Abtei lung IV
D-4201/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Markus König, Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Irak,
alias B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Marco Bolzern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Oktober 2005 i. S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
Juli 2002 und gelangte am 28. September 2002 in die Schweiz, wo er am 30.
September 2002 um Asyl ersuchte. Am 11. Oktober 2002 fand in Basel die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 31. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das . Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus
C._______/Provinz D._______. Er habe eine eigenes Geschäft für Eisen- und
Holzhandel gehabt. Der Onkel seines Mitarbeiters sei Mitglied der Partei
E._______ gewesen. Er selbst habe deren Zeitung gelesen und die Partei
finanziell unterstützt. Während er im Militärdienst gewesen sei, sei dieser Onkel
am von den irakischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Er habe
nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im März 2002 erfahren, dass dieser
Onkel den Behörden auch seinen Namen preisgegeben habe. Aus Angst um seine
Person sei er nach F._______ und G._______ geflüchtet, von wo aus er
ausgereist sei.
B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C. Mit Beschwerde vom 28. November 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen,
die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und das Asylgesuch
sei gutzuheissen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2005 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
3diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermöchten. Die Situation im Heimatland habe sich so geändert, dass
nun nicht mehr von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden sei. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen jedoch an den vom Bundesamt
getroffenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren keine individuellen, konkret seine Person betreffenden
Asylgründe geltend macht, sondern sich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak
beruft und auf einer asylrelevanten Gefährdung beharrt. Festzuhalten ist, dass
4zwar gemäss der schweizerischen Praxis grundsätzlich als Flüchtling anerkannt
wird, wer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hat.
Indessen werden sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten eines Gesuchstellers
Veränderungen der Situation im Heimatstaat berücksichtigt, die zwischen Flucht
und Asylentscheid eingetreten sind. Mithin ist zu prüfen, ob eine begründete
Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M. 1990, S. 131; Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52, 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20
f.,). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2002 hat sich die Lage im
Irak, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wesentlich
verändert. Das Regime von Saddam Hussein, vor dessen Behelligungen sich der
Beschwerdeführer fürchtet, hat durch die im März 2003 begonnene militärische
Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Demnach ist auch
die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch den ehemaligen
irakischen Staat beziehungsweise dessen Funktionäre im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer nun bei einer
Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, liegen damit und
aufgrund der sich im Irak präsentierenden Situation und der Vorbringen des
Beschwerdeführers keine vor. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz
erwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde ein-
zugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene
Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht.
Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten
Hintergrundinformationen des UNHCR zur Gefährdung von Angehörigen religiöser
Minderheiten im Irak vom Oktober 2005, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung in der Empfangsstelle angab, konfessionslos zu sein (vgl. A1, S. 2),
sowie der Bericht der WCPI vom 16. April 2005 nichts zu ändern.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen und daher nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm
zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4bis des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
57. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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