Abtei lung IV
D-4202/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____dessen Ehefrau B.____ und deren Kinder
C.____und D.______
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
24. April 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4202/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 gelangte die Beschwerdeführe-
rin im Namen ihres Ehemannes am 12. November 2007 an die
E.____und stellte ein Asylgesuch.
In ihrer Eingabe ging sie zunächst auf ihre eigene Situation ein und
machte unter anderem geltend, dass mehrere ihrer Brüder in den acht-
ziger Jahren getötet worden seien. Sie selber sei im Jahre 1988
Flüchtling im F._____ gewesen und habe nach ihrer Rückkehr aus
dem Camp ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, geheiratet. Im
Weiteren gab sie an, der Beschwerdeführer sei an seinem Heimatort
G._____zusehends Behelligungen durch rivalisierende Gruppierungen
ausgesetzt gewesen. So sei er auf entsprechenden Druck gezwungen
worden, als Kopierer und Telefontechniker sowohl für die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als auch für andere, rivalisierende
Gruppen und Splittergruppen der LTTE, wie die Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal (TMVP), Service- und Reparaturarbeiten an
technischen Geräten durchzuführen. Seit 2004 sei er vor allem für die
TMVP tätig gewesen und dabei auch einmal während zweier Tage fest-
gehalten worden. Am 26. September 2007 sei der Beschwerdeführer
knapp einer Entführung und Exekution entgangen, als vermutlich Si-
cherheitskräfte und kooperierende Anhänger der Karuna Gruppe ihn in
seiner Abwesenheit in der Familienwohnung gesucht hätten. Diesen
Zwischenfall habe der Beschwerdeführer der Polizei gemeldet. Mit
dem Asylgesuch wurden mehrere Beweismittel eingereicht (unter an-
derem Vorladungen der LTTE vom (...) und vom (...) sowie eine
Anzeige bezüglich des Vorfalls vom 26. September 2007).
B.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die E._____die
Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen detailliert zu ergänzen sowie
Identitätspapiere einzureichen, sofern sie am Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2007 an die E.______reichte die
Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein (unter anderem eine
Bestätigung der Anzeige bei der (....). Ergänzend zu ihren bisherigen
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Vorbringen machte sie geltend, die Organisation TMVP habe ihrem
Mann gedroht, er dürfe nicht wie geplant wegziehen, sondern müsse
in seinem Haus bleiben. Sie gab im Weiteren an, der
Beschwerdeführer könne innerhalb von Sri Lanka nicht flüchten, da die
genannten Organisationen im ganzen Staat beziehungsweise in allen
Provinzen tätig seien. Zudem würden im Norden und Osten von Sri
Lanka die Tamilen die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, weshalb
der Beschwerdeführer und seine Familie dort sicherer seien, da die
Tamilen in den anderen Provinzen eine Minderzahl darstellen und dort
mehrheitlich Opfer von Übergriffen würden, weshalb es für eine
tamilische Person nicht sicher sei, sich in einer dieser, von einer
Minderheit von Tamilen bewohnten Provinz aufzuhalten.
D.
Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Februar
2008 in E.______wiederholte dieser im Wesentlichen, er habe aus den
genannten Gründen Schwierigkeiten mit den verschiedenen
Gruppierungen EPDP, TMVP, PLOTE und LTTE und wegen seiner
Tätigkeit für diese im Weiteren auch mit den Streitkräften.
E. Mit am 6. März 2008 eingelangten Schreiben überwies die
E.______ das Asylgesuch dem Bundesamt.
F. Mit auf den 3. März 2008 datierter, bei der E.______ am 6. März
2008 eingelangter Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, nach der
Befragung durch die Schweizerische Botschaft sei er von
Sicherheitskräften und von der TMVP über den Grund seiner Reise
nach Colombo befragt worden.
G. Mit Verfügung vom 24. April 2008 verweigerte das BFM die Einrei-
se der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Auf die Begründung wird, falls entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Die Verfügung war den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der
E.______zuzustellen. Den Akten ist jedoch keine Versand- oder
Empfangsbestätigung zu entnehmen.
H.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 an die
E._______ (Posteingang 28. April 2008) teilte dieser mit, die LTTE
habe ihm vorgeworfen, er habe ihm anvertraute elektronische Geräte
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an feindliche Gruppierungen verkauft. Er habe diese zwar durch seine
Unternehmung tatsächlich weiterverkauft, jedoch nur an
Privatpersonen. Wegen dieses Verkaufs müsse er nun auch be-
fürchten, jederzeit von den Sicherheitskräften des Landes, den Special
Task Forces (STF) festgenommen zu werden.
I.
Mit auf den 4. Juni 2008 datierter, am 12. Juni 2008 bei der
E.______eingelangten Eingabe erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. April
2008. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Juni 2008 überwiesen.
J.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer am
20. Oktober 2008 an die E.________ in Colombo. Er machte unter
anderem geltend, er wohne nicht mehr an angegebener Adresse, weil
er sich vor der LTTE verstecken müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanz gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommmission [EMARK]
2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich be-
gründet sind.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungspfle-
ge, 2. Auflage., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass seine am 12. Juni 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo eingelangte Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Die Beschwerde ist somit, abgesehen vom sprachlichen Mangel,
form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch
sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
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Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin massgebende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesonde-
re S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, als Ko-
pierer und Telefontechniker zur Tätigkeit für verschiedene verfeindete
Organisationen, so vor allem für die LTTE und die TMVP, gezwungen
worden zu sein. Er sei von den rivalisierenden Gruppen vermehrt be-
schuldigt worden, die jeweils gegnerische Gruppe zu unterstützen. Er
sei in der Folge mehrmals mit dem Tode bedroht worden und habe nur
knapp einer Verhaftung entgehen können, als sich Sicherheitskräfte
nach einem bewaffneten Überfall von Unbekannten nach ihm erkundigt
hätten. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, dass er
diesen Vorfall der örtlichen Polizei gemeldete habe. Er führte weiter
aus, er könne sich nirgendwo sonst im Land verstecken beziehungs-
weise aufhalten, da die genannten Gruppierungen im ganzen Land ak-
tiv seien und diese zudem verantwortlich für die meisten Tötungen im
Land seien, weshalb auch er gefährdet sei. Im Weiteren sei der Be-
schwerdeführer nach der Befragung durch die E._____ von
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Sicherheitskräften und von der TMVP über den Grund der Reise nach
Colombo aufgesucht und befragt worden.
3.2 Das BFM stellt in seiner angefochtenen Verfügung fest, dass zwar
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, indes-
sen darauf verzichtet werden könne, näher auf diese einzugehen, weil
feststehe, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, gefähr-
dete Bürger zu beschützen, weshalb die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen asylrechtlich nicht re-
levant sei.
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann allerdings dieser
Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden: So ist bereits die
vormalige ARK in ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 zum
Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK.
SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatli-
chen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätz-
lich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der
Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Ver-
folgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt
aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfä-
higkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grund-
sätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Ver-
folgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinn-
gemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
3.2.1 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine An-
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erkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfris-
tigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster
Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines sol-
chen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und
individuell zumutbar sein.
3.2.2 Die Frage, inwiefern die örtlichen Sicherheitsbehörden am
Wohnsitz des Beschwerdeführers fähig sind, den Beschwerdeführer
vor allfälligen Behelligungen durch die LTTE zu schützen, muss vorlie-
gend nicht abschliessend beurteilt werden. Es kann nämlich festge-
stellt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die unter Zwang
ausgeführte, sporadische Tätigkeit als Kopierer und Fototechniker für
die LTTE und andere Gruppierungen nicht derart exponiert hat, dass
er allfällige Behelligungen durch die LTTE und andere Gruppierungen
landesweit zu befürchten hätte. Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen
Wegzug von allfälligen Behelligungen durch genannte Gruppierungen
entziehen kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren bestehen
keine genügend konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse
des srilankischen Staates am Beschwerdeführer, der ohne nennens-
werte Schwierigkeiten nach Colombo reisen konnte und in der Folge
von den Behörden lediglich zum Zweck der Reise befragt worden ist.
3.2.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend
als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.2 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehe-
frau und Sohn die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert bezie-
hungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesver-
waltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers
und seiner Familie aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri
Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser
Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in
Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der re-
striktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die
Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht
stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine an-
deren Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren wür-
den.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (....)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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