B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-420/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
D-420/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub-
zoba C._______, Zoba D._______ stammt – suchte am 30. Juni 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zur
Person (BzP) vom 8. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 7. De-
zember 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei wegen
drohender Einberufung in den Militärdienst aus Eritrea ausgereist. Im No-
vember 2013 seien bereits Schulkollegen von ihm in einer Razzia festge-
nommen und anschliessend in den Militärdienst geschickt worden. Des-
halb sei er gegen Ende 2013 auf dem Landweg illegal aus Eritrea ausge-
reist und nach Äthiopien geflüchtet. Über die Länder Sudan, Libyen und
Italien sei er im Juni 2015 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Eröffnung am 20. Dezember
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2018 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzu-
lässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung auf.
E.
Am 26. Januar 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.
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F.
Am 7. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ihre Replik samt einer aktualisierten Honorarnote ein.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin.
Gleichzeitig beantragte sie, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not tätige Juristin Raffaella Massara als neue amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indessen das Gericht der An-
sicht sein, die Sache sei spruchreif, und von weiteren Verfahrenshandlun-
gen absehen, werde darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegen-
standslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges, der Unterzeichnen-
den zustehendes amtliches Honorar deren bisheriger Arbeitgeberin, der
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-
instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3
der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und
bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.2. Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
(AuG, SR142.20) zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Be-
schwerdeinstanz vorliegend aus Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
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Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung
des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde
also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichts-
losigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). In-
sofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beur-
teilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen wird.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Die blosse Möglichkeit, bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu
einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche
für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Aufgrund der unglaubhaften
Angaben zum Schulbesuch und einer allenfalls damit zusammenhängen-
den Rekrutierung für den Nationaldienst verunmögliche der Beschwerde-
führer dem SEM die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko
einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Weiter könne we-
gen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie
der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea auch nicht von einer tatsäch-
lichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Na-
tionaldienst ausgegangen werden. Schliesslich erachtete die Vorinstanz
den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich. Insbesondere
herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Alter, die Schulbesu-
che sowie die illegale Ausreise glaubhaft geschildert zu haben. Demnach
sei er im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Es erscheine zudem
höchst unwahrscheinlich, dass er im Alter von 19 Jahren bereits den regu-
lären Militärdienst abgeschlossen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er
keine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, was von der
Vorinstanz nicht bestritten werde. Es lägen auch keine konkreten Hinweise
vor, wonach er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen wor-
den sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
eingezogen und vorgängig mit Haft bestraft werden würde. Dies stelle eine
Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, weshalb sich der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erweise und er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei. Im Übrigen sei ihm in individueller Hinsicht aufgrund der
Gesamtumstände ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar.
5.3. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
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Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als
Referenzurteil publiziert]). Auf seine weitergehenden Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen braucht damit nicht näher eingegangen
zu werden.
6.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
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ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
6.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. E. 6.1.4).
6.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1,
insb. E. 6.1.5).
6.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
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Seite 8
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
6.2.2.4 Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2.
7.2.1. Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
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Seite 9
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen National-
dienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht gene-
rell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann (SEM-
Akte A5, S. 6) mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehun-
gen in Eritrea (Eltern, Grossmutter, Onkel, Tanten, Cousins; vgl. SEM-Akte
A16, F9-54). Er dürfte die Möglichkeit haben, wieder bei seiner Familie
Ackerbau und Viehwirtschaft zu betreiben und damit selbständig den Le-
bensunterhalt zu bestreiten (vgl. SEM-Akte A17, F15-21). Besondere indi-
viduelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine
Reintegration gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
D-420/2018
Seite 10
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine, insbesondere in der Replik vorgebrachte,
Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur richtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht aus-
zumachen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gutge-
heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin eingesetzt. Zwar hat die Rechtsvertreterin mit Schreiben
vom 6. Juli 2018 ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche
Rechtsbeiständin gestellt, dies indessen nur unter dem Vorbehalt der Not-
wendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen. Da nach Einreichung des Ge-
suches keine solchen notwendig waren, ist das Gesuch antragsgemäss als
gegenstandslos zu betrachten. Der in der Kostennote vom 7. Februar 2018
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 6.25 Stunden erscheint angemessen.
Allerdings wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
Pauschalen werden nicht vergütet. Ausgehend von einem Stundenansatz
von Fr. 150.– bemisst sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 1'009.70. Gemäss Schreiben
der Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2018 ist dieses der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-420/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar von Fr. 1'009.70 wird der Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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