B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4200/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
D-4200/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am
6. November 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 7. Januar 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM
hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie insge-
samt oberflächlich und undifferenziert seien. Einen Vollzug der Wegwei-
sung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und in Be-
rücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Der Entscheid der Vorin-
stanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom
12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter
schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), ver-
suchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), versuchter Nöti-
gung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), geringfügiger Sach-
beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), geringfügi-
gen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy-
chotropen Stoffe [BetmG, SR 812.121]) zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt.
C.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom
21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels (Art.
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Seite 3
133 StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verur-
teilt.
D.
D.a Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar erachtet wor-
den, da er zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Mitt-
lerweile sei er volljährig und zudem sei gemäss aktueller Praxis eine
Wegweisung nach Kabul zumutbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen
anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen sei er in Kabul geboren
worden und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 gelebt. Aus-
serdem wohnten seine (…) und seine (…) in Kabul, weshalb er dort über
ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Seit Oktober 2010 sei der Be-
schwerdeführer immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Während einer Zeitspanne von vierzehn Monaten sei er mehrfach ange-
zeigt worden, dies wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Laden-
diebstahls, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfrie-
densbruchs, Drohung und Gewalt gegen Beamte und Beteiligung an
Raub. Wegen verübter Körperverletzung sei er zu zwei Monaten Frei-
heitsentzug verurteilt worden. Er habe wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Aus diesen Gründen
erwäge das Bundesamt die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben
und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen.
D.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2012 Stellung. Dabei führ-
te er im Wesentlichen aus, er wisse nicht, wo seine (…) und seine (…)
seien, da er keinen Kontakt mit ihnen habe. Vielleicht seien beide gestor-
ben. In Kabul gebe es immer Probleme, dort herrsche Krieg. Er wolle in
Kabul nicht sterben, er wolle in der Schweiz bleiben. Er wisse, dass er zu
viele Fehler gemacht habe, da er Probleme gehabt habe. Jetzt sei aber
alles gut. Ab dem 1. Mai 2012 werde er arbeiten.
E.
Das BFM hob mit Verfügung vom 25. Juli 2012 – eröffnet am
27. Juli 2012 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 83
Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne sich die weg- oder
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ausgewiesene Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährde. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Be-
stimmung, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu
einem Widerruf führe beziehungsweise für eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme genüge, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere
sein müsse. Der Beschwerdeführer habe sich wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter
Nötigung, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und der Übertre-
tung des Betäubungsmittelgesetzes wiederholt strafbar gemacht und be-
sonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben wiederholt verletzt und
gefährdet, weshalb trotz der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ei-
ne schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung vorliege. Ein Wille zur Integration sei trotz der Bemü-
hungen der Behörden und des Beistandes offensichtlich nicht vorhanden.
Aufgrund der Straftaten an schützenswerten Rechtsgütern, der fehlenden
Integrationsbemühungen, aber auch des übermässigen Alkoholkonsums
und der vorhandenen Gewaltbereitschaft bestehe ein erhebliches öffentli-
ches Interesse am Wegweisungsvollzug, zumal wegen des wiederholten
deliktischen Verhaltens nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht mehr gefährden werde. Damit seien die Anforderungen von Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegend erfüllt. Gemäss der Praxis sei diese Ausschluss-
klausel nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwen-
den. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit müsse geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die grundlegen-
den gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Es sei
somit nicht nur ein regelwidriges Verhalten, sondern auch eine Tendenz
zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Ein Wille zur Besse-
rung könne ihm nicht attestiert werden. Daran vermöchten auch seine in
der Stellungnahme gemachten Geständnisse nichts zu ändern. Im Übri-
gen habe der Beschwerdeführer mittlerweile seine Volljährigkeit erreicht,
womit die Voraussetzungen, unter welchen er in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden sei, nicht mehr gegeben seien. Der Beschwerde-
führer stamme aus Kabul, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe.
Sowohl seine (…) wie auch seine (…) habe er in Kabul zurückgelassen.
In Anlehnung an die aktuelle Wegweisungspraxis sei ein Wegweisungs-
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Seite 5
vollzug nach Kabul grundsätzlich zumutbar, wobei an dieser Stelle ange-
merkt werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs berufen könne. Nach den gesamten Umständen
erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug
der Wegweisung als angemessen, sofern dieser sich als zulässig erwei-
se. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug
der Wegweisung zulässig sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfü-
gung der Vorinstanz verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 10. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 25. Juli 2012 aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde ein Protokoll des Gemeinderates von
F._______ vom 30. April 2012 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
ordnete der Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. September 2012 zu bezahlen ha-
be. Der Kostenvorschuss ging am 3. September 2012 bei der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
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Seite 6
gung vom 25. September 2012 unterbreitet und es wurde ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2012 eingeräumt.
J.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 nahm der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
D-4200/2012
Seite 7
3.
3.1 Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Januar 2010
wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG aus
der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen die Aufhebung dieser
letztgenannten vorläufigen Aufnahme durch die Verfügung des Bundes-
amtens vom 25. Juli 2012 richtet sich die Beschwerde des Beschwerde-
führers.
3.2 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vorläufige Aufnahme
wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgehoben. Dabei
stützte sich die Vorinstanz auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG.
3.3 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auch von sich aus eine
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Weg-
weisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2448/2009 vom 16. No-
vember 2011 E. 6.1).
Die letztgenannte Gesetzesbestimmung zählt in ihren Bstn. a-c die Vor-
aussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive – ge-
stützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vor-
läufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Auf-
nahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Mass-
nahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a),
wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder
wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung
durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
Wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren
geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhält-
nismässig ist. Nur wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, darf die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art.
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Seite 8
83 Abs. 7 AuG verfügt werden (vgl. nachstehend E. 5). Dies jedoch nur,
wenn der Vollzug der Wegweisung auch zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
25. Juli 2012 zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen dessen Straffälligkeit gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83
Abs. 7 AuG Bst. b AuG aufgehoben hat.
4.2
4.2.1 Wie bereits vorstehend unter E. 3.3 dargelegt, erfüllt eine Person
den Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wenn sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
4.2.2 Der Begriff der öffentlichen Ordnung bildet den Oberbegriff der poli-
zeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller Ordnungsvor-
stellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethi-
schen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit
bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechts-
güter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) sowie
der Einrichtungen des Staates (vgl. dazu BVGE 2007/32 E. 3.5 S. 388 f.;
SILVIA HUNZIKER in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, Art. 62 N. 32). Eine nicht abschliessende Aufzählung allfälliger
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 62 Bst. c AuG und damit auch im Sinne des gleichlautenden Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG findet sich in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Danach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung insbesondere bei Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Bst. a), bei mutwilliger Nicht-
erfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
(Bst. b) oder bei öffentlicher Billigung oder Werbung für Verbrechen ge-
gen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlich-
keit oder terroristische Tätigkeiten oder bei Aufstachelung zum Hass ge-
gen Teile der Bevölkerung (Bst. c) vor. Sind konkrete Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
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Seite 9
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt, so liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE eine
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich, dass nicht je-
der Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit
genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Per-
son den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist,
sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens
zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei-
spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann
deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die
vermutete günstige Prognose erheblich in Frage (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6236/2009 vom 30. August 2012 E. 3.1).
4.3
4.3.1 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom
12. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehr-
facher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ver-
suchter Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei
Monaten, unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit, verurteilt (vgl. vor-
stehend Bst. B). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen. Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegen den
Schuldsprüchen im Wesentlichen die nachstehenden Sachverhalte
zugrunde:
Versuchte schwere Körperverletzung: Am frühen Abend des
31. Oktober 2010 versuchte der Beschwerdeführer einen Mann mit einem
Messer in der Bauchgegend zu verletzen, wobei er letzterem eine ober-
flächliche Stichverletzung thorakal ventral zufügte.
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Seite 10
Versuchte einfache Körperverletzung: Am späten Abend des
31. Oktober 2010 schlug der Beschwerdeführer in einer Unterkunft für
Asylgesuchsteller in stark alkoholisiertem Zustand in der Küche unvermit-
telt mit einer Bratpfanne gegen den Kopf eines anderen Mannes, wobei
sich dieser keine sichtbaren Verletzungen zuzog.
Mehrfache Drohung: Am späten Abend des 5. Februar 2011 drohte der
Beschwerdeführer einer Frau, dass er ein Messer dabei habe und sie
damit aufschlitzen werde. Er werde sie auch in der Stadt wiedererkennen.
Wenig später ging der Beschwerdeführer zu einem ebenfalls vor Ort an-
wesenden Mann und fragte diesen, ob er eine Schlägerei wolle. Nach-
dem der Mann dies verneint hatte, ergriff der Beschwerdeführer eine Bier-
flasche, ging auf den Mann zu und packte ihn mit der rechten Hand am
linken Handgelenk, wobei er die Bierflasche drohend in der linken Hand
hielt. In dieser drohenden Haltung vor dem Mann stehend, fragte er die-
sen erneut, ob er eine Schlägerei wolle.
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Am späten Abend
des 5. Februar 2011 verhielt sich der Beschwerdeführer anlässlich einer
Personen- und Effektenkontrolle gegenüber zwei Polizisten äusserst reni-
tent und er widersetzte sich in der Folge der polizeilichen Arretierung mit-
tels Körpergewalt.
Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes: Zirka um 1 Uhr morgens des
26. Februar 2011 verschaffte sich der Beschwerdeführer zusammen mit
drei anderen Männern gewaltsam Zutritt zu einem Jugendlokal, wo sie
unter anderem die anwesenden Leute verprügelten. Kurz darauf rauchte
der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Kollegen einen Joint.
Geringfügiger Diebstahl: Am 17. Juni 2011 steckte der Beschwerdeführer
in einem Migros-Markt Waren im Wert von Fr. 34.60 in eine mitgeführte
Tasche und versuchte den Markt zu verlassen, ohne die Waren bezahlt
zu haben.
4.3.2 Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons E._______ vom
21. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer
unbedingten Freiheitstrafe von vierzehn Tagen verurteilt (vgl. vorstehend
Bst. C). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss der schriftlichen Entscheidbegründung liegt dem Schuldspruch
im Wesentlichen der nachstehende Sachverhalt zugrunde:
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In der Nacht zum 1. Januar 2012 ereignete sich in G._______ eine verba-
le und tätliche Auseinandersetzung zwischen vier Männern. Im Verlaufe
der Auseinandersetzung schlug der Beschwerdeführer, der reichlich alko-
holisiert war, einem anderen Mann mit einer Glasflasche auf den Kopf,
wobei Letzterer zu Boden stürzte. Daraufhin schlug ein weiterer an der
Auseinandersetzung beteiligter Mann dem zu Boden Gestürzten mit einer
Champagnerflasche auf den Kopf. Dieser erlitt diverse Rissquetschungen
und eine Beule am Hinterkopf.
4.4 Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen Straftatbe-
stände (versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfachen Kör-
perverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte, Raufhandel) besonders wertvolle Rechtsgü-
ter (Leib und Leben, persönliche Freiheit) wiederholt verletzt oder gefähr-
det, weshalb auch in Berücksichtigung der teilweise bedingt ausgespro-
chenen Freiheitsstrafen eine schwerwiegende Verletzung und Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu
ändern. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die Voraussetzun-
gen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhält-
nismässig ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten
Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zustän-
digen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.
5.2 Gemäss der Praxis sind bei der Interessenabwägung insbesondere
die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser
Periode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufi-
gen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird
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Seite 12
auf Seiten des Ausländers oder der Ausländerin im Rahmen der Interes-
senabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz so-
wie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persön-
lichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert
beizumessen sein. Nach der Rechtsprechung dürfen bei dieser Interes-
senabwägung die Interessen des Staates nur insofern berücksichtigt
werden, als sie sich auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung beziehen
(BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 11 E. 7.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2010
vom 11. April 2012 E. 4.3.3 und D-2448/2009 vom 16. November 2011
E. 6.5). Es ist also nicht von einer schematischen Betrachtungsweise
auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzu-
stellen.
5.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren
Strafen verurteilt wurde und er zudem wiederholt und in erheblichem
Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt
das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig er-
scheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbeson-
dere der begangene Versuch der Begehung einer schweren Körperver-
letzung ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung begründet, sind doch hiervon Rechtsgüter wie die körperliche und
psychische Unversehrtheit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) betroffen.
Erschwerend tritt die Tatsache hinzu, dass namentlich der Vorfall vom
frühen Abend des 31. Oktober 2010 von einer erheblichen Gewaltbereit-
schaft gekennzeichnet war, versuchte der Beschwerdeführer doch einen
Mann mit einem Messer in der Bauchgegend schwer zu verletzen. Auch
der Umstand, dass die wiederholt geäusserten Drohungen des Be-
schwerdeführers besonders wertvolle Rechtsgüter beschlagen, lassen
auf keine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
mehr schliessen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive
die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive
Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene
Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor
künftigen Delikten des Ausländers bewahren (PETER BOLZLI, in: MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Ende Oktober 2010 bis An-
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fang Januar 2012 wiederholt deliktisch tätig war, weist auf eine beträchtli-
che kriminelle Energie hin. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht
wird, der ehemalige Beistand des Beschwerdeführers habe in seinem
Schlussbericht vom 21. März 2012 festgehalten, das Verhalten des Be-
schwerdeführers habe sich in diesem Jahr positiv verändert und zu kei-
nen Klagen Anlass gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die letzte straf-
bare Handlung des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliegt (Ja-
nuar 2012). Aufgrund der Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch
vor kurzer Zeit während einer längeren Zeitperiode mehrfach zum Teil er-
heblich delinquierte, kann ihm – entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde – keine günstige Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerli-
cher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden.
Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwer-
deführer auch nach seiner ersten Verurteilung nicht einsichtig gezeigt hat,
beging er doch bereits am 1. Januar 2012 ein weiteres Delikt. Dies inner-
halb der Probezeit der mit Urteil vom 12. Dezember 2011 bedingt ange-
ordneten Sanktion.
Aufgrund der Gesamtdelinquenz, der fortgesetzten Delinquenz und der
teilweisen Schwere der Straftaten sowie der vorhandenen Rückfallgefahr
besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. Die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme wäre damit grundsätzlich gerechtfer-
tigt.
5.4 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ge-
genüberzustellen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der
mittlerweile volljährige und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerde-
führer erst seit relativ kurzer Zeit (November 2009) in der Schweiz auf-
hält. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er seit dem ersten Mai 2012
erwerbstätig ist. Des Weiteren fehlen jedoch Hinweise auf bestehende
Beziehungen oder sonstige Bemühungen des Beschwerdeführers um so-
ziale Integration. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Be-
schwerdeführer sei sehr gut integriert, ist nicht belegt. Bei dieser Sachla-
ge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem
Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld he-
rausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Soweit in
der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nicht
unter normalen familiären Bedingungen aufgewachsen, zumal er in seiner
Heimat regelmässig vom Stiefvater verprügelt worden sei, ist festzuhal-
ten, dass auch diese geltend gemachten Erlebnisse auf subjektiver Seite
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kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen, ändern sie doch an der
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach er durch
die begangenen Delikte, namentlich die versuchte schwere Körperverlet-
zung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich ge-
fährdet hat.
Zudem ergeben sich aus der allgemeinen und individuellen Situation des
Beschwerdeführers in seiner Herkunftsstadt Kabul keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offen-
sichtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zwar herrschen in weiten Teilen
von Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage und derart schwierige hu-
manitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend zu qua-
lifizieren ist. Indessen ist von dieser allgemeinen Feststellung die Situati-
on in Kabul zu unterscheiden. In der Hauptstadt ist die Sicherheitslage
weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre
Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch.
Entsprechend gilt eine Rückkehr in die Stadt Kabul gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell als unzumutbar,
sondern kann unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt
werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in Kabul
– wo er gemäss eigenen Angaben bis im Jahre 2006 wohnte – über ein
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen
kann. So machte er anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2009
geltend, es lebten seine (…), seine beiden (…), sein (…) sowie seine bei-
den (…) in Kabul (vgl. A 16/10 S. 2 ff.). Seine Behauptung in der Rechts-
mittelschrift, wonach er zu seiner Familie seit Jahren keinen Kontakt mehr
habe und er nicht mehr zu seinen Familienangehörigen zurückkehren
könne, ist aufgrund der im Kulturkreis des Beschwerdeführers normaler-
weise herrschenden familiären Verbundenheit zweifelhaft, da auch sein
Asylvorbringen, er sei in seinem Heimatland von seinem Stiefvater ge-
schlagen worden, von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2010
als unglaubhaft beurteilt wurde. Abgesehen davon wäre es dem Be-
schwerdeführer auch zuzumuten, sich um Kontakt zu seiner Familie zu
bemühen. Es ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer unter-
halte familiäre Bindungen zu seinem Heimatland oder er könne solche
zumindest ohne grössere Probleme wieder aufnehmen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdi-
gung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der
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Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorin-
stanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers erweist sich daher auch als verhältnismässig.
6.
6.1 Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
6.2 Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Afghanistan spricht nicht gegen die Zulässigkeit
der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zuläs-
sig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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