B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4205/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N (…).
D-4205/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Antrag vom 8. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter der
Identität A._______ die Schweizer Behörden in Colombo um die Ausstel-
lung eines Visums. Das Gesuch wurde am 9. August 2007 abgelehnt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2009 bei den Grenzbe-
hörden am Flughafen C._______ unter der Identität A._______ ein Asyl-
gesuch. Der von ihm mitgeführte sri-lankische Reisepass, ausgestellt auf
den Namen B._______, wurde vom Fachdienst Grenzkontrol-
le/Ausweisprüfung der Kantonspolizei C._______ am gleichen Tag einer
Analyse unterzogen. Dabei konnten keine objektiven Fälschungsmerkma-
le festgestellt werden.
B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2009 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer
des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
B.c Am 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Asyl-
gesuch befragt (Kurzbefragung) und am 19. Februar 2009 angehört (An-
hörung).
B.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen geltend, er heisse A._______, er sei Tamile, stamme aus
D._______ (Distrikt Jaffna) und habe mit seiner Familie in E._______
(Distrikt Jaffna) gelebt. Im Jahre 2006 sei er von den LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) aufgefordert worden, an einem Training teilzuneh-
men. Nachdem er sich einmal zusammen mit seinem Freund F._______
in ihr Trainingscamp begeben habe, um sich das Training anzuschauen,
habe man ihn erneut angehalten, daran teilzunehmen, was er jedoch ab-
gelehnt habe. Da er als G._______ gearbeitet habe, sei von ihm verlangt
worden, dass er einigen LTTE-Mitgliedern die Haare schneide, was er
auch getan habe. Kurz darauf sei er noch einmal ins Trainingscamp ge-
gangen und habe dort verschiedenen Leuten die Haare geschnitten,
nachdem er von den LTTE erneut dazu aufgefordert worden sei. Etwas
später sei sein Freund F._______, der regelmässig am Training bei den
LTTE teilgenommen habe, von Leuten in einem weissen Van entführt und
verhört worden, wobei er auch seinen (des Beschwerdeführers) Namen
genannt habe. In der Folge hätten sich Unbekannte in einem weissen Van
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Seite 3
in seiner Abwesenheit im O._______ seines Onkels, wo er normalerweise
gearbeitet habe, an drei aneinander folgenden Tagen nach ihm erkundigt.
Sein Onkel habe ihm davon erzählt und ihm gesagt, er solle für einige Ta-
ge nicht zur Arbeit kommen. Im Juli 2006 sei er einmal zu Hause von Un-
bekannten in einem weissen Van gesucht worden. Während es ihm ge-
lungen sei, das Haus auf der Rückseite zu verlassen, hätten die unbe-
kannten Leute seine Mutter erschossen. Daraufhin habe er sich bei sei-
nem Onkel in H._______ (Distrikt Jaffna) versteckt. Da sich Unbekannte
ein paar Mal bei seinem Onkel nach ihm erkundigt hätten, habe er sich im
September 2008 zusammen mit seinem Onkel nach Colombo begeben,
wo sie im Haus eines Freundes seines Onkels gewohnt hätten. Dort sei
er am 5. September 2008 von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigati-
on Department) festgenommen und mitgenommen worden; man habe ihn
verhört und misshandelt. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakte zu
den LTTE zu haben und nach Colombo gekommen zu sein, um eine
Bombe zu legen. Nachdem sein Onkel Geld für seine Freilassung bezahlt
habe, sei er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage, sich wöchentlich zu
melden, freigelassen worden. Am 5. Februar 2009 sei er mit der Hilfe ei-
nes Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses (lautend
auf den Namen B._______) von Colombo nach Oman geflogen, von wo
er zwei Tage später via Dubai nach Zürich weitergereist sei. Bezüglich der
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
B.e Am 26. Februar 2009 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.
B.f Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer – ne-
ben dem bereits erwähnten sri-lankischen Reisepass (vgl. B.a) – unter
anderem die folgenden Beweismittel ein: Die Kopie einer sri-lankischen
Identitätskarte, lautend auf den Namen A._______, eine fremdsprachige
Geburtskurkunde (in Kopie; inklusive deutsche Übersetzung), eine fremd-
sprachige Todesbescheinigung (in Kopie; inklusive deutsche Überset-
zung), die deutsche und englische Übersetzung einer Geburtsurkunde
sowie zwei englischsprachige Bestätigungsschreiben (in Kopie).
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
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Seite 4
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Sachver-
haltsvorbringen des Beschwerdeführers wirkten konstruiert und würden
Ungereimtheiten aufweisen. Seine Behauptung, von unbekannten Leuten
im weissen Van gesucht worden zu sein, weil ein Freund, der bei den
LTTE Trainings besucht habe, ihn verraten habe, sei nicht glaubhaft, da
auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung hervorgehe, dass es sich hier
lediglich um eine Vermutung handle, und nicht um eine wahre Tatsache.
Seine Vorbringen bezüglich seiner Mutter seien ebenfalls als unglaubhaft
zu beurteilen. So könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer in Colombo festgenommen worden sei, um ihn über die Umstände,
wie seine Mutter mehr als zwei Jahre zuvor zu Tode gekommen sei, aus-
zufragen. Dies insbesondere deshalb, weil die Mutter angeblich von Kol-
laborateuren der sri-lankischen Sicherheitskräfte erschossen worden sei
und aus seinen Darstellungen nicht hervorgehe, dass seine Mutter ein
besonders Profil aufweisen würde, welches für die sri-lankischen Behör-
den von Belang sein könnte. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwer-
deführer habe erzählen können, was sich zwischen den Unbekannten im
weissen Van und der Mutter abgespielt habe, obwohl er zu diesem Zeit-
punkt auf der Flucht gewesen und die Mutter nach seiner Darstellung bei
dieser Begegnung erschossen worden sei. Nach dieser Darstellung habe
er gar nicht wissen können, was sich tatsächlich abgespielt habe. Zudem
seien seine Angaben bezüglich seines Aufenthalts in Sri Lanka wider-
sprüchlich ausgefallen. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass er lediglich
den Rufnamen des Freundes seines Onkels kenne, bei dem er fünf Mo-
nate bis zur Ausreise aus Sri Lanka in Colombo gewohnt habe. Im Übri-
gen sei im Asylverfahren die Feststellung der Identität ein wesentlicher
Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Die Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner Identität seien aber widersprüchlich ausgefallen. So sei
er mit einem echten, gültigen sowie heimatlichen Reisepass in die
Schweiz eingereist, auf dessen Passfoto der Beschwerdeführer zu er-
kennen sei, der aber andere Personalien aufweise, als sie der Beschwer-
deführer von sich behauptet habe beziehungsweise im Rahmen des
Asylgesuches angegeben habe. Er habe im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs dazu nicht Stellung bezogen, sondern lediglich Kopien mit deut-
schen Übersetzungen von Geburtsurkunden, Todesurkunden und Identi-
tätskarten von sich und seinen Eltern eingereicht. Hierbei handle es sich
jedoch nicht um rechtsgenügliche Ausweisschriften, welche einen Nach-
weis seiner Identität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellten.
Im Rahmen seines Visumsgesuchs im August 2007 auf der Schweizer
Botschaft in Colombo habe er einen sri-lankischen Reisepass vorgelegt,
der auf dieselbe Identität gelautet habe, die er im Rahmen des Asylge-
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suchs angegeben habe. Somit stünden weder seine Identität noch die
Reisemodalitäten fest. Darüber hinaus könne dem Visumsgesuch vom
August 2007 entnommen werden, dass er sich als Student in Colombo
aufhalte. Diesen Sachverhalt habe er jedoch im Rahmen seines Asylge-
suchs nicht geltend gemacht. Angesichts dieser widersprüchlichen Anga-
ben zu seiner Identität und Herkunft bestünden auch unter diesem Blick-
winkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen. Es seien somit Be-
denken am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers vor-
handen, weshalb der Eindruck bestehe, dass es sich hier um eine kon-
struierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Da zu der von ihm behaupteten Identität rechtgenügliche Identi-
tätsdokumente fehlten und die Beweismittel lediglich in Kopie vorhanden
seien, entfalle ohnehin deren Beweiskraft. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Über-
dies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 10. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltli-
cher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden eine sri-lankische Identitätskarte im Original,
lautend auf den Namen A._______ (bereits früher in Kopie eingereicht),
eine beglaubigte Kopie einer fremdsprachigen Todesbescheinigung (eine
Kopie davon wurde bereits früher eingereicht), vier englischsprachige
Bestätigungsschreiben (teilweise bereits früher in Kopie eingereicht) so-
wie eine Fürsorgebestätigung vom 3. August 2012 zu den Akten gereicht.
D-4205/2012
Seite 6
E.
Im Auftrag des Instruktionsrichters wurde die mit der Rechtsmittelschrift
eingereichte sri-lankische Identitätskarte vom Urkundenlabor des Foren-
sischen Instituts der Kantons- und Stadtpolizei C._______ am 17. August
2012 einer Ausweisprüfung unterzogen. Dabei konnten keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 31. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig
verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
im Endentscheid befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde.
Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 17. September 2012
eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Kopien zweier fremdsprachiger Geburtsurkun-
den zu den Akten reichen (teilweise bereits früher eingereicht).
I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September
2012 zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig brachte der Instruktionsrichter
das Untersuchungsergebnis des Urkundenlabors des Forensischen Insti-
tuts der Kantons- und Stadtpolizei C._______ vom 17. August 2012
betreffend die eingereichte sri-lankische Identitätskarte dem Beschwerde-
führer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen
– zur Kenntnis.
D-4205/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bezüglich der Identität des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes fest-
zuhalten: Er macht im vorliegenden Verfahren geltend, er heisse
A._______ und sei am (…) geboren, was er unter anderem mit der Ein-
reichung einer sri-lankischen Identitätskarte, bei der keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt werden können, sowie mit Kopien von Ge-
burtsurkunden untermauert. Dem widersprechend gab er anlässlich der
Einreichung seines Asylgesuchs einen sri-lankischen Reisepass, lautend
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Seite 8
auf die Identität B._______, geboren am (…), zu den Akten, bei dem
ebenfalls keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden kön-
nen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, diesen Pass habe er bei der
Ausreise von seinem Schlepper erhalten, gleichzeitig habe er ihm seinen
eigenen ausgehändigt. Da dieses Vorbringen zumindest plausibel er-
scheint sowie aufgrund der eingereichten Beweismittel (Identitätskarte,
Kopien von Geburtsurkunden, etc.) ist davon auszugehen, dass die rich-
tige Identität des Beschwerdeführers auf A._______, geboren am (…),
lautet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob er gestützt auf die von ihm im
vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers (Art. 7 AsylG).
4.3 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
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Seite 9
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern un-
ter demjenigen der Asylrelevanz.
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft – als Grundvoraussetzung der Asylgewährung – grundsätzlich die-
jenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides
darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs
einerseits vor, er sei am 5. September 2008 von Mitarbeitern des CID
festgenommen, verhört und misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen
worden, er habe Kontakte zu den LTTE, und er sei nach Colombo ge-
kommen, um eine Bombe zu legen. Nachdem sein Onkel Geld für seine
Freilassung bezahlt habe, sei er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage,
sich wöchentlich zu melden, freigelassen worden. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde man ihn bereits am Flughafen festnehmen und
dann zum CID bringen.
4.5.2 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist fest-
zustellen, dass diese nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdefüh-
rer (sinngemäss) vorbringt, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka vom CID weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und deswe-
gen bereits am Flughaften verhaftet und inhaftiert zu werden, ist Folgen-
des festzuhalten: Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in
Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich ver-
bessert. Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Or-
ganisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein
entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der
Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum
vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als
ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit
D-4205/2012
Seite 10
aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr
davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in
bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler
etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's se-
curity detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human
Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International
Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis
Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Os-
ten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri
Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass er gemäss seinen Angaben zweimal in einem LTTE-Trainingscamp
die Haare mehrerer LTTE-Mitglieder geschnitten hat. Zudem will er von
den LTTE aufgefordert worden sein, an einem Training teilzunehmen, was
er jedoch nicht getan habe. Aus diesen Angaben geht hervor, dass er vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE auf-
wies, diese Kontakte jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus
gingen, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen
und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeit-
raum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum
heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerde-
führers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen.
Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache,
dass er am 4. Oktober 2008 unter der Auflage, sich wöchentlich zu mel-
den, freigelassen worden sein will. Hätte der CID den Beschwerdeführer
tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unter-
stützen, hätte er ihn nicht freigelassen; im Gegenteil, man hätte ihn mit
Sicherheit weiterhin inhaftiert und gegen ihn ein Verfahren eröffnet. Die
Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Ge-
fährdung als unwahrscheinlich erscheinen. An dieser Einschätzung än-
dert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer durch seine
Flucht Kautionsauflagen missachtet haben will. Soweit er auf Beschwer-
deebene geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist zu bemerken, dass der
Umstand, dass er sich seit fast vier Jahren in der Schweiz aufhält und
hier ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da weder Anhalts-
D-4205/2012
Seite 11
punkte noch Hinweise dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der
LTTE bewegt (hat).
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
andererseits geltend, im Jahre 2006 hätten sich Unbekannte in einem
weissen Van mehrmals bei seiner Arbeitsstelle in E._______ nach ihm er-
kundigt. Im Juli 2006 hätten sie ihn bei ihm zu Hause gesucht, wobei es
ihm gelungen sei zu fliehen, während seine Mutter von den unbekannten
Leuten erschossen worden sei. Er habe gehört, dass diese Leute von der
sri-lankischen Armee seien. Im August 2008 hätten Unbekannte in
H._______ erneut nach ihm gesucht, weshalb er mit seinem Onkel nach
Colombo gezogen sei.
4.6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sofern
überhaupt glaubhaft – im Jahre 2006 in E._______ und im Jahre 2008 in
H._______ durch unbekannte Dritte gesucht und verfolgt wurde, und
nicht wie von ihm angedeutet, durch die sri-lankische Armee. Dafür
spricht, dass der Beschwerdeführer vor der geltend gemachten Suche
durch die Unbekannten nicht vorbringt, Probleme mit den sri-lankischen
Behörden gehabt zu haben. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die sri-
lankische Armee oder die mit ihr zusammenarbeitenden Gruppierungen
ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben beziehungsweise
gehabt haben, da er für die LTTE nur Haare geschnitten haben will und
weder LTTE-Mitglied gewesen sei noch an deren Training, geschweige
denn an Kampfhandlungen dieser Organisation teilgenommen habe. Im
Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich gehört ha-
ben will und nicht sicher weiss, dass es sich bei den Leuten, die nach ihm
gesucht haben, um Armeeangehörige handle (Akten BFM A 16/13 F82).
4.6.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz ei-
ner Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhan-
densein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK 2006] Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1). Nichtstaat-
liche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage
oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Qua-
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Seite 12
si-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es kei-
nem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und
Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Orga-
ne sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effekti-
ve Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme
eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein.
4.6.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der kon-
kreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da
er auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin
von den Behörden gesuchten Personen aufweist (vgl. vorstehend
E. 4.5.2). Somit hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka die Möglichkeit, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um
Schutz zu ersuchen, sollte er (erneut) von unbekannten Dritten bedroht
werden.
4.7 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist – entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland
asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Mangels Asylrelevanz kann
daher darauf verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Verfolgungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit
zu prüfen.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er
vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-4205/2012
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-4205/2012
Seite 14
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht befürchten
muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen entgegen seinen Ausführungen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
D-4205/2012
Seite 15
rechtswidrige Behandlung in seinem Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in der
Rechtsmittelschrift zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi-
sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeit-
lichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
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Seite 16
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufent-
halt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich
der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine we-
sentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es
erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten stammt
der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis im
September 2008 auch wohnte. Anschliessend ging er nach Colombo, wo
er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Februar 2009 lebte (A 10/37 S.
3, A 16/13 F14). Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist fest-
zustellen, dass er bei den Befragungen zu Protokoll gab, eine J._______
lebe in K._______ im Distrikt Jaffna. Zudem wohne ein L._______ in Co-
lombo. Sein M._______ und seine N._______ lebten im Vanni-Gebiet (A
10/37 S. 5 f., A 16/13 F3 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Behaup-
tung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach seine
J._______ unterdessen in England lebe, als Schutzbehauptung zu werten
ist, da er es bis heute unterlassen hat, diesen behaupteten Aufenthalt der
J._______ in England zu belegen, obwohl er in der Beschwerde sowie in
D-4205/2012
Seite 17
der Eingabe vom 5. November 2012 die Einreichung einer diesbezügli-
chen Bestätigung in Aussicht gestellt hat. Unglaubhaft ist ebenfalls die
Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, sein
L._______, der mit ihm in Colombo gelebt habe, sei unterdessen höchst-
wahrscheinlich aus Sri Lanka ausgereist, da er dieses Vorbringen – trotz
Zumutbarkeit – in keiner Weise belegt. Seine Aussage in der Beschwer-
de, wonach er keinen Kontakt mehr mit seinem L._______ habe, über-
zeugt nicht, da er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einen sehr
engen Kontakt zu seinem L._______ unterhalten haben will. Aufgrund
des Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass sich seine J._______ noch immer im Jaffna-Distrikt
aufhält und sein L._______ nach wie vor in Colomb lebt. Überdies ist an-
gesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts des Beschwerdeführers im
Distrikt Jaffna anzunehmen, dass er dort über viele Freunde und Bekann-
te verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern kön-
nen. Deshalb ist davon auszugehen, dass er in Jaffna beziehungsweise
in Colombo – als Aufenthaltsalternative – über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt, auf das er nach der Rückkehr zählen darf. Zudem verfügt er
über jahrelange Berufserfahrung als G._______, weshalb er in der Lage
sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrü-
ckung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe
beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E.
8.3.6). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in generel-
ler als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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Seite 18
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Die eingereichte sri-lankische Identitätskarte wird gestützt auf Art. 10
Abs. 2 AsylG zuhanden des BFM sichergestellt.
9.
9.1 Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aus-
sichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Die sri-lankische Identitätskarte ([…]) wird zuhanden des BFM sicherge-
stellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: