B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4201/2010/wif
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________
geboren am (…)Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N________
D-4201/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus
Jaffna mit letztem Wohnsitz in B._______ – am 31. März 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 13. April
2010 und der Anhörung vom 21. April 2010 im C.________ im
Wesentlichen angab, im Jahre 2007 wegen des Verkaufs einer
tamilischen Zeitschrift mit dem Namen D.________ in das Büro des
Criminal Investigation Department (CID) in Colombo vorgeladen und
unter dem Verdacht, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu
unterstützen, befragt und unter der Auflage, künftig über Aktivitäten
rund um sein Geschäft zu informieren, entlassen worden zu sein,
dass er nach seiner Rückkehr nach B._______ trotz Druckversuchen
durch Angehörige der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) die
oben genannte tamilische Zeitschrift weiterhin verkauft habe und eine
Woche nach dem Tod seines Angestellten am 16. November 2008
durch die Explosion einer Bodenmine im Gebiet der LTTE erneut in
das Büro des CID in Colombo vorgeladen worden sei,
dass er nach einem Monat dieser Aufforderung nachgekommen und im
Büro des CID unter Misshandlung zum Tod seines Angestellten befragt
und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei,
dass das CID ihn unter der Auflage, sich wöchentlich bei den Behör-
den zu melden, freigelassen habe und er in B.______ von
unbekannten Personen beobachtet worden sei, weshalb er sich zur
Schliessung seines Geschäftes entschlossen und fortan mit seiner
Familie (Ehefrau und Kindern) versteckt beim Schwager in B.______
gelebt habe,
dass er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren und daher im
Mai 2008 sein Geschäft verkauft und am 23. März 2010 seinen Hei-
matstaat mit dem Flugzeug von Colombo aus verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 31. März 2010 abwies, dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Juni 2010 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010,
soweit deren Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend, und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Juni 2010 feststellte, dass lediglich der Vollzug der Weg-
weisung Gegenstand des Verfahrens bilde, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2010 eine poli-
zeiliche Vorladung vom 23. Januar 2009 im Original mit Übersetzung in
englischer Sprache einreichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 unter Wie-
derholung der bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Be-
gründung und unter Bezugnahme auf die Argumentation in der Be-
schwerde die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung dem Rechtsvertreter am 3. Juli 2012 zur
Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdebegehren, wie bereits mit Zwischenverfügung
vom 31. Mai 2010 festgehalten, lediglich gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richten, womit die
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010, soweit sie die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass, da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als
auf den Vollzug beschränkt zu betrachten ist, einzig die Frage der Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, zumal die Wegweisung
als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden
kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf
Ausstellung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was
vorliegend nicht der Fall ist,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festge-
stellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen, von den
sri-lankischen Sicherheitsbehörden unter dem Verdacht, die LTTE zu
unterstützen, behelligt worden zu sein, keine Anhaltspunkte darauf be-
stehen, dieser werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
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dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, sondern zusätzliche risi-
kobegründende Faktoren wie zum Beispiel verdächtigtes LTTE-Mitglied,
Existenz von Körpernarben und Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied
vorliegen müssen (für weitere Kriterien vgl. Grundsatzurteil BVGE
2011/24 E. 10.4.2.) und der Beschwerdeführer solche Risikofaktoren –
bereits im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft – nicht
glaubhaft machen konnte,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil bezüg-
lich den Distrikten Jaffna und den südlichen Teil der Distrikte Vavuniya
und Mannar festhält, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass für Personen wie den Beschwerdeführer, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausge-
gangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin
nichts im Wege steht,
dass der Beschwerdeführer von 2000 bis zu seiner Ausreise im März
2010 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in B.______ gelebt hat
und mit seinen Eltern und seinem Bruder in B.______ über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass er im Weiteren ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt hat und
ihm zuzumuten ist, sollte sich dieses Geschäft tatsächlich wie behauptet
nicht mehr in seinem Besitz befinden, mit dem Erlös aus dem Verkauf des
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Geschäfts und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung eine neue wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen,
dass somit davon auszugehen ist, dass der junge, gesunde Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach B._______ mit verwandtschaftlicher Un-
terstützung rechnen und eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal
er bei seiner Ausreise auch von im Ausland lebenden Verwandten finan-
zielle Unterstützung erfuhr, auf welche der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten zurückgreifen
kann,
dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer,
wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten und in der
Beschwerde bestritten, in Colombo über eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative verfügt,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wird ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: