B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4197/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
beide Aegypten,
sowie deren Kind
C._______, geboren (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
alle vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
D-4197/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ägypten auf
dem Luftweg am 20. September 2013 verliessen und nach einem kurzen
Transitaufenthalt D._______ gleichentags legal in die Schweiz einreisten,
wo sie am 23. September 2013 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 2. Oktober 2013 sowie der An-
hörungen zu den Asylgründen vom 24. Januar 2014 zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, aus F._______ zu stam-
men und der Minderheit der koptischen Christen anzugehören,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 von ihrem damaligen Vorge-
setzten am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden sei und in der Folge im
Jahre 2011 die Firma verlassen habe,
dass sie im (…) in die USA gereist sei, um ihr Kind zu gebären,
dass sie beabsichtigt habe, sich mit der Familie dort niederzulassen, was
infolge Ablehnung des Visumsantrags des Ehemannes aber nicht realisier-
bar gewesen sei,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Ägypten von Angehörigen der Jamat
Nour Al Islam auf der Strasse angesprochen und im Dezember 2011 ihre
christliche Freundin von Leuten dieser Gruppierung entführt worden sei,
dass dieselben Personen ihr später ebenfalls mit Entführung gedroht hät-
ten,
dass ihr Ehemann im April 2012 im Auftrag des Arbeitgebers nach
G._______ gegangen sei, wo er bis im September 2013 gearbeitet habe,
dass sie in F._______ geblieben sei und im Dezember 2012 ein eigenes
Geschäft (Art des Geschäfts) eröffnet und bis im September 2013 geführt
habe,
dass sich die Familie im November 2012 mit einem Touristenvisum eine
Woche urlaubshalber in H._______ aufgehalten habe,
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dass nach der Rückkehr nach F._______ anfangs des Jahres 2013 unbe-
kannte Drittpersonen im Geschäft vorbeigekommen seien und dieses de-
moliert hätten,
dass sie im April beziehungsweise Mai desselben Jahres mit ihrem Kind im
Taxi unterwegs gewesen sei und der Taxifahrer unerwartet in eine Seiten-
strasse gefahren sei, wo er sie mit einem Messer bedroht habe,
dass der Taxifahrer mit der Entführung ihres Kindes gedroht habe, worauf
sie diesem ihren Schmuck und ihre Wertsachen überlassen und er in der
Folge von ihr abgelassen habe,
dass sie eines Abends im Jahre 2013 von Angehörigen der Jamat Al Amar
bi Al Maaruf auf der Strasse mit ihrem Ehemann angehalten worden sei
und diese Personen ihr befohlen hätten, sich züchtig zu kleiden und ihre
Haare zu bedecken,
dass sie sich als Christin zu erkennen gegeben habe, worauf sie verhöhnt,
als Ungläubige beschimpft und bestohlen worden sei,
dass sie am 13. beziehungsweise 20. August 2013 anlässlich eines Mas-
senprotests von Islamisten vor der Kirche an den Haaren gezerrt und ein
Stück weit mitgerissen worden sei,
dass der Beschwerdeführer in G._______ nicht wie geplant einen Antrag
auf Familiennachzug habe stellen können,
dass er sich deshalb für eine Ausreise in die Schweiz entschlossen und
sich das notwendige Visum beschafft habe,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem diverse Dokumente als Be-
weismittel zu den Akten reichten (vgl. A 5 Beweismittelkuvert gemäss Ak-
tenverzeichnis BFM sowie explizite Auflistung I/Ziff. 3 S. 3 der angefochte-
nen Verfügung [A 13/7]),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerenden hielten insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
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dass ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht fehle (Drohungen und Übergriffe Dritter im
Zeitraum zwischen 2010 bis zur Ausreise aus Ägypten im September 2013;
mehrmalige legale Aus- und Wiedereinreisen in diesem Zeitraum [u.a.
USA-Aufenthalt zwecks Geburt und Erlangung der Staatsbürgerschaft für
das Kind; Rückkehr nach Ägypten und Eröffnung eines eigenen Ladens
(Art des Geschäfts); H._______-aufenthalt der Familie im November 2012;
Absicht respektive Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Vorkommnissen im Jahre 2013]),
dass im Fall der im Jahr 2013 geltend gemachten vier Drohungen und
Übergriffe durch Drittpersonen nicht von einer gezielt gegen die Beschwer-
deführenden gerichteten Verfolgung gesprochen werden könne (Zufällig-
keit der Vorkommnisse; Unbekanntheit der Personen; keine weiteren dar-
aus resultierenden nachteiligen Konsequenzen; Zeitpunkt respektive Un-
abhängigkeit der einzelnen Ereignisse),
dass der Staat seiner Schutzpflicht im Falle von Übergriffen Dritter oder
Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, nachgekommen sei (Anzeige-
erstattung in zwei Fällen bei der Polizei gegen die kriminellen Handlungen;
Aushändigung der entsprechenden Protokolle; dank anwaltlicher Unter-
stützung sei das Verfahren gegen die unbekannten Täter bis vor die Staats-
anwaltschaft weitergezogen worden),
dass vorliegend demnach nicht von der Untätigkeit und der Schutzunwillig-
keit der ägyptischen Behörden gesprochen werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden un-
ter dem Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs auf begünsti-
gende Faktoren wie Alter, Gesundheit, Bildung, Beruf, Aufenthaltsdauer in
F._______ und nächster Umgebung, Vermögensverhältnisse und Bezie-
hungsnetz hinzuweisen sei,
dass sich auch in Berücksichtigung des Kindeswohls (drei Jahre altes und
gänzlich auf seine Eltern angewiesenes Kind) der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2014 an Bun-
desrätin Sommaruga gelangten und ihnen diesbezüglich der Direktor des
BFM am 6. August 2014 antwortete,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
des Verfahrens zur vollständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an die
Vorinstanz beantragen liessen,
dass eventualiter festzustellen sei, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei,
dass subeventualiter vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die Vo-
rinstanz anzuweisen sei, den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG die amt-
liche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren
sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2014
dem Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Abfassung der Begründung es den Betroffenen möglich machen
soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2008/47 E. 3.2),
dass, wie aus den nachfolgenden Darlegungen hervorgeht, nicht von einer
falschen Begründung respektive unvollständigen Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft gesprochen werden kann, mithin das rechtliche Gehör nicht
verletzt wurde,
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dass der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur vollständigen Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der
fehlenden Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerdeführenden be-
gründet hat und die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht Ge-
genstand einer Prüfung gewesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch
das im Auftrag von Bundesrätin Sommaruga verfasste Antwortschreiben
des Direktors des BFM vom 6. August 2014 an die Beschwerdeführenden
gestützt auf deren Schreiben vom 21. Juli 2014),
dass angesichts dieser Sachlage auf die Ausführungen unter der Rubrik
"Glaubwürdigkeit der Vorbringen" (Ziff. 5 S. 10 der Beschwerde) und die
dort formulierte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzu-
gehen ist,
dass die Vorinstanz unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen der Beschwerdeführenden (BzP und Bundesanhörung) aufgezeigt
hat, weshalb der geltend gemachte Sachverhalt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügt,
dass eine Überprüfung der Akten sodann ergibt, dass die vom BFM ge-
troffenen Feststellungen beziehungsweise gezogenen Schlussfolgerungen
nicht zu beanstanden sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wieder-
holungen zu verweisen ist, anschliesst,
dass der Sachverhalt auf Beschwerdestufe unverändert bleibt und lediglich
mit einer etwas anderen Interpretationsgebung versucht wird, den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden derart Gewicht zu verleihen, dass sie den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu ge-
nügen vermögen,
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dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden
im zu beurteilenden Zeitraum wiederholt aus Ägypten ausgereist und wie-
der dorthin zurückgekehrt sind,
dass – ungeachtet der jeweiligen Beweggründe – aus diesem Verhalten
geschlossen werden muss, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben im
Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder verunmöglicht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann aus der unzutreffenden Begriffsver-
wendung respektive -umschreibung der Vorinstanz, wonach die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht gezielt gegen sie gerichtet ge-
wesen seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (II/Ziff. 2 S. 4 der
angefochtenen Verfügung) klar zum Ausdruck bringen, dass sich die von
der Beschwerdeführerin erwähnten vier Vorkommnisse eher zufällig zuge-
tragen haben (zufällige Begegnungen mit verschiedenen unbekannten
Personen, Zeitintervalle hinsichtlich der Vorkommnisse),
dass ihnen ebenso zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin durch
diese Ereignisse keine weiteren namhaften Nachteile entstanden sind oder
sie dadurch einer derart bedrohlichen Situation ausgesetzt gewesen wäre,
dass ihr bloss noch die Flucht als Ausweg übriggeblieben wäre,
dass diese Sichtweise unter anderem nicht zuletzt und – entgegen der Be-
hauptung in der Beschwerde – durch den Umstand Bestätigung erfährt,
wonach die Beschwerdeführerin ihr (Art des Geschäfts) nach dessen De-
molierung im Februar 2013 bis kurz vor der Ausreise weitergeführt hat (A 4
S. 4),
dass die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilder-
ten Umstände der Eingriffe somit implizit die Intensität der von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen in Abrede stellt,
dass darüber hinaus den Beschwerdeführenden anbegehrte Hilfe gegen-
über Übergriffen Dritter nicht verweigert worden ist,
dass für die Behauptungen unter der Rubrik der fehlenden Schutzfähigkeit
des Staates in der Rechtsmitteleingabe keine namhaften Hinweise oder
Aufschlüsse angeführt werden, welche die diesbezügliche Argumentation
stützen würden,
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dass sich insbesondere der Verweis auf das angeblich unzulängliche Poli-
zeiprotokoll im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2013 (Anhaltung,
Beschimpfung, Bedrohung und Ausraubung der Beschwerdeführenden auf
offener Strasse) als verfehlt erweist,
dass die dort protokollierten und als völlig substanzlos zu bezeichnenden
Antworten des Beschwerdeführers, welche von ihm unterschriftlich bestä-
tigt wurden, nicht im geringsten die Ausführungen in der Beschwerde zu
stützen vermögen, weshalb diese mutmassend und spekulativ erscheinen
(bewusste Beschreibung des Vorfalls als Bagatelldelikt, da solche religiös
begründeten Vorfälle durch die Polizeikräfte lieber verschwiegen würden,
um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, die Opfer nicht geschützt zu ha-
ben; vgl. auch A 12 Frage 17 S. 4 und 5),
dass dem in diesem Zusammenhang ergangenen Ermittlungsbericht zu-
dem entnommen werden kann, dass trotz der eingeleiteten Ermittlungen
die Täter nicht gefunden werden konnten und nach ihnen zur Zeit intensiv
gesucht werde,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübri-
gen und auf die in diesem Zusammenhang nicht zu beanstandenden Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(II/Ziff. 3 S. 4 und 5),
dass die allgemeinen Diskriminierungen und Benachteiligungen der Min-
derheit der koptischen Christen in Ägypten für sich allein zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht genügt und diesen Umständen im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu nach-
stehend),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder
begründete Furcht zu haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können,
weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015 vom 14.
April 2015 E. 5.5.2),
dass auch die Berufung der Beschwerdeführenden auf ihre Religionszuge-
hörigkeit zur Minderheit der koptischen Christen respektive die diesbezüg-
lichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung hinsicht-
lich eines Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bewir-
ken vermögen,
dass der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen in Ägypten etwa
neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölke-
rung angehören,
dass es nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi
von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013, insbesondere auch nach der
mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen Räumung von zwei
Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Si-
cherheitskräfte, zur Tötung von Hunderten von Mursi-Anhängern gekom-
men ist,
dass es im Zuge dieser Vorkommnisse auch zu einer Gewaltwelle gegen-
über Christen und christlichen Einrichtungen gekommen ist,
dass der Grund hierfür vorab der Umstand gewesen sein dürfte, dass der
Führer der koptischen Kirche, Papst Tawadros II., den Putsch noch am
Tage seiner Verkündung durch General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heuti-
gen Präsidenten Ägyptens, öffentlich befürwortet hat, was die Kopten in
der Folge aus Sicht der Muslimbruderschaft dem Vorwurf ausgesetzt hat,
den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls gutgeheissen zu haben,
dass entsprechend der Grossteil der Übergriffe gegenüber Christen von
radikalen Anhängern der Muslimbrüder ausgegangen ist,
dass die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge massiv gegen Anhänger
dieser Organisation vorgegangen sind,
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dass am 23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft
und alle Ableger der Organisation für illegal erklärt und die Konfiszierung
ihrer Vermögenswerte beschlossen hat, was am 6. November 2013 von
einem Berufungsgericht bestätigt worden ist,
dass im Weiteren in mehreren Massenprozessen zahlreiche Islamisten,
darunter auch führende Mitglieder der Muslimbruderschaft, zum Tode ver-
urteilt worden sind, weshalb aus heutiger Sicht die Folgerung naheliegt,
dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend auf-
gerieben worden ist,
dass nach dem Gesagten den in diesem Zusammenhang in der Rechts-
mitteleingabe gemachten Hinweisen auf Publikationen internationaler Or-
ganisationen sodann mangels Fallbezugs beweisrechtlich keine Bedeu-
tung beizumessen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss Art. 83 Abs.
4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer
D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August
2014 E. 8.3),
dass andere individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden lie-
gende Wegweisungshindernisgründe nicht angeführt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten ge-
bliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (III/Ziff.2),
dass insbesondere die auf Beschwerdestufe eingereichte ärztliche Bestä-
tigung vom 14. Juli 2014 in wegweisungsrechtlicher Hinsicht nichts zu än-
dern vermag, wird darin doch lediglich festgehalten, dass aufgrund der
kurzzeitigen Hospitalisation des Kindes der Beschwerdeführenden (Zeit-
raum) die Anwesenheit der Mutter aus medizinischen Gründen erforderlich
gewesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz gültiger Reisepässe sind
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernst-
haften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: