von der Wegweisung
während des Verfahrens abzusehen und eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin sei im Heimatstaat nach der Verhaftung ihres Ehemannes von
Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei damals schwanger gewesen und
habe aus Scham weder mit ihrem Ehemann, noch anlässlich der Anhörun-
gen im ersten ordentlichen Asylverfahren mit den Schweizer Behörden
über diesen Vorfall sprechen können. Seit dem 19. Oktober 2011 sei sie in
regelmässiger psychiatrischer und psychologischer Behandlung, in wel-
cher die Vergewaltigung thematisiert werde. Gemäss der vom behandeln-
den Arzt im ärztlichen Bericht vom 17. November 2011 gestellten Diagnose
leide die Beschwerdeführerin an einem Posttraumatischen Stresssyndrom
und an Anpassungsstörungen. Der behandelnde Arzt komme auch zu dem
Schluss, dass sich aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar
erweise. Die Beschwerdeführenden hätten sich sodann exilpolitisch in der
Schweiz exponiert.
I.
Am 21. Mai 2013 wurde eine vom gleichen Tag datierende als „Gutachten“
bezeichnete Eingabe von Amnesty International beim SEM mit verschiede-
nen Beweismitteln eingereicht. Diese betrifft Abklärungen im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylvorbringen.
J.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass die Eingabe vom 21. Mai 2012 aufgrund der geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeit als zweites Asylgesuch anhand genom-
men werde.
K.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend das
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Kind E._______ des (…) vom 20. April 2015 (Behandlung einer Lungen-
entzündung), ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht von
L._______, vom 28. April 2015 (Behandlung wegen Bluthochdruck und De-
pression) sowie ein die Beschwerdeführerin betreffender undatierter ärztli-
cher Bericht von L._______ (Behandlung wegen Panikattacken und
Schlafstörungen) zu den Akten gereicht.
L.
Am 7. April 2014 und am 14. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu
den Ereignissen im Heimatstaat nochmals befragt. Sie machte im Wesent-
lichen geltend, in der Nacht vom 17. Juni 2008, in welcher ihr Ehemann
verhaftet worden sei, seien drei Soldaten zum Wohnhaus gekommen und
hätten sich gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft. Sie sei mit ihrer
damals anderthalbjährigen Tochter allein in der Wohnung gewesen. Als sie
gehört habe, dass sich jemand gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffe,
habe sie sich ins Wohnzimmer begeben. Dort sei sie auf ihre Peiniger ge-
stossen. Zwei der Soldaten hätten sie nacheinander vergewaltigt. Der dritte
Soldat habe dabei zugeschaut und sie ausgelacht. Die Soldaten seien un-
mittelbar nach der Tat wieder gegangen. Sie hätten jedoch ein Papier, wel-
ches auf dem Tisch gelegen habe, mitgenommen. Worum es sich bei dem
Papier gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Sie selbst habe am anderen
Morgen ihre Kollegin M._______ angerufen, welche sie ins Spital begleitet
habe. Dort habe man eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt und
ihr Blut genommen und sie anschliessend wieder nach Hause entlassen.
Am nächsten Tag sei ein Freund ihres Ehemannes gekommen und habe
sie und die Tochter nach I._______ gebracht, wo sie ihren Mann wieder
getroffen und mit ihm gemeinsam am 17. Juni 2008 die Flucht angetreten
habe. Zu den Gründen, warum sie die erlittene Vergewaltigung nicht bereits
im ersten ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, führte die Be-
schwerdeführerin aus, es sei ihr aus Scham nicht früher möglich gewesen.
Erst die in der Schweiz im Jahr 2011 begonnene Psychotherapie habe ihr
geholfen, über das Erlittene zu sprechen.
M.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2014 zu seinen Asylgründen
angehört. Im Rahmen der Anhörung machte er geltend, bereits unmittelbar
nach seiner Ankunft im Jahr 2008 in der Schweiz exilpolitisch tätig gewe-
sen zu sein. Er habe sofort Kontakt zu anderen Angehörigen der Opposi-
tionsgruppen UDPS (L'Union pour la démocratie et le progrès social),
APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo) und As-
sociation pour l’amour du Kongo aufgenommen. Er habe an der Planung
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von Demonstrationen mitgewirkt und auch an diesen – jeweils als Vertreter
der BDK – teilgenommen. Seine erste Teilnahme an einer Demonstration
sei im Jahr 2009 erfolgt. Weitere Demonstrationen seien im Jahr 2011 ab-
gehalten worden. Im Jahr 2012 hätten die in der Schweiz ansässigen Op-
positionsgruppen entschieden, keine Demonstrationen mehr durchzufüh-
ren, sondern sich auf andere Strategien im Kampf um den Präsidenten
Kabila zu verlegen. Seit dem Jahr 2010 sei er überdies (Funktion…) in der
Schweiz. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das von Amnesty In-
ternational eingereichte Schreiben (Beweismittel 25). Da er keine Doku-
mente besitze, sei es ihm jedoch nicht möglich, in der Schweiz (Ausübung
einer Tätigkeit…). Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, um-
gebracht zu werden, da „Combattants“ als Kriminelle betrachtet würden.
N.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in der
Schweiz verfügt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit in der Eingabe
vom 23. Mai 2012 geltend gemacht werde, dass die Beschwerdeführerin
im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, werde festge-
stellt, dass sie diese sexuellen Übergriffe bisher nicht vorgebracht habe.
Den Gründen, mit welchem sie das verspätete Vorbringen rechtfertige,
könne kein Glauben geschenkt werden. Von der Beschwerdeführerin, wel-
che auf ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den sei, habe man zumindest ein ansatzweises Andeuten dieser Übergriffe
erwarten können. Die Vergewaltigung werde zudem in den Kontext zu ei-
nem Sachverhalt gesetzt, welcher im ersten Asylverfahren als unglaubhaft
erachtet worden sei. Festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin
sich erst nach dem abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts in psychologische Behandlung begeben habe. Insgesamt könne
nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe im gel-
tend gemachten Kontext erlitten habe. An dieser Einschätzung würde auch
das eingereichte, von Amnesty International erstellte Gutachten und die
eingereichten Beweismittel nichts ändern. Dies gelte auch für das Vorbrin-
gen betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die BDK. Die im
Verfahren neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers seien sodann nicht in der Weise exponiert, dass man darauf
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Seite 7
schliessen könne, die kongolesischen Behörden könnten Kenntnis von
ihnen erhalten oder ein Interesse an seiner Person haben. Der Beschwer-
deführer habe zudem nach eigenen Angaben letztmals zwischen dem 2011
und 2012 an einer Demonstration oder Kundgebung teilgenommen. Es be-
stehe insgesamt kein hinreichend begründeter Anlass für die Annahme,
dass er und seine Familie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen
exilpolitischer Aktivitäten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
sei jedoch der Schluss zu ziehen, dass der Vollzug der Wegweisung sich
für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zum heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar erweise, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
O.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 6. Juli
2015 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
P.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung wurde abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
R.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. Juli 2015
zur Kenntnis gebracht.
S.
Mit Eingabe vom 3. August 2016 wurde eine Internetpublikation zur Situa-
tion in der Demokratischen Republik Kongo eingereicht.
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Seite 8
T.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 wurde ein Bericht, datierend vom
15. Februar 2017, unterzeichnet von M. Emmery Damien Kalwira, Prési-
dent de la Coalition des Congolais pour la Transition (CTT) „mise en garder
de la CTT a Joseph Kabila“ zu den Akten gereicht, und in diesem Zusam-
menhang auf die aktuelle Situation in der Demokratischen Republik Kongo
hingewiesen.
U.
Am 21. Februar 2017 wurden ergänzend zum Schreiben vom 16. Februar
2017 Fotokopien von Bildern sowie ein Pressecommuniqué der BDK vom
20. Februar 2017 eingereicht.
V.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 wurde eine vom 5. April 2012 datie-
rende „Notification“ des Comité International der BDK (C.I.B.D.K) einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 9
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, welche unter anderem auch
neue Bestimmungen zu Mehrfachgesuchen (insbesondere Art. 111c
AsylG) vorsieht.
2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen aufgrund der Hängigkeit
des vorliegenden Verfahrens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidier-
ten Asylgesetzes (Einreichung des zweiten Asylgesuches am 22. Mai
2012) das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
3.
Hinsichtlich der Qualifikation der an das SEM gerichteten Eingabe ist Fol-
gendes festzustellen:
3.1 Die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung, Revision und Asylfolgege-
such ist unter Umständen schwierig. So gilt praxisgemäss, dass eine nach-
trägliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugs-
hindernisse unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen ist. Ein Wie-
dererwägungsverfahren kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn mit
neu entstandenen Beweismitteln geltend gemacht wird, der ursprüngliche
Entscheid sei – im Asyl- oder im Wegweisungsvollzugspunkt – fehlerhaft,
zumal eine Revision in solchen Fällen ausgeschlossen bleibt (vgl. BVGE
2013/22 E. 13). Wird hingegen geltend gemacht, dass sich der Sachverhalt
seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich re-
levanter Hinsicht verändert hat, liegt ein Asylfolgegesuch vor. Revisions-
gründe liegen dagegen dann vor, wenn geltend gemacht wird, dass erheb-
liche Tatsachen nachträglich erfahren wurden oder Beweismittel, welche
vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben, auf-
gefunden wurden, weshalb der Entscheid fehlerhaft und deshalb anzupas-
sen sei.
3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auf ein einge-
D-4196/2015
Seite 10
reichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Un-
zulässigkeit nicht ein (vgl. Prozessgeschichte Bstn. E-G). Mit ihrer als „Wie-
dererwägungsgesuch“ bei der Vorinstanz am 23. Mai 2012 eingereichten
Eingabe zielen die Beschwerdeführenden nunmehr zunächst auf eine Neu-
beurteilung der von ihnen im ordentlichen Asylverfahren ursprünglich gel-
tend gemachten Asylgründe. Im Weiteren streben die Beschwerdeführen-
den eine Neubeurteilung des Asylgesuchs unter Berücksichtigung der von
der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebrachten Vergewaltigung an, wel-
cher sie in der Nacht der Verhaftung ihres Mannes durch Soldaten zum
Opfer gefallen sein soll. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer exil-
politische Tätigkeiten in der Schweiz geltend.
3.3 Die Vorbringen werden mit verschiedenen Beweismitteln unterlegt: So
wurden verschiedene Arztberichte eingereicht, die nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens entstanden sind. Mit dem Wiedererwägungsgesuch
wurden sodann verschiedene Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers eingereicht. Zudem wurde das von den Beschwer-
deführenden in Auftrag gegebene „Gutachten“ von Amnesty International
datierend vom 21. Mai 2013 zu den Akten gegeben. Dieses enthält in ei-
nem ersten Teil generelle Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechts-
lage in der Demokratischen Republik Kongo. Ein weiterer Teil enthält Aus-
führungen zur BDK und ihrer Situation in der Demokratischen Republik
Kongo sowie zu der in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden
sexuellen Gewalt, ebenfalls in genereller Art. Konkrete Ausführungen, wel-
che die Beschwerdeführenden betreffen, finden sich in den Ziffern 5-7. So
werden in Ziffer 5 Ausführungen zu den politischen und religiösen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers in der demokratischen Republik Kongo und in
der Schweiz getroffen. Unter Ziffer 6 finden sich Ausführungen zur Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die von ihnen im ab-
geschlossenen ordentlichen Asylerfahren geltend gemachten Asylgründe.
Unter Ziffer 7 werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr gezogen.
Mit dem „Gutachten“ von Amnesty International wurden folgende Beweis-
mittel eingereicht:
1.) Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers, welche seine Teilnahme an
einer Demonstration am (…) 2011 in N._______ belegen sollen (Beweis-
mittel 1-5).
D-4196/2015
Seite 11
2.) Aufnahmen des Beschwerdeführers, welche seine Teilnahme an einer
Demonstration vom (…) 2012 in N._______ belegen sollen (Beweismittel
6-10).
3.) Schriftlich festgehaltene Auskünfte eines ehemaligen Nachbarn (eben-
falls Mitglied der BDK) sowie zweier BDK Mitglieder im Büro der BDK bzw.
(neu) BDM, undatiert (Beweismittel 11).
4) Ausdrucke einer E-Mail eines Koordinators von Amnesty International,
datierend vom 22. Juli 2012, in welcher diese die Authentizität der im Ver-
fahren eingereichten Beweismittel (namentlich die eingereichten Beweis-
mittel betreffend die Heirat der Beschwerdeführenden) bestätigt (Beweis-
mittel 12).
5) Ein auf den Beschwerdeführer lautender Mietvertrag vom 30. Oktober
2000, welcher das Haus (…) betrifft (Beweismittel 13).
6) Fotos der Zivilheirat der Beschwerdeführenden, welche im Lokal der
BDK entstanden sein sollen (Beweismittel 14-15).
7.) Ein Auszug aus dem Heiratsregister mit Eintrag der Heirat der Be-
schwerdeführenden am 25. Mai 2000 (Beweismittel 16).
8.) Eine schriftliche Zeugenaussage eines Nachbarn des (…) Centers in
G._______ vom 8. Juli 2012 (Beweismittel 17).
9.) Fotos, welche den Beschwerdeführer bei (…) zeigen sollen (Beweismit-
tel 18).
10.) Ein Bestätigungsschreiben eines politischen Verantwortlichen der
BDK vom 10. Juni 2011 (Beweismittel 19).
11) Ein Bestätigungsschreiben des Anwalts der BDK vom 15. Juni 2012
(Beweismittel 20).
12) Fotos, welche die in der Nacht vom (…) 2008 aufgebrochene Tür der
Beschwerdeführenden zeigen sollen (Beweismittel 21).
13) Ein ärztliches Zeugnis des (…) von G._______, datierend vom 23. Juni
2008 (Beweismittel 22).
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Seite 12
14) Notizen eines Gesprächs der Verfasserin des Gutachtens O._______
mit den Beschwerdeführenden zu den im Heimatstaat beschafften Beweis-
mitteln (Beweismittel 23).
15) Ausdrucke einer E-Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom
17. Mai 2013 betreffend die Bewilligung, die BDK in der Schweiz zu vertre-
ten (Beweismittel 24).
16) Eine an den Beschwerdeführer gerichtete „Bewilligung“ der BDK vom
5. April 2012, die BDK in der Schweiz zu vertreten (Beweismittel 25).
17) Eine Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom 17. Mai 2013 be-
treffend die finanzielle Unterstützung der BDK während seines (Funk-
tion…) im Heimatstaat (Beweismittel 26).
3.4 Bei der Qualifizierung des Rechtsmittels, mit welchem die Beweismittel
einer Überprüfung zugänglich gemacht werden können, ist grundsätzlich
das Entstehungsdatum der Beweismittel relevant. Geht es um die Neube-
urteilung der Vorverfolgungssituation im ersten ordentlichen Asylverfahren,
kann sich eine solche allenfalls unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
gebieten, wenn Beweismittel eingereicht werden, welche vor Ergehen des
Urteils am 25. Juli 2011 entstanden sind. Beweismittel, welche zu einem
späteren Zeitpunkt entstanden sind, können nur unter wiedererwägungs-
rechtlichen Gesichtspunkten oder im Rahmen eines Folgeasylgesuches
relevant sein. In vielen Fällen ist eine klare Abgrenzung verschiedener Be-
weismittel und Vorbringen nur bedingt möglich, so auch im vorliegenden
Fall. Insbesondere wurden vorliegend schwergewichtig Sachverhalte gel-
tend gemacht, die teils mit neuen und teils mit vorbestandenen Beweismit-
teln unterlegt wurden. Ausserdem handelt es sich bei den Vorbringen teils
um solche, die wiedererwägungsrechtlich und solche, die im Rahmen ei-
nes Folgeasylgesuches hätten geprüft werden müssen.
So hätten die folgenden Beweismittel grundsätzlich unter dem Aspekt der
Revision geprüft werden müssen:
Aufnahmen von exilpolitischen Aktivitäten die vor dem 25. Juli 2011
entstanden sind (Beweismittel 1-5).
Ein auf den Beschwerdeführer lautender Mietvertrag vom 30. Ok-
tober 2000, welcher das Haus an der (…) betrifft (Beweismittel 13).
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Seite 13
Fotos der Zivilheirat der Beschwerdeführenden, welche im Lokal
der BDK entstanden sein sollen (Beweismittel 14-15).
Ein Auszug aus dem Heiratsregister mit Eintrag der Heirat der Be-
schwerdeführenden am 25. Mai 2000 (Beweismittel 16).
Fotos, welche den Beschwerdeführer bei der (…) zeigen sollen (Be-
weismittel 18).
Ein Bestätigungsschreiben eines Verantwortlichen der BDK vom
10. Juni 2011 (Beweismittel 19)
Fotos, welche die in der Nacht vom (…) 2008 aufgebrochene Tür
der Beschwerdeführenden zeigen sollen (Beweismittel 21)
Ein ärztliches Zeugnis des (…) von G._______, datierend vom
23. Juni 2008 betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung (Be-
weismittel 22).
Hingegen waren die Vorbringen und die übrigen Beweismittel zur erlittenen
Vergewaltigung sowie andere Beweismittel, die nach dem 25. Juli 2011
entstanden sind und vorbestandene Sachverhalte betreffen, wiedererwä-
gungsrechtlich zu prüfen:
Das „Gutachten“ von Amnesty International vom 21. Mai 2013
Verschiedene die Beschwerdeführenden betreffende Arztberichte
Schriftlich festgehaltene Auskünfte eines ehemaligen Nachbarn
(ebenfalls Mitglied der BDK) sowie zweier BDK Mitglieder im Büro
der BDK bzw. (neu) BDM, undatiert (Beweismittel 11)
Die E-Mail eines Koordinators von Amnesty International, datierend
vom 22. Juli 2012, in welcher diese die Authentizität der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel (namentlich die eingereichten Be-
weismittel betreffend die Heirat der Beschwerdeführenden) bestä-
tigt (Beweismittel 12).
Schriftliche Zeugenaussage eines Nachbarn des (…) in G._______
vom 8. Juli 2012 (Beweismittel 17).
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Ein Bestätigungsschreiben des Anwalts der BDK vom 15. Juni 2012
(Beweismittel 20)
Notizen eines Gesprächs der Verfasserin des Gutachtens
O._______ mit den Beschwerdeführenden zu den im Heimatstaat
beschafften Beweismitteln (Beweismittel 23)
Eine E-Mail des Beschwerdeführers an O._______ vom 17. Mai
2013 betreffend die finanzielle Unterstützung der BDK während sei-
nes (…) im Heimatstaat (Beweismittel 26).
Und schliesslich waren alle Vorbringen und Beweismittel, die sich auf exil-
politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach dem 25. Juli 2011 be-
zogen, im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen.
3.5 Angesichts dieser Verflechtung ist das Vorgehen der Vorinstanz, sämt-
liche Vorbringen und Beweismittel unter dem umfassenden Aspekt des
Asylfolgegesuches zu würdigen, nicht zu beanstanden, zumal den Be-
schwerdeführenden daraus aufgrund der vollständigen Prüfung durch die
Vor- und die Beschwerdeinstanz kein Nachteil erwächst und die Aufsplit-
tung in verschiedene Verfahren prozessökonomisch keinen Sinn gemacht
hätte.
4.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Recht davon ausging, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
4.1
4.1.1 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung
anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im or-
dentlichen Verfahren, welches mit Urteil vom 25. Juli 2011 abgeschlossen
wurde, nicht erwähnt, im Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung gewor-
den zu sein. Diese wurde vielmehr erstmals im Rahmen des Revisionsge-
suches vom 21. Mai 2012 erwähnt. Die Vergewaltigung wurde von der Vo-
rinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter dem Titel
„Zweitasyl“ eingehend geprüft. Im Rahmen dieses zweiten Asylgesuchs
wurde die Beschwerdeführerin nochmals ausführlich im Rahmen zweier
Anhörungen zu den Umständen der von ihr geltend gemachten Vergewal-
tigung angehört und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis-
mittel einer Würdigung unterzogen.
D-4196/2015
Seite 15
4.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Verge-
waltigung erst 10 Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens und
mehr als dreieinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz geltend ge-
macht hat. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein
derart verspätetes Geltendmachen unter Umständen durch die Gefühle
von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-
Mechanismen erklärt werden kann. Sofern der Sachverhalt auf Grund der
übrigen Elemente der Akten, bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt
als glaubhaft erscheint, kann ein Gesuch um Neubeurteilung daher nicht
allein mit der Begründung abgewiesen werden, dass dieses Vorbringen im
ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. auch
die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2013 Nr. 17 E. 4a-c [im Rah-
men eines Revisionsgesuches]).
4.1.3 Aus dem durch den behandelnden Arzt K._______, P._______, am
17. November 2011 erstellten Arztbericht ergibt sich hinsichtlich der Diag-
nose, dass die Beschwerdeführerin an einem Posttraumatischen Stress-
Syndrom und einer Anpassungsstörung sowie einer länger dauernden de-
pressiven Reaktion gemischt mit Angst leide (act. B1 Beilage 3). Der be-
handelnde Arzt bezieht sich dabei in der Anamnese auf die von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Therapie vorgebrachte Vergewaltigung.
Die gestellte Diagnose wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht grund-
sätzlich in Frage gestellt. Jedoch ist aus den nachfolgenden Gründen nicht
davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin im genannten
Kontext geltend gemachten sexuellen Übergriffe für die festgestellte Trau-
matisierung ursächlich waren. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf
hin, dass der Zeitpunkt des Behandlungsbeginns – kurz nach Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Juli 2011 – einen Zusammenhang mit der zum damaligen
Zeitpunkt angeordneten Wegweisung und allenfalls bevorstehenden Rück-
führung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder in den Heimat-
staat nach längerer Auslandsabwesenheit nahelegt.
4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon
aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztli-
ches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann (BVGE
205/11 E. 7). Vorliegend wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführe-
rin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose
einer Traumatisierung wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse belegt, wo-
D-4196/2015
Seite 16
mit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medi-
zinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Be-
richte zu zweifeln. Hingegen vermag die Diagnose für sich allein besehen
die behauptete Vergewaltigung am (…) 2008 nicht zu belegen, zumal im
ärztlichen Bericht von K._______ lediglich in sehr knapper Weise unter der
Anamnese auch auf stark belastende Kindheitserlebnisse der Beschwer-
deführerin im Heimatstaat verwiesen wird. Somit vermag die Diagnose
keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der der Posttraumatischen
Belastungsstörung zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben.
4.1.5 Die Beschwerdeführerin wurde zum Geschehen rund um die erlittene
Vergewaltigung eingängig befragt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass
zwischen dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die Verge-
waltigung erlitten haben will (Juni 2008) und dem Zeitpunkt der ersten An-
hörungen (August 2014) mehr als sechs Jahre liegen. Auch muss die Situ-
ation anlässlich der ersten Anhörung alles andere als ideal bezeichnet wer-
den, da die Kinder der Beschwerdeführerin während der Anhörung eben-
falls anwesend waren. Die Beschwerdeführerin bestand allerdings auf die
Durchführung und wurde aufgrund dieser Umstände im April 2015 noch
einmal angehört. Sodann ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Be-
schwerdeführerin das Erlittene mit Hilfe ihres behandelnden Arztes über
einen längeren Zeitraum aufgearbeitet hat, weshalb ein in sich schlüssiger
und in den wesentlichen Aspekten widerspruchsfreier Vortrag erwartet wer-
den konnte. Diesem Anspruch wird die Beschwerdeführerin mit ihrem Vor-
bringen jedoch nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
ihr Ehemann am Abend des (…) 2008 in der Wohnung von drei Soldaten
wegen oppositioneller Tätigkeit verhaftet und weggebracht worden sei. An-
lässlich der Anhörung am 7. August 2014 führte sie dazu aus, dass diese
Soldaten, welche auch ihren Ehemann verhaftet hätten, in der Nacht zu-
rück zur Wohnung gekommen seien. Sie sei ganz sicher, dass es sich bei
den Soldaten um dieselben Personen gehandelt habe (vgl. act. B28 S. 5
F. 28). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung machte sie demgegenüber
geltend, nicht zu wissen, ob es sich um die gleichen Soldaten gehandelt
habe (act. B42 S. 9 F. 90). Sodann bejahte die Beschwerdeführerin die
Frage, ob die Soldaten das Haus auch durchsucht hätten und führte aus,
„als sie gekommen waren, haben sie das Haus durchsucht und dann haben
sie die Sachen gemacht, die sie machen wollten“ (act. B28 S. 4 F. 25).
Ganz anders schilderte sie aber die Situation in der vorgängigen freien Er-
zählung, wonach die Soldaten unmittelbar in das Haus eingedrungen
seien, sie gepackt und zu Boden geworfen und ihr sexuelle Gewalt angetan
hätten (act. B28 S. 3 F. 15). Die bejahte Hausdurchsuchung wurde von der
D-4196/2015
Seite 17
zuständigen Mitarbeiterin des SEM in einem späteren Zeitpunkt der Befra-
gung nochmals aufgenommen, und die Beschwerdeführerin gefragt, ob die
Soldaten denn auch etwas mitgenommen hätten (act. B28 S. 5 F. 29). Die
Beschwerdeführerin bejahte dies und führte aus, die Soldaten hätten ein
auf dem Tisch liegendes Papier mitgenommen. Sie konnte jedoch nicht sa-
gen, um was für ein Papier es sich dabei gehandelt haben soll (act. B28
S. 5 F. 29, 30). Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der er-
littenen Vergewaltigung habe sie sich extrem geschämt (act. B28 S. 6
F. 36). Die Aussage könnte im Sinne eines Realkennzeichens durchaus
zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gewertet werden. Nicht
plausibel ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin weder in der eigentlichen
noch in der ergänzenden Anhörung ihre fortgeschrittene Schwangerschaft
und eine Angst um das ungeborene Kind thematisiert. Dies verwundert,
sollen die Soldaten die Beschwerdeführerin doch zu Boden gestossen und
ihr gegenüber körperliche und sexuelle Gewalt angetan haben. Ebenfalls
unplausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin ihre Freundin
M._______ erst am nächsten Tag über das Vorgefallene informiert haben
und nach der erlittenen Vergewaltigung bis zum anderen Tag allein geblie-
ben sein will, hatten die Soldaten doch angeblich bereits bei der Verhaftung
des Ehemannes damit gedroht, zurückzukommen. Ebenfalls nicht nach-
vollziehbar und substanziiert schildert die Beschwerdeführerin die Rolle
des angeblichen Freundes des Ehemannes, ebenfalls Mitglied der BDK,
der sie nach der Tat nach Brazzaville zu ihrem Ehemann gebracht haben
soll. Auch bleibt unklar, in welchem Zusammenhang das eingereichte Foto
steht, welches die von den Soldaten eingetretene Tür zeigen soll (Beweis-
mittel 21). Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer dieses Foto aufgenom-
men haben soll und zu welchem Zweck, hat die Beschwerdeführerin sich
doch nach eigenem Bekunden erst in der Schweiz ihrem Mann anvertraut.
4.1.6 Der eingereichte medizinische Bericht des (…) (Beweismittel 22)
weist wesentliche Ungereimtheiten auf. So datiert der Bericht vom 23. Juni
2008 und wäre mithin zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, in welchem
die Beschwerdeführenden bereits aus dem Heimatstaat ausgereist waren.
Der Bericht äussert sich detailliert zum Geschehen, den Tätern und dem
Tatzeitpunkt, was ungewöhnlich für einen medizinischen Bericht erscheint.
In diesem ist zudem vermerkt, dass die Beschwerdeführerin an den Hand-
gelenken Fesselspuren von der Tat aufgewiesen habe. Die Beschwerde-
führerin machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, zum Zwecke der Ver-
gewaltigung oder in einem anderen Zusammenhang gefesselt worden zu
sein. Bei den sodann im Bericht aufgeführten Blutuntersuchungen fällt auf,
dass laut Bericht auch ein Schwangerschaftstest vorgenommen worden
D-4196/2015
Seite 18
sein soll. Die Beschwerdeführerin war jedoch zu diesem Zeitpunkt mindes-
tens im siebten Monat schwanger. Ebenso wird im Bericht ausgeführt, dass
die Beschwerdeführerin während dreier Tage hospitalisiert worden sei, was
jedoch nach Angaben der Beschwerdeführer nicht der Fall war, will sie sich
doch bereits am 18. Juni 2008 nach I._______ begeben haben. Insgesamt
liegt damit der Schluss nahe, dass der ärztliche Bericht sofern er überhaupt
authentisch ist, im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung angefertigt wurde.
4.1.7 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht zum Schluss gekommen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine am (…) 2008 erlittene Vergewaltigung glaubhaft zu ma-
chen oder eine solche in einen Kontext zu den geltend gemachten anderen
Vorfluchtgründen zu setzen.
4.2 Auch im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen im „Gutachten“ von
Amnesty International oder den übrigen eingereichten Beweismittel nicht,
dass die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden im ordentlichen Ver-
fahren zu Unrecht verneint worden wäre.
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel, wel-
che sich auf die zwischen den Beschwerdeführenden eingegangene Ehe,
den Wohnaufenthalt der Beschwerdeführenden sowie die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers innerhalb der BDK beziehen, ohnehin als verspä-
tet zu qualifiziert sind, da die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben,
weshalb es ihnen nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Doku-
mente bereits im Rahmen des immerhin drei Jahre andauernden ordentli-
chen Asylverfahrens zu beschaffen. Den Beweismitteln fehlt es aber auch
an der Erheblichkeit. Selbst wenn sich daraus nunmehr ableiten lässt, dass
der Beschwerdeführer wohl bereits im Heimatstaat Mitglied bei der BDK
war, sind sie dennoch nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren als un-
glaubhaft erachteten Vorfluchtgründe, namentlich das Ereignis der Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008, einer anderen Einschät-
zung zugänglich zu machen. So beziehen sich die Beweismittel vor allem
im Hinblick auf den Beschwerdeführer in keiner Weise auf die von ihm gel-
tend gemachte Verhaftung. Zudem handelt es sich – wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt – um Bestätigungen von Drittpersonen, deren Beweiskraft
angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wenig Gewicht
hat. Dass allein die Mitgliedschaft bei der BDK im Zeitpunkt der Ausreise
zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermochte, wurde
an keiner Stelle geltend gemacht. Diese Frage kann aber letztlich auch
D-4196/2015
Seite 19
deshalb offen bleiben, als eine solche begründete Verfolgungsfurcht aus
heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann (vgl. nachfolgend E. 5.4).
4.2.2 Auf die im Übrigen von den Beschwerdeführenden vor allem mit dem
eingereichten „Gutachten“ von Amnesty International geübte Kritik an der
Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens im ordentlichen Verfah-
ren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel ist nicht
weiter einzugehen. Es handelt sich dabei um appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, die weder im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens betreffend Zweitasylgesuch noch im Rahmen ei-
nes ausserordentlichen Rechtsmittels zulässig ist.
5.
Die im Übrigen eingereichten Beweismittel betreffen schliesslich die exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es bleibt mithin
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der
Schweiz erfüllt.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28
E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstu-
fen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die An-
forderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
5.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachflucht-
grund, wenn konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive
Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich ge-
zogen hat, respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert
und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen
Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit
D-4196/2015
Seite 20
noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen.
5.3 Bei der BDK handelt es sich um eine politisch-spirituelle Bewegung,
welche im Jahr 1969 von Ne Muanda Nsemi gegründet wurde. Erklärtes
Ziel der Bewegung ist die Wiederherstellung des ehemaligen Königreichs
Kongo (Bantureich in Zentralafrika vom 14. bis ins 18. Jahrhundert), wel-
ches neben dem heutigen Bas-Congo auch Gebiete von Angola, Congo-
Brazaville und Gabon umfasst. Im März 2008 wurde die BDK verboten,
nachdem es seit dem Jahr 2000 zu verschiedenen namentlich auch von
BDK-Anhängern provozierten gewaltsamen Auseinandersetzungen mit
Regierungskräften kam. Ne Muanda Nsemi gründete im Jahr 2011 die
Nachfolgeorganisation Bundu dia Mayala (BDK). Ne Muanda Nsemi wurde
anlässlich der letzten Parlamentswahlen vom 28. November 2011 im Wahl-
bezirk Funa, welcher in der Hauptstadt Kinshasa liegt, für die Partei Congo
Pax ins kongolesische Parlament gewählt (KongoTimes!, RDC: Voici la
liste des députés élus, selon Ngoy Mulunda, 27.01.2012,
/rdc/rdc_elections/ 3728-congo-voici-liste-deputes-elus-selon-
mulunda.html, abgerufen am 10.01.2017). Im August 2015 wurde Ne
Muanda Nsemi aus der Partei Congo Pax ausgeschlossen, nachdem er
sich, entgegen der Parteilinie, für eine Übergangsphase von drei Jahren
mit dem Präsidenten Joseph Kabila weiterhin an der Macht und sich selbst
als einem von vier Vizepräsidenten ausgesprochen hatte. Ne Muanda
Nsemi blieb auch nach dem Parteiausschluss Mitglied des nationalen Par-
laments (Le Phare, Ne Muanda Nsemi radié de Congo Pax, 19.08.2015,
abgerufen auf nemuanda-nsemi-radie-de-congo-pax/,
abgerufen am 10.01.2017). Im Oktober 2015 stellte das kongolesische In-
nenministerium eine Zulassung für die Bewegung BDM aus, womit die
BDM nunmehr legitimiert ist (L'Avenir, Agrément du parti politique Bundu
dia Mayala, 22.10.2015,
tique-bundu-dia-mayala/, abgerufen am 10.01.2017). Am 31. Dezember
2015 begnadigte der kongolesische Präsident Joseph Kabila sodann inhaf-
tierte Mitglieder von BDK (Radio Okapi, RDC: Joseph Kabila accorde une
«remise totale» de peine aux condamnés de BDK, 01.01.2016,
accorde-une-remisetotale-de-peine-aux-condamnes-du, abgerufen am
10.01.2017; voa news, 31.12.2015,
dent-grants-amnesty-to-jailed-dissidents/3127133 .html, abgerufen am
13.1.2017.). Die BDM ist sodann offensichtlich auch Mitunterzeichnerin des
am 18. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 geschlossenen Abkommens
D-4196/2015
Seite 21
zwischen der regierenden Mehrheit und Teilen der kongolesischen Oppo-
sition betreffend die anstehenden Wahlen, in welcher Kabila zugestand, im
Sinne der Vorgaben der Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit zu kandi-
dieren und einen Ministerpräsidenten aus den Reihen der Opposition zu-
zulassen. In der am 19. Dezember 2016 ernannten Regierung wurde Papy
Mantezolo, "vice-président du parti politique BDM Bundu dia Mayala", das
Amt des "Vice-Ministre des Infrastructures, Travaux Publics et Reconstruc-
tion" übertragen. Die BDM ist mithin nunmehr in der Regierung vertreten
(vgl. hierzu Radio France Internationale [RFI], RDC: accord politique entre
la majorité et l'opposition présente au dialogue, 18.10.2016,
tielle-avril-2018-majorite-opposition, abgerufen am 10.01.2017; Neue Zür-
cher Zeitung Abkommen in Kongo-Kinshasa Kabila, Kupfer und Kirchen,
10.1.2017,
bila-kupfer-und-kirchen-ld.138889, abgerufen am 13.1.2017; Matinin-
, RDC: MLC et alliés vont signer l'accord politique du centre inter-
diocésain, 05.01.2017,
cord-politique-centre-interdiocesain/, 10.01.2017; Le Cabinet du Président
de la République, ORDONNANCE N° 16/100 DU 19 DECEMBRE 2016
PORTANT NOMINATION DES VICE-PREMIERS MINISTRES, DES MI-
NISTRES D’ETAT, DES MINISTRES ET DES VICE-MINISTRES,
19.12.2016,
2016-portant-nomination-vice-premiersministres-ministres-detat-ministres
-vice-ministres/, abgerufen am 11.01.2017). Das Verhältnis zwischen Ne
Muanda Nsemi und der Regierung Kabila scheint sich seit Januar dieses
Jahres deutlich verschlechtert zu haben. Wie sich aus den einschlägigen
Medien ergibt, kam es in der Hauptstadt Kinshasa in den letzten Tagen zu
gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften der Regie-
rung und Anhängern der BDK. Diesen war offenbar eine Videoerklärung
von Ne Muanda Nsemi vorausgegangen, in welcher dieser – in Umkehr zu
seinem vorherigen Kurs – zum Aufstand gegen Kabila aufgerufen hatte und
es offenbar zu einzelnen gewaltsamen Attacken seitens der Anhänger der
BDK gekommen ist (vgl. JEUNE AFRIQUE, RDC : huit blessés dans des
affrontements entre des policiers et la secte Bundu Dia Kongo à Kinshasa,
14.02.2017,
de-police-a-kinshasa-contre-secte -bundu-dia-kongo/, abgerufen am
28.2.2017; RFI, RDC: le chef de la secte Bundu dia Kongo et des adeptes
toujours encerclés, 17.02.2017,
chef-secte-bundu-dia-kongo-adeptes-toujours-encercles-muanda-nsemi/ ,
abgerufen am 28.2.2017; RFI, RDC: Bundu dia Kongo, une secte mystico-
D-4196/2015
Seite 22
religieuse aux lointaines racines, 14.02.2017,
rique/20170214-rdc-bundu-dia-kongo-une-secte-mystico-religieuse-lointai
nes-racines?ns_m channel=fidelisation&ns_source=newsletter_rfi_fr_af-
rique&ns _campaign =email&ns_linkname=editorial&rfi_member_id=1077
991477349&aef _ca mpaign _ ref=article&aef_campaign_date=2017-02-
15/, abgerufen am 28.02.2017, RFI, RDC: affrontements entre la secte
Bundu dia Kongo et la police à Kinshasa, 15.02.2017,
rique/20170214-rdc-affrontements-secte-bundu-dia-kon go-police-kins
hasa?ns_mchannel=fidelisation&ns_source=newsletter_rfi _fr_afrique
&ns_cammaign=email&ns_ linkname=editorial&rfi_member_id=10 7799
1477349&aef_campaign_ref= article&aef_campaign_date =2017-02-15/,
abgerufen am 28.2.2017). Gleichwohl lässt sich aus diesen Ausführungen
nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allein
aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDK flüchtlingsrelevante Verfol-
gungshandlungen zu befürchten hat.
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt zudem über kein exponiertes politisches
Profil. Aus den Akten geht hervor, dass er an einer regimekritischen De-
monstration im Jahr 2009 und an vier Demonstrationen im Jahr 2011 und
Anfang 2012 in der Schweiz teilgenommen hat. Auf dem eingereichten
Bild- und Videomaterial ist erkennbar, wie er umgeben von anderen De-
monstrierenden, Plakate trägt, auf welchen Joseph Kabila als Mörder be-
zeichnet und zum Rücktritt aufgefordert wird, dies teilweise mit dem Logo
der BDK. Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich
während dieser Demonstrationen in irgendeiner Weise besonders hervor-
getan oder exponiert hat. Entsprechendes wird von ihm im Übrigen auch
nicht konkretisiert. Alleine aus diesen Demonstrationsteilnahmen lässt sich
mithin noch kein besonderes politisches Profil des Beschwerdeführers ab-
leiten, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass er in den Focus
der kongolesischen Behörden gerückt sein könnte. Der Beschwerdeführer
macht zudem geltend, als (…) der BDK in der Schweiz zu fungieren. Weder
aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung noch aus den eingereichten
Beweismitteln ergibt sich aber Konkretes zur Organisationsstruktur und
den politischen Zielen in der Schweiz sowie zur Rolle des Beschwerdefüh-
rers. Der Beschwerdeführer blieb denn auch nähere Angaben darüber
schuldig, welche exilpolitischen Tätigkeiten er, abgesehen von seiner Teil-
nahme an den genannten Demonstrationen, im Namen der BDK getätigt
hat oder tätigt. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Aussage, dass er
und die Vertreter der anderen oppositionellen Bewegungen sich darauf ver-
ständigt hätten, keine Demonstrationen mehr durchzuführen, sondern sich
auf andere Strategien im Kampf gegen Kabila zu verlegen. Ausführungen
D-4196/2015
Seite 23
dazu, um welche es sich dabei handelt, blieb der Beschwerdeführer aber
schuldig.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insgesamt unwahr-
scheinlich erscheint, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
exilpolitische Engagement oder seine Mitgliedschaft bei der BDK bei einer
Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu Repressionsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG führt. Das SEM hat somit das Asylgesuch beziehungs-
weise das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass
sich der Vollzug der Wegweisung zum momentanen Zeitpunkt für die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder als unzumutbar erweist und die die
vorläufige Aufnahme angeordnet, weshalb sich weitere Erwägungen zum
Wegweisungsvollzug erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Ver-
fügung vom 10. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
D-4196/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: