B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4204/2012/mel
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
c/o Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
D-4204/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 22. Oktober 2011 und gelangte per Flugzeug über B._______ in ein
ihr unbekanntes Land, eventuell C._______, von wo aus sie auf dem
Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Januar 2012 in die
Schweiz reiste. Am 26. Januar 2012 stellte sie ein Asylgesuch. Am glei-
chen Tag wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ be-
fragt und mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde sie für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 3. Juli 2012 hör-
te sie das BFM direkt zu den Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei tamilischer Ethnie und stam-
me aus F._______ im G._______ District. Seit ihr Sohn vor einigen Jah-
ren nach H._______ ausgereist sei, habe sie niemanden mehr in Sri Lan-
ka. Zudem sei sie an (…) erkrankt. Nach dem Besuch ihrer Tochter in der
Schweiz habe sie bei Bekannten in I._______ gelebt. Ihr Sohn habe ei-
nen Schlepper beauftragt, der sie hätte nach H._______ bringen sollen.
Dieser habe ihr in B._______ jedoch erklärt, dass es schwierig sei, sie
nach H._______ zu bringen, weshalb die Pläne geändert worden seien
und sie in die Schweiz gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – eröffnet am 10. Juli 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Flücht-
lingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte
das BFM dar, dass die geltend gemachten Nachteile mit der persönlichen
familiären Situation zusammenhingen und keine asylbeachtliche Verfol-
gung darstellten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich, wobei dargelegt wurde, es sei realitäts-
fremd und wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, welche wäh-
rend über 20 Jahren in J.________ und vor der Ausreise in I._______ ge-
lebt habe, keine Freunde, Bekannte und Verwandte mehr habe. Es müs-
se deshalb davon ausgegangen werden, dass sie das vorhandene Be-
ziehungsnetz verschweige. Zudem habe sie sich bezüglich ihrer Wohnor-
te widersprochen, indem sie zunächst angegeben habe, sie sei im Jahr
2006 zum Dorfvorsteher in I._______ gezogen und habe bis zur Ausreise
D-4204/2012
Seite 3
dort gelebt, während sie später ausgeführt habe, sie habe bis zum Be-
such ihrer Schwester in der Schweiz im Jahr 2009 in J._______ gelebt
und sei erst nach ihrer Rückkehr ins Heimatland nach I._______ gezo-
gen. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zur Familie, bei welcher
sie in I._______ gelebt habe, zu Protokoll gegeben. Unter diesen Um-
ständen könnten ihre Aussagen zum Beziehungsnetz nicht geglaubt wer-
den. Auch wenn die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, fin-
de diese Pflicht ihre Grenzen in der der Beschwerdeführerin obliegenden
Mitwirkungspflicht. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdefüh-
rerin sei es deshalb nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte die Erteilung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung einer
Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und einer angemessenen Parteientschädigung.
Zur Begründung legte sie dar, sie habe in der ersten Befragung ausführ-
lich darlegen können, dass in den vergangenen Jahren die noch leben-
den Familienmitglieder Sri Lanka verlassen hätten und keines der im Aus-
land lebenden Familienmitglieder einen Rechtsanspruch auf einen Fami-
liennachzug habe geltend machen können. Insbesondere würden dem in
H._______ lebenden Sohn dazu die finanziellen Mittel fehlen, weshalb
eine Reise zu ihm nicht möglich gewesen sei. Ob das Haus der Be-
schwerdeführerin in J._______ Schaden erlitten habe und von Angehöri-
gen der Sri-lankischen Armee (SLA) bewohnt werde, entziehe sich ihrer
Kenntnis. Da der Ort seit Ende des Bürgerkrieges unter der Kontrolle der
Armee stehe, sei die Beschwerdeführerin nach ihrem legalen Aufenthalt
bei der Tochter in der Schweiz nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern
habe bei Bekannten in I._______ gelebt. Dort könne sie indessen nicht
mehr länger bleiben. Da zudem auffallend viele Einwohner während und
nach dem Ende des Bürgerkrieges die Nord- und Ostprovinz des Landes
verlassen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Fall einer Rückkehr dorthin über ein Beziehungsnetz – insbeson-
dere zu ehemaligen, auch älteren Nachbarn – verfüge. Zudem bestünden
wenig realistische Einkommensmöglichkeiten und damit eine grosse Ar-
mut. Von gesicherten Einkommens- und Wohnmöglichkeiten und einem
tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht die Rede sein. Die an (…)
leidende Beschwerdeführerin sei ausserdem auf die Einnahme von Medi-
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kamenten angewiesen, da ansonsten Lebensgefahr für sie bestehe. In
J._______ könne dies nicht sichergestellt werden. Mangels Medikation
seien im Übrigen auch die widersprüchlichen Aussagen entstanden, denn
wie allgemein bekannt sei, führe eine (…) zu Erinnerungs- und Konzent-
rationslücken, was bei der Beschwerdeführerin passiert sei, zumal sie
gemäss der behandelnden Ärztin bis im Juni 2012 medikamentös nicht
"ideal" eingestellt gewesen sei. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin
unter den gegebenen Umständen keine grobe Verletzung von Mitwir-
kungspflichten vorgeworfen werden. Vielmehr habe sie nach bestem Wis-
sen und Gewissen Auskunft gegeben. Ferner sei die Vorinstanz der An-
regung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, bezüglich
der Sicherstellung der lebensnotwendigen Medikamente, eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie der konkreten Wohn- und Einkommens-
möglichkeiten im Heimatland seien zusätzliche Abklärungen zu tätigen,
nicht nachgekommen ist, obwohl dies in Berücksichtigung der Erkrankung
und des Alters der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. Insge-
samt sei deshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zumutbar zu er-
achten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht die angefochtene Verfü-
gung und Kopien der beiden Protokolle sowie weitere Akten bei (verglei-
che Beilagenverzeichnis Seite 9). Die Beschwerdeführerin stellte weitere
nicht näher bestimmte Beweismittel und einen Arztbericht in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August
2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kosten-
vorschusses wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufge-
fordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezah-
len, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es wurde ihr
zudem eine Frist gewährt, den in Aussicht gestellten Arztbericht nachzu-
reichen. Bezüglich weiterer Beweismittel wurde sie auf Art. 32 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) verwiesen.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht vom 13. August 2012 zu den Akten. Es wurde insbesondere
geltend gemacht, dass sie auf die Einnahme von Medikamenten ange-
wiesen sei, da ansonsten lebensbedrohliche Probleme entstehen könn-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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Seite 7
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
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Seite 8
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
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Seite 9
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Region in
sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sei
und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem
Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
5.4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit fest, wo sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr
aus der Schweiz im Mai 2009 und ihrer Wiedereinreise in Sri Lanka auf-
gehalten hat. Diesbezüglich verstrickte sie sich in widersprüchliche Anga-
ben. Während sie zunächst anlässlich der Erstbefragung angab, sie habe
zwischen 2006 und ihrer erneuten Ausreise am 22. Oktober 2011 in
I._______ bei der Familie K._______, deren Familienoberhaupt Dorfvor-
steher sei, gelebt (vgl. Akte A8/11 S. 4 und 7 f.), legte sie später in der An-
hörung dar, sie habe sich seit ihrer Geburt bis 2009 mit Unterbrüchen in
J._______ und nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2009 bis
zur erneuten Ausreise in L._______ bei einem Bekannten namens
M._______, einem Mitarbeiter einer Versicherung, der im Haus des Dorf-
vorstehers namens K._______ gelebt habe, aufgehalten (vgl. Akte A21/9
S.3). Gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen können die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Aufenthalt in Sri Lanka nicht
geglaubt werden. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde,
sie habe bei der Befragung an (…) gelitten und deshalb Gedächtnislü-
cken gehabt, nichts zu ändern, zumal – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2012 festgehalten – diese Angaben aufgrund ihrer
sehr persönlichen Art auch von Personen, die an einer (…) und den damit
im Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beschwerden leiden, in
den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargestellt werden können,
was vorliegend nicht der Fall ist. Es vermag nicht zu überzeugen, dass
die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei Auskunft darüber geben
konnte, von wann bis wann ungefähr sie sich vor der zweiten Reise in die
Schweiz wo aufgehalten haben soll. Damit sind die Aussagen der Be-
schwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft.
D-4204/2012
Seite 10
5.4.3 Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin drei verschiedene Ver-
sionen zu Protokoll, mit welchem Identitätsdokument sie im Jahr 2011 ihr
Heimatland zum zweiten Mal verlassen haben will. Während dies gemäss
ihren ersten Aussagen anlässlich der Erstbefragung der selbst beantragte
und legal erhaltene Reisepass aus dem Jahr 2009, mit welchem sie auch
ihre Tochter in der Schweiz zuvor besucht habe, gewesen sein soll (vgl.
Akte A8/11 S. 6), habe sie gemäss der zweiten Variante ihren eigenen
Reisepass dem Schlepper abgegeben, um mit einem anderen Reisepass
zu reisen (vgl. Akte A8/11 S. 6); gestützt auf ihre Angaben in der Anhö-
rung schliesslich will sie mit einem vom Schlepper besorgten, echten Rei-
sepass, der ihr Foto enthalten habe, das Heimatland verlassen haben
(vgl. Akte A21/9 S. 2 f.). Auch gestützt auf diese widersprüchlichen Aus-
sagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu
betrachten.
5.4.4 Angesichts der notorisch bekannten weitverzweigten verwandt-
schaftlichen Verhältnisse in Sri Lanka und der langen Dauer, während der
sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufhielt, kann ihr nicht
geglaubt werden, sie verfüge in ihrem Heimatland über kein soziales Be-
ziehungsnetz, welches sie im Fall ihrer Rückkehr unterstützen könnte.
Vielmehr ist auch diesbezüglich mit dem BFM übereinzustimmen, dass
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wolle ihr Beziehungsnetz
im Heimatland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwei-
gen, um sich aufgrund ihres Alters und ihrer (…)-Erkrankung ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Die unglaubhaften Aussagen
über ihren letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise und über den Verbleib
ihres Reisepasses bestätigen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
ihr soziales Beziehungsnetz – im engeren oder im weiteren Sinn – nicht
offenlegen will. Unter diesen Umständen ist zu ihren Ungunsten davon
auszugehen, dass ein solches im Heimatland vorhanden ist.
5.4.5 Da sie ausserdem gestützt auf ihre Aussagen vor der Ausreise in ih-
rem Heimatland offensichtlich adäquat behandelt werden konnte (vgl. Ak-
te A21/9 S. 7), ist von einer solchen auch nach ihrer Rückkehr auszuge-
hen. Somit vermag die (…)-Erkrankung den Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen.
5.4.6 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
sie habe im Heimatland keine gesicherte Wohnsituation. Abgesehen da-
von, dass sie widersprüchliche Angaben zum letzten Wohnort zu Protokoll
gab, will sie nicht wissen, was mit ihrem Haus geschehen sei (vgl. Akte
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Seite 11
A21/9 S. 7), was ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie das zu-
fällige Treffen von ehemaligen Nachbarn aus J._______, welche ihr von
der Besetzung ihres Hauses durch die SLA berichtet haben sollen (vgl.
Akte A21/9 S. 4). Vielmehr erscheint dieser Teil ihrer Vorbringen kon-
struiert und somit unglaubhaft.
5.4.7 Schliesslich gibt die Beschwerdeführerin selbst zu, eigentlich keinen
wirklichen Grund gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland zu haben (vgl.
Akte A9/11 S. 8, Ziff. 7.03).
5.4.8 Dass die Beschwerdeführerin aus einem Teil in der Nordprovinz
stammt, in welchen die Rückkehr für Personen, die erst im Jahr 2009
ausgereist sind, gestützt auf die aktuelle Praxis grundsätzlich als zumut-
bar gilt, und dass sie erst in diesem Jahr ausgereist ist, spricht ebenfalls
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere sind den
Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die
Situation für sie seit ihrer zweiten Ausreise aus Sri Lanka verändert hat.
Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass sie
– wie vor ihrer Ausreise – auch weiterhin von ihrem in H._______ leben-
den Sohn unterstützt werden kann. Zudem spricht nichts dagegen, dass
auch die in der Schweiz lebenden Angehörigen einen Beitrag zur Unter-
stützung leisten.
Damit liegen – trotz des Alters und der gesundheitlichen Probleme – ge-
nügend begünstigende Faktoren vor, um von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgehen zu können. Insbesondere ist aufgrund der
vorangehenden Erwägungen insgesamt anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt, das ihr – unter finanzieller Mithilfe der im Ausland lebenden
Angehörigen – bei ihrer Rückkehr behilflich sein kann und sie unterstüt-
zen wird. Zudem hat sie den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ih-
rem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der
Lebensweise bestens vertraut ist. Ausserdem ist ihre Erkrankung auch im
Heimatland behandelbar, wie ihren Aussagen entnommen werden kann.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Unter diesen
Umständen sind – entgegen der Anregung der in der Anhörung anwesen-
den Hilfswerksvertretung – keine weiteren Abklärungen im Heimatland
der Beschwerdeführerin notwendig.
D-4204/2012
Seite 12
5.4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4204/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: