B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4203/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (…).
D-4203/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
anfangs Oktober 2013 und gelangte zu Fuss illegal in den Sudan. Nach
einem mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ reiste er auf dem Land-
und Seeweg über C._______ und D._______ in die Schweiz weiter, wo er
nach seiner Einreise am 6. Mai 2014 noch gleichentags um Asyl nach-
suchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ]) E._______ vom 12. Juni 2014 wurde der Beschwer-
deführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Am 6. März 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, am (…) in
G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______) geboren worden zu
sein und zuletzt bis im September 2013 im Dorf J._______ (gleiche Ge-
bietseinteilung) gelebt zu haben. Im Jahre 2012 habe er die (Anzahl)
Klasse abgeschlossen. Danach habe er die Schule nicht weiter besuchen
dürfen, da er das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Im Rahmen einer
Razzia in A. sei er im Juni 2013 von der Polizei während zweier Wochen
festgehalten worden, ehe man ihn für anderthalb Monaten ins F.-M. Ge-
fängnis in A. verbracht habe. Ende Juli 2013 sei ihm die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen. Er habe die Gelegenheit genutzt, anlässlich der Ver-
richtung seiner Notdurft vor den bewaffneten Wachen davonzurennen. In
der Folge sei er an seinem Wohnort untergetaucht und habe bis zur Aus-
reise aus Eritrea bei Verwandten gewohnt. Zwei Wochen nach der Flucht
aus dem Gefängnis habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Vor
diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine am 16. Oktober 2013
ausgestellte eritreische Identitätskarte sowie eine Einwohnerkarte im Ori-
ginal zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2015 – eröffnet am 5. Juni 2015
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fund-
stellen in den Protokollen (vgl. A 4 und A 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM)
führte das SEM zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Dar-
legungen nicht geprüft werden müsse. Diese würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen und seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der dem Be-
schwerdeführer durch das SEM in diesem Zusammenhang vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen (Flucht aus dem Gefängnis, Auf-
gebot zum Militärdienst, Aufenthalt bis zur Ausreise, Ausstellung der Iden-
titätskarte) wird auf die Akten verwiesen (vgl. A 23 II/Ziff. 1-3 S. 2 ff.). Be-
züglich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hielt das SEM insbesondere fest, seine Aussagen seien in vielerlei Hinsicht
widersprüchlich, erfahrungswidrig und wenig substanziiert. Auf die unter-
schiedlichen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer der Ausreise an-
gesprochen, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, es sei ihm bei der
BzP schlecht gegangen und er sei verwirrt gewesen. Diese Begründung
vermöge den bestehenden Widerspruch allerdings nicht aufzulösen. Wei-
ter habe er in der Anhörung gesagt, er sei nach A. gegangen und habe dort
seine Freunde über die bevorstehende Ausreise informiert, worauf diese
der Meinung gewesen seien, sie würden mitkommen. Ein solch spontaner
Entscheid, das Heimatland ohne jegliche Vorbereitung zu verlassen, er-
scheine fraglich und sei erfahrungswidrig. Überdies sei er nicht in der Lage
gewesen, seine angeblich illegale Ausreise detailliert zu schildern. Seine
Ausführungen zur Route seien allgemein und oberflächlich ausgefallen. So
habe er lediglich die grösseren Städte beziehungsweise Ortschaften nen-
nen können, an denen er vorbeigekommen sein soll. Details zu den örtli-
chen Gegebenheiten oder zum Ablauf der Ausreise selbst (u.a. Umgehen
von militärischen Kontrollen in der Grenzregion) vermöge der Beschwer-
deführer nicht darzulegen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Her-
kunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder einen Drittstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwär-
tigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei, sei der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen. Als Beilage fand ein Bestätigungsschreiben von T.Y.G., datierend vom
(Datum), über eine Geldzahlung an die Mutter des Beschwerdeführers in
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Kopie Eingang in die Akten, welches als wirklichen Grund der Geldzahlung
eine Busse wegen der Landesflucht des Beschwerdeführers belegen soll.
Das Nachreichen des Originals des besagten Dokuments wurde in Aus-
sicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen Tatsachen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die im Rahmen der Beschwerde ein-
gereichte Kopie eines Bestätigungsschreibens betreffend die angebliche
Finanzierung der illegalen Ausreise vermöge den gefällten Entscheid eben-
falls nicht umzustossen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei festzuhalten,
dass es gemäss Art. 7 AsylG dem Gesuchsteller obliege, die von ihm be-
hauptete Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Mit Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 E. 6.3 vom 21. Feb-
ruar 2014 sei es zwar Sache der urteilenden Instanz, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerde-
führers, Eritrea illegal verlassen zu haben, führe dies nicht zur Beweis-
lastumkehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei ihm an-
lässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich sub-
stanziiert zu seiner Ausreise aus Eritrea zu äussern, wobei das SEM auf
die entsprechenden Fundstellen im Anhörungsprotokoll (vgl. A 19 gemäss
Aktenverzeichnis des SEM) hinwies. Das Argument, der Beschwerdeführer
habe nicht einschätzen können, wie wichtig eine detaillierte Schilderung
seiner Ausreise sei, könne daher nicht gehört werden. Eine legale Ausreise
aus Eritrea sei zwar, wenn auch nur unter erschwerten Umständen, grund-
sätzlich möglich. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2511/2015 E. 5.6 vom 17. Juni 2015 hielt das SEM sodann fest,
dass es nicht genüge, sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu
berufen, ohne die konkreten Umstände der Ausreise hinreichend darzutun.
Ferner sei der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung auf
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seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hingewiesen worden. Es sei ihm so-
mit hinreichend bekannt gewesen, allfällige Beweismittel unverzüglich bei-
zubringen. Es erstaune demnach sehr, dass er die Kopie des Bestätigungs-
schreibens erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe.
Umso mehr erstaune dies, weil das eingereichte Dokument bereits im (Da-
tum) erstellt worden sein soll, mithin bereits im erstinstanzlichen Verfahren
hätte eingereicht werden können. Zudem handle es sich beim eingereich-
ten Dokument nicht um das Original, weshalb der Beweiswert bereits aus
diesem Grund fraglich bleibe. Überdies bestätige dieses Dokument ledig-
lich eine Geldzahlung. Der Inhalt des Schreibens vermöge aber in keiner
Art und Weise die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu belegen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die ein-
gereichte Stellungnahme vom 19. August 2015 wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme werde –
gemäss Beschwerdeführer – das in Bst. C erwähnte Dokument im Original
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 3. Juni 2015 den Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet auf-
grund der Rechtsbegehren und deren Begründung die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG) zufolge illegaler Ausreise. Die Unglaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe wird ausdrücklich nicht
bestritten (vgl. B. Ziff. 1 S. 3 der Beschwerde). Die Abweisung des Asylge-
suchs und als deren Folge die Anordnung der Wegweisung an sich (Art. 44
AsylG) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Be-
schwerdebegründung im Einzelnen – auf die diesbezüglichen Ausführun-
gen nicht einzugehen. Diese sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
5.2
5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging
davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden.
5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden
Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen musste, wovon er trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand
auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
beziehungsweise Substanziierungslast statt.
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5.2.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund ei-
ner eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea il-
legal verlassen haben, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren kön-
nen. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammen-
hang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum
Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür
vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könne. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann auf
das oben zitierte Urteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen werden.
5.3 Ferner ergeben sich im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung
seines Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu füh-
ren (vgl. E. 2 hiervor). Seine Vorbringen lassen sich bloss auf die von ihm
geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Ge-
sagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei
dieser Sachlage ist nicht weiter auf das eingereichte Dokument und das
Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der
vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea den Untersuchungsgrundsat-
zes und die Begründungspflicht verletzt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu
Recht verneint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Wie unter E. 5.4 festgehalten, kann mangels Erfül-
lens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwer-
deführers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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