Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4205/2011
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 an die schweizerische Botschaft in
Colombo (Eingang Botschaft: 11. Februar 2008) ersuchte die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl.
A.b. Mit Schreiben vom 17. März 2008 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und
Dokumente einzureichen. In der Folge gab sie am 28. April 2008 eine
präzisierende Eingabe und Beweismittel zu den Akten.
A.c. Am 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
zwecks Befragung vorgeladen.
A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung
_______ in Colombo machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Seit
sechs Jahren lebe sie mit ihrer Familie in _______. Im Juni 2007 sei ihr
Gatte unter LTTEVerdacht polizeilich festgenommen und in der Folge
inhaftiert worden. Die falschen Anschuldigungen seien durch einen
Singhalesen erfolgt. Vor der Haft sei ihr Gatte telefonisch bedroht
worden. Ihre eigene Situation mit den drei Kindern sei sehr prekär
gewesen. Zudem sei sie am 6. Januar 2008 bei einer Identitätskontrolle
ebenfalls festgenommen, zu ihrem Gatten befragt und nach einem Tag
beziehungsweise zwei Tagen aus der Polizeihaft unter der Auflage, das
Gebiet nicht ohne polizeiliches Einverständnis zu verlassen, wieder
freigekommen. Wegen der geschilderten Situation und der ethnisch
motivierten Diskriminierung auch auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht in der
Lage, für ihre Kinder aufzukommen. Da sie in Sri Lanka keine
Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
A.e. Für die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 28.
April 2008).
B.
Am 7. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben und der durchgeführten Befragung als hinreichend
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erstellt. Es ziehe eine Abweisung des Einreise und Asylgesuchs in
Erwägung.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2011 machte die
Beschwerdeführerin geltend, ihr Gatte sei aus der Haft entlassen worden.
Ihre Lebensumstände hätten sich indes nicht verbessert. Die
Sicherheitskräfte und die Nachbarn würden sie nach wie vor als
Kriminelle behandeln. Auch nach Kriegsende hätten Personen, welche
unter LTTEVerdacht inhaftiert gewesen seien, in diesem
Zusammenhang mit Nachteilen zu rechnen. Sie habe wegen dieser
feindlichen Haltung ihren Laden schliessen müssen. Ihr Mann finde
wegen des Vorgefallenen kaum eine Arbeitsstelle. Der Eingabe lag ein
Schreiben der srilankischen Rechtsvertretung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin vom 30. März 2011 bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (der Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben am 25. Juni 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, die vom Ehemann der
Beschwerdeführerin erlittene achtzehnmonatige Haft, welche im Jahre
2007 begonnen habe, und ihre eigene Festnahme im Jahre 2008 seien
im Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation zu sehen.
Seit dem Kriegsende vom Mai 2009 habe sich die Sicherheits und
Menschenrechtslage in Sri Lanka sukzessive verbessert. Es bestünden
aktuell keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass ihr wegen der Haft ihres
Gatten oder der Herkunft aus _______ in absehbarer Zeit
einreiserelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Es sei
zwar nicht auszuschliessen, dass sie und ihr Gatte unter Beobachtung
der srilankischen Behörden sowie der Nachbarn stünden und deshalb
Nachteile erlitten. Diesen komme indes aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Ihre schwierige
Lebenssituation stelle mithin keinen Grund für die Einreisebewilligung
dar. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich ihre Vorbringen,
welche indes nicht bestritten seien.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2011 (Eingang Botschaft: 19. Juli 2011;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. Juli 2011) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
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die Schutzgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend, die Vorinstanz
verkenne die für Tamilen auch nach Kriegsende angespannte Situation in
Sri Lanka. Die geltenden Sondergesetze würden zielgerichtet gegen
diese ethnische Minderheit eingesetzt. Sie fürchte um ihr Leben und habe
wegen der prekären Situation keine Existenzgrundlage. Sie und ihr Gatte
seien nach dessen Haftentlassung immer wieder Anfeindungen
ausgesetzt gewesen. Ihr Mann werde durch die Singhalesen nach wie vor
verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die Beweislast für die
Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten
der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das von ihr genannte
Eröffnungsdatum (25. Juni 2011) den Tatsachen entspricht und die am
19. Juli 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo formgerecht
eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
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1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu
verzichten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen.
5.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Das BFM hat die
Beschwerdeführerin am _______ durch die Botschaft befragen lassen.
Den Anforderungen an das rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen
worden (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
6.
6.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine
begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ernsthaften Nachteilen im
Heimatland sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt.
Entgegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen
werden, was auf eine konkret drohende und für die Schweiz
einreiserelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im aktuellen
Zeitpunkt hindeuten würde. Dass ihr Mann im Juni 2007 festgenommen
wurde und längere Zeit inhaftiert war, ist zwar unbestritten. Gemäss dem
eingereichten Anwaltsschreiben vom 30. März 2011 wurde er indes nach
18 Monaten und mithin vor mehr als zwei Jahren aus der Haft entlassen.
Auch die ein beziehungsweise zweitägige Haft der Beschwerdeführerin
liegt nunmehr schon mehr als drei Jahre zurück. Dass sie und ihr Gatte
nach den Haftentlassungen unter Anfeindungen litten und immer noch
einer gewissen behördlichen Observation ausgesetzt sind, mag zwar
zutreffen. Allfällig andauernde Kontrollen durch die Sicherheitskräfte
müssen indes vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in
Sri Lanka gesehen werden. Die Sicherheitsmassnahmen wurden nach
dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai
2009 nur langsam gelockert; Notstandsgesetze (Emergency Rules) und
das AntiTerrorGesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben – wie von
der Beschwerdeführerin erwähnt – in Kraft. Das BFM weist indes zurecht
darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile
und Anfeindungen in der geltend gemachten Form mangels
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Verfolgungsintensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes ausmachen. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass
die Beschwerdeführerin offensichtlich kein eigenes politisches Profil
aufweist und gegen sie kein Gerichtsverfahren eröffnet wurde
(Befragungsprotokoll S. 5 ff.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint
eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen die
Beschwerdeführerin wegen der geschilderten Umstände im Sinne
drohender ernsthafter Nachteile nicht als beachtlich wahrscheinlich. Die
eingereichten Beweismittel, welche sich auf nicht bestrittene
Sachverhaltselemente beziehen, führen zu keiner anderen Einschätzung.
In der Rekurseingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen darauf, ihre Gefährdung als Tamilin im Lichte der
vorgebrachten Ereignisse erneut darzulegen. Stichhaltige Argumente für
die Annahme, sie sei entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in
ausreiserelevantem Ausmass gefährdet, können der Eingabe indes nicht
entnommen werden.
6.2. Die Beschwerdeführerin vermag mithin nicht substanziiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie am
festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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