B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4203/2016
mel
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).
D-4203/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus der "Folfolde" mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______,
habe sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 10. Juli 2014 auf dem
Luftweg von C._______ aus in Richtung D._______ verlassen, wo er sich
während drei Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er E._______
geflogen und dort während zwei Wochen geblieben. Daraufhin habe er das
Flugzeug nach F._______ genommen und sei am 20. Oktober 2014 illegal
in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch und wurde
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in G._______ zugewiesen. Am 27. Ok-
tober 2014 wurde er zur Person befragt und am 18. Dezember 2014 führte
das SEM eine Anhörung durch. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2014
wurde ihm mitgeteilt, dass er ins erweiterte Verfahren zugewiesen werde,
weil sein Asylverfahren aufgrund der Aktenlage im damaligen Zeitpunkt
nicht habe entschieden werden können und weitere Abklärungen notwen-
dig seien. Der Zuweisungsentscheid sei nur durch Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechtbar. Am 13. Januar 2015 stellte die im Testbetrieb
mandatierte Rechtsvertretung fest, dass das Mandatsverhältnis aufgelöst
worden sei. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 wurde die Mandatierung ei-
ner neuen Rechtsvertretung angezeigt und um Akteneinsicht ersucht.
Diese wurde vom SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2016 gewährt. Am 6.
Juni 2016 nahm der neue Rechtsvertreter Stellung. Gleichentags wurde
vom SEM über das erstinstanzliche Asylverfahren entschieden.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus der Nordprovinz,
wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Sein Vater habe
während 30 Jahren verschiedene Aktivitäten für die Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) ausgeführt. Als er mit dem Vater im Jahr 2007 ins Vanni-
Gebiet gegangen sei, hätten ihn Angehörige der LTTE zur Zusammenar-
beit aufgefordert und zu einem einmonatigen Kampftraining verpflichtet.
Danach habe er im Auftrag der LTTE andere Leute beobachtet und Essen
in die Camps der LTTE geliefert. Im Jahr 2009 sei er ins H._______-Flücht-
lingslager gebracht worden und sei dort während einiger Zeit geblieben. Im
Oktober 2009 sei er mit dem Vater nach I._______ zurückgekehrt und habe
dort in einem Laden gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er von Angehörigen der
sri-lankischen Armee mitgenommen und während eines Monats in einem
Haus festgehalten worden. Bei der Freilassung sei ihm eine Meldepflicht
auferlegt worden. Die Soldaten hätten ihn auch an seinem Wohnort aufge-
D-4203/2016
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sucht. Ausserdem hätten diese auch seinen Vater einige Male zuhause ab-
geholt und mitgenommen. Im Jahr 2012 hätten ihn Armeeangehörige mit-
genommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert, wobei er während zwei
Monaten festgehalten, zu den Waffenverstecken der LTTE befragt und ge-
schlagen worden sei. Nachdem einer seiner Freunde im Jahr 2013 ver-
schleppt und erschossen sowie ein weiterer im April 2014 ebenfalls er-
schossen worden sei und die Armee erneut nach ihm zu suchen begonnen
habe, sei er aus Angst um seine persönliche Sicherheit nach J._______ zu
Verwandten des Schwagers seines Vaters gegangen. Dort habe er gewar-
tet, bis der Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Juli 2014 habe er von
C._______ aus seine Ausreise angetreten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
sri-lankische Identitätskarte und ein Schreiben des Dorfvorstehers zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 – Datum Poststempel vom 6. Juli 2016 –
liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt erheben und verlangte eine nachvollziehbare Begründung des Zuwei-
sungsentscheids des SEM vom 29. Dezember 2014, die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 und die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling
und die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerde wurde nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 27. Juni 2016 beigelegt.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und lic. iur. Dominik
Löhrer wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das
SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 reichte das SEM die Vernehmlassung
zu den Akten. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 30. August 2016 die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in G._______ kommt die Testphasenverordnung (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden.
6.1.1 Der Beschwerdeführer habe zahlreiche widersprüchliche, unsubstan-
ziierte und unschlüssige Angaben im Zusammenhang mit seinem Engage-
ment und demjenigen seines Vaters für die LTTE sowie den darauf folgen-
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Seite 6
den Problemen mit der Armee und den sri-lankischen Behörden zu Proto-
koll gegeben. So habe er an einer Stelle ausgesagt, der Vater sei freiwillig
für die LTTE aktiv gewesen, während er an anderer Stelle von einer er-
zwungenen und gegen den freien Willen erfolgten Zusammenarbeit ge-
sprochen habe. Zudem seien die Angaben zum Engagement des Vaters
für die LTTE vage und substanzlos ausgefallen. Keine der erst auf Nach-
frage hin angegebenen Aufgaben des Vaters habe der Beschwerdeführer
konkretisiert darlegen können. Vielmehr habe er nur pauschale Aussagen
zu Protokoll gegeben. Seine Erklärungen für das karge Wissen vermöch-
ten aber nicht zu überzeugen. So habe er vorgebracht, er sei während der
Aktivitäten des Vaters noch klein und der Vater oft abwesend gewesen,
ausserdem habe er sich lange versteckt und sei selber selten zuhause ge-
wesen. Angesichts der Aussagen, wonach er im Jahr 2007 mit dem Vater
im Alter eines Jugendlichen ins Vanni-Gebiet gereist sei und davor sowie
danach immer wieder im Kontakt mit ihm gewesen sei, hätten indessen
genügend Gelegenheiten bestanden, vom Vater konkrete Informationen zu
erfahren. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
nicht lange versteckt gelebt; vielmehr sei dies bloss während weniger Mo-
nate geschehen. Somit seien seine Erklärungen für das fehlende Wissen
zum geltend gemachten Engagement des Vaters für die LTTE als Schutz-
behauptung zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer keine
plausible Erklärung abgegeben, warum die sri-lankische Armee erst nach
20 Jahren Tätigkeit des Vaters für die LTTE von dessen Aktivitäten erfahren
habe. Aufgrund dieser – zentralen – unglaubhaften Angaben bestünden
grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der übrigen Asylvorbringen.
6.1.2 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo
im Vanni-Gebiet das Kampftraining stattgefunden habe. Die von ihm aus-
geübten Aktivitäten für die LTTE habe er zudem nur pauschal angegeben,
indem er ausgesagt habe, er habe das Kommen und Gehen von Leuten
ausgekundschaftet, erste Hilfe geleistet und Essen geliefert.
6.1.3 Auch zum Aufenthalt im Flüchtlingscamp im Jahr 2009 habe er nur
pauschale und stereotype Angaben gemacht. Diese würden nicht den Ein-
druck von selbst erlebten Ereignissen vermitteln. So habe er nicht angeben
können, wie der Vater es erreicht habe, dass er, der Beschwerdeführer,
nicht mit anderen Leuten der LTTE ins Internierungslager der LTTE habe
gehen müssen, was umso mehr erstaune, als der Vater selber Aktivist der
LTTE gewesen sein soll. Auch die Angabe, während der Arresthaft im
Camp sei er nicht befragt worden, überzeuge nicht, da dieser Aufenthalt
der Informationsgewinnung gedient habe.
D-4203/2016
Seite 7
6.1.4 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt,
nach der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2009 häufig von „Ar-
meesoldaten“ aufgesucht und ein Mal im Jahr 2011 während eines Monats
festgehalten worden zu sein. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben,
bis zur Inhaftierung im Mai 2011 keine Probleme gehabt zu haben.
6.1.5 Unterschiedlich habe er auch angegeben, welche Misshandlungen
ihm während der Haft zugefügt worden sein sollen: Während dies zunächst
Schläge und Fusstritte gewesen seien, fügte er später bei, in dieser Zeit
mit dem Messer aufgeschlitzt worden zu sein.
6.1.6 Ferner habe er ausgesagt, im August 2012 durch das Criminal Inves-
tigation Department (CID) festgenommen worden zu sein, was nicht ver-
einbar sei mit seiner früheren Aussage, er sei damals von der sri-lanki-
schen Armee mitgenommen und inhaftiert worden. Zu dieser Inhaftierung
habe er zudem nur sehr vage und substanzlose Angaben zu Protokoll ge-
geben. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er einerseits aus-
gesagt habe, er sei mit Schlägen misshandelt worden, während er ande-
rerseits eine Misshandlung während dieser Haft zuerst verneint habe.
6.1.7 Widersprüchlich seien auch die Angaben darüber, wann er sich vor
einem künftigen Zugriff seitens der Armee oder anderer Behörden ver-
steckt habe: Gemäss der einen Version soll dies im Jahr 2012 nach der
Entlassung aus der Haft während etwa sechs Monaten bei Verwandten in
K._______ gewesen sein, während er sich gestützt auf eine zweite Version
ab Juni 2014 in J._______ versteckt habe. Nach einer weiteren Variante
sei er im Juni 2013 abgetaucht.
6.1.8 In diesem Zusammenhang habe er mehrfach unterschiedlich ange-
geben, wann, wie und unter welchen Umständen er eine Person namens
L._______ getroffen habe: Einerseits sei ihm L._______ beim Untertau-
chen in K._______ begegnet, habe sich als aktiv engagierte Person für die
LTTE zu erkennen gegeben, ihn zur Mitarbeit aufgefordert und sei später
erschossen worden; andererseits gab der Beschwerdeführer an, in
K._______ zu dieser Person keinen Kontakt gehabt zu haben, um später
vor Vorhalt hin darzulegen, er habe nur telefonischen Kontakt mit ihr ge-
habt. Gemäss einer weiteren Variante will er diese Person während dieser
Zeit ein Mal wöchentlich getroffen haben.
6.1.9 Insgesamt seien die geltend gemachten Probleme mit der Armee und
den Behörden in Sri Lanka wegen der angeblichen Aktivitäten des Vaters
D-4203/2016
Seite 8
des Beschwerdeführers für die LTTE und die eigenen Tätigkeiten für die
LTTE nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte
Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. November 2014 nichts zu ändern,
zumal Beweismittel dieser Art auch aus Gefälligkeit entstanden sein könn-
ten und zudem leicht käuflich erwerbbar seien.
6.1.10 Allein die zweijährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers
sowie sein Aufenthalt im Ausland würden gemäss geltender Praxis nicht
ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr ausgehen
zu können, auch wenn mit einer erhöhten Wachsamkeit der sri-lankischen
Behörden zu rechnen sei, weil er tamilischer Ethnie sei, aus dem Norden
Sri Lankas stamme, erst 23 Jahre alt sei und nur mit temporären Reisedo-
kumenten ins Heimatland zurückkehren werde.
6.2 In der Beschwerde wurden zunächst die Zuweisung des Beschwerde-
führers in das erweiterte Verfahren (vgl. Verfügung des SEM vom 29. De-
zember 2014) sowie die Vorgehensweise des SEM gerügt:
6.2.1 Die vom Gesetz vorgesehene Frist für das beschleunigte Verfahren
sei nicht eingehalten worden, da der Beschwerdeführer erst am 58. Tag
angehört worden sei, obwohl gemäss Gesetz für das ganze Verfahren nur
31 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Eine Verlängerung der Frist hätte
nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen erfolgen können: Es hätten
triftige Gründe vorliegen müssen und es hätte absehbar sein müssen, dass
der Entscheid noch im Bundeszentrum hätte eröffnet werden können. Nur
dann hätte die Frist um einige Tage verlängert werden können. Vorliegend
seien indessen keine triftigen Gründe geltend gemacht worden, und die
Frist sei nicht nur um einige Tage, sondern erheblich mehr verlängert wor-
den. Trotzdem sei letztlich der Entscheid im Bundeszentrum gefällt wor-
den.
6.2.2 Ferner sei im Entscheid vom 29. Dezember 2014 als Grund für die
Zuweisung ins erweiterte Verfahren angegeben worden, dass das SEM
weitere Abklärungen tätigen müsse. Solche seien indessen zwischen dem
29. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen
worden. Daraus sei zu schliessen, dass entweder die Zuweisung ins er-
weiterte Verfahren grundlos erfolgt sei oder dass man trotz der Notwendig-
keit keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, was auf eine unge-
nügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen lasse.
Das beschleunigte Verfahren verpflichte die Behörden, das entsprechende
Asylverfahren zügig zu bearbeiten. Andernfalls sei die Gesetzesrevision
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gegenüber dem alten Recht weder eine Veränderung noch eine Verbesse-
rung.
6.2.3 Aus diesen Gründen sei der Zuweisungsentscheid nachvollziehbar
zu begründen.
6.2.4 Ferner sei der Beschwerdeführer nach dem Zufallsprinzip dem Test-
betrieb zugeteilt worden, wobei sich das dortige sogenannte Testverfahren
noch in der Testphase befand und an die Mitarbeitenden des SEM wegen
der Neuheit und mangelnder Erfahrung hohe Anforderungen gestellt haben
dürfte. Fraglich sei auch, ob die Anhörung im Testverfahren den geforder-
ten Qualitätsansprüchen zu genügen vermöge. Dank der Anwesenheit der
unentgeltlichen Rechtsvertretung sei aber davon auszugehen, dass die An-
hörung gut gewesen sei. Es müsse aber geklärt werden, ob die Anhörung
am Tag 58 des Verfahrens noch hätte durchgeführt werden dürfen oder
nicht. Allenfalls könne sie nicht mehr verwendet werden. Andernfalls
handle es sich bei den Fristen im beschleunigten Verfahren um blosse Ord-
nungsfristen, welche nicht einzuhalten seien. Dies wäre jedoch bedenklich,
zumal die Gesetzesänderung eine Beschleunigung der Asylverfahren be-
zwecke.
6.3 Überdies wurden weitere Mängel gerügt:
6.3.1 Im Sommer 2013 habe das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
sämtliche Wegweisungsvollzüge nach Sri Lanka gestoppt, nachdem zuvor
zwei abgewiesene Asylsuchende bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka
verhaftet worden seien. Gestützt auf eine Medienmitteilung vom 26. Mai
2014 hätten die folgenden Faktoren zur Fehlbeurteilung beigetragen:
1. Aufgrund der langen Verfahrensdauer von über vier Jahren habe sich
die Situation in Sri Lanka geändert.
2. Wegen der langen Verfahrensdauer habe das Dossier von verschiede-
nen Personen bearbeitet werden müssen.
3. Führungspersonen im Asylbereich hätten eine grosse Anzahl von Mitar-
beitenden betreuen müssen, was Auswirkungen auf die Führung und fach-
liche Begleitung der Mitarbeitenden gehabt habe.
4. In beiden Verfahren sei die Anhörung zu wenig in die Tiefe gegangen,
und es seien weitere Abklärungen unterblieben.
D-4203/2016
Seite 10
Auch dem vorliegenden Verfahren würden diese Mängel anhaften. Das
Verfahren sei durch mehrere Personen des SEM bearbeitet worden, wobei
insbesondere der Asylentscheid nicht von derjenigen Person gefällt wor-
den sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Zudem seien zwischen
Anhörung und Entscheidung eineinhalb Jahre verstrichen. Noch während
der Anhörung sei von der Rechtsvertretung dargelegt und begründet wor-
den, dass der Beschwerdeführer einen traumatisierten Eindruck mache,
worauf das SEM aufgefordert worden sei, den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers abzuklären. Dies sei jedoch nicht geschehen. So sei
die Wegweisung und deren Vollzug von einer Person angeordnet worden,
welche der Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen habe und welche
in der Annahme gewesen sei, er sei jung und gesund. Laut Medienmittei-
lung des BFM vom 26. Mai 2014 seien aus den beiden Fällen Lehren ge-
zogen worden, was aber auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Das SEM
müsse sich zwingend zur Vorgehensweise der Bearbeitung dieses Falles
äussern. Die erwähnten Verfahrensmängel würden eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Es müsse
eine neue Anhörung durchgeführt werden.
6.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beruhe nicht auf einer ausgewo-
genen Abwägung, sondern stelle einen Versuch dar, dass die den Ent-
scheid fällende Person möglichst überzeugend habe darlegen wollen, dass
der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzähle. Die Argumentation des
SEM sei äusserst einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausge-
fallen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sei das SEM aber ver-
pflichtet, auch nach Elementen zu suchen, welche für den Beschwerdefüh-
rer sprächen. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sich an-
lässlich der Anhörung Zeichen einer Traumatisierung ergeben hätten. Die
angefochtene Verfügung sei von einer Person gefällt worden, welche die
Anhörung nicht selber durchgeführt habe. Zudem sei zwischen Anhörung
und Entscheidung viel Zeit verstrichen, und weitere Abklärungen habe man
nicht getätigt. Auch mit einer noch so ausführlichen Glaubhaftigkeitsana-
lyse könnten diese groben Mängel nicht kompensiert werden.
6.4 Materiell nahm die Rechtsvertretung folgendermassen zu den Be-
schwerdebegehren Stellung:
6.4.1 Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerde-
führer nicht bis ins letzte Detail erläutert habe, inwiefern sein Vater für die
LTTE tätig gewesen sei und was er über all die Jahre gemacht habe. Seine
D-4203/2016
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Aussagen seien aber nicht widersprüchlich, substanzlos und in sich nicht
stimmig. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, ob man tatsächlich davon
ausgehen könne, dass ein Vater seinem Sohn solche Ereignisse im Detail
mitteile. Vielmehr liege es in der Natur eines besorgten Vaters, seinen Sohn
zu schützen und ihm möglichst nichts preiszugeben. Deshalb seien die
Vorwürfe des SEM realitätsfremd.
6.4.2 Weil im Vanni-Gebiet ein grosser Teil aus Wald bestehe, sei die An-
gabe des Beschwerdeführers, das Kampftraining habe in einem Waldge-
biet im Vanni-Gebiet stattgefunden, wobei der nächstgelegene Ort
M._______ gewesen sei, relativ präzise.
6.4.3 Zudem sei dem Umstand, dass die Rechtsvertretung anlässlich der
Anhörung meinte, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und habe Angst,
die ganze Wahrheit zu erzählen, nicht Rechnung getragen worden. Unter
diesen Umständen sei es nicht statthaft, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft dargestellt worden seien.
Schliesslich habe die entscheidende Person auch gar keinen persönlichen
Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen können, weil sie die Anhörung
nicht selber durchgeführt habe, weshalb die Argumentation, wonach die
pauschalen und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers nicht den
Eindruck von selbst erlebten Ereignissen vermitteln würden, fehl schlage.
6.4.4 Auch aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und für eine ausgewogene Begründung an das SEM zurückzuweisen,
es sei denn, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden als glaubhaft
betrachtet.
6.4.5 Das SEM habe ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft, obwohl er ausgesagt
habe, von der sri-lankischen Armee festgehalten und gefoltert worden zu
sein, weil er unter dem Verdacht gestanden habe, für die LTTE tätig gewe-
sen zu sein. Auch wenn es sich aus dem Sachverhalt nicht ergebe, sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied regis-
triert worden sei und sich auf der „black list“ oder der „stop list“ befinde,
was zur Folge habe, dass er im Fall einer Wiedereinreise in Sri Lanka als
gesuchte Person auftauche. Zudem sei nicht klar, ob er sein Heimatland
legal oder illegal verlassen habe. Der angefochtenen Verfügung sei nicht
zu entnehmen, woraus das SEM den Schluss ziehe, dass der Beschwer-
deführer Sri Lanka im Juli 2014 mit dem eigenen Reisepass verlassen
habe und über einen kontrollierten und offiziellen Grenzposten ausgereist
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sei. Insbesondere könne als erstellt gelten, dass er mit einem gefälschten
Reisepass in die Schweiz eingereist sei und den echten Reisepass dem
Schlepper habe abgeben müssen. Aus diesen Aussagen könne jedoch
nicht der Schluss gezogen werden, dass er kontrolliert mit dem eigenen
Reisepass über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist sei.
6.4.6 Gestützt auf diese Argumente müsse dem Beschwerdeführer Asyl,
zumindest aber die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werden.
6.5 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies
auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte, nahm aber
dennoch zu einzelnen Vorwürfen seitens des Beschwerdeführers Stellung:
6.5.1 Der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren könne ge-
stützt auf Art. 19 Abs. 2 der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) aus verschiedenen Gründen angezeigt sein.
Auch amtsinterne Abklärungen, welche sich im Aktenverzeichnis nicht nie-
derschlagen würden, könnten darunter fallen. Dies treffe auf den vorliegen-
den Fall zu. Somit liege aus der Sicht des SEM keine Verletzung von Art. 19
TestV vor.
6.5.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers legte
das SEM dar, dass dieser von sich aus nur angegeben habe, (…) zu sein.
Auf die von der Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung vorgebrachte
Vermutung angesprochen, meinte er, er habe Angst, über die Erlebnisse
im Heimatland zu sprechen, weil er befürchte, diese würden weitergeleitet
werden. Weitergehende Angaben oder Hinweise zu seinem Gesundheits-
zustand könnten seinen Aussagen nicht entnommen werden. Ferner sei
die Anhörung von einer langjährigen fachlich spezialisierten Person des
SEM durchgeführt worden, welche auch eine profunde Erfahrung mit psy-
chischen Beeinträchtigungen vorweisen könne und geeignete
Massnahmen oder weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers getroffen hätte, falls dies angezeigt gewesen wäre. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden, zur Verfügung
stehenden Angebots im Durchgangszentrum, in welchem er zu Beginn des
Asylverfahrens gewesen sei, keine psychologische Hilfe in Anspruch ge-
nommen. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass er das später getan
habe. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder
in der Eingabe vom 6. Juni 2016 noch in derjenigen vom 24. Juni 2016 von
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Seite 13
Seiten der Rechtsvertretung thematisiert worden, was beim Vorliegen von
effektiven entsprechenden Problemen aber geschehen wäre, zumal das
Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechts-
vertretung schon seit längerer Zeit bestanden habe. Unter diesen Umstän-
den habe das SEM keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen gesehen
und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine gute Ge-
sundheit attestiert.
6.5.3 Gemäss konstanter Praxis werde die Asylrelevanz bei Vorbringen,
welche als klar unglaubhaft qualifiziert würden, nicht geprüft. Das SEM
habe dies in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht explizit erwähnt.
6.5.4 Mit Bezug auf die beiden Verfahren der zwei tamilischen Asylsuchen-
den, welche im Jahr 2013 bei der Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet
worden seien, liess sich das SEM wie folgt vernehmen: Zunächst seien der
Beschwerde keine Hinweise zu entnehmen, wonach der vorliegende Fall
mit den beiden anderen Verfahren in einem direkten Zusammenhang
stehe. Zudem beschränkten sich die Argumente grösstenteils auf Allge-
meinplätze. Ferner sei die Anhörung im vorliegenden Fall – entgegen der
andern beiden Fälle – in guter Qualität erfolgt. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht könnten der Beschwerdeschrift somit keine
stichhaltigen Argumente entnommen werden, aufgrund welcher die mo-
nierten Mängel bei der Behandlung des vorliegenden Falles nachvollzieh-
bar erscheinen würden. Die Beanstandung, wonach im vorliegenden Ver-
fahren verschiedene Personen beteiligt gewesen seien, weshalb der Fall
neu aufgerollt werden müsse, stütze sich nicht auf eine gesetzliche Grund-
lage, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werde.
6.5.5 Die Ausreise habe das SEM deshalb als legal über einen kontrollier-
ten Grenzposten qualifiziert, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung erklärt habe, er sei von C._______ aus bis D._______ geflogen
und habe seinen eigenen Reisepass mitgeführt. Damit sei er mit seinem
eigenen Reisepass über einen offiziellen Grenzübergang ausgereist, was
aus der Sicht der sri-lankischen Behörden als legal angesehen werde.
Selbst eine allenfalls dennoch erfolgte illegale Ausreise würde indessen
keine Asylrelevanz entfalten, weil der Beschwerdeführer angegeben habe,
Sri Lanka mit der Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben, was von den
sri-lankischen Behörden als Menschenschmuggel betrachtet werde und
bei der Rückreise dazu führe, dass die betroffene Person im Anschluss an
eine eintägige persönliche Überprüfung und der Zahlung einer Kaution o-
der Hinterlegung einer Sicherheit freigelassen werde. Diese Massnahmen
D-4203/2016
Seite 14
würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine gravierenden asylbeachtli-
chen Nachteile darstellen. Auch angesichts der unglaubhaften Vorbringen
sei bei der Wiedereinreise in Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
mit Konsequenzen im Zusammenhang mit der angeführten illegalen Aus-
reise zu rechnen.
6.6 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt:
6.6.1 Das SEM habe sich für die Vernehmlassung nicht an die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgegebene Frist gehalten, sondern 36 Tage – mit-
hin länger als das beschleunigte Verfahren hätte dauern dürfen – ge-
braucht. Dies sei unakzeptabel. Zudem habe es sich in der Vernehmlas-
sung nicht zur monierten langen Verfahrensdauer geäussert. Auch wenn
davon auszugehen sei, dass daraus in rechtlicher Hinsicht nichts zu Guns-
ten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, müsse sich das SEM
den Vorwurf gefallen lassen, den vorliegenden Fall einzig deshalb vom be-
schleunigten zum erweiterten Verfahren überführt zu haben, um sich belie-
big lange Zeit lassen zu können.
6.6.2 Zwar seien amtsinterne Abklärungen ein Grund für die Zuweisung ins
erweiterte Verfahren; indessen sei das rechtliche Gehör verletzt worden,
weil diese Abklärungen nicht benannt worden seien, keinen Eingang in die
angefochtene Verfügung gefunden hätten und nicht ins Aktenverzeichnis
aufgenommen worden seien. Damit bestehe der Verdacht, dass gar keine
amtsinternen Abklärungen getroffen worden seien.
6.6.3 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde
dargelegt, dass dieser nicht zwingend von sich aus habe geltend machen
müssen, krank zu sein, weil seine Rechtsvertretung seine Interessen ver-
treten habe. Bei psychischen Problemen komme es vor, dass die Betroffe-
nen die eigene Krankheit nicht erkennen könnten. Angesichts der Auffor-
derung der damaligen Rechtsvertretung zu weiteren Abklärungen hätte das
SEM sein Argument, es handle sich um eine Person guter Gesundheit, mit-
tels kurzer Begründung durch eine Fachspezialisten stützen müssen. Zu-
dem werde nicht akzeptiert, dass in der Zwischenverfügung vom 6. und
24. Juni 2016 der Gesundheitszustand kein Thema gewesen sei. Zwar sei
im Schreiben vom 6. Juni 2016 die Traumatisierung nicht erwähnt worden,
was aber darauf zurückzuführen sei, dass bloss der Verfahrensstand an-
gefragt worden sei; zudem wäre das rechtliche Gehör verletzt worden,
wenn diese Eingabe vor dem Versand der angefochtenen Verfügung beim
D-4203/2016
Seite 15
SEM eingegangen wäre, weil sie in der angefochtenen Verfügung uner-
wähnt geblieben sei. Die Behauptung des SEM, in der Eingabe vom
24. Juni 2016 sei der Gesundheitszustand nicht thematisiert worden, sei
sicher falsch, da ansonsten in der Vernehmlassung nicht derart lange dar-
über geschrieben worden wäre. Indessen sei es zutreffend, dass der Ge-
sundheitszustand bis heute nicht abgeklärt worden sei. Das SEM wäre ver-
pflichtet gewesen, die bis und mit Anhörung vorgebrachte gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch eine medizinische Fachperson abklären zu las-
sen und entsprechend zu würdigen. Da nach der Anhörung geltend ge-
machte gesundheitliche Probleme vom Beschwerdeführer selbst zu bele-
gen sind, habe die unnötige Verfahrensverzögerung eine Umkehr der Be-
weislast zur Folge. Diese hätte das SEM begründen müssen.
6.6.4 Hinsichtlich der illegalen Ausreise habe das SEM in seiner Vernehm-
lassung nur die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung berücksichtigt, während diejenigen anlässlich der Anhörung nicht in
die Beurteilung eingeflossen seien. Dies vermöge nicht zu überzeugen.
Das SEM habe aber zu Recht festgehalten, dass die illegale Ausreise aus
Sri Lanka nicht zur Asylgewährung führe. In der Beschwerde habe man nur
darauf hinweisen wollen, dass die sri-lankischen Behörden über die Aus-
reise des Beschwerdeführers nicht informiert gewesen seien und diese
auch nicht bewilligt hätten.
7.
7.1 Zur Rüge, das SEM hätte den Beschwerdeführer nicht in das erweiterte
Verfahren zuweisen dürfen (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember
2014) und habe darüber hinaus die im Gesetz festgehaltenen Fristen nicht
eingehalten, ist Folgendes festzuhalten:
7.1.1 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Ent-
scheidfindung vorzunehmende Feststellung der Tatsachen setzt ihrerseits
voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12
VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unrich-
tig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Ge-
sichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch
D-4203/2016
Seite 16
gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demge-
genüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vo-
rinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY,
a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
7.1.2 Mit der Vorlage drei der Asylgesetzrevision, welche am 29. Septem-
ber 2012 in Kraft trat, wurde das Asylgesetz im Hinblick auf die Neustruk-
turierung des Asylbereichs in Form eines dringlichen Bundesbeschlus-
ses revidiert (vgl. AS 2012, S. 5359 ff.). Im Rahmen der Umsetzung dieser
Revision trat unter anderem auch die neue Testphasenverordnung (TestV)
am 1. Oktober 2013 in Kraft. Ursprünglich für drei Jahre vorgesehen, ist sie
inzwischen bis am 28. September 2019 verlängert worden (vgl. AS 2015
S. 2047). Mit dem Ziel, raschere und fairere Asylverfahren durchzuführen,
wurden im Asylbereich neue Verfahrensabläufe im Testbetrieb Zürich ge-
testet und auch evaluiert (vgl. Bundesrat verlängert Testbetrieb für be-
schleunigte Asylverfahren, 5. Juni 2015, gefunden auf
/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-
57538.html, aufgesucht am 9. Februar 2017).
7.1.3 Da Verfügungen erst dann erlassen werden sollen, wenn alle notwen-
digen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 12
und Art. 49 Bst. b VwVG), sollen Asylgesuche nicht im beschleunigten Ver-
fahren behandelt werden, wenn namentlich weitere umfangreiche Abklä-
rungen notwendig sind (vgl. Art. 19 TestV; BBl 2014 8015). Zudem besteht
kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Asylgesuchs innerhalb
oder ausserhalb von Testphasen (vgl. Art. 4 Abs. 3 TestV; BBl 2014 8015).
Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer vom
SEM mit Zuweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 (vgl. Akte A6/1) dem
Testbetrieb und damit dem beschleunigten Verfahren zugeteilt wurde, wes-
halb in seinem Fall die Bestimmungen der TestV zur Anwendung gelangen.
Gestützt auf den Zuweisungsentscheid des SEM vom 29. Dezember 2014
wurde er nach 80 Tagen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gemäss
Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TestV hätte er sich jedoch längstens während
21 Tagen in der Vorbereitungsphase und während 10 Tagen im beschleu-
nigten Verfahren befinden dürfen. Die Aktenlage zeigt somit eine Über-
schreitung der im Asylgesetz festgehaltenen Fristen.
D-4203/2016
Seite 17
7.1.4 Auch wenn mit der Einführung des Testbetriebs ein beschleunigtes
Asylverfahren verfolgt wird und die in der TestV enthaltenen Behandlungs-
fristen diesem Zweck Rechnung tragen, sind diese Fristen nicht als gesetz-
liche Fristen zu betrachten. Vielmehr stellen die in Art. 16 Abs. 1 und 17
Abs. 1 TestV enthaltenen Verfahrensfristen Ordnungsfristen dar (vgl. BBl
2014 8015) und bewirken daher im Fall ihrer Nichteinhaltung nicht die Ab-
weisung oder die Gutheissung des Gesuchs. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht ist unter diesen Umständen die erst am Tag
58 durchgeführte Anhörung nicht ungültig, sondern entfaltet ihre volle Wir-
kung.
7.1.5 Zudem schlägt die Rüge, wonach der Beschwerdeführer zu Unrecht
ins erweiterte Verfahren umgeteilt worden sei, grundsätzlich fehl, auch
wenn sich aus dem Aktenverzeichnis keine weiteren Verfahrensschritte,
welche als umfangreiche Abklärungen betrachtet werden könnten, erge-
ben. Unter Art. 19 Abs. 2 TestV lassen sich mit der Formulierung „insbe-
sondere“ nebst weiteren Abklärungen und der Behandlungsstrategie nach
Art. 37b AsylG auch andere Gründe subsumieren, gestützt auf welche das
weitere erstinstanzliche Verfahren ausserhalb der Testphase durchgeführt
werden kann. Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass im vorliegen-
den Fall Gründe, welche aus Art. 37b AsylG fliessen, einen Wechsel ins
erweiterte Verfahren bewirkt haben. So führte das SEM in seiner Vernehm-
lassung vom 26. August 2016 aus, es hätten amtsinterne Abklärungen zum
weiteren Vorgehen in Bezug auf bestimmte Gesuchskategorien stattgefun-
den, welche sich nicht im Aktenverzeichnis niedergeschlagen hätten. Der
Verweis von Art. 19 Abs. 2 TestV auf Art. 37b AsylG lässt auch solche
Gründe zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM das vorlie-
gende Asylgesuch nicht mehr im beschleunigten Verfahren weiterführte.
Da amtsinterne Abklärungen weder dem Einsichtsrecht unterliegen noch
im Aktenverzeichnis aufgenommen werden müssen, liegt zudem keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen ist dem Beschwerde-
führer mit dem Wechsel vom beschleunigten zum erweiterten Verfahren
kein Nachteil erwachsen, weshalb sich auch die Frage stellt, welches kon-
krete Rechtsschutzinteresse er mit der erhobenen Rüge verfolgen möchte.
7.1.6 Unter diesen Umständen ist der Antrag, der Zuweisungsentscheid
des SEM vom 29. Dezember 2014 sei nachvollziehbar zu begründen, ab-
zuweisen. Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Au-
gust 2016 bereits eine nachvollziehbare Begründung nachgereicht, wes-
halb nicht von einer grundlosen oder gesetzeswidrigen Überführung ins er-
weiterte Verfahren auszugehen ist.
D-4203/2016
Seite 18
7.2 In Bezug auf die geltend gemachten weiteren Mängel ist Folgendes
festzuhalten:
7.2.1 Die Rüge, das erstinstanzliche Verfahren sei nicht von einer einzigen
amtsinternen Person des SEM durchgeführt worden, beziehungsweise die
angefochtene Verfügung sei nicht von der gleichen Person verfasst wor-
den, welche die Anhörung durchgeführt habe, kann nicht gehört werden,
weil ein entsprechender Anspruch weder im beschleunigten noch im erwei-
terten Verfahren auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
7.2.2 Weiter wurde bemängelt, dass zwischen der Anhörung und der Ent-
scheidung eineinhalb Jahre verstrichen seien. Auch wenn dies nicht einer
speditiven Verfahrenserledigung entspricht, kann nicht von einem Verfah-
rensmangel ausgegangen werden, der die Entscheidung wesentlich hätte
beeinflussen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich und es wurde auch
nicht konkret dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein
Nachteil entstanden sein soll. Somit kann auch diese Rüge nicht gehört
werden.
7.2.3 Ferner wurde geltend gemacht, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
sei einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, indem das
SEM möglichst überzeugend habe darlegen wollen, dass der Beschwerde-
führer nicht die Wahrheit erzähle, während Elemente, welche zu Gunsten
des Beschwerdeführers gesprochen hätten, unberücksichtigt geblieben
seien. Insbesondere habe das SEM die sich aus der Anhörung ergebenden
Zeichen einer Traumatisierung nicht in die Entscheidung einfliessen las-
sen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
auf dem Personalienblatt angab, keine medizinischen Probleme zu haben
(vgl. Akte A2/2). Anlässlich der Befragung antwortete er auf die Frage nach
gesundheitlichen Problemen, er sei (…) (vgl. Akte A15/13 S. 10). Weiter-
gehende gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er auch nicht ansatz-
weise geltend. Erst aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass eine all-
fällige Traumatisierung von Seiten der anwesenden Rechtsvertretung the-
matisiert wurde. Dabei sagte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerde-
führer habe auf sie einen traumatischen Eindruck hinterlassen. Er habe in
der Mittagspause gesagt, Angst zu haben, weil er schlimme Dinge erlebt
habe, wolle indessen nicht darüber erzählen, weil er befürchte, dass die
Informationen weitergeleitet würden (vgl. Akte A220/23 S. 19 Frage 202).
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Möglichkeit gewährt, sich
zur Darstellung der Rechtsvertretung zu äussern, was er indessen abge-
D-4203/2016
Seite 19
lehnt hat (vgl. a.a.O. Frage 203). Zudem wurde ihm erneut die den Asylbe-
hörden obliegende Verschwiegenheitspflicht versichert, und er wurde ge-
fragt, ob er etwas hinzufügen möchte, worauf er zur Antwort gab, er sei
anlässlich der Verhaftung durch den CID im Mai 2011 (…) und bedroht
worden, weshalb er Angst habe, darüber zu sprechen (vgl. a.a.O. Frage
204). Weitergehende Äusserungen, welche sich auf eine allfällige Trauma-
tisierung beziehen, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Die
Schlussfrage, ob es noch Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in
den Heimatstaat sprächen, beantwortete er damit, dass er alles gesagt
habe (vgl. a.a.O. Frage 227). Dennoch stellte die Rechtsvertretung anläss-
lich der Anhörung die Forderung, den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers abklären zu lassen (vgl. Akte A20/23 S. 21). Aus den Akten ge-
hen indessen keine Hinweise hervor, wonach von einer bestehenden Trau-
matisierung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Unter diesen Um-
ständen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche das SEM
verpflichtet hätten, im Fall des Beschwerdeführers weitergehende medizi-
nische Abklärungen in Auftrag zu geben. An dieser Einschätzung vermag
der Antrag der Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung zur Vornahme
von weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern, zumal Anträge dieser Art als Anregung
zu verstehen sind und nicht als Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklä-
rungen. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich aus der Anhörung
Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers ergäben, diese
jedoch nicht näher abgeklärt worden sei, beschränkt sich somit auf die
Feststellungen und die Anregung der damals anwesenden Rechtsvertre-
tung, während von Seiten des Beschwerdeführers keine solchen Hinweise
zu erkennen gegeben wurden. Unter diesen Umständen erscheint es ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage gerechtfertigt, dass das SEM keine
weitergehenden Abklärungen getätigt hat. Zudem wurden auch im späte-
ren erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren keine Belege oder
Beweismittel zu den Akten gereicht, gestützt auf welche von einer tatsäch-
lich bestehenden Traumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen
wäre, womit die Einschätzung des SEM letztlich bestätigt wurde. Da
schliesslich nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern die von der damaligen
Rechtsvertretung angeregten, jedoch nicht getätigten Abklärungen über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit sei-
ner Angaben hätte beeinflussen sollen, kann der Argumentation, wonach
das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur zu
seinen Ungunsten beurteilt habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt –
wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – die aus-
D-4203/2016
Seite 20
führliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung auf, dass den Aus-
sagen des Beschwerdeführers aufgrund überaus zahlreicher Unglaubhaf-
tigkeitselemente nicht geglaubt werden kann.
7.3 Schliesslich wurde in formeller Hinsicht noch geltend gemacht, das
SEM habe auch die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Frist für
die Vernehmlassung nicht eingehalten, was nicht akzeptiert werde. Ange-
sichts der gesetzlichen Regelung der Vernehmlassung in Art. 57 VwVG
kann das Bundesverwaltungsgericht die Frist für die Vernehmlassung sel-
ber festlegen. Mithin handelt es sich auch dabei um eine behördliche Frist,
deren Nichteinhaltung nicht zur Gutheissung oder Abweisung der Be-
schwerde führt. Vorliegend wurde das SEM vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 eingeladen, bis am 2. Au-
gust 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Juli
2016, welche am folgenden Tag – und damit innert der Vernehmlassungs-
frist – beim Bundesverwaltungsgericht einging, ersuchte das SEM um eine
Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung. Diese wurde bis
am 22. August 2016 gewährt. Die am 26. August 2016 eingehende Ver-
nehmlassung gleichen Datums war somit zwar um vier Tage verspätet, was
indessen nicht ins Gewicht fällt, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein
Nachteil entstanden ist, was auch nicht geltend gemacht wurde. Ein for-
meller Mangel kann folglich in dieser kurzen Überschreitung der gewährten
Frist nicht erkannt werden.
7.4 Insgesamt ergibt sich, dass die geltend gemachten formellen Mängel
nicht bestätigt werden können, weshalb eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz nicht in Frage kommt und der Antrag, es sei eine erneute
Anhörung durchzuführen, abzuweisen ist.
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu
Recht verweigert hat.
8.2 Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Be-
stehen einer begründeten Frucht vor Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen konnte und ihm
mithin Asyl zu gewähren wäre (vgl. E. 9).
D-4203/2016
Seite 21
8.3 Anschliessend ist der Frage nachzugehen, ob ihm wegen seiner Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – ange-
sichts seiner Vorbringen – ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
wäre (vgl. E. 10).
9.
9.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft machen konnte, ist mit der Vorinstanz
zu verneinen.
9.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
9.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 7.2.3) aus den Akten keine psychischen Auffälligkeiten des
Beschwerdeführers ergeben, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
D-4203/2016
Seite 22
massgeblich hätten beeinflussen können. Zudem hat der Beschwerdefüh-
rer beide Protokolle vorbehaltlos unterschrieben und damit zu erkennen
gegeben, dass die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen entspre-
chen und ihm rückübersetzt wurden. Schliesslich ist in diesem Zusammen-
hang nochmals zu betonen, dass er zu Protokoll gegeben hat, alles gesagt
zu haben (vgl. Akte A20/23 S. 21). Unter diesen Umständen hat er sich die
in den beiden Protokollen festgehaltenen Angaben voll und ganz anrech-
nen zu lassen. Daran vermag auch die Erklärung in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe auf die an der Anhörung anwesende Rechtsver-
tretung einen traumatisierten Eindruck gemacht und erklärt, er habe Angst,
über das Erlebte zu sprechen, nichts zu ändern, zumal ihm die den Behör-
den obliegende Verschwiegenheitspflicht mehrmals versichert und ihm
ebenso mehrmals die Gelegenheit gewährt wurde, über seine Erlebnisse
ausführlich zu sprechen.
9.4 Es fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über das En-
gagement seines Vaters und die damit im Zusammenhang stehenden gel-
tend gemachten Probleme durchwegs substanzlos, vage, ausweichend
und oberflächlich ausgefallen sind, obwohl er mehrmals nach dem konkre-
ten Engagement seines Vaters für die LTTE gefragt wurde und somit mehr-
mals die Gelegenheit hatte, ausführlicher darüber zu berichten.
9.4.1 Seine Antworten beschränkten sich auf einsilbige Kurzangaben, so
etwa: Er (der Vater) habe bei den LTTE keine Funktion innegehabt, er sel-
ber (der Beschwerdeführer) sei klein gewesen und wisse nicht, was der
Vater für die LTTE getan habe, er (der Vater) sei bis ans Ende des Krieges
dort gewesen, sei selten zuhause gewesen, sie hätten Essen zubereitet
und ans Camp geliefert, der Vater habe im Vanni-Gebiet gelebt, habe Me-
dikamente für sie gekauft, sei dafür nach I._______ gereist und habe sie
ins Vanni-Gebiet transportiert, sonst wisse er nicht, was der Vater noch für
die LTTE getan habe, er habe sich aber nicht an Kampfhandlungen betei-
ligt, obwohl er Kämpfer gewesen sei, sondern habe Waffen geliefert (vgl.
Akte A20/23 S. 3ff.).Die Substanzlosigkeit dieser Aussagen zieht sich wie
ein roter Faden durch die protokollierten Antworten, wirkt nicht selbsterlebt
und spricht damit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
9.4.2 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei noch klein gewesen und
habe sich versteckt, überzeugt nicht, zumal er gemäss seinen Aussagen
nur während kurzer Zeit in einem Versteck gewesen sei und überdies mit
seinem Vater im Alter von 15 Jahren ins Vanni-Gebiet gereist sein will, was
D-4203/2016
Seite 23
nicht mehr als „klein“ zu betrachten ist, dort während etwa zwei Jahren un-
ter der Obhut seines Vater gelebt habe und auch mit ihm zusammen ge-
wesen sei (vgl. Akte A20/23 S. 8 Frage 63). Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass er im jugendlichen Alter von den Aktivitäten sei-
nes Vaters im Allgemeinen und von dessen Tätigkeiten für die LTTE im
Speziellen einiges mitbekommen haben müsste. Es kann nicht nachvollzo-
gen werden, dass er keine eingehenderen, detaillierteren und lebensnahen
Angaben über seinen Vater und dessen Tätigkeiten zu Protokoll geben
kann.
9.4.3 Der Einwand in der Beschwerde, wonach ein besorgter Vater seinem
Sohn über gefährliche Erlebnisse im Zusammenhang mit den LTTE nichts
erzählen würde, vermag nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer
als Jugendlicher fast gar nichts über das Engagement seines Vaters zu
berichten weiss, zumal ihm auch ohne detaillierte Aufklärung durch den
Vater das Eine oder Andere aufgefallen sein müsste, hätte sich der Vater
in der Tat für die LTTE engagiert. Es ist mit der Realität nicht zu vereinba-
ren, dass der Vater alle Einzelheiten seines Engagements für die LTTE vor
den Augen seines jugendlichen Sohnes über längere Zeit hinweg verheim-
lichen konnte, so dass Letzterer nichts mitbekommen habe. Infolgedessen
ist die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu teilen, weshalb –
um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
9.4.4 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, erscheint es nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Vater während mehr als 20 Jahren für die LTTE aktiv
gewesen und von den sri-lankischen Behörden erst danach identifiziert
worden sei. Seine Erklärungen, die Dorfbewohner hätten dies preisgege-
ben und sie hätten in der Nähe des Armee-Camps gelebt, vermögen die
Substanzlosigkeit nicht zu erklären, sondern stellen blosse Vermutungen
dar, welche keinen Rückhalt in den übrigen Aussagen haben.
9.4.5 Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage anzuge-
ben, unter welchen Umständen sein Vater ein (…) verloren habe, obwohl
dies im Jahr 2009, als er mit ihm im Vanni-Gebiet gewesen sein will, ge-
schehen sei (vgl. Akte A20/23 S. 4). Seine Aussage, dies sei bei einem
Bombenangriff gewesen, ist äusserst vage und lässt jede Einzelheit ver-
missen, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm sein Vater das eine oder
andere Detail dazu berichtet hätte oder dass ihm selber Einzelheiten über
diesen Vorfall bekannt geworden wären, wenn sich der Sachverhalt tat-
sächlich so ereignet hätte.
D-4203/2016
Seite 24
9.4.6 Mit dem SEM ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer un-
terschiedlich ausgesagt hat, ob sich sein Vater freiwillig oder unfreiwillig für
die LTTE engagiert habe (vgl. Akte A15/13 S. 8 versus Akte A20/23 S. 5),
was mit glaubhaften Aussagen ebenfalls nicht zu vereinbaren ist.
9.4.7 Ferner ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagt,
sein Vater sei Kämpfer gewesen, andererseits diese Tätigkeit damit relati-
viert, er habe Waffen geliefert. Da sich das Aufgabengebiet des Kämpfers
von demjenigen des Waffenlieferers deutlich unterscheidet, ist auch diese
Angabe unstimmig und somit nicht glaubhaft.
9.4.8 Schliesslich legte der Beschwerdeführer dar, sein Vater sei ein Jahr
nach seiner eigenen Rückkehr nach I._______ ebenfalls nach Hause zu-
rückgekehrt (vgl. Akte A20/23 S.10). Wäre der Vater indessen tatsächlich
als LTTE-Mitglied beziehungsweise als deren jahrelanger Unterstützer in
der vom Beschwerdeführer geltend gemachter Art und Intensität oder als
Aktivist der LTTE identifiziert worden, hätte diese Rückkehr nicht stattge-
funden, weil die sri-lankischen Behörden den Vater inhaftiert und nicht frei-
gelassen hätten. Aus der Freilassung des Vaters ist zu schliessen, dass
sich ein allenfalls bestehender anfänglicher Verdacht der Unterstützung
der LTTE offensichtlich nicht bestätigt hat oder als geringfügig betrachtet
worden ist. Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Freilassung des
Vaters ist eine Verfolgung der Familie – und damit auch des Beschwerde-
führers – wegen namhafter Tätigkeiten des Vaters zugunsten der LTTE
nicht vereinbar.
9.5 Äusserst substanzlos sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers
über seine eigenen Aktivitäten für die LTTE ausgefallen.
9.5.1 So legte er dar, er habe im Jahr 2008 im Vanni-Gebiet während eines
Monats ein (…)training absolviert. Indessen konnte er keine genaueren An-
gaben zu Protokoll geben, wo dies gewesen sei. Seine Aussage, das Trai-
ning habe in einem Waldgebiet stattgefunden, wobei er nicht genau wisse,
wo sich diese Ortschaft befunden habe (vgl. Akte A20/23 S. 8), ist ange-
sichts dessen, dass das Training mehrere Wochen stattgefunden haben
soll, der Beschwerdeführer während längerer Zeit im Vanni-Gebiet gewe-
sen sein will und sich überdies in einem Alter befand, in welchem man sich
üblicherweise alles schnell und einfach merken kann, äusserst dürftig und
nicht mit der Realität zu vereinbaren, zumal davon auszugehen ist, dass
ein Sechszehnjähriger sich auch an örtliche Einzelheiten, welche über die
D-4203/2016
Seite 25
Angabe „Waldgebiet“ hinausgehen, erinnern kann. Dass sich im Vanni-Ge-
biet allgemein viel Büsche und waldähnliche Gebiete befinden, ist auch
dem Internet zu entnehmen, kann somit erlernt sein, stellt keine detaillierte
Beschreibung dar und spricht somit nicht für die Glaubhaftigkeit.
9.5.2 Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufga-
ben bei den LTTE entbehren jeglicher Substanz. So brachte er vor, er habe
für den Geheimdienst gearbeitet, erste Hilfe geleistet und Essen in die
Camps der LTTE geliefert. Indessen war er nicht in der Lage, den konkre-
ten Ablauf eines Auftrages und dessen Erfüllung für den Geheimdienst zu
beschreiben (Akte A20/23 S. 8 f.), obwohl es sich bei geheimdienstlichen
Tätigkeiten allgemein um einen sensiblen Bereich handelt, welcher des-
halb vorsichtig und zurückhaltend betrieben wird und deshalb beispiels-
weise zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer gewisse Vorsichts-
massnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aktivität hätte
erwähnen können. Seine oberflächlichen Aussagen dazu erscheinen in-
dessen plump und wenig vertrauenswürdig. Zudem sind seine diesbezüg-
lichen Aussagen auch nicht mit der Realität zu vereinbaren. So legte er dar,
er habe beobachten müssen, wer ins Dorf gekommen sei, wer das Dorf
verlassen habe und wer etwas über die LTTE gesagt habe. Dies hätte er
berichten müssen. Weil er noch klein gewesen sei, habe er problemlos in
jedes Haus gehen und zuhören können. Er habe jedoch nie etwas Ver-
dächtiges gehört und somit nie etwas gemeldet (vgl. Akte A20/23 S. 8 f.).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt
nicht mehr klein, sondern ein Teenager von mehr als 15 Jahren war, ist es
nicht realistisch, dass man ihn einfach in jedes Haus lässt und vor seinen
Ohren wichtige Geheimnisse preisgibt, zumal die Angst vor Spionage an-
gesichts des Krieges allgegenwärtig gewesen sein muss. Zudem lässt es
sich mit der Arbeit für den Geheimdienst der LTTE nicht vereinbaren, dass
er keine Verdachtsmomente erfahren und weitergeleitet haben soll, da dies
von ihm erwartet worden ist und er sich dessen bewusst gewesen sein
muss. Schliesslich machen erfahrungsgemäss immer Gerüchte, Neuigkei-
ten und Vermutungen die Runde, in kriegerischen Zeiten mangels offizieller
Informationen sogar umso mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich für den Geheimdienst der LTTE ge-
arbeitet, den verantwortlichen Personen Informationen hätte weiterleiten
können. Immerhin muss dies von ihm auch erwartet worden sein. Ebenso-
wenig kann angenommen werden, dass er nie Personen beobachtet hat,
welche ins Dorf hineingekommen sind oder dieses verlassen haben, oder
von welchen er Entsprechendes gehört hat. Seine auch diesbezüglich
D-4203/2016
Seite 26
gänzlich ausweichenden und inhaltslosen Aussagen sind folglich nicht
glaubhaft.
9.5.3 Zudem will der Beschwerdeführer ab Mitte 2008 bei Verletzten die
Wundversorgung verrichtet und sie anschliessend ins Spital eingeliefert
haben, obwohl er weder Unterricht noch eine Ausbildung dafür erhalten
habe (vgl. Akte A20/23 S. 9), was mit der Realität ebenfalls nicht zu verein-
baren ist.
9.5.4 Auch über die bereits erwähnten Essenslieferungen vermochte der
Beschwerdeführer keine substanziellen und überzeugenden Angaben zu
Protokoll zu geben.
9.6 Substanzlos und nicht nachvollziehbar sind sodann die Aussagen des
Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Lager von N._______ bezie-
hungsweise im H._______-Camp, wo er sich zwischen Januar und Ende
2009 aufgehalten habe.
9.6.1 So ist es nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers, der
inzwischen von den sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer er-
kannt worden sein soll, eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein In-
ternierungslager habe verhindern können, zumal es nicht nachvollziehbar
erscheint, dass Personen, welche als der LTTE zugehörig erkannt wurden,
entsprechende Forderungen stellen konnten. Darüber hinaus stellte das
SEM zu Recht fest, dass auch diese Angaben ohne die nötigen Details
erfolgt sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann. Insbeson-
dere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete und nachvoll-
ziehbare Angaben darüber zu machen, wie sein Vater erreichen konnte,
dass er, der Beschwerdeführer, nicht ins Internierungslager überführt
wurde.
9.6.2 Zudem will der Beschwerdeführer während der Arresthaft im Camp
im Jahr 2009 nie befragt worden sein, obwohl die Arrestierung der Informa-
tionsgewinnung diente und somit eine Festhaltung ohne Befragung keinen
Sinn ergibt.
9.6.3 Seine Darstellung, wie er 2009 in die Hände der Armee gefallen sei,
lässt sich mit einer Festnahme aufgrund von LTTE-Aktivitäten nicht verein-
baren, sondern entspricht vielmehr dem damaligen Vorgehen der sri-lanki-
schen Armee gegenüber der Zivilbevölkerung: Die Armee sei immer näher
gerückt, dann sei er nach O._______, von dort nach N._______ und dann
ins Lager nach P._______ gebracht worden. Die Mitglieder der LTTE –
D-4203/2016
Seite 27
auch wer nur einen Tag bei den LTTE gewesen sei – hätten sich melden
müssen und seien mit nach oben gestreckten Armen fotografiert worden
(vgl. Akte A20/23 S. 10). Indessen macht er in diesem Zusammenhang
nicht geltend, ihm persönlich sei dies zugestossen. Vielmehr schildert er
diese Begebenheit aus der Sicht eines Zuschauers, was angesichts der
geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE erstaunt und zu weiteren Zwei-
feln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt. An dieser Einschätzung
vermag seine Aussage an anderer Stelle, wonach man in P._______ auch
ihn fotografiert habe, nichts zu ändern, zumal er dies ganz allgemein vor-
brachte und ergänzte, die normalen Leute hätten danach ins Camp gehen
können, während die Angehörigen der LTTE ins Internierungslager ge-
bracht worden seien (vgl. Akte A20/23 S. 11). Da er selber gemäss seinen
Aussagen nicht ins Internierungslager habe gehen müssen, ist nicht darauf
zu schliessen, dass er unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, foto-
grafiert wurde, sondern vielmehr als neuankommender und unverdächtiger
Zivilist. Bezeichnenderweise legte er im erstinstanzlichen Verfahren auch
nicht dar, er sei im Lager der sri-lankischen Armee unter dem Verdacht, für
die LTTE tätig gewesen zu sein, registriert worden, und auch im Beschwer-
deverfahren wurde dies nicht mit Sicherheit dargelegt, obwohl davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung gegen-
über diesbezüglich schon Klarheit hätte verschaffen können, wenn tatsäch-
lich von einer Registrierung seiner Person im Zusammenhang mit den
LTTE auszugehen wäre. Ausserdem war er nicht in der Lage, Beweismittel
einzureichen, welche den Lageraufenthalt hätten belegen können. Sein
Einwand, diese seien von der Mutter in der Meinung, man benötige sie
nicht mehr, zerstört worden (vgl. Akte A20/23 S. 12), stellt einen untaugli-
chen Erklärungsversuch dar, kann nicht gehört werden und lässt vermuten,
dass er im Lager als unbescholten rehabilitiert wurde, sollte er sich tatsäch-
lich im Zusammenhang mit dem Kriegsende dort aufgehalten haben. Auf
jeden Fall kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden,
dass er sich als Folge dieses Lageraufenthaltes auf einer Liste der gesuch-
ten Personen Sri Lankas befindet.
9.6.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören oder für diese Organisation
Tätigkeiten verrichtet zu haben, in einem (…)camp festgehalten wurde.
Sein Aufenthalt in einem solchen Camp ist vielmehr als gewöhnlicher Zivi-
list in der damaligen Endphase des Bürgerkrieges und des Übergangs zur
kriegsfreien Zeit zu sehen, sollte sie tatsächlich stattgefunden haben.
D-4203/2016
Seite 28
9.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach sei-
ner Rückkehr nach I._______ von den sri-lankischen Behörden verfolgt
worden, weil er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und die LTTE unterstützt
habe. Angesichts seiner unglaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Engagement seines Vaters und mit seinen eige-
nen Aktivitäten für die LTTE kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden,
dass ihm nach seiner Rückkehr nach I._______ Nachteile seitens der sri-
lankischen Behörden widerfahren sind, weil er der LTTE-Unterstützung o-
der
-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Weitere Ungereimtheiten bestäti-
gen diese Annahme:
9.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel
erklären konnte, warum man ihn in den Jahren 2011 und 2012 zu seinem
Aufenthalt und zu seinen Aktivitäten bei den LTTE befragt und aus diesem
Grund einmal während eines und einmal während zwei Monaten festge-
halten habe. Zwar gab er an, alle aus dem Vanni-Gebiet zurückgekehrten
Leute seien befragt worden (vgl. Akte A20/23 S. 13 unten); indessen ist
einerseits eine Befragung nicht mit zwei Festnahmen gleichzusetzen, und
andererseits vermag diese Erklärung nicht aufzuzeigen, warum man ihn
zwei Mal während mehrerer Wochen festgehalten und dabei misshandelt
haben soll. Auch die Angabe, die sri-lankischen Behörden seien darüber
informiert gewesen, dass sein Vater bei den LTTE gewesen sei (vgl. Akte
A20/23 S. 13 unten), vermag die beiden Festhaltungen in den Jahren 2011
und 2012 nicht zu erklären, zumal den sri-lankischen Behörden die Aktivi-
täten des Vaters für die LTTE gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers schon anlässlich der Festnahme im Camp im Jahr 2009 bekannt ge-
wesen sein sollen und man den Beschwerdeführer somit schon damals
hätte festnehmen und befragen können, was aber gestützt auf die Akten-
lage nicht geschehen sei. Auch seine weitere Erklärung, man habe im Jahr
2011 mehrere Anhänger der LTTE erschossen und entführt, weshalb man
auch ihn gesucht habe (vgl. Akte A20/23 S. 14 oben), überzeugt nicht, zu-
mal zwischen der Tötung beziehungsweise Entführung von LTTE-Anhä-
ngern und dem Beschwerdeführer kein Zusammenhang erkennbar ist.
Ebensowenig vermag die Angabe, die Behörden hätten von den Dorfbe-
wohnern erfahren, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet zu-
rückgekehrt sei, die beiden mehrwöchigen Festnahmen in den Jahren 2011
und 2012 zu erklären, zumal dieser Sachverhalt den sri-lankischen Behör-
den bereits im Jahr 2009 bekannt war, da der Beschwerdeführer geltend
machte, in diesem Jahr mit entsprechenden Papieren (welche seine Mutter
D-4203/2016
Seite 29
zerstört haben soll) aus dem Armeecamp im Vanni-Gebiet freigelassen
worden und an seinen Wohnort zurückgekehrt zu sein.
9.7.2 Darüber hinaus machte er anlässlich der Befragung geltend, er sei
im Mai 2011 und im Jahr 2012 von Armeesoldaten mitgenommen und fest-
gehalten worden (vgl. Akte A15/13 S. 8), wobei diese Festnahmen gemäss
seinen Aussagen anlässlich der Anhörung durch Angehörige des CID er-
folgt sein sollen (vgl. Akte A20/23 S. 3 und 13 f.). Auf den Widerspruch
angesprochen, legte er einerseits dar, Armee und CID seien nicht das Glei-
che; wenn er von der Armee festgenommen worden wäre, hätten sie ihn
ins Armee-Camp gebracht, während eine Festnahme durch den CID ge-
fährlich sei (vgl. Akte A20/23 S. 13); andererseits leugnete er seine Aussa-
gen anlässlich der Befragung (vgl. Akte A20/23 S. 14 unten). Diese Erklä-
rungen vermögen indessen die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht zu
entkräften.
9.7.3 Des Weiteren gab er anlässlich der Befragung an, nach seiner Rück-
kehr aus dem Vanni-Gebiet habe er in einem Laden gearbeitet, in welchen
häufig Soldaten gekommen und ihn mitgenommen hätten (vgl. Akte A15/13
S. 8). Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe bis
im Mai 2011 nie Probleme mit Soldaten gehabt (vgl. Akte A20/23 S. 12),
was widersprüchlich zu ersten Darstellung ist. Seine Erklärung, wonach die
Soldaten zwar in den Laden gekommen seien, aber nicht seinetwegen,
vermag an der Widersprüchlichkeit nichts zu ändern, zumal dies nicht ver-
einbar ist mit seiner Aussage, sie hätten ihn mitgenommen.
9.7.4 Unterschiedlich stellte der Beschwerdeführer auch die Behandlung
durch die Soldaten anlässlich der Festnahme im Jahr 2011 dar: Während
er gemäss der einen Variante geschlagen und gefoltert worden sei, wobei
die Folterungen aus Fusstritten bestanden hätten (vgl. Akte A20/23 S. 13),
will er gemäss einer weiteren Variante (…) worden sein (vgl. Akte A20/23
S. 20).
9.7.5 Ferner ist dem SEM auch beizupflichten, dass die Beschreibung der
beiden geltend gemachten Inhaftierungen substanzarm, oberflächlich und
wenig konkret geschildert wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermei-
den, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen (vgl. Akte A29/10 S. 4 f.).
9.7.6 Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu Proto-
koll gab, er sei bei der zweiten Festnahme im Jahr 2012 auch geschlagen
D-4203/2016
Seite 30
worden (vgl. Akte A15/13 S. 8), verneinte er anlässlich der Anhörung die
Frage nach Misshandlungen (vgl. Akte A20/23 S. 15).
9.7.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer ungereimte Angaben im
Zusammenhang mit dem Kontakt zu einer Person namens L._______.
Während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung diesen
Mann erstmals in K._______, wo er sich bei Verwandten versteckt habe,
getroffen und mit ihm mitgegangen sei (vgl. Akte A15/13 S. 8), sagte er
anlässlich der Anhörung aus, er habe während seines Verstecks in
K._______ keinen Kontakt zu L._______ gehabt (vgl. Akte A20/23 S. 16).
Auf Vorhalt zu diesen widersprüchlichen Aussagen hin meinte er, dass
L._______ mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen und er ihn einmal
persönlich getroffen habe (vgl. Akte A20/23 S. 16 f.). Damit lassen sich die
widersprüchlichen Angaben indessen nicht auflösen.
9.8 Insgesamt bestätigen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimthei-
ten sowie die substanzlosen, detailarmen und oberflächlichen Aussagen
des Beschwerdeführers über die Zeit nach seiner Rückkehr aus den Vanni-
Gebiet, dass ihm nicht geglaubt werden kann, er sei in dieser Zeit von den
sri-lankischen Behörden gesucht, festgenommen, während mehrerer Wo-
chen festgehalten und misshandelt worden.
9.9 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen können die geltend ge-
machten Probleme des Beschwerdeführers mit der Armee, den Angehöri-
gen des CID und den Behörden Sri Lankas insgesamt nicht als glaubhaft
betrachtet werden. Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag das einge-
reichte Schreiben des Dorfvorstehers vom 7. November 2014 an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal Bestätigungsschreiben dieser Art
leicht käuflich erwerbbar sind und damit über einen geringen Beweiswert
verfügen. Beweismittel dieser Art vermögen somit Aussagen, welche sich
aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt haben, nicht in einem
glaubhaften Licht erscheinen lassen.
9.10 Im Übrigen ist auch auf das Argument des SEM, wonach die kontrol-
lierte Ausreise des Beschwerdeführers über einen offiziellen Grenzüber-
gang mit seinem eigenen Reisepass dagegen spreche, dass er von den
sri-lankischen Behörden gesucht werde, zu verweisen, während der Ein-
wand in der Beschwerde, dieses Argument könne nicht gehört werden, weil
nicht hervorgehe, aus welchen Aussagen das SEM diese Schlussfolgerung
ziehe, nicht überzeugt. So ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung,
D-4203/2016
Seite 31
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass dem Schlepper ge-
geben habe und dieser ihn bis in die Schweiz begleitet habe (vgl. Akte
A15/13 S. 6 f.). Anlässlich der Anhörung sagte er zunächst aus, er sei von
C._______ bis D._______ mit seinem eigenen Reisepass geflogen. An-
schliessend gab er zu Protokoll, er selber habe den Reisepass nicht ge-
zeigt, bestätigt indessen, dass ihn der Schlepper mit seinem eigenen Rei-
sepass bis D._______ geschickt habe (vgl. Akte A20/23 S. 18). Unter die-
sen Umständen ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – davon auszuge-
hen, dass er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert
verlassen hat.
9.11 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich
aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten er-
geben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind.
9.12 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
10.
10.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer we-
gen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als
Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Ur-
teil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiede-
nen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können,
geäussert.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von
den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folter-
fällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Per-
sonen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden
und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht
generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
D-4203/2016
Seite 32
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückge-
kehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent
handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemes-
sen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief
aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter
Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
10.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
10.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
10.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
10.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
D-4203/2016
Seite 33
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
10.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und
exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für
sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung
nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren dar-
stellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehren-
den Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und
genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden.
In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Ge-
fahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach
Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegrün-
dender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft
gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälli-
gen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
10.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas we-
gen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE und wegen seiner eigenen
Aktivitäten für diese Organisation flüchtlingsrechtlich relevante Probleme
bekommen hat. Ihm kann auch nicht geglaubt werden, dass er sich für die
LTTE engagiert hat. Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise rückt auch die die-
ser Verfolgung zugrundliegende Unterstützung der LTTE durch seinen Va-
ter in ein unplausibles Licht. Eine exilpolitische Tätigkeit machte der Be-
schwerdeführer nicht geltend. Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass die dargelegte illegale Ausreise aus Sri Lanka ebenfalls nicht glaub-
haft dargestellt worden ist. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit sei-
ner Asylvorbringen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise denn
auch nichts zu befürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass er
D-4203/2016
Seite 34
sein Heimatland nicht mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert über ei-
nen Grenzübergang verlassen haben will. Unter diesen Umständen ver-
mag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie in-
haftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der
vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die
entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht
gehört werden.
10.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat
nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.
10.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-4203/2016
Seite 35
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-4203/2016
Seite 36
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien
im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Be-
achtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch indi-
viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich
das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskon-
trolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe.
Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sei wieder zu-
mutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der
Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Der Beschwerdeführer habe
den grössten Teil seines Lebens in der Nordprovinz gelebt, und es lägen
keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen, weil er jung und gesund sei sowie über eine gute
Schulbildung, einen Beruf und ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
12.4.2 Diese Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in
Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das
Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri
Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer aus dem Distrikt I._______ und mithin nicht aus dem
sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu be-
finden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen
Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann.
12.4.3 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil
fest, dass die Wirtschaft in I._______ in den letzten Jahren einen weiteren
Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere
der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit
Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung
von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respek-
tive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnis-
mässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre
Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle
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Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges fami-
liäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können.
12.4.4 In der Beschwerde wurde bemängelt, dass vorliegend die Überprü-
fung des Einzelfalles zu knapp erfolgt sei, da der Beschwerdeführer ge-
stützt auf den traumatischen Eindruck, welchen er bei seiner Rechtsvertre-
tung hinterlassen habe, nicht als gesund zu betrachten sei.
12.4.5 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im
erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren entsprechende ärztliche
Unterlagen einreichte, obwohl es ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
zumutbar und möglich gewesen wäre, spätestens im Beschwerdeverfah-
ren entsprechende Beweismittel zu den Akten zu geben. Unter diesen Um-
ständen ist nicht davon auszugehen, dass er nicht als gesund zu betrach-
ten ist. Der Beschwerdeführer selber lebte gemäss seinen Angaben an-
lässlich der Anhörung seit seiner Geburt bis 2007 und zwischen Ende 2009
und 2014 in Q._______ bei I._______ und somit in einem Teil der Nordpro-
vinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist.
Gestützt auf seine Aussagen leben dort auch seine Eltern (vgl. Akte A15/13
S. 6). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz an seinem Her-
kunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihm seine Eltern bei der Rück-
kehr ins Heimatland behilflich sein werden und ihn bei sich wieder aufneh-
men, so dass er sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Aktenlage
besuchte er das technische College, erlernte das Handwerk des (…) und
arbeitete in seinem Heimatland auf diesem Beruf. Später war er auch im
Geschäft seines Onkels tätig (vgl. Akte A15/13 S. 4 f.). Unter diesen Um-
ständen ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Hei-
matland aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Er-
fahrungen wieder eine eigene Existenz aufbauen kann. Gestützt auf die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist somit von begünsti-
genden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stos-
sen und ihm der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn
er sich seit Juli 2014 – mithin seit zweieinhalb Jahren – nicht mehr in sei-
nem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Eine allenfalls in der Schweiz erfolgte gute Integration des Beschwerdefüh-
rers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer-
den.
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12.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
14.2 Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 sein Rechtsver-
treter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet
wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige
Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten lässt sich in-
dessen der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen sowie angesichts des vorliegenden Dossierumfangs und des
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verhältnismässig einfachen Sachverhalts ist folglich von einem Arbeitsauf-
wand in der Höhe von zehn Stunden auszugehen. Bei einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– für die nicht anwaltliche Vertretung und einer Auslagen-
pauschale in der Höhe von Fr. 50.– ist dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des
Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'550.– (inkl. Auslagen)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten lic.iur. Dominik Löhrer wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'550.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: