B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4200/2013/wif
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Maron Zirngast Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
D-4200/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Belutsche mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Belu-
tschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende
Januar 2009 und hielt sich in der Folge zunächst in Oman auf, wo er un-
gefähr drei Jahre lang gearbeitet habe. Am 14. November 2012 sei er von
Oman aus auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Am 23. November 2012
sei er von der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Länder herkom-
mend im Zug illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er
dort am 29. November 2012 zu seiner Identität, sowie summarisch zum
Reiseweg und zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte den
Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er werde in Pakistan aus politischen Gründen ver-
folgt, weil er sich für die Anliegen der Belutschen eingesetzt habe. Er sei
von 2004 oder 2005 bis 2007 Mitglied der Baloch Students Organization
(BSO) gewesen, welche inzwischen von der Regierung verboten worden
sei. Er habe das Amt des F._______ innegehabt. Danach sei er als einfa-
ches Mitglied dem Baloch National Movement (BNM) beigetreten. Wäh-
rend seiner Zeit bei der BSO und dem BNM habe er gegen die Entfüh-
rungen von Parteimitgliedern und die Missachtung der Menschenrechte
durch die pakistanische Regierung protestiert und sich in Bildungsfragen
engagiert. Sie hätten ein englischsprachiges Zentrum mit englisch-
sprachiger Schule geführt, was insbesondere den radikal-islamischen
Gruppierungen missfallen habe. Die Schule sei denn auch mehrmals an-
gegriffen und einmal in Brand gesetzt worden. Er habe im Weiteren mit-
geholfen, Protestkundgebungen und Versammlungen zu organisieren und
Flugblätter zu verteilen. Ausserdem habe er bei der Produktion von Thea-
terstücken und Filmen, welche auf DVD vertrieben worden seien, mitge-
wirkt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er in den lokalen Medien präsent ge-
wesen. Er und seine Freunde seien von der pakistanischen Regierung
(Militär, Polizei, Geheimdienst) sowie von islamistischen Gruppierungen
bedroht und als Agenten des Westens und Israels verdächtigt worden. Er
D-4200/2013
Seite 3
habe mehrere telefonische Drohungen erhalten, wonach man ihn entfüh-
ren und umbringen werde. Man habe ihm nahegelegt, seine politischen
Aktivitäten einzustellen. Seit dem Jahr 2007 habe er sich daher nur noch
unregelmässig zuhause aufgehalten. Sein Haus sei mehrmals anlässlich
von Militärrazzien durchsucht worden, wobei er aber nie zuhause gewe-
sen sei. Auch seine Familie sei Opfer von Drohungen geworden und wer-
de wohl nach wie vor bedroht; er könne aber mit seinen Angehörigen tele-
fonisch nicht über Derartiges sprechen, da das Telefon vermutlich abge-
hört werde. Um einer Festnahme zu entgehen, hätten er und seine Kolle-
gen häufig ihr Aussehen verändert und sich bei der lokalen Bevölkerung
versteckt. Einer seiner Cousins (Q. C.) sei von der pakistanischen Armee
verhaftet, gefoltert und getötet worden. Sein Onkel sei ebenfalls umge-
bracht worden. Zwei weitere Cousins seien entführt worden, wobei sich
die Entführer bei den Cousins nach ihm erkundigt hätten. Auch viele sei-
ner Kollegen seien entführt worden. Der Parteiführer Ghulam Mohammad
sei ebenfalls getötet worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Aus-
reise entschlossen, zumal er nirgends in ganz Pakistan sicher gewesen
wäre. Ende Januar 2009 sei er legal aus Pakistan ausgereist und habe
sich in der Folge drei Jahre lang als Gastarbeiter mit Arbeitsvisum in
Oman aufgehalten. Sein Arbeitsvertrag sei Ende 2013 ausgelaufen, da-
nach hätte er nach Pakistan zurückkehren müssen. Bei einer Rückkehr
nach Pakistan müsse er aber damit rechnen, festgenommen, ins Gefäng-
nis gesteckt und gefoltert oder gar getötet zu werden. So sei es einem
seiner Freunde ergangen. Daher habe er sich entschieden, nach Europa
zu flüchten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: seine
Identitätskarte, Ausbildungsbestätigungen, eine Visitenkarte seines ehe-
maligen Arbeitgebers in Oman, eine Resident Card von Oman, einen An-
trag des Beschwerdeführers an die Schweizer Regierung, ein Schreiben
der Human Rights Commission of Pakistan vom 1. November 2012, Ko-
pien von Identitäts- und Visumspapieren eines Freundes (A. D.), Fotos
von A. D., Presseberichte über den getöteten Baloch-Märtyrer Q. C. (an-
geblich ein Cousin des Beschwerdeführers), mehrere Fotos von Q. C. so-
wie Fotos, welche den Beschwerdeführer mit getöteten Kollegen und dem
getöteten Cousin zeigen, ein undatiertes Bestätigungsschreiben des BNM
sowie Beweismittel betreffend die Mitwirkung an drei Filmen (Kopien von
Filmplakaten, Youtube-Link eines Filmes, Szenenfotos von Youtube-Fil-
men).
D-4200/2013
Seite 4
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 3. Juli 2013
– fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2013
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
10. Juli 2013, eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2013,
ein Artikel aus "Der Spiegel" vom 2. März 2012, fünf Fotobögen von ver-
stümmelten Leichen aus Belutschistan, ein Bestätigungsschreiben von
Dr. phil. G._______ vom 15. Juli 2013, ein Internetausdruck von ama-
betreffend ein von G._______ verfasstes Buch, Foto einer De-
monstration in B._______ am 25. August 2008, ein Bestätigungsschrei-
ben von Prof. H._______ vom 15. Juli 2013, zwei Zulassungskarten zu
Veranstaltungen der UNO in Genf vom 22. März und 5. Juni 2013, zwei
Fotos des Beschwerdeführers und weiterer Vertreter Belutschistans an-
lässlich der Konferenz vom 5. Juni 2013, eine DVD der UNO-Konferenz
vom 5. Juni 2013, fünf Fotos von Demonstrationen in Genf am 22. März
2013 sowie eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 11. Juli 2013
betreffend die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an den Be-
schwerdeführer.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
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Seite 5
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2013 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Einga-
be vom 19. September 2013 und ersuchte um Gutheissung der gestellten
Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Seite 6
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
D-4200/2013
Seite 7
3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich, unplausibel und unsub-
stanziiert ausgefallen seien. So habe er beispielsweise auf die Frage, wie
viele Drohanrufe er erhalten habe und in welchen Zeitintervallen diese er-
folgt seien, unterschiedliche Antworten gegeben. Auf Nachfrage hin habe
er erklärt, er könne sich nicht erinnern, es habe keine Regelmässigkeit
bei den Telefonanrufen gegeben. Diese Antwort widerspreche jedoch wie-
derum seiner Aussage, wonach er "regelmässig, routinemässig" Telefon-
drohungen erhalten habe. Auch betreffend den Zeitpunkt der erhaltenen
Drohungen habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Zunächst
habe er ausgesagt, die Drohungen lägen weit zurück, daher könne er
sich nicht mehr an die Verfolger erinnern, die Drohungen hätten in den
Jahren 2005/2006 stattgefunden. In der Direktanhörung habe er dagegen
die erhaltenen Drohungen nicht auf die Jahre 2005/2006 beschränkt, son-
dern vorgebracht, diese seien regelmässig erfolgt. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, er habe sich in der Befragung kurz fassen müssen, ver-
möge diesen Widerspruch nicht aus dem Weg zu räumen. Nach dem Ge-
sagten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt
bedroht worden sei, nicht glaubhaft. Ferner sei festzustellen, dass er nicht
in der Lage gewesen sei, den Brandanschlag auf das englischsprachige
Zentrum präzise zu datieren; er habe bloss gesagt, dieser Vorfall habe
sich zwischen den Jahren 2006 und 2009 ereignet. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Be-
schwerdeführer diesen von ihm selber als wichtig dargestellten Vorfall
zeitlich nicht genauer einordnen könne. Der Beschwerdeführer sei ferner
auch nicht imstande gewesen anzugeben, wann er erstmals telefonisch
bedroht worden sei. Er habe sodann keinen spezifischen Vorfall nennen
können, welcher für die erste Bedrohung ursächlich gewesen sei. Seine
diesbezüglichen Ausführungen seien unkonkret und diffus geblieben. Es
sei unlogisch, dass er die Todesdrohung gegen ihn zeitlich nicht einmal
ungefähr einordnen und sich dafür keinen konkreten Grund vorstellen
könne. Auch aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er
D-4200/2013
Seite 8
Drohanrufe erhalten habe. Im Weiteren sei er auf entsprechende Auffor-
derung hin nicht in der Lage gewesen, die Drohanrufe detailliert wieder-
zugeben. Vielmehr habe er jeweils bloss den Inhalt der angeblichen Ge-
spräche beschrieben; dies überzeuge nicht, da dabei insbesondere die
Dynamik, welche einem Gespräch innewohne, nicht zum Ausdruck ge-
kommen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend
gemachten Hausdurchsuchungen seien zudem wirklichkeitsfern und we-
nig anschaulich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe dabei insbeson-
dere keinen Bezug auf die anwesenden Angehörigen genommen und ha-
be mit keinem Wort erwähnt, dass nach ihm gefragt worden sei, obwohl
die Hausdurchsuchung angeblich zum Ziel gehabt habe, ihn festzuneh-
men. Insgesamt seien die Vorbringen zu den Drohanrufen und Haus-
durchsuchungen unglaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt ebenfalls nicht
glaubhaft zu machen. Die Beweismittel würden zwar teilweise indizieren,
dass der Beschwerdeführer politischen Organisationen aus Belutschistan
nahegestanden habe. Hingegen würden die Beweismittel die geltend ge-
machten Verfolgungshandlungen nicht bestätigen, weshalb sie als un-
tauglich zu qualifizieren seien. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch ab-
zulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, das BFM habe den Hin-
tergrund der Menschenrechtssituation in Pakistan und speziell in der Pro-
vinz Belutschistan völlig ausgeblendet. Dem Jahresbericht von Human
Rights Watch 2013 sei zu entnehmen, dass sich die Menschenrechtssitu-
ation in Belutschistan weiter verschlechtere. Oppositionsaktivisten und
belutschische Militante würden durch das Militär, den Geheimdienst und
den paramilitärischen Grenzschutz gewaltsam entführt und getötet. Im
Jahr 2012 seien in Belutschistan mehr als 100 Hazara von sunnitischen
Militanten mit Verbindung zum pakistanischen Militär und Geheimdienst
getötet worden. Im Bericht von Amnesty International 2013 sei zu lesen,
dass die Sicherheitsbehörden in Belutschistan systematisch missliebige
Personen verschwinden lassen würden; diese würden dann häufig ir-
gendwo tot aufgefunden. Ein Bericht in der Zeitschrift "Der Spiegel" vom
März 2012 beleuchte das Ausmass und die Hintergründe des Konflikts in
Belutschistan: Die Belutschen verlangten mehr Rechte sowie eine Beteili-
gung an den Einnahmen der in der Provinz gewonnenen Rohstoffe, was
von der pakistanischen Regierung jedoch abgelehnt werde. Der Konflikt
daure bereits zwölf Jahre an und habe auch zu separatistischen Bestre-
D-4200/2013
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bungen der Belutschen geführt, was wiederum eine verstärkte Unterdrü-
ckung durch das Militär, den Geheimdienst sowie paramilitärische Grup-
pierungen zur Folge habe. Täglich verschwänden Menschen, insgesamt
würden bisher schon über 6000 Menschen vermisst, täglich würden neue
Leichen, oftmals verstümmelt, auf der Strasse entdeckt, die Todesfälle
würden nie aufgeklärt. Separatisten und belutschische Nationalisten sei-
en am meisten gefährdet; mittlerweilen würden aber auch immer mehr
Menschen entführt, die nicht politisch aktiv seien. Der blosse Verdacht,
Kontakt zu Separatisten zu pflegen, bedeute eine akute Lebensgefahr.
Die BSO habe am meisten Tote zu beklagten. Der Beschwerdeführer ha-
be belegt, dass er ein politischer Aktivist des BNM sei. Er sei eine hoch-
gradig politisch exponierte Persönlichkeit. Dies werde durch
Dr. G._______ bestätigt. Dieser habe über den belutschischen Nationa-
lismus promoviert und sich deshalb längere Zeit in Pakistan aufgehalten.
Seinem Bericht vom 15. Juli 2013 (vgl. Beweismittel) sei zu entnehmen,
dass er im Jahr 2006 in B._______ gewesen sei und dort Interviews mit
Mitgliedern und Führern politischer Parteien, Intellektuellen, Journalisten
sowie lokalen Politikern und Verwaltungsbeamten geführt habe. Auch den
Beschwerdeführer sowie dessen ermordeten Cousin Q. C. habe er be-
fragt und von diesen wichtige Informationen erhalten. Nach seiner Wahr-
nehmung hätten die beiden zu den aktivsten Angehörigen der BSO ge-
hört. G._______ bestätige zudem, dass sich der Beschwerdeführer an ei-
nem Sprachlehrzentrum für Englisch engagiert habe. Mehrere ehemalige
Interviewpartner von G._______ seien später entführt und ermordet wor-
den. G._______ sei seit dem Treffen mit dem Beschwerdeführer im Jahr
2006 mit diesem in schriftlichem Kontakt geblieben und habe von ihm In-
formationen über die fortschreitende Verschlechterung der Situation in
Belutschistan erhalten. Für G._______ stehe ausser Zweifel, dass eine
Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan mit dessen Folter
und Tod enden würde. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seinem später entführten
und ermordeten Cousin Q. C. politisch betätigt; dies werde durch eine Fo-
toaufnahme einer Demonstration vom August 2008 in B._______ bestä-
tigt. Der Beschwerdeführer habe sodann ein Schreiben des Direktors der
J._______ in B._______ eingereicht, worin bestätigt werde, dass er dort
von 2006 bis 2008 als Lehrer und Verwalter tätig gewesen sei, dass es
immer wieder zu Problemen mit Islamisten gekommen sei und dass es im
Jahr 2008 einen Brandanschlag auf die Schule gegeben habe. Der Be-
schwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz schon zweimal in
Genf an einer Menschenrechtskonferenz der UNO teilgenommen
(22. März und 5. Juni 2013), was zeige, dass es sich bei ihm um einen
D-4200/2013
Seite 10
politisch exponierten Aktivisten für die belutschische Sache handle. An
der zweiten Konferenz sei er eingeladen worden, einen Bericht über die
Menschenrechtssituation in Belutschistan abzugeben. Neben ihm seien
noch drei weitere belutschische Experten aufgetreten, darunter der offi-
zielle Vertreter Belutschistans bei der UNO. Im Anschluss an die erste
Konferenz habe der Beschwerdeführer zudem an Demonstrationen vor
dem UNO-Gebäude sowie in der Stadt Genf teilgenommen, unter ande-
rem zusammen mit "Byahamdag Bughti", dem Präsidenten der Baloch
Republican Party (BRP), welcher ebenfalls in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht habe. Nach dem Gesagten drohe dem Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr nach Pakistan Gefahr an Leib und Leben, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei. Entgegen den Ausführungen des BFM seien seine
Aussagen als glaubhaft zu erachten. Die Verfolgungssituation habe für
ihn keinen punktuellen, sondern einen beständigen Charakter gehabt.
Nicht einzelne, zeitlich genau einordenbare Ereignisse, sondern die mit
der politischen Agitation einhergehende Bedrohungslage habe seinen
Lebensinhalt dargestellt. Er könne die Telefonanrufe zeitlich nicht genau
einordnen, weil sie über die Jahre immer wieder vorgekommen und dau-
ernder Bestandteil seines Lebens gewesen seien. Die einzelne oder erste
Bedrohungssituation habe sich in seiner Erinnerung nicht speziell von
den anderen abgehoben. Die vom BFM genannten Widersprüche sprä-
chen daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Droh-
anrufe. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer die telefo-
nischen Drohungen in der Befragung auf die Jahre 2005 und 2006 be-
schränkt habe. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er von einer von
2005 bis 2009 fortlaufenden Bedrohungslage gesprochen habe. Die Er-
wähnung der Jahre 2005 und 2006 habe lediglich dazu gedient zu be-
gründen, weshalb ihm eine persönliche Zuordnung der Anrufer nicht mög-
lich sei. Dem Brandanschlag auf das englischsprachige Zentrum komme
ebenfalls keine derart spezifische, punktuelle Bedeutung zu, als dass
nach der allgemeinen Erfahrung zu erwarten wäre, dass der Beschwerde-
führer dieses Ereignis zeitlich genau einordnen könne. Dieser Umstand
spreche daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten
Vorfalls. Im Übrigen werde dieses Ereignis durch die eingereichten Be-
weismittel (vgl. Beilagen 3 und 6) belegt. Da der Beschwerdeführer an
der Universität nur formell eingeschrieben gewesen sei, aber keine Vorle-
sungen besucht habe, sei der Einwand des BFM, wonach er anhand der
Studienzeit eine zeitliche Einordnung der Geschehnisse hätte vornehmen
können, nicht nachvollziehbar. Es sei ferner nicht zutreffend, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Telefonanrufen zu wenig
konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Er habe in unter-
D-4200/2013
Seite 11
schiedlichen Formulierungen dargelegt, dass er beschimpft und aufgefor-
dert worden sei, seine Aktivitäten zu beenden, da sich diese gegen den
Islam und Pakistan richteten. Die Anrufer hätten ausserdem gesagt, sie
wüssten, wo er sei, und würden ihn finden und töten. Es sei nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer den genauen Gesprächsablauf nicht
mehr habe wiedergeben können, da diese Anrufe inzwischen vier bis acht
Jahre zurücklägen und sich ausserdem mehrfach wiederholt hätten. Den
Gesprächen sei keine einmalige Bedeutung zugekommen, weshalb sich
der Beschwerdeführer nicht an deren genauen Inhalt erinnern könne. Es
sei zudem normal, dass Opfer von telefonischen Drohungen keine präzi-
sen Angaben zur Dauer derartiger Telefongespräche machen könnten.
Die vom Beschwerdeführer erst nach Insistieren des Befragers genannte
Dauer von sechs Minuten spreche daher nicht gegen seine Glaubhaftig-
keit. Der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Haus-
durchsuchungen nicht anschaulich geschildert habe, sei ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Er sei ja dabei jeweils gar nicht anwesend gewesen. Es
spiele keine Rolle, dass er nicht erwähnt habe, dass die Behörden dabei
jeweils nach ihm gefragt/gesucht hätten, da sich das von selber verstehe.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer überwiegend glaubhaft dargelegt,
dass er sich in Pakistan politisch exponiert habe und deshalb an Leib und
Leben gefährdet gewesen sei beziehungsweise sei. Urheber der Verfol-
gung seien das pakistanische Militär, der Geheimdienst oder Grenzschutz
oder auch islamistische Gruppierungen. Jedenfalls könne er vom Staat
keinen ausreichenden Schutz beanspruchen. Er sei daher als Flüchtling
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei zumindest
eine individuelle und konkrete Gefährdung anzuerkennen und der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzulässig
oder unzumutbar festzustellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung gibt das BFM zu bedenken, hinsichtlich
des Schreibens von G._______ bestünden Vorbehalte, da dieser offenbar
seit dem Jahr 2006 in regelmässigem Kontakt mit dem Beschwerdeführer
stehe. G._______ führe aus, der Beschwerdeführer habe Pakistan infolge
direkter Bedrohungen und Verfolgung seines Lebens durch die Geheim-
polizei verlassen müssen. Dafür lege er jedoch keinerlei Beweise vor.
Das Schreiben sei daher als Beweismittel untauglich. Bezüglich der ein-
gereichten Kopie eines Fotos, welches den Beschwerdeführer anlässlich
einer Demonstration in B._______ im August 2008 zeige, sei festzustel-
len, dass von der blossen Teilnahme an einer Demonstration nicht auto-
matisch auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung geschlossen werden könne. Es sei erneut darauf hinzuwei-
D-4200/2013
Seite 12
sen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen
Verfolgungshandlungen äusserst diffus geblieben seien. Es sei ausser-
dem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2008
unverkleidet und leicht erkennbar an einer Demonstration teilgenommen
habe, wenn er doch angeblich ab 2006/2007 aus Sicherheitsgründen sein
Erscheinungsbild habe verändern müssen. Sein Verhalten lasse nicht auf
eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen, was weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen liesse. Auch aus der Teil-
nahme an einer Demonstration in Genf – welche den eingereichten Fotos
zufolge in einem kleinen Rahmen stattgefunden habe – sowie an einer
UNO-Konferenz über die Menschenrechtslage in Belutschistan lasse sich
nicht leichthin auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer sei kein exponierter
Aktivist; er sei eigenen Angaben zufolge ein einfaches Mitglied des BNM
gewesen. Daher sei nicht von einer begründeten Verfolgungsfurcht aus-
zugehen. Das BFM führt im Weiteren aus, die Erklärung des Beschwer-
deführers, weshalb er nicht imstande gewesen sei, Angaben zu Häufig-
keit und Zeitpunkt der Telefonanrufe sowie zum Inhalt des ersten Drohan-
rufs zu machen, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei gebildet und
rhetorisch begabt; immerhin sei er als Berichterstatter an eine UNO-Kon-
ferenz eingeladen worden. Dennoch habe er es unterlassen, hinsichtlich
der erwähnten Angaben einen Vorbehalt anzubringen. Stattdessen habe
er ausgesagt, insgesamt mit Sicherheit drei bis vier Mal angerufen wor-
den zu sein. Bei dieser Sachlage erweise sich der Einwand in der Be-
schwerde, wonach die Drohanrufe dauernder Bestandteil seines Lebens
gewesen und häufig erfolgt seien, als haltlos.
5. In der Replik wird entgegnet, es handle sich bei G._______ um einen
profunden Kenner der Verhältnisse in Belutschistan, er habe sich jahre-
lang dort aufgehalten und zum Thema belutschischer Nationalismus pub-
liziert und promoviert. Wenn dieser nun erkläre, der Beschwerdeführer
habe zusammen mit dessen ermordetem Cousin zu den aktivsten Ange-
hörigen der BSO in B._______ gezählt, so sei dies relevant, auch wenn
er dabei keine Beweise für die staatliche Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers vorlege. Der vom BFM gerügte nahe Kontakt habe sich ergeben, weil
sich der Beschwerdeführer G._______ gegenüber als überdurchschnitt-
lich exponierte Persönlichkeit hervorgetan habe. Es bestehe keine Grund-
lage für die Annahme, dass Dr. G._______ aus anderen Gründen nahen
Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt und ihn deswegen aus blosser
Gefälligkeit als politisch aktiv bezeichnet habe. In Bezug auf die De-
monstration in B._______ im August 2008 sei anzumerken, dass daran
D-4200/2013
Seite 13
ungefähr 3000 Personen teilgenommen hätten. Im Schutz der grossen
Masse sowie aus Gründen der Glaubwürdigkeit hätten sich die politi-
schen Aktivisten gegenseitig dazu motiviert, ohne Tarnung aufzutreten.
Zur Frage der Exponiertheit des Beschwerdeführers sei zunächst darauf
hinzuweisen, dass politische Aktivisten, welche sich für die Unabhängig-
keit Belutschistans einsetzten, unbesehen ihrer formellen Position von
den pakistanischen Sicherheitsbehörden in grosser Anzahl entführt, gefol-
tert und getötet würden. Beispielsweise sei am 21. August 2013 ein belut-
schischer Journalist und Mitglied des BNM zu Tode gefoltert in der Region
Karachi aufgefunden worden, nachdem er seit dem 24. März 2013 ver-
misst gewesen sei. Eine Woche früher seien ein Mitglied der BSO sowie
ein Mitglied des BNM von der pakistanischen Armee angegriffen und ge-
tötet worden. Dies zeige die akute Gefährdung sämtlicher belutschischer
Aktivisten in Pakistan, einschliesslich des Beschwerdeführers, selbst
wenn er nur ein einfaches Mitglied des BNM gewesen sei. Zudem habe
er innerhalb der BSO durchaus eine leitende Stellung innegehabt und sei
deswegen in der belutschischen Bewegung auch nach seiner Studenten-
zeit als Leitfigur hoch angesehen gewesen. Die Ausführungen des BFM
betreffend die Häufigkeit und den Inhalt der telefonischen Drohungen sei-
en nicht geeignet, die belegte politische Exponiertheit des Beschwerde-
führers für die Sache Belutschistans und die sich daraus ergebende Ge-
fährdung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer sei demnach als
Flüchtling anzuerkennen. Eine Rückweisung des Beschwerdeführers
nach Pakistan würde im Übrigen auch gegen Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ver-
stossen, da es ausreichende und stichhaltige Gründe für die Annahme
gebe, dass ihm dort Folter oder Ähnliches drohe. Das BFM habe die
Menschenrechtssituation in Pakistan konsequent ausgeblendet.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei infolge seines Engagements
für die belutschische Sache an seinem Herkunftsort verfolgt worden und
müsse bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchten, inhaftiert oder gar
umgebracht zu werden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der
Aktenlage erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen
den Jahren 2005 und 2007 Kontakte zur BSO unterhielt und mit Q. C. be-
D-4200/2013
Seite 14
kannt war. Dies belegen namentlich die eingereichten Fotos, welche den
Beschwerdeführer (teilweise zusammen mit Q. C.) an Anlässen der BSO
zeigen. Es ist ferner ebenfalls überwiegend plausibel und damit glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 als einfaches Mitglied dem
BNM beigetreten ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage erscheint es
hingegen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei-
se aus Pakistan infolge seines politischen Engagements in asylrelevanter
Weise verfolgt wurde respektive deswegen dort im heutigen Zeitpunkt ei-
ne asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen hätte. Die von ihm geltend
gemachten Aktivitäten in Pakistan (Teilnahme an Demonstrationen und
Versammlungen, Mitorganisation derartiger Anlässe, Engagement in Bil-
dungsfragen sowie Mitwirkung an belutschischen Theaterstücken und Fil-
men) erscheinen zwar grundsätzlich als plausibel, es ist jedoch festzu-
stellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, dass er dabei jeweils mehr als nur ein Mitläufer war. Es ist im
Weiteren zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einem
Sprachlehrzentrum für Englisch tätig war. Zum einen fällt auf, dass er
zwar auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des Direktors der
J._______ einreichte, wonach er zwischen 2006 und 2008 dort Freiwilli-
genarbeit geleistet habe, er den Namen "J._______" indessen anlässlich
der Befragungen nie erwähnte. Auch Dr. G._______ führt in seinem
Schreiben lediglich aus, der Beschwerdeführer habe sich an einem engli-
schen Sprachlehrzentrum engagiert, ohne jedoch den Namen dieses
Zentrums zu nennen. Zum andern geht aus der Bestätigung des Direktors
von J._______ hervor, dass es an besagter Schule im Jahr 2008 zu ei-
nem Brandanschlag durch Islamisten gekommen und der Beschwerde-
führer damals anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits
erwähnte zwar ebenfalls diesen Brandanschlag, konnte das Ereignis je-
doch zeitlich überhaupt nicht einordnen, sondern erklärte lediglich, dies
sei zwischen 2006 und 2009 geschehen (vgl. A9 S. 8). Die Erklärung in
der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an den Zeit-
punkt dieses Ereignisses erinnern könne, da er diesem keine spezifische
Bedeutung beigemessen habe, überzeugt nicht, zumal er andere, weit
weniger dramatische Vorfälle wie beispielsweise die Inverkaufsetzung
des ersten Filmes, an welchem er mitgewirkt hat, durchaus zumindest
ungefähr datieren konnte (vgl. A9 S. 13: "Anfang 2005"). Bei dieser Sach-
lage ist das Schreiben des Direktors von J._______ als reines Gefällig-
keitsschreiben und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Schule
als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer brachte sodann vor,
er sei zunächst Mitglied der BSO gewesen und anschliessend, im Jahr
2007, dem (legalen und gemässigten) BNM beigetreten. Der Beschwer-
D-4200/2013
Seite 15
deführer räumte selber ein, er sei lediglich ein gewöhnliches Mitglied des
BNM gewesen, habe also innerhalb dieser Organisation keine besondere
Funktion innegehabt. Bei der BSO sei er dagegen F._______ gewesen
(vgl. A9 S. 9). Für diese Behauptung kann der Beschwerdeführer indes-
sen keinerlei Beweise vorlegen; sie wird auch durch die Ausführungen
von Dr. G._______ in dessen Unterstützungsschreiben vom 15. Juli 2013
nicht bestätigt. In der einschlägigen und öffentlich zugänglichen Medien-
berichterstattung über die Vorfälle in Belutschistan taucht der Name des
Beschwerdeführers nicht auf, dies im Gegensatz zu den Namen zahlrei-
cher anderer BSO- und BNM-Aktivisten. Selbst in dem als Beweismittel
eingereichten, ausführlichen Artikel über Q. C., worin mehrere von des-
sen Weggefährten namentlich erwähnt werden, findet sich der Name des
Beschwerdeführers nicht, obwohl er angeblich nicht nur an der Seite von
Q. C. für die Rechte der Belutschen eingetreten ist, sondern gar dessen
Cousin ist; eine Behauptung, die vom Beschwerdeführer indessen eben-
falls weder belegt noch näher substanziiert wird. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass G._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2006 als BSO-
Aktivisten (respektive als Cousin des allseits bekannten Q. C.) kennenge-
lernt und interviewt hat, so ist nach dem Gesagten dennoch nicht davon
auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders
profilierten und herausragenden belutschischen Oppositionsaktivisten
handelt. Daher kann auch nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Aus-
reise aus Pakistan im Januar 2009 aufgrund seiner politischen Aktivitäten
in asylrelevanter Weise verfolgt und bedroht worden ist.
6.2 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen va-
ge, wenig substanziiert und zudem teilweise widersprüchlich und unplau-
sibel ausgefallen sind. Er machte geltend, er sei aufgrund seines Enga-
gements für die belutschische Sache mehrfach telefonisch mit dem Tod
bedroht worden, ausserdem hätten bei ihm zuhause Razzien stattgefun-
den. Seine Angaben zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der angeblichen
Telefondrohungen sind jedoch widersprüchlich. Zunächst führte er aus,
die Drohungen seien lange her, das sei im Jahr 2005 oder 2006 gewe-
sen, deshalb wisse er nicht mehr, wer konkret ihn bedroht habe (vgl. A3
S. 9). Er machte zudem geltend, er sei "mit Sicherheit drei- bis viermal"
bedroht worden (vgl. A9 S. 7). Später erklärte er dagegen, es seien "re-
gelmässig, routinemässig" Drohanrufe eingegangen und diese seien teils
vier Mal in der Woche, teils alle sechs Monate einmal erfolgt (vgl. A9
S. 14). Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht in der Lage anzuge-
ben, wann er die erste Telefondrohung erhalten hat oder wann erstmals
D-4200/2013
Seite 16
sein Haus durchsucht worden ist (vgl. A9 S. 6 und 7). Zur Erklärung die-
ser Widersprüche und Ungenauigkeiten wird auf Beschwerdeebene vor-
gebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau an die Häufigkeit
respektive den genauen Zeitpunkt dieser Ereignisse erinnern, da die Ver-
folgungssituation für ihn keinen punktuellen, sondern einen dauerhaften
Charakter gehabt habe. Die einzelne oder erste Bedrohungssituation ha-
be sich in seiner Erinnerung nicht speziell von den anderen abgehoben.
Diese Erklärung vermag indessen nicht zu überzeugen. Es ist ein erhebli-
cher Unterschied, ob man im Verlauf von ca. vier Jahren lediglich drei- bis
viermal telefonische Todesdrohungen erhalten hat oder ständig; und es ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass eine derart verfolgte Person, na-
mentlich eine Person mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerde-
führers, diesbezüglich konsistente Angaben machen kann. Ausserdem
kann erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass Personen,
welche erstmals mit dem Tod bedroht werden oder die zum ersten Mal er-
leben müssen, wie ihre Privatsphäre respektive diejenige ihrer Angehöri-
gen durch eine Militärrazzia verletzt wird, zumindest das erste Ereignis
dieser Art in einen zeitlichen Kontext bringen können. Wie bereits erwähnt
hatte der Beschwerdeführer keine Mühe, andere Ereignisse wie beispiels-
weise die Publikation des ersten Films, an welchem er mitgewirkt hat, zu
datieren. Im Weiteren ist festzustellen, dass er seine politischen Tätigkei-
ten eigenen Angaben zufolge zwischen den Jahren 2006 und 2009 auf-
grund der erhaltenen Drohungen heimlich und vorsichtig ausführte; er ha-
be dabei auch sein Aussehen ständig verändert (vgl. dazu A9 S. 8 und
10). Gleichzeitig nahm er jedoch den Akten zufolge in dieser Zeit mindes-
tens einmal offen, unverkleidet und leicht identifizierbar an einer Demon-
stration an seinem Herkunftsort teil (vgl. dazu das auf Beschwerdeebene
eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer anlässlich einer De-
monstration in B._______ vom 25. August 2008 zeigt). Selbst wenn es
sich dabei um einen Grossanlass mit Tausenden von Demonstranten ge-
handelt hat, so ist es angesichts der angeblich vom Beschwerdeführer
befürchteten Verfolgungsmassnahmen (Tod, Entführung) äusserst un-
wahrscheinlich, dass er "aus Gründen der Glaubhaftigkeit gegenüber der
Bevölkerung" (vgl. S. 2 Ziff. 2 der Replik vom 19. September 2013) äus-
serlich unverändert daran teilgenommen und so sein Leben riskiert hätte.
Das Argument der Glaubwürdigkeit gegenüber dem Volk überzeugt insbe-
sondere deshalb nicht, weil es der lokalen Bevölkerung sicherlich ein-
leuchten würde, dass die politischen Aktivisten ihr Engagement für die
Rechte der Belutschen nur fortführen können, solange sie nicht verhaftet
oder gar umgebracht werden, weshalb sie einen seit Jahren von ver-
schiedenen Gruppierungen mit dem Tod bedrohten belutschischen Akti-
D-4200/2013
Seite 17
visten kaum nur deshalb weniger respektieren würden, weil er inkognito
an einer Demonstration teilnimmt. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer, ohne sein Aussehen auch nur im Geringsten zu verändern, an der
fraglichen Demonstration teilnahm, lässt daher darauf schliessen, dass er
entgegen seinen Vorbringen damals keine unmittelbare Verfolgung zu be-
fürchten hatte. Im Weiteren erscheint es wenig plausibel, dass der Be-
schwerdeführer angeblich während ungefähr vier Jahren ständig mit Tod
und Entführung bedroht wurde, ihm jedoch effektiv nie etwas Konkretes
geschehen ist. Seinen Aussagen zufolge übernachtete er trotz der angeb-
lichen Drohungen ab und zu zuhause (vgl. A9 S. 12). Falls ihn seine Ver-
folger tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie das demnach mit
Sicherheit tun können, da es für seine angeblichen Verfolger, namentlich
für das pakistanische Militär oder den Geheimdienst, ein Leichtes gewe-
sen wäre, das Haus des Beschwerdeführers unauffällig zu überwachen
und seiner so habhaft zu werden. Die Tatsache, dass dies nie geschah,
weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen
nicht ernsthaft verfolgt wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass er sich
eigenen Angaben zufolge irgendwann nach dem Jahr 2006 (vgl. A9 S. 4)
einen Reisepass ausstellen liess und im Januar 2009 mit seinem eigenen
Pass legal aus Pakistan ausreiste. Es ist davon auszugehen, dass er bei
der Ausreise oder bereits bei der Beantragung des Passes Probleme be-
kommen hätte, wenn er damals im Visier der Behörden gestanden hätte.
Er macht zwar geltend, sowohl bei der Passausstellung als auch bei der
Ausreise habe er Bestechungsgelder bezahlt, ausserdem habe er sich für
die Ausreise den Bart wachsen lassen und eine Kopfbedeckung getra-
gen. Seine Schilderungen zur angeblichen Bestechung sind aber sehr
pauschal und vage ausgefallen (vgl. A9 S. 4). Ausserdem hätte er mit ei-
nem vom Passbild abweichenden Aussehen erst recht die Aufmerksam-
keit der Grenzbehörden erregt, weshalb dieses Vorbringen wenig glaub-
haft erscheint. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er
nach angeblich bereits vier Jahren andauernder Verfolgung ausgerechnet
im Januar 2009 sein Heimatland verliess, zumal aus den Akten keine In-
tensivierung der angeblichen Verfolgung respektive ein spezifisches, für
seinen Ausreiseentschluss im Januar 2009 entscheidendes Ereignis er-
sichtlich ist. Es erscheint ausserdem unerklärlich, weshalb er nicht zu-
nächst versuchte, in einer anderen Gegend seines Heimatlandes den an-
geblichen Verfolgungshandlungen zu entgehen, anstatt ohne anderweiti-
ge Alternativen zu prüfen und unter relativ erheblichem finanziellem und
bürokratischem Aufwand nach Oman zu reisen. Auf die diesbezügliche
Frage antwortete er anlässlich der Anhörung, er wäre sofort festgenom-
men worden, wenn er in eine andere grosse Stadt gegangen wäre (vgl.
D-4200/2013
Seite 18
A9 S. 9). Diese Aussage ist indessen überhaupt nicht plausibel, wurde er
doch selbst in seiner Heimatregion nie festgenommen. Ausserdem wider-
spricht diese Begründung dem Vorbringen, wonach die Behörden anläss-
lich der Passausstellung sowie seiner Ausreise nicht auf ihn aufmerksam
geworden seien, da es in Pakistan kein computerisiertes System gebe
beziehungsweise die Pass- und Sicherheitsbehörden bestechlich seien
(vgl. A9 S. 4 und 10). Gestützt auf diese Erklärung müsste es als sehr un-
wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn
er tatsächlich von den lokalen Behörden gesucht worden wäre, in einer
anderen Region Pakistans unwiderruflich festgenommen worden wäre.
Nach dem Gesagten muss somit vielmehr angenommen werden, er sei
entgegen seinen Vorbringen nicht aufgrund der geltend gemachten Be-
helligungen nach Oman gegangen, sondern – wie viele seiner Landsleute
– allein aus wirtschaftlichen Überlegungen.
6.3 Insoweit, als der Beschwerdeführer am Rande vorbringt, er sei in Pa-
kistan bereits schon aufgrund seiner Ethnie als Belutsche gefährdet (vgl.
dazu A3 S. 9) und dabei sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend
macht, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass Belut-
schen in ganz Pakistan grundsätzlich verfolgt werden (vgl. dazu auch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4001/2013 vom 22. Oktober
2013). Dem Beschwerdeführer würde daher angesichts der in Pakistan
geltenden Niederlassungsfreiheit eine Wohnsitznahme in einer anderen
Region Pakistans offenstehen, wo es weniger Spannungen unter den
Ethnien und damit weniger offen ausgetragene Konflikte gibt. Ein entspre-
chender Wohnsitzwechsel wäre im Übrigen auch als zumutbar zu erach-
ten, da davon auszugehen ist, der junge, gesunde und gut ausgebildete
Beschwerdeführer könnte sich auch in einer anderen Region seines Hei-
matlandes eine Existenzgrundlage schaffen. Die Furcht des Beschwerde-
führers, allein schon aufgrund seiner belutschischen Ethnie von den paki-
stanischen Sicherheitskräften umgebracht zu werden, ist daher als unbe-
gründet zu qualifizieren.
6.4 Auf Beschwerdeebene wird darauf verwiesen, dass der Beschwerde-
führer am 22. März sowie am 5. Juni 2013 in Genf je an einer UNO-Ver-
anstaltung sowie am 22. März 2013 in Genf an zwei Kundgebungen teil-
genommen habe. Weitere exilpolitische Aktivitäten sind nicht aktenkundig.
Den eingereichten Fotos zufolge handelte es sich bei den beiden Kund-
gebungen zugunsten von Belutschistan um Anlässe mit sehr kleiner Teil-
nehmerzahl. Der Beschwerdeführer hielt dabei Plakate mit der Aufschrift
"Baluch want Freedom" respektive "SOS Baluchistan" hoch. Es erscheint
D-4200/2013
Seite 19
unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese De-
monstrationen in den (internationalen) Medien grosse Beachtung fanden
und/oder dass die Teilnehmer dabei namentlich bekannt gemacht wurden.
Nach Durchsicht der entsprechenden Unterlagen ist ausserdem festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2013 als Vertreter der
Nicht-Regierungsorganisation (NGO) "K._______" einer Sitzung der Uni-
ted Nations Human Rights Arbeitsgruppe "Right to Peace" beiwohnte.
Ausserdem nahm er am 5. Juni 2013 als Vertreter der NGO "L._______"
an der 23. Sitzung des Human Rights Councils teil. In seiner Wortmel-
dung rügte er in allgemeiner Weise die Menschenrechtsverletzungen in
Belutschistan und forderte die UNO zur Intervention auf (vgl. dazu die als
Beweismittel eingereichte DVD). Demnach trat der Beschwerdeführer in
den fraglichen UN-Gremien nicht primär als Vertreter von Belutschistan
auf, sondern als Vertreter der erwähnten NGOs, welche sich nicht primär
für die Interessen der Belutschen engagieren. Insgesamt ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht eine wichtige und
in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstellung in einer belutschischen Op-
positionsorganisation innehat und daher kein offensichtliches Gefähr-
dungsprofil aufweist. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die zahlrei-
chen regimekritischen Aktivitäten von pakistanischen Staatsangehörigen
aus Belutschistan in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich,
dass die pakistanischen Behörden von den wenigen und niederschwelli-
gen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Kenntnis genommen
haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn des-
wegen bei einer Rückkehr nach Pakistan in asylrelevanter Weise verfol-
gen würden, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaub-
haft ist, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im Visier
der pakistanischen Behörden gestanden hat. Es liegen demnach auch
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter sub-
jektiver Nachfluchtgründe vor.
6.5 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner angeblichen Verfol-
gung und Gefährdung im Heimatland mehrere Bestätigungsschreiben ein.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind diese indessen nicht
geeignet, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Bezüg-
lich des Schreibens von Dr. G._______ vom 15. Juli 2013, worin ausge-
führt wird, der Beschwerdeführer sei von der pakistanischen Geheimpoli-
zei bedroht und verfolgt worden und hätte bei einer Rückkehr Folter und
Tod zu gewärtigen, ist namentlich festzustellen, dass Dr. G._______ of-
fenbar seit dem Jahr 2006 nur noch per E-Mail Kontakt zum Beschwerde-
führer unterhielt und somit lediglich bestätigen kann, was der Beschwer-
D-4200/2013
Seite 20
deführer ihm mitgeteilt hat; seine Ausführungen zur angeblichen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in Pakistan beruhen somit allein auf Hören-
sagen. Auch das Schreiben der Human Rights Commission of Pakistan
sowie dasjenige des Baloch National Movements, welchen zufolge das
Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten in
Pakistan in Gefahr sei und er Todesdrohungen erhalten habe, sind auf-
grund der Aktenlage als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
D-4200/2013
Seite 21
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemei-
D-4200/2013
Seite 22
ne Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten
ist.
8.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute
(…)-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche
Probleme, welcher über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfügt
und zuletzt ungefähr drei Jahre lang in einer Firma in Oman als HR & Ad-
ministration Coordinator gearbeitet hat. Neben seiner Muttersprache Be-
lutschi spricht er auch noch Englisch, Arabisch und Urdu. Mit diesen Vor-
aussetzungen dürfte es dem Beschwerdeführer nicht schwer fallen, in Pa-
kistan innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden und damit ein
angemessenes Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer verfügt in
Pakistan ausserdem über mehrere Verwandte (namentlich seine Mutter,
vier verheiratete Schwestern und ein Onkel mit Familie), welche ihn bei
Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnten.
8.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-4200/2013
Seite 23
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Juli 2013 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4200/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: