B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4204/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. August 2019.
D-4204/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Mai 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Sie wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ)
B._______ überwiesen.
A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 4. Juni 2019 wurde sie vom
SEM am 26. Juni 2019 (Erstbefragung) sowie am 2. August 2019 angehört.
Die aus C._______ (D._______-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin
führte zur Begründung ihres Gesuchs in der Erstbefragung aus, sie habe
ihren Mann im Jahr (...) kennengelernt und am (...) heimlich standesamtlich
geheiratet. Da ihr Mann einer besseren Kaste angehöre als sie, sei sie im
Jahr (...), mithin noch vor ihrer Heirat, von der Familie ihres Mannes wie-
derholt aufgefordert worden, die Beziehung zu beenden. Im Weigerungsfall
seien ihr Konsequenzen angedroht worden. Ihre eigene Familie sei eben-
falls gegen ihre Beziehung beziehungsweise eine Heirat gewesen. Nach
der Vermählung sei sie von ihrer Familie deswegen beschimpft worden,
danach habe ihre Familie die Ehe akzeptiert. Ihr Mann habe nach der Hei-
rat weiterhin bei seinen Eltern gelebt und sie nur gelegentlich besucht, da
es bei einem Zusammenleben schwierig geworden wäre, Hochzeiten für
dessen (Nennung Verwandte)n zu arrangieren. Am Anfang habe die Fami-
lie ihres Mannes nichts von ihrer Heirat gewusst. Als sie sich bei ihrer (Nen-
nung Verwandte) aufgehalten habe, sei sie dort am (...) von Mitgliedern der
Aava-Gruppe angegriffen worden. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie
immer noch eine Beziehung zu ihrem Mann habe. Als sie dies bejaht habe,
sei sie auf beide Wangen geschlagen worden. Ihr (Nennung Verwandter)
E._______ sei ihr zu Hilfe geeilt, worauf er mit Messerstichen verletzt wor-
den sei. Anschliessend seien die Männer auf Motorrädern geflüchtet. In-
folge dieser Attacke sei ihr Gesicht angeschwollen und sie habe auf dem
linken Ohr nichts mehr gehört. E._______ hätten sie wegen seiner Verlet-
zungen ins Spital gefahren. Den Zwischenfall hätten sie bei der Polizei zur
Anzeige gebracht, worauf ihr (Nennung Verwandter) von den Polizisten im
Spital befragt worden sei. In der Folge seien ein paar Personen festgenom-
men, später jedoch wieder entlassen worden. Nach diesem Vorfall sei das
Haus ihrer (Nennung Verwandte) von Leuten auf Motorrädern beobachtet
worden. Als Folge dieser Attacke habe sie fortan bei ihrer (Nennung Ver-
wandte) gelebt und aus Angst nicht mehr in Sri Lanka bleiben wollen. Sie
habe befürchtet, dass die Männer der Aava-Gruppe sie auch bei ihrer (Nen-
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nung Verwandte) aufsuchen würden. Es sei auch dort zu Vorfällen mit Mit-
gliedern dieser Gruppe gekommen, über welche in Internetartikeln berich-
tet worden sei. Von diesen Vorkommnissen sei sie jedoch nicht persönlich
betroffen gewesen. In der Folge habe ihre (Nennung Verwandte) ein Stück
Land verkauft und mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Am (...) sei
sie mit ihrem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist. Aufgrund
der ihr angedrohten Probleme vermute sie, dass die Familie ihres Mannes
die Aava-Gruppe auf sie angesetzt habe.
Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, aus-
ser ihrer Mutter habe ihre Familie die Heirat mit einem Mann aus einer an-
deren Kaste akzeptiert. Die Familie ihres Ehemannes sei ihrerseits gegen
ihre Ehe gewesen und habe alles versucht, um sie zu töten und andere
Probleme zu machen. So sei diese zwei Mal, im (...) und erneut etwa (Nen-
nung Zeitpunkt) später, bei ihrer (Nennung Verwandte) erschienen und
habe mit ihr (der Beschwerdeführerin) gesprochen, wobei sie verbal indi-
rekt mit dem Leben bedroht worden sei. Am (...) seien frühmorgens zwi-
schen 04.00 und 05.00 Uhr zunächst vier Mitglieder der Aava-Gruppe ins
Haus gekommen. Da sie geschrien habe, seien zwei von ihnen wieder
nach draussen gegangen, wo sich weitere Mitglieder aufgehalten hätten.
Nach dem Angriff hätten die Nachbarn ihren verletzten (Nennung Verwand-
ter) ins Spital gebracht. Im Anschluss daran hätten sie bei der Polizei eine
Anzeige eingereicht, welche sie und ihren (Nennung Verwandter) befragt
habe. Die Polizei habe versprochen, die Täter zu finden. Es sei jedoch zu
keiner Festnahme gekommen. Wegen der eingereichten Anzeige seien die
Leute der Aava-Gruppe in den folgenden (...) Monaten wiederholt schrei-
end und mit Schwertern bewaffnet ums Haus gelaufen oder gefahren.
Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass diese Gruppe sie und auch das Haus
ihrer (Nennung Verwandte) länger beobachtet habe. Ausserdem sei sie
durch die Aava-Gruppe ein paar Tage nach dem Vorfall vom (...) auch über
Facebook bedroht worden. Sie habe die Polizei über diese Behelligungen
mehrmals telefonisch informiert, welche ihr lediglich mitgeteilt habe, dass
die Fahndung weitergehe. Nach diesen (...) Monaten habe sie sich bis zur
Ausreise (...) Monate später an einem unbekannten Ort versteckt. In dieser
Zeit habe die Aava-Gruppe – die nicht mehr zu ihr nach Hause gekommen
sei – im (...) auf die Strasse vor dem Haus ihrer (Nennung Verwandte) ge-
schrieben, dass man sie finden werde. Ferner sei ihr (Nennung Verwand-
ter) im (...) von der Gruppe bedroht und aufgefordert worden, die Anzeige
zurückzuziehen. Da die Polizei nichts habe ausrichten können, sei sie
schliesslich ausgereist.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
A.d Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Beschwerde-
führerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 7. August 2019 mit Schrei-
ben vom 8. August 2019 Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme und der für den Wegweisungsvollzug zuständige Kanton
sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen vorläufig zu sistieren.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
an, die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Aussagen in der Erstbefra-
gung und der Anhörung bezüglich der Zeitpunkte, wann die Familienange-
hörigen ihres Mannes von der Beziehung erfahren hätten und deren Auf-
forderung, sich von ihm zu trennen, widersprüchlich geäussert. Ebenso un-
gereimt seien ihre Ausführungen zur Anzahl der Männer, welche zu ihr
nach Hause gekommen seien, zum generellen Ablauf der Attacke und zu
den weiteren Vorgängen in der Umgebung des Hauses ihrer (Nennung Ver-
wandte) ausgefallen. Sodann habe sie die Besuche der Aava-Gruppe vor
dem Haus ihrer (Nennung Verwandte), die Drohungen auf Facebook und
die Inschriften auf der Strasse am Wohnort ihrer (Nennung Verwandte) bei
der Erstbefragung nicht erwähnt. Auf Vorhalt habe sie eine solche Unter-
lassung jedoch bestritten. Zudem seien ihre Erklärungsversuche nicht
überzeugend, da sie sich durch die eingereichten Internetartikel über die
Aava-Gruppe nicht bestätigen liessen und sie nicht in der Lage gewesen
sei, die angeblich an sie persönlich gerichtete Drohung auf Facebook zu
den Akten zu reichen. Aus den eingereichten Beweismitteln vermöge die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die sie und ihren
(Nennung Verwandter) E._______ zeigenden Farbkopien der Fotos könn-
ten ebenso von einem anderen Vorfall stammen. Im Zeitungsartikel vom
(...) werde vor allem über ein anderes Ereignis berichtet. Erst am Schluss
stehe, dass bei einem weiteren Angriff der Aava-Gruppe ein (Nennung Per-
son) und seine (Nennung Verwandte) verwundet und ins Krankenhaus von
D._______ gebracht worden seien. Angaben über den Ort und das Datum
der Tat würden jedoch gänzlich fehlen. Weiter habe sie bislang keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, zumal es sich bei den
beglaubigten Kopien des Geburts- und Heiratsregisterauszugs nicht um
Reise- oder Identitätspapiere handle. Ausserdem stellten die Aussagen, sie
habe ihren echten Pass dem Schlepper abgeben müssen und ihre Identi-
tätskarte sei verloren gegangen, Standardvorbringen vieler Asylgesuch-
steller dar, welche nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und
Reisepapiere auszuhändigen. Dieser Eindruck werde dadurch erhärtet,
dass sie in der Erstbefragung angeführt habe, sie könne ihren Führeraus-
weis kommen lassen, um mehr als fünf Wochen später in der Anhörung
vorzubringen, er sei per Post unterwegs zu ihr. Es sei der Beschwerdefüh-
rerin bewusst gewesen, sich in jedem Gast- oder Asylland anhand persön-
licher Dokumente identifizieren zu müssen. Mit ihrem Verhalten habe sie
daher die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt.
Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil
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des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob sie
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flug-
hafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin
habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Massnah-
men ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe nach Kriegsende noch (Nen-
nung Dauer) in ihrer Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise
bestehende Risikofaktoren – deren Vorliegen sie mit keinem Wort geltend
mache – hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwände
vermöchten insgesamt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu füh-
ren. So würden die Schwierigkeiten mit der Familie des Ehemannes der
Beschwerdeführerin sehr wohl zum Kerngeschehen gehören, da sie an-
sonsten mit niemandem Probleme gehabt haben soll. Betreffend die An-
zahl der am Vorfall vom (...) beteiligten Personen sei es noch zu weiteren
als den im Entwurf genannten Widersprüchen gekommen. Sodann sei sie
im Rahmen der Erstbefragung durchaus zu den weiteren Vorfällen, als sie
bei ihrer (Nennung Verwandte) gewohnt habe, befragt worden. Ferner
wäre auch bei Nachreichung des Originals des Führerausweises von einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen, da es sich dabei nicht um
ein rechtsgenügliches Ausweispapier handle. Sri-lankische Staatsangehö-
rige seien in der Regel in der Lage, entsprechende Identitätsdokumente
abzugeben. Dies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, da die Be-
schwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe
und legal ausgereist sei. Die Nichteinreichung ihres Passes und der Iden-
titätskarte habe sie nur sehr pauschal begründet. Schliesslich habe sie sich
zur Anzahl der Begegnungen mit den Familienangehörigen ihres Mannes
oder zu den Wohnorten in den Jahren vor ihrer Ausreise widersprüchlich
geäussert.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Rechtsmitteleingabe gegen
die vorinstanzliche Argumentation ein, die vom SEM aufgeführten Unge-
reimtheiten seien als übertrieben penibel zu bezeichnen und dieses habe
den Sachverhalt nicht in einer Gesamtschau gewürdigt. Zudem würden
einzelne Details in übertriebenem Masse beleuchtet, so beispielsweise die
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Vorbehalte hinsichtlich der Anzahl ins Haus eingedrungener Gruppenmit-
glieder. Die beiden Anhörungsprotokolle würden ungewöhnlich viele
Sprünge in der Struktur der Befragung enthalten. Zudem enthalte die An-
hörung teilweise suggestive Momente. So habe die befragende Person die
fixe Idee im Kopf, dass Personen ins Haus gekommen seien. Indes habe
sie lediglich gesagt, dass die Personen zu ihr gekommen seien. Solche
kleinen Details seien entweder erklärbar oder nicht von Belang. Vorliegend
werde jedoch aufgrund solcher Details die pauschale Unglaubhaftigkeit
hergeleitet. Ihre Vorbringen seien indes sowohl inhaltlich wie chronologisch
plausibel. Sodann sei bei Tamilen und Tamilinnen aus weit auseinanderlie-
genden Kasten eine Beziehung respektive Ehe aufgrund gesellschaftlicher
Ächtung und wegen Problemen für die potenzielle Vermählung von Ge-
schwistern normalerweise nicht möglich. Es sei die Regel, dass die Familie
der höheren Kaste Widerstand leiste und es für die Vermählten zu mitunter
drastischen Konsequenzen komme. Ebenfalls erwiesen sei, dass die Aava-
Gang seit geraumer Zeit im D._______-Distrikt weitgehend unkontrolliert
einer Reihe von kriminellen Aktivitäten nachgehe, welche auch die geschil-
derten "Schlägerdienste" mitenthalte. Es sei daher auf die Anmerkungen
der vormaligen Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf zurückzukommen, sowohl hinsichtlich der aussagepsychologischen
Aspekte als auch auf die Ausführungen zum fehlerhaften Beweismass. Zu-
dem erscheine der Übergriff vom (...) durch die Fotografien als belegt. Dass
die Verletzungen ihres (Nennung Verwandter) E._______ nun von einem
anderen Ereignis herrühren sollen, erscheine doch eher als unwahrschein-
lich, zumal auch im Zeitungsbericht vom (...) ein solcher Vorfall vermerkt
sei, welcher sich zeitlich und örtlich mit ihren Vorbringen decke. Die Be-
weismittel könnten deshalb nicht als kausal unzusammenhängend be-
trachtet werden. Sodann sei der Vorhalt einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht als pauschal zu bezeichnen. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass
die Beschaffung heimatlicher Ausweispapiere mitunter den vorgesehenen
Zeitraum überschreiten könne. Unabhängig davon habe sie mittlerweile ih-
ren Führerschein erhalten, wodurch ihre Identität abschliessend belegt sei.
Ihre Ausführungen seien daher als glaubhaft zu erachten. Da sie von der
Familie ihres Ehemannes und von Mitgliedern der Aava-Gang bedroht
werde, sei sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen,
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
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zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tat-
sachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest,
dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlich-
keit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Die Beschwer-
deführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom
SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
5.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen zahlreiche, zu Zweifeln Anlass ge-
bende Aussagen der Beschwerdeführerin angeführt. Dabei hat es die Asyl-
vorbringen durchaus gesamtheitlich gewürdigt, zumal der Einwand, es
handle sich bei den hervorgehobenen Widersprüchen und Ungereimthei-
ten um blosse Details in den Schilderungen, nicht überzeugt. So stellen die
angeführten Probleme mit der Familie ihres Ehemannes infolge der Auf-
nahme einer Beziehung mit einem Angehörigen einer höheren Kaste und
dessen späteren Heirat ohne Weiteres ein Kernelement ihrer Asylbegrün-
dung dar. Da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie die Vor-
instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung anführte – zu den Be-
helligungen und Übergriffen weder inhaltlich noch chronologisch wider-
spruchsfrei erweisen und mit mehreren Unstimmigkeiten versehen sind,
gelingt es ihr nicht, die diesbezüglich behaupteten Schwierigkeiten glaub-
haft zu machen. Dabei sind die vom SEM erörterten Vorbehalte, so gerade
auch hinsichtlich des Handlungsablaufs am (...) und der dabei ins Haus
eingedrungenen Mitglieder der Aava-Gruppe durchaus von erheblicher Re-
levanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für die diesbezüglich
korrekt erfassten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag auf die Erörte-
rungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. 30/14
S. 3 f.). Im Zusammenhang mit dem besagten Übergriff ist überdies fest-
zustellen, dass auch die Zeiten, wann dieser stattgefunden haben soll, un-
einheitlich wiedergegeben wurden: So gab die Beschwerdeführerin in der
Erstbefragung an, der Angriff habe zwischen 05.30 und 06.00 Uhr stattge-
funden, um diesen bei der Anhörung zwischen 04.00 und 05.00 Uhr zu si-
tuieren (vgl. act. 19/14 S. 11 F106; 25/17 S. 13 F107). In der Beschwerde-
schrift führte sie dazu aus, die Angreifer seien gegen 06.00 Uhr erschienen
(s. 5 Ziff. 6). Ausserdem widersprach sich die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich der Fahndungserfolge der Polizei, indem sie in der Erstbefragung vor-
brachte, dass nach Erstattung der Anzeige ein paar Personen festgenom-
men, später jedoch wieder entlassen worden seien, um bei der Anhörung
anzugeben, die Polizei habe niemanden gefangen genommen (vgl. act.
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19/14 S. 11 F108; 25/17 S. 4 F26 und S. 8 F67 ff.). Unter diesen Umstän-
den erweist sich auch der Hinweis auf die Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf und die darin geäusserten Bemerkungen zu aussagepsychologi-
schen Aspekten als unbehelflich.
5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf befremdliche Sprünge in der Be-
fragungsstruktur und dabei als Beispiel auf die Fragen 32-48 der Anhörung
hinweist, lassen sich aus der zitierten Protokollpassage keine derartigen
Eigentümlichkeiten erkennen, welche entweder aufzeigen würden, dass
die Beschwerdeführerin den ihr gestellten Fragen nicht hätte folgen können
oder an der Verwertbarkeit des Protokolls insgesamt irgendwelche Zweifel
aufkommen liessen. Innerhalb der fraglichen Protokollstelle (vgl. act. 25/17
S. 5 f.) wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur zeitlichen Situierung
der Besuche von Familienmitgliedern ihres Ehemannes, zur Häufigkeit der
Behelligungen durch die Aava-Gruppe, zu den verschiedenen Kastenzu-
gehörigkeiten, zur Beziehung zu ihrem Mann und zum Zeitpunkt der Kennt-
nisnahme der Familie ihres Mannes von dieser Beziehung gestellt. Auch
wenn dabei innert relativ kurzer Zeit verschiedene Themenbereiche ge-
streift wurden, sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sich diese Vorge-
hensweise in irgendeiner Weise negativ auf das Aussageverhalten der Be-
schwerdeführerin oder die Beurteilung ihrer Vorbringen ausgewirkt hätte.
Die Beschwerdeführerin gibt im Rahmen dieser Rüge denn auch nicht nä-
her an, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Auch ent-
behrt der Vorwurf, es seien in der Anhörung suggestive Momente enthalten
(so beispielsweise act. 25/17 S. 13 F105 ff.). Die Fragen F105 ff. stellen
sich nicht als Suggestivfragen dar, die die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Anhörung in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten respektive sie von
der Position des Befragers hätten überzeugen sollen. Vielmehr wurde der
Vorfall vom 28. Juni bezüglich der Anzahl anwesender Mitglieder der Aava-
Gruppe geklärt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt,
sich zu Unstimmigkeiten zwischen Erstbefragung und Anhörung zu äus-
sern.
5.1.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht vermö-
gen die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Sichtweise zu füh-
ren. Da sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin insgesamt als
überwiegend unglaubhaft erweisen, ist der vorinstanzliche Schluss, wo-
nach die auf den eingereichten Fotos gezeigten Verletzungen der Be-
schwerdeführerin sowie von E._______ ebenso von einem anderen Vorfall
stammen könnten, nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass sie
in Ermangelung irgendwelcher Orts- oder Datumsangabe nicht geeignet
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sind, als Nachweis für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderun-
gen zu dienen. Hinsichtlich E._______ ist für das Gericht sodann aufgrund
der Aktenlage respektive fehlender Belege zu Identität und Familienzuge-
hörigkeit nicht überprüfbar, ob es sich bei der auf den Fotos abgebildeten
Person – deren Gesicht auf keinem der Fotos erkennbar ist – überhaupt
um E._______ handelt. Ferner wird auf dem eingereichten (Nennung Be-
weismittel) das Alter von E._______ mit (...) Jahren angegeben. Hingegen
führte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, E._______ sei wäh-
rend des Vorfalls (...) Jahre alt gewesen (vgl. act. 25/17 S. 8 F59). Im Wei-
teren lässt sich in Ermangelung entsprechender Angaben – entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht – aus den Ausführungen im Zei-
tungsbericht vom (...) kein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin herstellen. Die entsprechenden Doku-
mente erweisen sich deshalb allesamt als nicht beweiskräftig.
5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass – wie in der Be-
schwerdeschrift ausgeführt – Beziehungen von Personen unterschiedli-
cher Kasten in Sri Lanka zu gesellschaftlicher Ächtung und Diskriminierung
führen können. Jedoch erweisen sich die entsprechenden Schilderungen
der Beschwerdeführerin vorliegend als nicht glaubhaft. Ohnehin wären die
gegen die Beschwerdeführerin verübten Akte seitens der Aava-Gruppe –
selbst bei deren Wahrunterstellung – als asylirrelevant zu erachten, handelt
doch diese Gruppierung in erster Linie primär aus rein kriminellen Motiven
heraus. Zudem wird aus den Verhaftungen und Verurteilungen verschie-
denster Mitglieder ersichtlich, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich
als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist (vgl. bspw. Urteil des
BVGer D-4521/2018 vom 14. September 2018 E. 5.2; ColomboPage:
Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue,
Jul 23, 2019,
1563861016CH.php., abgerufen am 23.08.2019).
5.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Rüge der Verletzung
der Mitwirkungspflicht darauf verweist, dass die Beschaffung heimatlicher
Ausweispapiere mitunter länger dauern könne und sie mit der Nachrei-
chung ihres Führerscheins ihre Identität abschliessend belegt habe, ist ihr
entgegenzuhalten, dass ein solches Dokument gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunde für den
Nachweis der Identität erachtet werden kann. Als Identitätspapier gilt jeder
Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den
heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen
grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu
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anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise die vorge-
legte Bestätigung der Fahrfähigkeit oder Bescheinigungen über die Berufs-
tätigkeit, den Schulbesuch oder -abschluss erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6
S. 70).
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen.
5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annah-
me, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
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im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Da sich aus den Asylvorbringen weder eine Verbindung der Beschwerde-
führerin zu den LTTE ergibt noch eine solche geltend gemacht wurde und
sie sich auch nicht exilpolitisch betätigt hat, erfüllt sie keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie, der (Nennung Dauer) Landesabwesenheit, dem
hinduistischen Glauben und ihrer Herkunft aus dem D._______-Distrikt
(Nordprovinz) kann sie keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein
schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist,
dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedro-
hung wahrgenommen würde und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten.
5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2).
7.3.2 Die (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin
stammt aus C._______ (D._______-Distrikt, Nordprovinz), wo sie auf-
wuchs und von Geburt bis im Jahr (...) und dann wieder in den Jahren (...)
bis (...) lebte, und anschliessend bis zu ihrer Ausreise bei ihrer (Nennung
Verwandte) in F._______ (D._______) wohnte (vgl. act. 19/14 S. 3). Mit
ihren Geschwistern stehe sie in regelmässigem Kontakt (vgl. act. A19/14
S. 6). Ihr Vater lebe im Dorf, mit ihrer Mutter habe sie jedoch seit (...) Jahren
keinen Kontakt mehr beziehungsweise wisse nicht, wo sich diese – nach
Erhalt eines negativen Asylentscheides in der Schweiz – derzeit aufhalte
(vgl. act. 19/14 S. 4). Angesichts des ständigen Kontakts zu ihren im
D._______-Distrikt lebenden Geschwistern ist davon auszugehen, dass ihr
bei einer Rückkehr Unterstützung – auch finanzieller Art – zukommt und
sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, zumal sie bereits vor ihrer
Ausreise längere Zeit bei einer (Nennung Verwandte) wohnhaft war. Nach
einer lediglich kurzen Landesabwesenheit (…) ist ihr die wirtschaftliche
Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem leben in
ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der Rein-
tegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. 19/14 S. 5 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts-
los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nach-
dem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Akten-
prüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Gemäss Art. 102m AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei
Beschwerden gegen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide auf An-
trag der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
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Rechtsbeistand. Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um Gewährung der amt-
lichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ihre Rechtsvertreterin,
MLaw Cora Dubach, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat die Beschwerdeführerin An-
spruch auf Übernahme der ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote
ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf elfeinhalb Stunden; der
geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 150.–. Zusätzlich werden
Auslagen in der Höhe von Fr. 84.20 aufgeführt. Nachdem sich die Rekapi-
tulation des Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe über etliche Seiten
erstreckt, diese bei den Bemerkungen zur Flüchtlingseigenschaft diverse
Textbausteine enthält und die Rechtsvertreterin bei den Entgegnungen zur
Glaubhaftigkeit teilweise vollumfänglich auf die Ausführungen der vormali-
gen Rechtsvertretung in der einlässlichen Stellungnahme verweist, erweist
sich der diesbezügliche Aufwand vorliegend als nicht notwendig. Der Auf-
wand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen
Aufwand von insgesamt sieben Stunden auszugehen.
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.–
entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der – nicht mehrwert-
steuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts gesamthaft eine Entschädigung von gerundet
Fr. 1135.– (Honorar: Fr. 1050.–, Auslagen: Fr. 84.20) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Cora
Dubach, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1135.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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