B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4197/2013
law/auj/wif
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und feststellte, der Kanton B._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 23. Juli 2013 gegen den vorinstanzlichen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bun-
desamt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zu-
ständig zu erachten oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er ferner beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Un-
garn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden haben werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet –, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im April
2013 zunächst in Ungarn und danach auch in Österreich um Asyl ersucht
hat und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden
ist (vgl. BFM-act. A12/5),
dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die
ungarischen Behörden am 28. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte
(vgl. act. A12/5),
dass die ungarischen Behörden am 10. Juli 2013 das Übernahmeersu-
chen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung
mit der Begründung guthiessen, der Beschwerdeführer habe am 18. Feb-
ruar 2013 in Ungarn um Asyl ersucht und sein Antrag sei am 17. Juni
2013 abgewiesen worden (vgl. act. A15/1),
dass demnach die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-
II-Verordnung am 18. Februar 2013 in Ungarn erfolgt ist und das Bundes-
amt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtet hat,
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dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns explizit be-
streitet,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung an der summarischen Befra-
gung vom 28. Juni 2013 zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates
und einer Wegweisung nach Ungarn lediglich zu Protokoll gab: "Ich
möchte dazu nichts sagen" (vgl. act. A6/11 S. 8),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit Ungarns zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen ver-
mag,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 2) unter
Hinweis auf einen Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees geltend
macht, in Ungarn würden alle Asylsuchenden seit dem 1. Juli 2013 auf-
grund von "neuen ausländerfeindlichen Regelungen" in sogenannten De-
tention Centers untergebracht,
dass er daher in Ungarn nicht sicher sei und sich vor dem Gefängnis
fürchte und das BFM zu verpflichten sei, sich für sein Asylverfahren zu-
ständig zu erklären,
dass dieser Einwand jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
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dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass er anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2013 und auch auf Be-
schwerdeebene jedoch keinerlei Befürchtungen im Hinblick darauf äus-
serte, Ungarn würde den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten
und überdies auch nicht geltend machte, in Ungarn kein faires Asylverfah-
ren durchlaufen zu haben,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem ge-
halten ist, sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.4.2),
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dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am
ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a
Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Ac-
cess To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of
Dublin Returnees in Hungary, December 2011),
dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass
die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende,
sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als
solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie
sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten,
dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte,
daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden
erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfah-
ren sei nicht fair, und der Beschwerdeführer dies im Übrigen auch nicht
geltend macht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle überdies ge-
wisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la
Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche,
requête n°2283/12),
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Be-
schwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren im Sinne des Dublin-Systems habe,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Ungarn so
schlecht wären, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht widerlegt ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639),
dass vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
darauf hindeuteten, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten
würde,
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dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: