Abtei lung IV
D-4205/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Eritrea,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4205/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Juni
2000 (Beschwerdeführer) respektive im Jahre 2001 (Beschwerdeführe-
rin) Eritrea verliessen und am 24. November 2006 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 im H._______
befragt sowie am 14. Mai 2007 von der kantonalen Behörde zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, er habe zwischen 1998 und Juni 2000 an verschiede-
nen Orten in Eritrea Militärdienst geleistet und sich während seiner
Dienstzeit dafür eingesetzt, dass nicht nur anderen Soldaten, sondern
auch ihm Urlaub gewährt werde,
dass er deswegen inhaftiert und während der eineinhalbmonatigen
Haft verhört und geschlagen worden sei,
dass er nach seiner Rückkehr zu seiner Truppe im Mai 2000 im Rah-
men des dritten Konfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien am Bein
verletzt und darauf im I._______ medizinisch behandelt worden sei,
dass er in der Folge mit einem ebenfalls verletzten Kollegen zu Fuss
aus dem I._______ geflüchtet sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch im Wesentlichen an-
führte, sie habe seit ihrem zweiten Lebensjahr bis zur Ausreise
J._______ gelebt,
dass ihr die Aufenthaltsberechtigung J._______ entzogen worden sei,
weshalb sie sich in der Folge illegal dort aufgehalten habe, was eine
grosse Belastung dargestellt habe,
dass sie ferner seit dem Jahre 1999 Anhängerin der K._______ sei,
weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne, da diese
Religion in Eritrea nicht anerkannt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2008 - eröffnet am 23. Mai
2008 - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte und deren
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Wegweisung anordnete, jene jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Angaben der Beschwerdeführer seien von Unstimmigkei-
ten und Widersprüchen geprägt, welche nicht abschliessend aufge-
zählt würden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Desertion wenig genau und unsubstanziiert ausgefallen seien und die
diesbezüglichen Schilderungen nebst den darin enthaltenen Wider-
sprüchen substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion vermis-
sen liessen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Militärdienst-
zeit, die Adressangaben zum Wohnort in Eritrea sowie die Umstände
seiner Flucht aus dem Militärdienst vage und allgemein ausgefallen
seien und weitgehend der Realitätsmerkmale entbehrten,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen der
angeblich unmöglichen Rückkehr nach Eritrea sowie zum illegalen Auf-
enthalt J._______ ungenau und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass sich der Beschwerdeführer weiter hinsichtlich seiner Aussagen
zur Wohnadresse J._______, zur Anzahl seiner Fluchtgefährten, zum
genauen Zeitpunkt der Flucht und der Ausreise aus Eritrea sowie be-
züglich des Aufenthaltsstatus J._______ in markante Widersprüche
verstrickt habe,
dass es ferner jeglicher Logik widerspreche, dass dem Beschwerde-
führer am 10. Juli 2001 legal eine Identitätskarte ausgestellt worden
sei, obwohl er im Jahre 2000 aus dem Militärdienst desertiert sei, und
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge besuchsweise nach
Eritrea zurückgekehrt sei, obwohl sie befürchte, dort wegen ihrer Reli-
gion verhaftet zu werden,
dass die Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes des Kennenler-
nens sowie der Heirat unstimmige Aussagen gemacht hätten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer demnach den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
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dass aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen
auch kein begründeter Anlass bestehe, die Beschwerdeführer würden
wegen der angeführten Desertion und der illegalen Ausreise bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt,
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei und die Beschwerdefüh-
rer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, es sei der negative Asylentscheid
des BFM vom 21. Mai 2008 bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 4 auf-
zuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe eine vom
30. Mai 2008 datierende Fürsorgebestätigung des L._______
beilegten,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2008 abwies und die Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2008 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die von den Beschwerdefüh-
rern in ihren Asylgesuchen geltend gemachten Fluchtgründe unglaub-
haft seien, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
7. Juli 2008 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer recht in der Annahme gehen, wonach dem
Empfangsstellenprotokoll angesichts des summarischen Charakters
nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weshalb Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden
dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befra-
gung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3),
dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 21. Mai 2008 den Emp-
fangsstellenprotokollen indessen keine unrechtmässige Bedeutung
beigemessen hat, zumal aus den in der Beschwerdeschrift auf Seite 3
nochmals aufgeführten zentralen Aussagen der Beschwerdeführer die
Vorinstanz - zu Recht - markante und wesentliche Widersprüche ge-
genüber den kantonalen Anhörungen ableitete,
dass der wiederholte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, zu seiner
Verlegung und zu seinen Einsätzen genügend plausibel seien, nicht zu
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überzeugen vermag, zumal sich diese Einschätzung durch die fragli-
chen Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv
teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenhei-
ten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schil-
derung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten) vermissen,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, die Beschwerdeführer
hätten die Widersprüche auf Vorhalt anlässlich der kantonalen Anhö-
rungen nicht aufzulösen vermocht,
dass ferner angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute auch die
weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift zu festgestellten Wider-
sprüchen nicht zu einer anderen Einschätzung führen,
dass weiter der Einwand, das BFM entscheide bei gleichem Sachver-
halt (Asylgesuch aus Eritrea; Desertion und Militärdienstverweigerung)
willkürlich, zumal nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen ihnen sei-
tens der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gewährt worden sei, vorliegend nicht gehört
werden kann, zumal das BFM im angefochtenen Entscheid in schlüssi-
ger Weise dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen - und somit auch
die angeführte Desertion und Militärdienstverweigerung - als unglaub-
haft qualifiziert werden müssen und daher keine Befürchtungen beste-
hen, deswegen durch die eritreischen Behörden ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelingt,
ihre Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an die-
ser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser
Stelle einzugehen,
dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton den Beschwerdefüh-
rern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden und
diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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