B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4200/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N_______
D-4200/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie
der Hazara und stammt aus B._______ (Provinz Ghazni). Gemäss seinen
Angaben lebte er von 1996 bis 2004 im Iran und von 2004 (Aussage bei
der Erstbefragung) beziehungsweise 2005 (Aussage bei der eingehenden
Anhörung) bis Februar oder März 2012 in Pakistan, ehe er wieder in sei-
nen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Am 12. Oktober 2012 habe er Afgha-
nistan erneut in Richtung Iran verlassen. Am 27. November 2012 reiste er
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 6. Dezember
2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch
und am 25. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, in Pakistan habe er Probleme mit den dortigen Taliban ge-
habt, nachdem er im Jahr 2011 in einer öffentlichen Rede die pakistani-
sche Politik gegenüber Afghanistan kritisiert habe. Deswegen sei er wie-
der nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich in der Folge ebenfalls po-
litisch betätigt habe. Er habe sich nach seiner Rückkehr dagegen ge-
wehrt, dass die Taliban in seiner Heimatregion die Schulen geschlossen
hätten, und dabei versucht, die Bevölkerung und ehemalige Generäle im
Kampf gegen die Taliban auf seine Seite zu bringen. Dies habe dazu ge-
führt, dass ihm die afghanischen Taliban nach dem Leben getrachtet hät-
ten. Des Weiteren habe er auch mit Karim Khalili, dem zweiten Stellver-
treter des damaligen afghanischen Präsidenten Hamid Karzai, Schwierig-
keiten gehabt. Dieser habe im Jahr 1996 versucht, den Beschwerdeführer
für sich zu gewinnen, um politische Gegner zu liquidieren. Da er, der Be-
schwerdeführer, dies abgelehnt habe, sei er durch den Genannten eben-
falls mit dem Tod bedroht worden, und diese Gefahr bestehe bis zum
heutigen Tag. Anlässlich seiner Befragungen gab er als Beweismittel
mehrere Schriftstücke sowie eine Speicherkarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
D-4200/2014
Seite 3
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 9. Juli 2014 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Juli
2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung
betreffend, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer
Abklärung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung, eventualiter die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in
der Person des bisherigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 110a AsylG abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit
Frist bis zum 15. August 2014.
G.
Mit Einzahlung vom 11. August 2014 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
D-4200/2014
Seite 4
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. August 2014 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D-4200/2014
Seite 5
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
D-4200/2014
Seite 6
4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu
erachten. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die vom Beschwerde-
führer im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen zu seinen Flucht-
gründen gemachten Angaben erhebliche Widersprüche und sonstige Un-
stimmigkeiten aufweisen. So gab er anlässlich der Erstbefragung zu Pro-
tokoll, er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimat-
region versucht, die Bevölkerung und ehemalige Generäle im Kampf ge-
gen die Taliban auf seine Seite zu bringen. Er habe in der Region viel Ein-
fluss, und die Taliban hätten ihn als Drahtzieher der Protestbewegung er-
kannt, weshalb sie ihn mit dem Tod bedroht hätten. In offensichtlicher
Abweichung dazu führte er im Rahmen seiner eingehenden Anhörung
aus, persönlich sei er gegen den Widerstand gegen die Taliban gewesen.
Er habe zwar einer kleinen Widerstandsgruppe erlaubt, in seinem Haus
insgesamt vier Sitzungen abzuhalten. Die Organisatoren dieser Bewe-
gung seien aber andere gewesen, während er selbst nur als Beobachter
gewirkt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen weitere Wi-
dersprüche auf, die insgesamt zur Einschätzung führen, er habe sich an-
lässlich der eingehenden Anhörung nicht mehr im Detail an seine Anga-
ben bei der Erstbefragung erinnern können, beziehungsweise er habe die
entsprechenden Aussagen frei erfunden. So gab er bei der Erstbefragung
an, er sei Schweisser und habe sowohl im Iran als auch in Pakistan als
solcher gearbeitet. Demgegenüber gab er bei der eingehenden Anhörung
zu Protokoll, er habe seinen Lebensunterhalt in Pakistan mit der Führung
eines eigenen Restaurants verdient, wobei er sogar den Namen des an-
geblichen Restaurants und dessen Adresse in der Stadt Quetta anführte.
Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers einzugehen, die ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der
hauptsächlichen Asylvorbringen sprechen. Vor dem Hintergrund der of-
fensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist ausserdem festzuhal-
ten, dass bezüglich der eingereichten Beweismittel, welche in der Form
von Drohbriefen der Taliban beziehungsweise einem Fahndungsaufruf ei-
ner afghanischen Partei die Gefährdung des Beschwerdeführers belegen
sollen, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Fälschungen aus-
zugehen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner nicht ersichtlich, inwie-
fern den auf der eingereichten Speicherkarte enthaltenen Texten, bei wel-
chen es sich um politische Reden des Beschwerdeführers handeln soll,
ein konkreter Beweiswert zukommen könnte. Schliesslich ist auch nicht
als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt in Afghanistan seitens eines hochrangigen Regierungsvertre-
D-4200/2014
Seite 7
ters bedroht sein soll, weil er diesem im Jahr 1996 die Unterstützung bei
der Liquidierung politischer Gegner verweigert habe. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz zwar während einiger Jahre im Iran und in Pakistan lebte, sich
aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, wie behauptet, im Jahr
2012 während einiger Monate in seinem Heimatstaat aufhielt. Auch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
Des Weiteren wurde, da der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, auch dessen Wegweisung zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N.
sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den
Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weite-
ren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4200/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: