Abtei lung IV
D-4199/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, unbekanntes Geburtsdatum, angeblich
_______, Guinea und Nigeria,
zurzeit _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4199/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im März 2009 verliess und am 16. Mai 2009 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass die Befragung zur Person am 27. Mai 2009 _______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, am _______ in
_______/Guinea geboren worden zu sein und seit dem vierten Alters-
jahr in _______/Nigeria gelebt zu haben,
dass er Staatsbürger von Guinea sei und möglicherweise auch die ni-
gerianische Staatsbürgerschaft besitze,
dass sein Vater Mitglied eines Geheimbundes gewesen und Mitte Feb-
ruar 2009 verstorben sei,
dass dieser Geheimbund anschliessend den Beschwerdeführer für
Schulden seines Vaters verantwortlich gemacht habe,
dass er zu einem okkulten Meeting mitgenommen worden und aufge-
fordert worden sei, beim nächsten Meeting ein Herz zu verspeisen,
dass er weiteren solchen Treffen ferngeblieben sei,
dass er bedroht worden sei und eine Anzeige bei der Polizei nichts ge-
holfen habe,
dass er sich in Anbetracht der geschilderten Verfolgungssituation zur
Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM am 28. Mai 2009 eine ärztliche Knochenaltersbestim-
mung des Beschwerdeführers durchführen liess und im entsprechen-
den Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter
von 19 Jahren und mehr vermerkt wurde,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am
17. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am
geltend gemachten Geburtsdatum festhielt,
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dass er ferner die eventuelle Nachreichung einer Geburtsurkunde in
Aussicht stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Abwei-
chung vom angegeben Alter des Beschwerdeführers betrage gemäss
dem veranlassten Gutachten mehr als drei Jahre, weshalb die radiolo-
gische Untersuchung des Handknochens vorliegend zum Nachweis ei-
ner Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genü-
ge,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des gewährten rechtlichen Ge-
hörs an der Minderjährigkeit festgehalten und überdies im Vergleich zu
bisherigen Angaben widersprüchliche Angaben betreffend Kontakt-
möglichkeiten vor Ort gemacht habe,
dass das angegebene Alter auch in diesem Lichte besehen nicht
glaubhaft wirke und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen sei,
dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf
sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutre-
ten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
wobei aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Be-
schwerdeführer eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen
praxisgemäss entfalle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2009 beim BFM
gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte und sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen Aspekte seiner bisherigen
Vorbringen wiederholte und die allfällige Nachreichung von Identitäts-
belegen in anderthalb Jahren in Aussicht stellte,
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dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009
per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht 16-jährig und damit minderjährig ge-
wesen wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse ge-
gen die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von geltend ge-
machten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernen-
nung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung
zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu be-
stimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten
Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu
qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 28. Mai 2009 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter er-
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geben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder
mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenal-
ter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewer-
tes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutach-
ten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse – so auch in Berücksichtigung der vor-
ausgegangenen sehr ausführlichen Befragung zur Person des Ge-
suchstellers – den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten
inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weit-
gehend zu genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise
auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerde-füh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 28. Mai
2009) 15 Jahren und _______ Monaten und dem festgestellten Kno-
chenalter von 19 Jahren oder mehr sei grösser als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend aus der
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Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rekursschrift keinerlei stichhaltige
Gegenargumente vorbringt und der allfällige Eingang eines Identitäts-
belegs in etwa "eineinhalb Jahren" offensichtlich nicht abzuwarten ist,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27),
dass das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aufgrund der
Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 28. Mai 2009 zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über
sein Alter getäuscht,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
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dass die unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen
Staatsbürgerschaft in keiner Weise zu überzeugen vermögen und die
Frage, ob er allenfalls nigerianischer oder Staatsangehöriger aus Gui-
nea ist, letztlich offen gelassen werden kann,
dass der Beschwerdeführer vielmehr die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für
das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identi-
tätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stich-
haltigen Gründe“ für die Annahme von Vollzugshindernissen bestehen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der jun-
ge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______, zu den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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