B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4203/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ – am 25. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Februar 2015 in Deutschland,
am 12. November 2018 und am 14. März 2019 in Frankreich und am
25. April 2019 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM am 9. Juli 2019 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches
Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
führte, wobei ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines
anderen Dublin-Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens (Frankreich) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Frankreich geltend machte, dass dort unmenschliche Zustände vor-
herrschten,
dass er an (…) Beschwerden leide und sich deswegen in der Schweiz in
ärztlicher Behandlung befinde,
dass die französischen Behörden am 18. Juli 2019 und die österreichi-
schen Behörden am 19. Juli 2019 auf die Übernahmeersuchen des SEM
vom 10. Juli 2019 und vom 18. Juli 2019 (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO) nicht eintraten,
dass die französischen Behörden am 8. August 2019 das Remonstrations-
ersuchen des SEM vom 19. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO guthiessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 31. Juli 2019
einen ärztlichen Bericht von C._______, Zentrum für Suchtmedizin Basel,
datiert vom 23. Juli 2019, einreichte, aus welchem hervorgeht, dass eine
(…) stattgefunden habe und ihm eine (…) mit (…) verordnet worden sei,
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dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2019 (Eröffnung am 14. Au-
gust 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019
nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frank-
reich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2019 (Poststem-
pel; Eingabe datiert vom 19. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und sein Asylverfahren
sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis
zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen, ersuchte,
dass er als Beschwerdebeilage die Terminvereinbarung zur ärztlichen
Sprechstunde vom 19. und 20. August 2019 einreichte,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Au-
gust 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines
Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antrag-
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steller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitglied-
staat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die französischen Behörden am 8. August 2019 das Remonstrations-
ersuchen des SEM vom 19. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asylverfahrens ausging,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Frank-
reich zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann dieser doch den
zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen
möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE
2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, welches die EMRK und das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) ratifiziert hat, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurück-
schaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand
([…]) stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
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BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und – entgegen den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäus-
serten, nicht näher substanziierten Befürchtungen – kein Anlass für die An-
nahme besteht, die französischen Behörden würden dem Beschwerdefüh-
rer die notwendige medizinische Behandlung verweigern,
dass aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers in Frankreich, das SEM nicht gehal-
ten war, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen vorzu-
nehmen,
dass sich bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe
den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet
erweist,
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dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach kein Anlass
besteht,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer obliegt, bei seinen behandeln-
den Ärzten die für eine Weiterbehandlung in Frankreich notwendigen ärzt-
lichen Unterlagen zu verlangen, damit die Behandlung lückenlos weiterge-
führt werden kann,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medikamen-
ten durch die Überstellung nach Frankreich verunmöglicht würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind,
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und
die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr nach Frankreich einer existenziellen Notlage
ausgesetzt werden, auf die von den französischen Behörden umgesetzte
Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet,
dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen fran-
zösischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhal-
ten,
dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum
Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine exis-
tenzielle Notlage geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers
auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der
Schweiz (im Sinne einer Pflicht zum Selbsteintritt) zu begründen vermö-
gen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
das SEM zu entnehmen sind,
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dass sich das Gericht demnach weiterer Ausführungen zum Selbsteintritts-
recht enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen
sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (einschliesslich der Anordnung superprovisorischer Massnah-
men) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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