B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4200/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
ungeklärter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia),
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015
D-4200/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus Somalia
und ist demnach Angehörige der Minderheit der Midgan beziehungsweise
Gaboye, des Clans B._______ und des Subclans C._______, mit letztem
Wohnsitz in einem namenlosen Dorf in der Nähe der Stadt D._______ in
der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose). Gemäss ih-
ren Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess sie So-
malia Ende November 2013 in Richtung Äthiopien. Über den Sudan und
Libyen gelangte sie auf einem Migrantenboot nach Italien, und von hier
reiste sie schliesslich am 30. September 2014 unkontrolliert in die Schweiz
ein. Am 1. Oktober 2014 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) beziehungsweise in der Folge das SEM befragten sie am 23. Okto-
ber 2014 summarisch sowie am 7. Mai 2015 eingehend zu den Gründen
ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Mutter und ursprünglich
sechs Geschwistern zusammengelebt. Ihr Vater sei seit einigen Jahren
verschollen, nachdem ihn Vertreter der somalischen Behörden mitgenom-
men hätten. Ihre Schwester und zwei ihrer Brüder seien durch die islamis-
tische Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung
der Mujhahideen-Jugend) verschleppt worden. Die Schwester sei mit ei-
nem Angehörigen der Shabaab zwangsverheiratet worden, und später
habe man erfahren, dass sie von ihrem Ehemann verbrannt worden sei.
Das dieser Zwangsehe entstammende Kind der Schwester sei nach deren
Tod der Mutter der Beschwerdeführerin übergeben worden. Im Jahr 2013
sei sie selbst, die Beschwerdeführerin, durch den gleichen Angehörigen
der Shabaab entführt und in dessen Haus festgehalten worden. Der Ge-
nannte habe sie zur Heirat zwingen wollen und sie zu vergewaltigen ver-
sucht. Nach zwei Tagen sei sie durch diesen Mann zu ihrer Mutter zurück-
gebracht, nach weiteren zehn Tagen aber erneut verschleppt worden. Sie
sei bereits als Kind, etwa im Alter von neun Jahren, beschnitten und zuge-
näht (implizit: einer weiblichen Genitalverstümmelung beziehungsweise
sogenannten Infibulation unterworfen) worden, und der Genannte habe mit
D-4200/2015
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einem Messer einen Teil der Naht geöffnet. Sie habe deswegen stark ge-
blutet, der Mann habe von ihr abgelassen, und in der Folge sei ihr die
Flucht gelungen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 9. Juni 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zwar
spreche die Beschwerdeführerin Somali, weswegen von einem somali-
schen Hintergrund auszugehen sei. Jedoch vermöge sie ausser ihrer an-
geblichen Clanlinie keinerlei konkrete Angaben zu ihrer somalischen Her-
kunft zu machen, und es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihre
wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen suche. Weiter hielt das SEM
dafür, auch die geltend gemachte Vergewaltigung und die weitere sexuelle
Misshandlung durch einen Angehörigen der Shabaab sei nicht glaubhaft.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das Staatssekretariat zu-
dem aus, die Identität und die Herkunft der Beschwerdeführerin stünden
nicht fest, wobei sie ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Die Be-
schwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben
zu tragen, und es sei deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine Vollzugshindernisse bestünden.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe reichte die
Beschwerdeführerin unter anderem eine von der somalischen Vertretung
bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bestätigung ihrer somali-
schen Staatsangehörigkeit, ein ärztliches Zeugnis sowie eine Fürsorgebe-
stätigung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-4200/2015
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung auf.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung Stellung. Dabei reichte sie die Kopie einer somalischen
Geburtsurkunde ein.
I.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin das
Original der erwähnten Geburtsurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
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Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der diesbe-
züglichen Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer örtlichen Herkunft aus einem namenlosen
Dorf in der Nähe der Stadt D._______ in der Region Lower Shabelle nicht
glaubhaft sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffenderweise
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen in ih-
rem Heimatdorf, in welchem sie sich seit frühester Kindheit bis unmittelbar
vor ihrer Ausreise aus Somalia aufgehalten haben will, wie auch zu dessen
örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben zu machen vermochte, die auf
tatsächliche eigene Lebenserfahrungen am fraglichen Ort schliessen las-
sen könnten. Dabei ist ausserdem zu erwähnen, dass die Beschwerdefüh-
rerin einerseits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs das Personalienblatt
selbständig ‒ in lateinischer Schrift ‒ ausfüllte, andererseits bei der Erst-
befragung angab, niemals eine Schule besucht zu haben, sondern das Le-
sen und Schreiben durch einen Nachbarn erlernt zu haben. Angesichts ih-
rer sonstigen Aussagen, wonach ihr Heimatdorf entfernt von jeglicher Zivi-
lisation im Busch liege und lediglich von drei Familien bewohnt werde, sind
diese Angaben zum Erwerb ihrer Lese- und Schreibkenntnisse nicht glaub-
haft, zumal in Somalia die Illiteralität in ländlichen Gebieten weit verbreitet
ist. Zwar ist ‒ wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aner-
kennt ‒ angesichts der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
und ihrer Kenntnisse bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit von einem somali-
schen Hintergrund auszugehen. Jedoch ist die Frage, aus welcher Region
in Somalia die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt und ob sie im an-
gegebenen Zeitraum tatsächlich in diesem Land gelebt hat, als offen zu
bezeichnen.
D-4200/2015
Seite 7
3.5 Ungeachtet ihrer tatsächlichen Herkunft und ihrer letzten Aufenthalts-
orte stellt sich die weitere Frage, ob die Angaben der Beschwerdeführerin
über die erlittenen Entführungen und Misshandlungen durch einen Ange-
hörigen der islamistischen Miliz der Shabaab als glaubhaft zu beurteilen
sind.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang gegen-
über der Vorinstanz im Wesentlichen die folgenden Aussagen: Anlässlich
der summarischen Erstbefragung gab sie zu Protokoll, ihr Entführer habe
sie während ungefähr neun Tagen festgehalten, und dabei habe er sie ver-
gewaltigt, geschlagen und mit einem Messer in den Oberschenkel gesto-
chen. Im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung machte die Beschwerde-
führerin geltend, ihr Entführer habe sie dazu zwingen wollen, sie zu heira-
ten (zum Folgenden das Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10,
13 f.). Bevor er den Imam geholt habe, habe er mit ihr schlafen wollen. Sie
habe nein gesagt, worauf er es mit Zwang versucht habe. Darauf habe er
sie mit einer Pistole bedroht und gesagt, er müsse sie „aufmachen“. Wäh-
rend er ihr die Pistole auf die Brust gehalten habe, habe er mit einem Mes-
ser zwei der drei Stiche aufgeschnitten, mit welchen sie als Kind anlässlich
ihrer Beschneidung genäht worden sei. Sie habe deswegen viel Blut verlo-
ren. Ihr Entführer habe ihr ausserdem gesagt, nach der Heirat und wenn
sie ihm Kinder geboren habe, wolle er, dass sie Selbstmord begehe. Sie
habe gewusst, dass es der gleiche Mann gewesen sei, der bereits ihre
Schwester verschleppt und für deren Tod durch Verbrennung verantwort-
lich gewesen sei.
3.5.2 Die Vorinstanz ging auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nur am Rand ein. Dabei führte
das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der summarischen
Erstbefragung angegeben, sie sei durch ihren Entführer während ungefähr
neun Tagen festgehalten und dabei vergewaltigt und mit einem Messer am
Bein verletzt worden. Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe sie
demgegenüber ausgesagt, sie sei durch die genannte Person zweimal ent-
führt worden, und zwar beim ersten Mal für zwei Tage und beim zweiten
Mal für vier bis sechs Tage. Ausserdem habe sie bei dieser Gelegenheit
vom Versuch ihres Entführers berichtet, ihre Naht im Genitalbereich aufzu-
schneiden; die Vergewaltigung habe sie jedoch nicht mehr erwähnt. Diese
Diskrepanz habe sie mit der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers
anlässlich der Erstbefragung erklärt. Es sei verständlich, dass die Be-
schwerdeführerin in dieser Situation die angebliche Verletzung an den Ge-
nitalien verschweigen würde. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass sie
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dabei aus Scham nicht auch die Vergewaltigung verschwiegen habe. Wei-
ter sei die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Entführer habe zwei der
aus drei Stichen bestehenden Naht aufgeschnitten und sie habe den
Wunsch, durch einen Arzt auch den dritten verbleibenden Stich durchtren-
nen zu lassen, nicht nur realitätsfremd, sondern stehe auch in krassem Wi-
derspruch zu ihrer weiteren Erklärung, wonach bei ihr noch im Kindesalter
die pharaonische Variante der Genitalverstümmelung angewandt worden
sei.
3.5.3 Wie in der angefochtenen Verfügung auch von der Vorinstanz einge-
räumt wurde, kann der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorbringen in
keiner Weise entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen der summa-
rischen Erstbefragung im Beisein eines männlichen Dolmetschers keine
weitergehenden Angaben zur Art und zum Ausmass ihrer Misshandlungen
machte. Zu erwähnen ist ausserdem ‒ was vom SEM unerwähnt geblieben
ist ‒, dass sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war. Im Übri-
gen jedoch ist die Argumentation des SEM zur Frage, weshalb die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Misshandlung durch ihren Entführer
nicht glaubhaft sei, in keiner Weise nachvollziehbar. Insbesondere ist im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Variation der Genitalverstüm-
melung in den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Widerspruch zu
erkennen.
3.5.4 Dabei ist zunächst ‒ soweit dies aufgrund der bislang vorhandenen
Akten überhaupt möglich ist ‒ festzuhalten, welcher Art und welchen Aus-
masses die von der Beschwerdeführerin behauptete Misshandlung ist. Die
Beschwerdeführerin machte geltend (Protokoll der eingehenden Anhö-
rung, S. 14 f.), als sie etwa neun Jahre alt gewesen sei, habe im Beisein
ihrer Mutter und einer Nachbarin eine weitere Frau an ihr mit einer Klinge
eine Beschneidung vorgenommen und sie anschliessend mit drei Stichen
„zusammengenäht“. Es habe sich dabei um die sogenannte pharaonische
Beschneidung gehandelt. Zwei dieser drei Nähte habe ihr Entführer mit ei-
nem Messer wieder geöffnet, implizit zum Zweck ihrer Vergewaltigung. Mit-
hin brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei an ihr eine mit einer Infibu-
lation verbundene Beschneidung ihrer Genitalien vorgenommen worden.
Mit anderen Worten macht sie geltend, sie habe die schwerstmögliche
Form einer Genitalverstümmelung erlitten (vgl. dazu, in einem medizinisch
ähnlichen Fall, BVGE 2014/27 E. 5.6). Weiter bringt sie vor, ihr Entführer
habe sich an ihr vergangen, indem er die Infibulation mit einem Messer
teilweise geöffnet habe. Diese letztgenannte Misshandlung will sie im Jahr
2013, mithin im Alter von sechzehn Jahren, erlitten haben.
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3.5.5 Es ist als offensichtlich zu erachten, dass derartige Erlebnisse zumal
in der Kindheit und im jugendlichen Alter zu einer psychischen Traumati-
sierung der betroffenen Person führen können. Ebenso liegt die Notwen-
digkeit auf der Hand, diesen Umstand im Asylverfahren und bei der Beur-
teilung der entsprechenden Vorbringen in angemessener Weise zu berück-
sichtigen. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen ist in keiner Weise
zu entnehmen, dass diese Aspekte die gebührende Berücksichtigung ge-
funden haben. Vielmehr wird bezüglich der Vorbringen der Beschwerde-
führerin, welche die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen durch
einen Angehörigen der Shabaab-Miliz betreffen, ein Widerspruch zwischen
Erstbefragung und eingehender Anhörung behauptet, der mit der beson-
deren Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin erklärt werden kann. Des
Weiteren sind den vorinstanzlichen Akten auch keine Hinweise darauf zu
entnehmen, es sei eine eingehende medizinische und ‒ angesichts der
Möglichkeit einer Traumatisierung ‒ psychiatrische Untersuchung der Be-
schwerdeführerin veranlasst worden.
3.6 Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung, Bedro-
hung und Misshandlung durch einen Angehörigen der islamistischen Miliz
der Shabaab keineswegs, wie durch die Vorinstanz angenommen, ohne
weiteres als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Die entsprechenden Aussa-
gen im Rahmen der durchgeführten Anhörungen weisen eine erhebliche
Detaillierung auf, und es erscheint durchaus als möglich, dass die Be-
schwerdeführerin die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat.
Festzustellen ist weiter, dass diese Vorbringen grundsätzlich ‒ sofern sie
sich als glaubhaft erweisen ‒ geeignet sind, eine asylrechtlich relevante
Verfolgungssituation zu begründen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Ur-
teil jüngeren Datums ‒ welches der Vorinstanz bekannt sein musste, je-
doch in der angefochtenen Verfügung trotzdem keinerlei Berücksichtigung
gefunden hat ‒ die Problematik der frauenspezifischen Verfolgung in So-
malia ausführlich dargelegt hat (BVGE 2014/27). Zusammenfassend
wurde dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in
Somalia, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds
stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer
Verfolgung zu werden (ebd., E. 5.4). Eine spezielle Gefährdung besteht
dabei für Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem
Minderheitenclan angehören (ebd., E. 5.2 f.). Die Gewalt gegen Frauen
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kann von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren gleichermassen ausge-
hen, wobei zu den Tätern auch Mitglieder internationaler Schutztruppen
gehören (ebd., E. 5.5). Eine Schutzgewährung durch die somalischen Be-
hörden ist nicht gegeben. Insgesamt stellte das Bundesverwaltungsgericht
eine gezielte Gefährdung fest, die weit über die allgemeinen Folgen des
somalischen Bürgerkriegs hinausgeht und asylrelevant ist (ebd., E. 6).
3.7 In Bezug auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz den somalischen Hintergrund der Beschwer-
deführerin nicht bestreitet und grundsätzlich auch die von ihr selbst geltend
gemachte Clanzugehörigkeit anzuerkennen scheint. Indem die Beschwer-
deführerin angibt, der Minderheit der Midgan beziehungsweise Gaboye an-
zugehören, wäre sie einem jener Minderheitenclans zuzurechnen, die in
Somalia gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der
Vereinten Nationen (UNHCR) einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Op-
fer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden (vgl.
ebd., E. 5.3 S. 439 f., m.w.N.).
3.8 Jedoch kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen ebenso wenig abschliessend beurteilt werden
wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus So-
malia. Unklar ist insbesondere, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der geltend gemachten Entführung und Misshandlungen aufhielt.
Hiervon lassen sich die weiteren Fragen nicht trennen, wer für die behaup-
teten Übergriffe verantwortlich ist und ob damit eine asylrechtlich relevante
Gefährdung verbunden ist. Das SEM hat sich im vorinstanzlichen Verfah-
ren darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin zweimal (im Rahmen einer
summarischen Erstbefragung sowie einer eingehenden Anhörung) zu be-
fragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat es sich ausschliesslich
zur Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Hei-
matdorf in der Umgebung der Stadt D._______ und zur Beweistauglichkeit
der auf dieser Verfahrensebene eingereichten Beweismittel betreffend die
somalische Staatsangehörigkeit geäussert. Angesichts der angeführten
Zweifel an der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin sowie in An-
betracht der entscheidwesentlichen Bedeutung solcher Erkenntnisse im
vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
keine entsprechenden weiteren Abklärungen durchgeführt hat. Insbeson-
dere ist davon auszugehen, dass möglicherweise aus einer sogenannten
LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachli-
chen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert wer-
D-4200/2015
Seite 11
den, spezifischere Schlüsse zur Herkunft der Beschwerdeführerin resultie-
ren würden. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.5.5), wäre angesichts der
gegebenen Umstände auch eine eingehende medizinische und psychiatri-
sche beziehungsweise traumaspezifische Statuserhebung der Beschwer-
deführerin angezeigt gewesen, was jedoch ebenfalls unterblieb. Das im
Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals
Winterthur, das sich auf kurz gefasste gynäkologische Erkenntnisse be-
schränkt und auf keinerlei mögliche Ursachen der festgestellten Verletzun-
gen an den Genitalien eingeht, bildet diesbezüglich keine ausreichende
Grundlage.
3.9 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung
des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nicht alle relevanten Aspekte be-
rücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden
Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asyl-
gesuch neu zu beurteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 beantragt
wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver-
fahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hin-
weise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschä-
digung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4200/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
4. Juni 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: