B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4197/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
D-4197/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am Flughafen Zürich am 23. Dezember
2010 ein Asylgesuch. Bei der Aufnahme seiner Personalien durch das da-
malige BFM gab er an, er sei ein Ajnabi aus Syrien (act. A1/1).
A.b Bei der Befragung durch das SEM vom 25. Dezember 2010 im Flug-
hafen Zürich sagte der Beschwerdeführer, er besitze die syrische Staats-
angehörigkeit nicht, und werde baldmöglich den "Ausweis Maktum" be-
schaffen. Er habe in Syrien ohne Ausweise gelebt und nur ein Dokument
für Maktumin gehabt (act. A7/24 S. 2). Im Rahmen derselben Befragung
sagte er, manche bezeichneten sie (seine Familie; Anmerkung des Ge-
richts) als Ajnab, andere als Maktumine, er wisse nicht, was er sei (act.
A7/24 S. 4). Zur Frage nach Identitätspapieren gab er an, er habe ein Pa-
pier für Maktumin, mit dem man nach Damaskus reisen könne. Dieses Pa-
pier befinde sich zu Hause bei seinem Vater (act. A7/24 S. 10).
A.c Am 28. Dezember 2010 ging bei der Flughafenpolizei per Telefax eine
Kopie eines Registerauszugs vom 9. Oktober 2007 (Ajnabi-Ausweis) ein,
die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Das Originaldoku-
ment wurde später nachgereicht.
A.d Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2010
die Einreise in die Schweiz.
A.e Beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, dem der Be-
schwerdeführer zugewiesen wurde, füllte er zwei weitere Personalienblät-
ter aus; er gab an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen bezie-
hungsweise kurdischer Maktumin zu sein (act. B1/4).
A.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 21. Oktober 2013 zu seinen
Asylgründen angehört. Er wiederholte, dass er die syrische Staatsangehö-
rigkeit nicht besitze und nur die Papiere gehabt habe, die er eingereicht
habe. Er habe B._______ nur verlassen können, weil er die Polizeibehör-
den bestochen habe. Als er Syrien verlassen habe, sei das Gesetz, das
eine erleichterte Einbürgerung ermögliche (Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011;
Anmerkung des Gerichts), noch nicht erlassen worden. Das von ihm ein-
gereichte Dokument habe sein Vater organisiert und ihm in die Türkei ge-
schickt. Von dort aus sei es an den Flughafen Zürich gefaxt worden. Das
Dokument sei in C._______ ausgestellt worden, in Syrien könne man für
Geld alles machen. Das Dokument sei aber echt.
D-4197/2015
Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das Bundesamt je-
doch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es auf die in Syrien herr-
schende Sicherheitslage verwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Am 8. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen.
Dieses begründete er damit, dass er staatenloser Kurde aus Syrien sei und
der Gruppe der Maktumin angehöre. Einen entsprechenden Beleg habe er
eingereicht. Im Jahr 1962 seien in Syrien 120'000 Kurden ausgebürgert
worden. Zurzeit gebe es zirka 200'000 staatenlose Kurden in diesem Land,
die in die Gruppen Ajnabi (Ausländer) und Maktumin (Nichtregistrierte) ein-
geteilt worden seien. Er gehöre den Maktumin an, was durch die einge-
reichte Bestätigung belegt werde. Da er über keinen (Reise-)Ausweis ver-
füge, sei jeder Grenzübertritt illegal. Nichtregistrierten, die illegal ausgereist
seien, werde die Rückkehr nach Syrien verweigert. Da er keine Staatsan-
gehörigkeit besitze, sei er als Staatenloser im Sinne der Staatenlosen-Kon-
vention anzuerkennen.
D.
Das BFM wies den Beschwerdeführer am 7. November 2014 darauf hin,
dass er in Bezug auf seine Staatenlosigkeit widersprüchliche Angaben ge-
macht habe. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2014 eine Stellungnahme
ein. Er räumte ein, dass er Ajnabi sei, hielt indessen am Antrag auf Fest-
stellung der Staatenlosigkeit fest.
F.
Am 5. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe die
Ajnabi-Bestätigung amtsintern überprüfen lassen. Das Dokument weise
keine Unregelmässigkeiten oder Manipulationen auf. Aufgrund von am
7. August 2014 bei der Schweizer Botschaft in Beirut getätigter Abklärun-
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Seite 4
gen sei aber festzustellen, dass dem Registerauszug ein wesentliches er-
kennungsdienstliches Merkmal fehle, über das es zwingend verfügen
müsste. Das SEM gehe davon aus, dass dem Dokument kein Beweiswert
zukomme. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gesetzt.
G.
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe ein Original-Dokument eingereicht. Das SEM sage nicht, wel-
ches Merkmal dem Ausweis fehle. Sollte der Stempel als gefälscht erachtet
werden, werde eine Laboruntersuchung oder eine individuelle Botschafts-
abklärung beantragt.
H.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – eröffnet am 4. Juni 2015 – lehnte das
SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Der einge-
reichte Registerauszug für Ajnabi wurde eingezogen.
I.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner durch seinen Rechtsvertreter
eingereichten Beschwerde vom 6. Juli 2015 die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Seine Staatenlosigkeit sei festzustellen und er sei ge-
mäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) als staatenlos anzu-
erkennen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm gemäss Art 27 und 28 StÜ
Identitäts- und Reisedokumente auszustellen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen
eine Lohnabrechnung für den Beschwerdeführer vom Mai 2015 und vier
Bestätigungen für Posteinzahlungen bei.
J.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 auf,
das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
K.
Am 24. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das genannte Formu-
lar unter Beilage einer Rückzahlungsvereinbarung mit seiner Wohnge-
meinde vom 3. November 2014 und einer Abrechnung über Fürsorgeleis-
tungen für den Monat Juli 2015. Mit Schreiben vom 7. August 2015 reichte
er weitere Beweismittel ein.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan als unentgeltlichem Anwalt wies er ab. Die Zwischenverfügung
wurde beim Bundesgericht nicht angefochten.
M.
Am 1. Oktober 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz.
N.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
O.
In seiner Stellungnahme vom 4. November 2015, der eine Kostennote vom
gleichen Tag beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 2. Juni 2015 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der
Staatenlosigkeit.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Be-
schwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG), wes-
halb auf diese einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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Seite 6
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des Asylverfahrens in Bezug auf seinen personenrechtli-
chen Status in Syrien verschiedene Angaben gemacht habe. So habe er
gesagt, er sei Maktumin, er sei Ajnabi beziehungsweise er wisse nicht, was
er sei. Auf einem Personalienblatt habe er einmal angegeben, syrischer
Staatsangehöriger zu sein. Die Erklärung des Rechtsvertreters, es sei ihm
bei der Gesuchstellung ein Fehler unterlaufen, als er seinen Mandanten
irrtümlich als Maktumin bezeichnet habe, ändere nichts an den wider-
sprüchlichen Angaben desselben. Die Zweifel an der geltend gemachten
Staatenlosigkeit blieben bestehen und die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers sei erschüttert. Die in der Stellungnahme vom 24. November
2014 vertretene Auffassung, aufgrund des eingereichten Registerauszugs
stehe seine Zugehörigkeit zu den Ajnabi fest, überzeuge nicht. Mit Blick auf
die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut vom 7. August 2014
komme das SEM zum Schluss, dass dem Registerauszug jeglicher Be-
weiswert abzusprechen sei, da auf diesem ein wesentliches persönliches
Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheitsmerkmal fehle, das Register-
auszüge für Ajnabi ab einem bestimmten Jahr aufweisen müssten. Bei die-
ser Sachlage sei auszuschliessen, dass das Dokument echt sei. Dieses
sei als gefälscht zu erkennen und, da es im Rahmen des Asylverfahrens
eingereicht worden sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Das SEM habe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG am
5. Mai 2015 eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des amtsin-
ternen Consultings vom 12. August 2014 zugestellt, das sich in weiten Tei-
len auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Beirut vom 7. August
2014 stütze. Das fehlende Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheits-
merkmal sei nicht konkret genannt worden, da dessen Bezeichnung auf-
grund des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht geboten scheine.
Ein Lerneffekt, der aus einer Weitergabe der detaillierten und konkreten
Information an Dritte gewonnen werden könnte, sei zu vermeiden.
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Seite 7
Dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis nicht, dass er Ajnabi und
damit staatenlos sei. Auch dem tieferen Beweismassstab des Glaubhaft-
machens würde er nicht genügen. Demnach sei das Gesuch abzulehnen.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, während des Verfahrens sei
es zu Missverständnissen bezüglich der personenrechtlichen Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers gekommen. In der Stellungnahme vom 24. No-
vember 2014 sei festgehalten worden, dass seine Zugehörigkeit zu den
Ajnabi aufgrund des Registerauszugs unverkennbar feststehe. Bei dieser
Beweislage hätten allfällige Widersprüche im Asylverfahren zurückzutre-
ten. Zum Beweismass bei Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit
sei auf die Position des UNHCR zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe
schon zu Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass er nicht genau
wisse, ob er Ajnabi oder Maktumin sei. Die Staatenlosigkeit könne gemäss
UNHCR nicht grundsätzlich wegen unglaubhafter Aussagen ausgeschlos-
sen werden. Von ihm könne angesichts seiner bescheidenen Schulbildung
nicht verlangt werden, dass er über seinen personenrechtlichen Status Be-
scheid wisse. Die beiden Begriffe könnten im alltäglichen Sprachgebrauch
auch nicht eindeutig abgegrenzt werden. Maktumin sei ein geläufiger Be-
griff für Menschen ohne syrische Staatsangehörigkeit, weshalb es nicht un-
gewöhnlich sei, dass ein Ajnabi auch als Maktumin bezeichnet werde. Es
seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er die Staatsangehörig-
keit irgendeines Staates besitze.
Aufgrund der ungenauen Angaben bezüglich des fehlenden wesentlichen
Merkmals sei es nicht möglich, zu den Vorwürfen bezüglich der Echtheit
des Dokuments ausreichend Stellung zu beziehen. Der Registerauszug
weise keine Unregelmässigkeiten oder Manipulationen auf, was für dessen
Echtheit spreche. Er sei offenbar nur anhand der im Consulting vom
12. August 2014 aufgelisteten Kriterien beurteilt und nicht mit anderen, be-
reits akzeptierten Registerauszügen verglichen worden. Daraus ergebe
sich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, dem angesichts der
Schwere der betroffenen Rechtsgüter eine erhöhte Bedeutung zukomme.
Zudem sei fraglich, ob die Vorgehensweise des SEM mit Art. 28 VwVG
vereinbar sei. Die vom SEM im Schreiben vom 5. Mai 2015 gewählte Um-
schreibung des Mangels des Dokuments sei nicht genügend konkret ge-
wesen, um dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme in substanzieller
Weise zu ermöglichen. Die Formulierung im Entscheid werde den Anforde-
rungen an die Konkretheit ebenfalls nicht gerecht. Der Entscheid könne
aufgrund der spärlichen Aussagen nicht sachgerecht angefochten werden.
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Seite 8
Es sei dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens die Mög-
lichkeit verwehrt worden, sich angemessen zu verteidigen. Es liege dem-
nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Einwand des über-
wiegenden öffentlichen Interesses vermöge angesichts der Schwere der
betroffenen Rechtsgüter nicht zu überzeugen. Eine Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit hätte eine massive Verbesserung seiner Rechtsstellung zur
Folge. Das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege das öffent-
liche Interesse, da ein Lerneffekt auch durch bloss unspezifisches Um-
schreiben des fehlenden Merkmals nicht vollständig verhindert werden
könne. Solche Lerneffekte könnten auch durch andere Umstände eintre-
ten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch eine unzu-
reichende Begründung im Sinne von Art. 35 VwVG verletzt worden.
Der Beschwerdeführer besitze formell keine Staatsangehörigkeit, sei dem-
nach de jure staatenlos. Er mache geltend, den Ajnabi anzugehören und
habe dies belegen können. Unabhängig davon, ob er Ajnabi oder Mak-
tumin sei, sei er als Staatenloser anzuerkennen, da eine Staatsangehörig-
keit von der Vorinstanz weder behauptet noch nachgewiesen worden sei.
Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er seine Staatsange-
hörigkeit freiwillig aufgegeben habe. Seit einem Präsidialdekret vom April
2011 könnten Ajnabi sich in Syrien einbürgern lassen. Angesichts der In-
tensität des Bürgerkriegs erscheine fraglich, ob Dekrete in Syrien effektiv
umgesetzt würden. Er befinde sich seit 2010 in der Schweiz und die syri-
sche Gesetzgebung fordere einen fünfjährigen zusammenhängenden Auf-
enthalt im Land bevor ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden könne.
Folglich bestehe für ihn keine Möglichkeit des Wiedererwerbs der Staats-
angehörigkeit.
3.3 Das SEM führt in einer Vernehmlassung aus, zum Zeitpunkt, als der
syrische Präsident das Dekret Nr. 49 erlassen habe, das den Ajnabi die
Einbürgerung ermögliche, habe es in Syrien etwa 100'000 Maktumin ge-
geben. Diese hätten keinerlei Rechte, würden behördlich nicht erfasst und
erhielten keine staatlichen Dokumente. Zudem sei ihnen der Zugang zur
Gesundheitsversorgung sowie Waren und Dienstleistungen beschränkt.
Vor dem Hintergrund, dass Maktumin im Gegensatz zu den Ajnabi in ver-
schiedenen Punkten schlechter gestellt seien, vermöge die Erklärung des
Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, welcher Gruppe er angehöre,
nicht zu überzeugen.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Bezeichnung Maktumin sei
im täglichen Sprachgebrauch für Staatenlose in Syrien angebracht. Der
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Seite 9
Begriff "Ajnabi" (Ausländer) könne zu Missverständnissen führen. Einfache
Leute, die in Gebieten lebten, in denen Staatenlosigkeit Alltag sei, hätten
nicht den Überblick über die rechtliche Lage. Der Beschwerdeführer sei
weder rechtlich versiert noch habe er adäquate Schulkenntnisse, die ihm
eine genaue Einordnung seines Status ermöglicht hätten. Es sei zu beto-
nen, dass er von Anfang an seine Staatenlosigkeit vorgebracht habe.
4.
4.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-
Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen,
die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat-
staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose;
vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als
dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich ge-
regelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche
findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord-
nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Aner-
kennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht
(BVGE 2014/5 E. 8). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln
vorliegen, hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrecht-
lichen Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren gel-
tende Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG).
Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht
der Partei, welche namentlich insoweit greift, als der Beschwerdeführer das
vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und er
selbstständig Begehren stellt (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG).
Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Par-
tei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwir-
kung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben
kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142
f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei
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Seite 10
die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die
Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichti-
gen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch
die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/24 E. 7.2). Im
Verwaltungsverfahren gilt überdies der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prü-
fen, weil sie – ungeachtet einer allfälligen Begründetheit der materiellen
Rügen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnten.
Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung wird zwar in der Be-
schwerde nicht beantragt, aber das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen be-
ziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen; massgebend
sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz findet
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG).
Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es
den eingereichten Registerauszug nicht mit in anderen Verfahren einge-
reichten, akzeptierten Registerauszügen verglichen habe, vermag nicht zu
überzeugen. Das SEM überprüfte den vorliegenden Registerauszug auf-
grund des auf Informationen der Schweizer Botschaft in Beirut basierenden
Consultings vom 12. August 2014. Dabei gelangte es zum Schluss, dass
es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handle, da ein
persönliches Identifizierungs- beziehungsweise Sicherheitsmerkmal fehle.
Da es bei den Ajnabi-Registerauszügen je nach deren Ausstellungsdatum
Abweichungen geben kann, ist beim Vergleich derselben Vorsicht ange-
bracht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht allein
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Seite 11
deshalb festgestellt werden, weil das SEM den vorliegenden Registeraus-
zug nicht mit in anderen Verfahren eingereichten Dokumenten verglichen
hat.
5.3 Gemäss Art. 28 VwVG darf die verfügende Behörde auf Aktenstücke,
in die einer Partei die Einsichtnahme verweigert wurde, nur dann zum
Nachteil der Partei darauf abstellen, wenn ihr die Behörde den wesentli-
chen Inhalt mündlich oder schriftlich zur Kenntnis bringt und ihr Gelegen-
heit zur Stellungnahme gibt.
Vorliegend hat das SEM für den Beschwerdeführer mit der Akte C9/3 eine
Zusammenfassung des Consultings vom 12. August 2014 (act. C8/3) an-
gefertigt und mit dem Schreiben vom 5. Mai 2015 ediert. Es teilte ihm mit,
dass auf dem Registerauszug ein wesentliches erkennungsdienstliches
Merkmal fehle, über das es zwingend verfügen müsste. In der angefochte-
nen Verfügung präzisierte das SEM, dass dieses Merkmal ab einem be-
stimmten Ausstellungsjahr zwingend auf Ajnabi-Registerauszügen vorhan-
den sein müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/37 festgehalten, der Um-
stand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von be-
hördlichen Erkenntnissen über gefälschte Dokumente mit diesem Wissen
Missbrauch getrieben werden könne, könne die (teilweise) Verweigerung
der Einsicht in ein entsprechendes Aktenstück rechtfertigen. Gemäss
Art. 28 VwVG sei das SEM – sollte es zum Nachteil eines Gesuchstellers
auf eine entsprechende Akte abstellen wollen – jedoch gehalten, diesen in
einer Art und Weise davon in Kenntnis zu setzen, die ihm eine Stellung-
nahme ermögliche.
Vorliegend hat das SEM gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts das Merkmal, aufgrund dessen Fehlens es auf eine Fälschung der
eingereichten Bestätigung schloss, hinreichend umschrieben, ohne es
konkret zu benennen. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch eine Stel-
lungnahme zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. In Übereinstimmung
mit dem SEM geht auch das Gericht davon aus, dass wesentliche öffentli-
che Interessen des Bundes der vollständigen Herausgabe der Akte C8/3
und der konkreten Benennung des fehlenden erkennungsdienstlichen
Merkmals entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es ist noto-
risch, dass viele Fälschungen von Ajnabi-Registerauszügen im Umlauf
sind, weshalb die Bekanntgabe von behördlichen Erkenntnissen zu Fäl-
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Seite 12
schungsmerkmalen interessierten Kreisen das Anfertigen von "verbesser-
ten" Fälschungen erleichtern könnte. Das öffentliche Interesse, dies zu er-
schweren, ist dementsprechend gross.
Somit ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
5.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend hat das SEM sich sowohl im Rahmen der Instruktion des Ver-
fahrens als auch in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den re-
levanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei-
nen Entscheid auch rechtsgenüglich begründet. Es hat nachvollziehbar
dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bei der Entscheidfindung lei-
ten liess, und dem Beschwerdeführer war es – wie bereits vorstehend er-
wogen – möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
auch in dieser Hinsicht nicht verletzt.
6.
6.1 Das SEM ging sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren um die
Anerkennung der Staatenlosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer
aus Syrien stammt und kurdischer Ethnie ist, was indessen noch keine
Rückschlüsse auf die behauptete Staatenlosigkeit zulässt. Gemäss über-
einstimmender Quellenlage gilt nur eine Minderheit der syrischen Kurden
als Ajnabi oder als Maktumin, die nicht über die syrische Staatsangehörig-
keit verfügen. Es gibt keine verlässlichen Zahlen zu den Maktumin, da
diese in keinem behördlichen Register geführt werden. Die Angaben zur
kurdischen Bevölkerung Syriens variieren je nach Quelle stark, da die Be-
antwortung der Frage nach der Zahl der Kurden in Syrien von erheblicher
politischer Sprengkraft ist. Von kurdischer Seite wird sie regelmässig über-
zeichnet, wogegen die syrischen Behörden zu tiefe Werte angeben. Als
überzeugend erscheint die Auffassung, dass wohl gegen zwei Millionen
Kurden in Syrien leben (vgl. dazu MICHAEL M. GUNTER, "Out of Nowhere:
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Seite 13
The Kurds of Syria in Peace and War", 2014, S. 2). Gemäss ebenfalls di-
vergierender Quellenlage dürfte die Gruppe der Ajnabi bis Anfang 2011
rund 300'000 Personen umfasst haben. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit
deutlich gesunken, da auf der Basis des "Legislativdekrets Nummer 49"
von Präsident Baschar al-Assad vom 7. April 2011 bereits bis ins Jahr 2012
rund 70'000 Ajnabi die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei (vgl.
dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Die Zahl der Ein-
bürgerungen dürfte zwischenzeitlich noch gestiegen sein. Die Gruppe der
Maktumin wird als wesentlich kleiner geschätzt und dürfte die Zahl von
100'000 nicht übersteigen (vgl. GUNTER, a.a.O.; "Syrien: Reisedokumente
für staatenlose Kurden", Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Okto-
ber 2013). Damit besitzt eine grosse Anzahl der syrischen Kurden die syri-
sche Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajnabi oder Mak-
tumin. Der Frage nach der Echtheit des eingereichten Dokuments bezie-
hungsweise der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Be-
schwerdeführers kommt damit entscheidende Relevanz zu.
6.2 Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, durch das Vorlegen
eines Registerauszugs müssten im Asylverfahren gemachte widersprüch-
liche Aussagen in den Hintergrund treten, kann nicht geteilt werden. Ein-
gereichte Beweismittel sind immer im Zusammenhang mit der gesamten
Aktenlage zu würdigen. Da der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht,
dass man in Syrien "mit Geld alles machen könne" (vgl. act. B29/16)
– diese Aussage erscheint glaubhaft, da sie den Erkenntnissen der schwei-
zerischen Asylbehörden entspricht –, könnte je nach den konkreten Um-
ständen selbst ein echtes syrisches Dokument ohne Beweiswert sein,
nämlich dann, wenn es Falsches beurkunden würde und käuflich erworben
worden wäre. Vorliegend wurde das Dokument vom SEM als Fälschung
erkannt, und der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig. Diese
Schlussfolgerung ist nicht allein aufgrund seiner divergierenden Angaben
zu seiner personenrechtlichen Zugehörigkeit zu ziehen – anstelle von Wie-
derholungen ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen –, sondern auch, weil er im Asyl-
verfahren zu seinem hauptsächlichen Asylgrund wahrheitswidrige Anga-
ben machte. So gab er an, seine Freundin, D._______, sei von ihrer Fami-
lie getötet worden, da er mit ihr vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt
habe. Nun drohe auch ihm von dieser Familie Ungemach. Das SEM hat
dieses Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts mehrerer offensicht-
licher Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft bezeichnet. Zu
Recht, wie die Tatsache, dass eben diese D._______ im Februar 2015 in
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die Schweiz einreiste und sich als die Ehefrau des Beschwerdeführers aus-
gab, belegt. Weitere Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers können angesichts dieser Ausgangslage unterbleiben.
Jedenfalls gelingt es ihm mit der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten
Stellungnahme beziehungsweise den Ausführungen in den im Beschwer-
deverfahren eingereichten Eingaben nicht, seine divergierenden Angaben
zu seiner personenrechtlichen Zugehörigkeit überzeugend zu erklären.
6.3 Durch das Einreichen eines gefälschten Beweismittels und die wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wird das Vorbringen, er sei
syrischer Ajnabi nachhaltig erschüttert, zumal auch nicht ansatzweise ein-
sichtig ist, weshalb ein echter Ajnabi eine gefälschte "Ajnabi-Bestätigung"
vorlegen sollte. Die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den syrischen
Ajnabi (beziehungsweise Maktumin) ist demnach – wie vom SEM zu Recht
erkannt – weder belegt, noch kann sie als wenigstens glaubhaft gemacht
erkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen syrischen Ajnabi. Es ist daher nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung
als Staatenloser versagt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 21. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
D-4197/2015
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 f., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit die Partei
sie in Händen hält, beizulegen (Art. 42 BGG).
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