B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4203/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten
hatte,
dass das BFM mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Juli
2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 13. Januar
2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 nach Frankreich über-
stellt wurde,
dass er am 28. Mai 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreich-
te,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 10. Juni 2013 im Wesentlichen die gleichen Asylgründe
wie im ersten Asylverfahren geltend machte und bezüglich der Frage der
Zuständigkeit Frankreichs vorbrachte, er habe dort einen negativen Asyl-
entscheid erhalten und gelitten,
dass er von den französischen Behörden nur unzureichend finanziell un-
terstützt worden sei und weder eine Unterkunft noch Nahrung erhalten
habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B5),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2013 – eröffnet am 18. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom
28. Mai 2013 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Eintreten auf das Asylge-
such und um Gewährung des Asyls ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und
damit sinngemäss darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem mit der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 19. Juli 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen verlobt und sie hätten am 7. Januar
2013 das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, wobei verschiedene Un-
terlagen erst noch von der schweizerischen Botschaft in Colombo auf die
Echtheit hin überprüft werden müssten,
dass die Wegweisung aufgrund des hängigen Ehevorbereitungsverfah-
rens zu sistieren sei,
dass er zudem in der Schweiz über Verwandte verfüge (…),
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde und somit
asylrechtlich relevante Vorbringen geltend mache, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Frage der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitglied-
staat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
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Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Dezember 2009 in Frank-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die französischen Behörden am 26. Juni 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Juli
2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ausdrücklich zustimm-
ten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist und der Wunsch
des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu än-
dern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu negieren vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frank-
reich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Re-
gelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO
sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass hinsichtlich der sinngemäss geäusserten Furcht des Beschwerde-
führers vor einer Rückschiebung von Frankreich nach Sri Lanka festzu-
halten ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere sei-
ne aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem
Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hin-
weise die Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in
seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer
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Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f.
und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige
Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Lebensbedingun-
gen in Frankreich seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizeri-
schen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationa-
len Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung
ausgesetzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen
Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, und
der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten An-
haltspunkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in
Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die
EMRK verletzen würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen
französischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzuset-
zen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
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dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, seine Überstellung nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz ver-
stossen,
dass bezüglich der genannten Verwandten des Beschwerdeführers in der
Schweiz festzuhalten ist, dass es sich bei (…) nicht um Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, eigene minderjäh-
rige Kinder) handelt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-
VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fal-
len, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen
den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer
und den Verwandten in der Schweiz keine derartige, durch ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,
dass auch die erst auf Beschwerdeebene geäusserte Heiratsabsicht kei-
nen Hinderungsgrund für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Frankreich darstellt,
dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt, und sich zudem aus den
eingereichten Schreiben des Zivilstandsamts C._______ vom 30. Januar
2013 und 1. Februar 2013 ergibt, dass noch umfangreiche Abklärungen
pendent sind, so dass nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat
gesprochen werden könnte,
dass die Heiratspläne zudem auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht
werden könnten, und es dem Beschwerdeführer und dessen Partnerin
auch zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu schliessen, beispielsweise in
Frankreich, wo die Partnerin als Schweizer Bürgerin jederzeit ohne Weite-
res einreisen könnte,
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dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach keinen unzuläs-
sigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK
darstellt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen schweizeri-
schen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht
in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: