B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4202/2010
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
B._______, geboren (…), Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (…).
D-4202/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat Ende August 2008 und gelangte in den Iran zu seiner Ehefrau. Die
Beschwerdeführenden verliessen den Iran gegen Ende September 2008
und gelangten über verschiedene Länder mit jeweils unterschiedlichen
Aufenthaltsdauern am 8. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Am 22. Januar 2009 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ]) C._______ eine Kurzbefragung der Beschwerde-
führenden statt. Aufgrund des von den Beschwerdeführenden zu Proto-
koll gegebenen Reisewegs (u.a. mehrmonatiger Aufenthalt in D._______)
wurde ihnen im Rahmen eines beabsichtigten Dublin-Verfahrens am
27. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Aktenverzeichnis
BFM: A 7/4 und A 8/4) In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM
hörte sie am 17. Juni 2009 direkt zu ihren Asylgründen an.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden bei den Befragun-
gen geltend, er (der Beschwerdeführer) sei in Herat geboren und habe
dort bis zum Jahr 1990 gelebt, ehe er mit der Familie in den Iran gezogen
sei. Im Jahre 2005 sei er nach Afghanistan (Herat) zurückgekehrt. Mit ei-
ner Handelslizenz der afghanischen Regierung habe er (Berufsausübung)
betrieben. Er habe einem Paar, welches oft zwischen F._______ und
G._______ unterwegs gewesen sei und jeweils bei der Rückkehr nach
Herat viel Gepäck mitgebracht habe, eine Wohnung in dem ihm gehören-
den Haus vermietet. Im Juli 2008 seien seine Eltern zwecks Ehevorberei-
tungen zu ihm nach Herat gekommen. Eines Tages, als sein Vater zum
Mittagessen zum Hause zurückgekehrt sei, hätten Sicherheitsbehörden
dieses Haus umstellt, kistenweise Sachen aus der Wohnung der Mieter
getragen und die Mutter des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Va-
ter habe ihm geraten, bis zur Klärung der Sache versteckt zu bleiben. Für
die Freilassung seiner Mutter respektive Ehefrau des Vaters hätten die
Behörden verlangt, dass sich die Mieter oder er stellen würden. Sein Va-
ter habe die Mieter nicht finden können und ihm deshalb geraten, das
Land Richtung Iran zu verlassen. Die Mieter hätten die Adresse und die
Telefonnummer seiner Frau im Iran gehabt. Er sei zweimal in seiner Ab-
wesenheit dort aufgesucht worden. Er sei in der vierten Woche des Au-
gust 2008 in den Iran und von dort ungefähr 30 Tage später mit seiner
Frau schliesslich ausgereist. Sie (die Beschwerdeführerin) machte im
Wesentlichen geltend, in M. (Iran) geboren zu sein und das gesamte Le-
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ben mit ihrer dort ansässigen Familie verbracht zu haben. Sie selber ha-
be keine Probleme gehabt, sondern sei bloss wegen denjenigen ihres
Ehemannes, von denen sie erst in D._______ Kenntnis erlangt habe,
ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Dem Beschwerdeführer wurde am Tag der Anhörung ausserdem das
rechtliche Gehör zu Widersprüchen in den Aussagen mit der Ehefrau ge-
währt (A 24/7). Ebenfalls fanden im Rahmen dieser Anhörung diverse
Beweismittel (u.a. iranische Heiratsurkunde, Bestätigung über Ladenbe-
sitz in Herat, Kopie der Arbeitserlaubnis in Afghanistan, Kopien von Pass-
seiten mit iranischen Visas beziehungsweise Ein- und Ausreisestempel
aus Afghanistan) Eingang in die Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai
2010 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der
Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Ihre Aussagen würden sich in
verschiedensten Bereichen als ungereimt und widersprüchlich erweisen.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung
hätten sie am 21. März 2008 geheiratet, was der eingereichte Eheschein
belege. Ihre Aussagen würden sich aber bereits bei der Schilderungen
der Asylgründe anlässlich der diesbezüglichen Befragung widersprechen,
indem beide zu Protokoll gegeben hätten, die zur Flucht des Beschwer-
deführers führenden Probleme mit den afghanischen Behörden hätten
dessen im Iran lebende Eltern in Herat erlebt, weil diese sich dort zu
Ehevorbereitungszwecken der beiden Beschwerdeführenden aufgehalten
hätten. Zur Verfolgung durch die Mieter habe der Beschwerdeführer an
derselben Befragung ausgeführt, diese hätten ihn im Iran gesucht, weil
sie die Adresse seiner Frau und deren Telefonnummer gehabt hätten. Bei
der Bundesanhörung habe er auf die Frage, wann und wo er das erste
Mal bedroht worden sei, geantwortet, nicht zu wissen, wie man ihn habe
finden können. Zudem habe er angegeben, dass seine Frau kein Telefon
besessen habe, was diese bestätigt habe. Bezüglich der Behelligungen
seitens seiner Verfolger habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhö-
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rung angefügt, er sei im Iran telefonisch bedroht worden. Im Wegwei-
sungspunkt führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, dass
die allgemeine Sicherheitslage zwar angespannt sei, von einer konkreten
Gefährdung der gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen
werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Pro-
vinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul
sowie in der westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise si-
cher einzustufen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zu-
mutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich
um zwei für Afghanistan gut gebildete, junge und gesunde Leute. Der Be-
schwerdeführer verfüge über eine langjährige Arbeitserfahrung, die er
sich im Iran und in Afghanistan habe aneignen können. Gemäss seinen
Aussagen habe er ein luxuriöses Leben geführt, was darauf schliessen
lasse, dass die Beschwerdeführenden aus einer finanziell sehr gut situier-
ten Familie stammten, auf deren Hilfe sie gegebenenfalls zählen könnten.
Da die Beschwerdeführenden noch nicht zu lange aus ihrer Heimatregion
abwesend seien, sei auch nicht mit grösseren Reintegrationsschwierig-
keiten im Herkunftsstaat zu rechnen. Der Beschwerdeführerin könne oh-
ne weiteres zugemutet werden, ihrem Ehemann nach Afghanistan zu fol-
gen, zumal sie die Bereitschaft, ihm ins Exil zu folgen, bewiesen habe.
Schliesslich stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, mit
Hilfe der Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Infolge Unzulässigkeit sowie Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien sie vorläufig aufzuneh-
men. Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfah-
renskosten zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2010 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Für-
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sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen.
Die Fürsorgebestätigung wurde am 28. Juni 2010 nachgereicht.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen afghanischen Staatsbürger handle, der in seiner Jugend
als Flüchtling mit legalem Aufenthalt im Iran sozialisiert worden sei. Als
junger Erwachsener sei er allein an den Herkunftsort seiner Eltern nach
Herat zurückgereist und habe dort ein Geschäft eröffnet. Mit einer staatli-
chen Lizenz habe er legal (Berufsausübung) zwischen Iran und Afghanis-
tan betrieben und sei zu diesem Zweck häufig mit den entsprechenden
iranischen Einreisevisa zwischen den Ländern hin und her gereist. Am
21. März 2008 habe er im Iran offiziell seine Cousine geheiratet. Diese sei
dort geboren und habe sich immer nur als Flüchtling legal mit ihrer Fami-
lie im Iran aufgehalten. Gemäss Asylentscheid vom 6. Mai 2010 habe
sich die Asylbegründung der Beschwerdeführenden bezüglich Verfolgung
in Afghanistan als unglaubhaft erwiesen. Es stelle sich deshalb lediglich
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan.
Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 sei
der Wegweisungsvollzug in die Grossstädte Herat oder Mazar-i-Sharif
nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet worden. Das BFM gehe
davon aus, dass die Sicherheitslage in Herat derzeit nicht so schlecht sei,
dass ein Wegweisungsvollzug allein deshalb unzumutbar wäre. In indivi-
dueller Hinsicht sei zu vermerken, dass der Beschwerdeführer selbstän-
dig tätiger (Berufsbezeichnung) sei, der sich sowohl im Iran als auch in
Afghanistan auskenne. Er habe sich in Afghanistan ohne familiäre Hilfe
innert weniger Jahre eine Existenz als (Berufsbezeichnung) aufgebaut
und verfüge dementsprechend über einschlägige berufliche Kenntnisse
und (Berufsbeziehung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin besit-
ze er in Afghanistan viel Land. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch nie
in Afghanistan gewesen, habe aber gemeint, dass sie halt dort leben
müsse, falls ihr Ehemann das wolle. Mitunter mache sie keine individuel-
len Wegweisungshindernisse geltend. Es sei den Beschwerdeführenden
zuzumuten, nach Herat zurückzukehren beziehungsweise zu gehen und
sich dort (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder die vor-
herige Existenz wieder aufzunehmen. Bezeichnenderweise würden denn
auch in der Beschwerdeschrift keine individuellen Wegweisungshinder-
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Seite 6
nisse, insbesondere auch keine gesundheitlichen, geltend gemacht. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer, zumal er sich bereits einmal ohne fremde Hilfe in Herat eine Existenz
aufgebaut habe, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in Kabul Fuss
fassen und dort seine (Berufsausübung) aufnehmen könnte, falls ihm die
allgemeine Sicherheitslage in Herat zu prekär werden sollte.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2011 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
Stellungnahme vom 29. Juli 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
ne Präzisierung respektive Ergänzung der Begründung im Asylpunkt
nach, welche nach ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren bis anhin
eher oberflächlich ausgefallen sei. Soweit entscheidwesentlich, wird dar-
auf in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden
als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend und verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der Asylrelevanz
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ihrer Darlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend
aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung im Ergebnis ebenfalls zum
Schluss, dass die Schilderungen der geltend gemachten Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers unglaubhaft sind respektive den Anschein
einer konstruierten Geschichte erwecken, was insbesondere auf die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zutrifft. Im Gegensatz dazu erweisen sich
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als
absolut marginal, resultierten doch ihre Gründe zum Verlassen des Her-
kunftslandes bloss aus den angeblichen Problemen des Ehemanns, von
denen sie nicht nur durch ihn sondern auch erst im Verlaufe ihrer Reise in
die Schweiz (D._______), mithin rund einen Monat nach der Ausreise,
Kenntnis erlangte.
4.2 Zunächst gilt es in casu aber festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die vorinstanzliche Argumentation im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden
rund um den Zeitpunkt ihres Eheschlusses und den erwähnten Ehevorbe-
reitungen der Eltern am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Herat
sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem
Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden entstandenen Prob-
leme nicht teilt. Im Kontext mit dem zeitlichen und formellen Ablauf traditi-
oneller afghanischer Hochzeitsfeierlichkeiten sowie den diesbezüglich
plausiblen, in den Anhörungsprotokollen Stütze findenden Erklärungen
der Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe (vgl. Bst. C und G hier-
vor) kann das vom BFM herangezogene Begründungselement letztlich
nicht aufrecht erhalten werden. Teilweise ähnlich verhält es sich mit dem
Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe,
die Mieter hätten ihn im Iran gesucht, da sie die Adresse und Telefon-
nummer der Ehefrau gehabt hätten, währendem er bei der Bundesanhö-
rung angegeben habe, nicht gewusst zu haben, wie man ihn hätte finden
können. Angesichts der untergeordneten Bedeutung der entsprechenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung respektive unge-
achtet einer allfälligen plausiblen oder gar zutreffenden Begründung auf
Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang braucht darauf – wie nach-
folgend aufgezeigt – nicht eingegangen zu werden. Lediglich der Voll-
ständigkeit halber sei noch vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdestufe mit keinem Wort auf den (zutreffenden) vorinstanzlichen
Einwand im ablehnenden Asylentscheid eingeht, wonach er im Gegen-
satz zur Bundesanhörung die gegenüber ihm erfolgten Behelligungen (te-
lefonische Drohungen) im Iran seitens der Mieter bis anhin nie erwähnt
habe. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
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aus dem Vorwurf, wonach das BFM seiner Begründungspflicht keinesfalls
hinreichend nachgekommen sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ver-
mögen. Die Vorinstanz hat ihre Gründe dargelegt, weshalb sie die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtete und deren
Asylgesuche in der Folge ablehnte. Den Beschwerdeführenden wurde
durch die teilweise unhaltbare beziehungsweise mangelhafte Begründung
der Vorinstanz eine sachgerechte Anfechtung des ablehnenden Asylent-
scheids nicht verunmöglicht. Mithin sind ihnen keine Nachteile entstan-
den, die eine Änderung oder gar Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung rechtfertigen könnten, insbesondere auch deshalb, weil der in den
verschiedenen Verfahrensabschnitten vorgebrachte Sachverhalt stets
derselbe ist und dieser somit als erstellt gilt.
4.3 Anlässlich der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, in
seinem Haus in Herat eine Wohnung vermietet zu haben. In Absprache
mit seinen Nachbarn habe er ein Ehepaar als Mieter akzeptiert, das sei-
nen in die erste Ehe gebrachten Sohn (Stiefsohn) gut verstanden habe.
Die Eheleute seien oft zwischen G._______ und F._______ hin und her
gereist und hätten bei ihrer Rückkehr zusätzliches gut verpacktes Gepäck
bei sich gehabt. Die Frau habe einmal gesagt, sie seien (Berufsbezeich-
nung). Bei der Bundesanhörung gab er unter anderem zu Protokoll, dass
der Mieter A. geheissen habe, wobei er dessen anderen Namen verges-
sen habe. Er habe A. und dessen Ehefrau S. die Wohnung vermietet, da
A. ihm beim Kauf und Verkauf von Land behilflich gewesen sei. Über ih-
ren Beruf hätten die Eheleute nie etwas gesagt. Sie hätten lediglich er-
zählt, (Berufsausübung) zwischen G._______, Herat und F._______ zu
treiben. Angesprochen auf die unterschiedliche Aussage des Beschwer-
deführers hinsichtlich des Berufs der Mieter zwischen Erst- und Bundes-
befragung, antwortete er, damit gemeint zu haben, dass er nicht gewusst
habe, ob die Leute die Wahrheit gesagt hätten oder nicht. Gemäss deut-
scher Übersetzung des auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang
eingereichten Mietvertrags, der nach dem Beschwerdeführer den Sach-
verhalt untermauern soll, wird unter den Personalien des Mieters ein Herr
namens N.A.R. und dessen Frau angeführt. Aufgrund dieser krass diver-
gierenden Angaben in den zentralsten Punkten der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ist den behaupteten Verfolgungsvorbringen aber jeg-
liche Grundlage entzogen. Insbesondere erstaunt, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Bundesanhörung vom 17. Juni 2009 wohl diverse,
seine Person betreffende, asylrechtlich eher unbeachtliche Unterlagen zu
den Akten reichen konnte, indes aber kein Wort über die missliche Situa-
tion respektive Schwierigkeiten seiner Eltern verlor, die angeblich wegen
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ihm seit rund einem Jahr in Herat von den dortigen Behörden festgehal-
ten werden sollen. Gleichermassen verhält es sich mit dem auf Be-
schwerdestufe (9. Juni 2010) eingereichten und vom 20. Januar 2008 da-
tierenden Mietvertrag. Der Beschwerdeführer erwähnt nicht, wie er in den
Besitz dieses Dokuments gelangt ist. Auch findet er keine Erklärung da-
für, weshalb er das Beweismittel erst auf Beschwerdestufe einreichen
konnte, obschon sein Vater gemäss Bundesanhörung bei der Bank Bes-
tätigungen über die Miete eingeholt haben will, in deren Folge sich die
Überprüfung der Adressen der Mieter als falsch erwiesen haben soll. Die
Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdeschrift (vgl. Bst. G. hier-
vor), dass seine Eltern seit Juli/August 2009 beziehungsweise Dezember
2010 wieder in Teheran leben würden und er auf keine Verwandten und
Bekannten in Herat zählen könne, die ihm bei der Beschaffung von Poli-
zeidokumenten über seine Ausschreibung zur Verhaftung behilflich sein
könnten, überzeugen keineswegs. Gemäss Angaben des Beschwerde-
führers hielt sich dessen, sich angeblich um die Freilassung seiner Ehe-
frau kümmernde, Vater im fraglichen Zeitraum in Herat auf. Aus den Akten
geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer über eine Tante mütterli-
cherseits verfügt, bei der er gar in den ersten Monaten nach seiner Über-
siedlung vom Iran nach Herat im Jahre 2005 gewohnt hat. Ausserdem ist
davon auszugehen, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit als (Be-
rufsbezeichnung) in Herat mit vielen Leuten in Kontakt gekommen ist,
woraus sich zwangsläufig auch Bekanntschaften ergeben haben dürften.
In Berücksichtigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, mittels entspre-
chend zu beschaffender Unterlagen eine Klärung hinsichtlich des von ihm
vorgebrachten Sachverhalts zu bringen. Angesichts dieser Sachlage –
nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssi-
tuation unterbleiben – erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
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Seite 13
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbe-
drohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu un-
terscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitsla-
ge im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe
und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Fami-
lie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in
Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.). Die Fra-
ge, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne
wie zu G._______, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3 S. 105). Die in diesem Zusammenhang im
Rahmen des Replikrechts vom 29. Juli 2011 gemachten Ausführungen
erweisen sich als zutreffend, vermögen aber keine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs nach Af-
ghanistan unter dem Zumutbarkeitsaspekt – wie nachfolgend aufgezeigt
– zu bewirken. Ebenfalls kann die Frage offen gelassen werden, ob die
Beschwerdeführenden allenfalls Fuss in Kabul fassen könnten respektive
ob für sie dort von einem zumutbaren alternativen Wohnsitz gesprochen
werden könnte.
6.4.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-2312/2009 vom
28. Oktober 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Stadt
Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern be-
günstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtspre-
chung zu Afghanistan (vgl. E. 6.4.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten
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sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im eben-
falls zur Publikation bestimmten Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember
2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls
als zumutbar. (vgl. BVGE D-7950/2009 E. 7.3.5 ff.). Trotz der verschlech-
terten Sicherheitslage im Westen Afghanistans in den letzten Jahren wird
die Situation in der Stadt Herat im Vergleich mit anderen afghanischen
Städten als verhältnismässig ruhig beschrieben. Seit Juni 2011 sind in
Herat selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositio-
nellen mehr zu verzeichnen. Am 21. Juli 2011 wurde die gesamte Verant-
wortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicher-
heitskräfte übertragen. Die registrierten Anschläge und Überfälle richteten
sich meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte, wäh-
rend Zivilisten selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen wurden.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Herat mit
derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, was eine allfällige Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse.
6.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Umstände, welche
es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden als unzumutbar zu qualifizieren: Sowohl der Beschwerdeführer
als auch die Beschwerdeführerin sind noch relativ jung; beide verfügen
über eine solide, für afghanische Verhältnisse eher überdurchschnittliche
Schulbildung und leiden – soweit aktenkundig – an keinen gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer begab sich aus eige-
nem Antrieb nach Herat und war die letzten Jahre vor der Ausreise dort
als Inhaber eines eigenen Geschäfts mit einer von der afghanischen Re-
gierung ausgestellten Handelslizenz als (Berufsbezeichnung) erwerbstä-
tig. Die ersten Monate seines Aufenthalts in Herat im Jahre 2005 ver-
brachte er bei einer Tante mütterlicherseits und erklärte, in der Zeit seines
Aufenthalts in Afghanistan, ein luxuriöses Leben gehabt zu haben. So-
wohl den Aussagen des Beschwerdeführers als auch denjenigen seiner
Ehefrau kann zudem entnommen werden, dass er in Herat über Grund-
besitz (Umfang) verfügt, womit – nebst sämtlichen vom Beschwerdefüh-
rer während der Zeit seines Erwerbsleben in Afghanistan gesammelten
Erfahrungen und Kenntnisse – von den grundlegendsten Voraussetzun-
gen für ein wirtschaftliches Fortkommen respektive von einer begünsti-
genden Reintegration der Beiden im Falle einer Rückkehr dorthin auszu-
gehen ist. Dass die Beschwerdeführerin noch nie in Afghanistan gelebt
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hat, stellt grundsätzlich keinen (Wegweisungs-) Hindernisgrund dar. Auf-
grund ihrer Schulbildung und Sprache, insbesondere der Kenntnisse des
Herat-Dialekts, dürfte eine Wohnsitznahme in Herat nicht ausgeschlossen
sein, umso mehr als sie zu Protokoll gab, mit ihrem Mann ausgereist zu
sein, weil sie ihn liebe und falls dieser in Afghanistan leben wolle/würde,
ihm dorthin zu folgen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf letztlich
der Umstand, dass sich die behauptete Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. E. 4) und er darüber
hinaus irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Or-
ganisationen ausdrücklich verneinte. In Würdigung sämtlicher für das vor-
liegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden nach Herat im Lichte der aktuellen Rechtspre-
chung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar zu erachten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
ihnen mit Verfügung vom 22. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozes-
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sualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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