B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4205/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (…).
D-4205/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die
Botschaft) vom 8. Juli 2011 (dort eingegangen am 20. Juli 2011) ersuchte
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie
mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am
7. September 2011) ergänzende Ausführungen nach. Am 12. Oktober 2011
wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, 1995 hätten sie von Jaffna nach Vanni fliehen müssen. Mitte (…) sei
sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe ein ein-
monatiges Training absolviert und in der D._______ gedient. Sie hätten der
vordersten Verteidigungslinie als Wachposten gedient. Im (…), kurz vor der
Geburt ihrer Tochter, sei sie wieder ausgetreten. Nachher habe sie noch
für die LTTE gekocht, wenn Kaderleute zu ihnen nach Hause gekommen
seien. Einer davon sei E._______ gewesen, ein ranghohes Kader. Auch
ihr Mann habe als Kader bei den LTTE gedient, bei der F._______. 2002
seien sie nach Jaffna zurück gekehrt und ihr Ehemann habe mit seiner Ar-
beit als Landminen-Entschärfer bei der Nichtregierungsorganisation
G._______ begonnen. Später sei er zum Sektionskommandant befördert
worden, als welcher er für sechs Entminer zuständig gewesen sei. Über
ein Mobiltelefon habe er den LTTE regelmässig Bericht über die Lage in
Jaffna erstattet. Er habe auch Leute, welche den LTTE beigetreten seien,
von Jaffna nach Kilinochchi gefahren. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader
zu ihnen nach Hause gekommen und hätten über Nacht bei einem Zugge-
leis in der Nähe ihres Hauses Minen platziert. Seit dem Jahr 2006 habe ihr
Ehemann Drohungen erhalten. Am (…) 2007 sei er von unbekannten Per-
sonen, vermutlich Leute der EPDP entführt worden. Die schwarz gekleide-
ten Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hätten ihr eine Waffe ins Ohr
und ihren Kindern eine in den Mund gehalten und ihnen gedroht, sie zu
erschiessen. Anschliessend hätten sie ihren Mann davon geschleppt. Er
sei einer von 45 Personen aus dem NGO-Sektor, die entführt worden seien
und seither vermisst würden. Sie habe in verschiedenen Armee-Lagern
nach ihm gesucht, ihn aber nicht finden können. Vermutlich sei er umge-
bracht worden. Man habe ihr mitgeteilt, es sei ihnen bekannt, dass ihr
Mann die LTTE unterstützt habe. Insbesondere werde er verdächtigt, Waf-
fen, Sprengstoff und Karten der G._______ an die LTTE weitergegeben zu
D-4205/2014
Seite 3
haben. Sie habe sich bei verschiedenen Organisationen beklagt. Nach sei-
ner Verhaftung seien Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr
nach Hause gekommen und hätten sie auf ihre LTTE-Tätigkeiten ange-
sprochen. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader mit einem Laptop zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten dort die ganze Nacht gearbeitet. Am
(…) Mai 2009 sei sie von unbekannten Personen bedroht worden und habe
deshalb danach eine Zeit lang in Colombo und H._______ gearbeitet. Weil
ihr Arbeitgeber telefonisch bedroht worden sei, habe sie ihre Arbeit wieder
verloren und sei nach Jaffna zurückgekehrt. Am (…) Juni 2011 sei sie von
unbekannten Personen zu einem Verhör in einem unbekannten Camp mit-
genommen worden. Sie sei als Spionin beschuldigt und gefoltert worden.
Nun werde sie von der Armee, Polizei und Paramilitärs bedroht. Regelmäs-
sig tauchten vier bis fünf Männer bei ihr zu Hause auf, befragten sie und
drohten ihr, sie könnten sie jederzeit erschiessen. Im Moment erhofften sie
sich aber noch gewisse Informationen von ihr. Anfang Juli 2011 sei ihr Haus
durchsucht worden. Umziehen könne sie nicht, weil man sie sonst suchen
würde. Nach ihrer Asylgesuchstellung seien sie das letzte Mal gekommen
und hätten gefragt, ob sie das Land verlassen wolle. Nachdem sie über ihr
Mobiltelefon Morddrohungen erhalten habe, benutze sie dieses seit 2010
nicht mehr. Ihre Kinder wohnten bei ihren Eltern, sie selber arbeite bei einer
alten Frau als Haushälterin und komme nur selten nach draussen.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte sie diverse Dokumente ein. Darun-
ter verschiedene Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, eine Ar-
beitsbestätigung der G._______ und einen Bericht einer französischen Or-
ganisation von Tamilen betreffend (…).
B.
Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2011 wurden die Akten von der Bot-
schaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 20. Oktober 2011 eintrafen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, der Beschwerdeführerin mit Schreiben
der Botschaft vom 30. Juni 2014 eröffnet, verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 14. Juli 2014), welche
beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2014 eintraf, erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
D-4205/2014
Seite 4
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die englischsprachige Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung im Sinn von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – ver-
ständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel)
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
D-4205/2014
Seite 5
2.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
2.2 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde sodann aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge
der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu
lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch,
Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
2.3 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetztes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue
Recht. Die Absätze 2 - 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung. Es findet somit Art. 106 Abs. 1 AsylG in der neuen Fassung An-
wendung. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend
offen gelassen werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung
mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere
Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durchgeführt.
D-4205/2014
Seite 6
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3
und auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende
Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3
AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfäng-
lich überprüfbar.
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, es treffe zwar
zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungs-
persönlichkeiten der LTTE vorgingen. Es sei daher nicht auszuschliessen,
dass auch die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Bürgerkrieges wei-
terhin unter Beobachtung gestanden habe. Derartige
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
D-4205/2014
Seite 7
des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen
seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Drohanrufe und Behelligungen und die damit verbundene
Beeinträchtigung stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da Massnahmen, die
ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren grund-
sätzlich legitim seien, liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn
diese rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten. Mittlerweile habe sich die
aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen
der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich
das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufrieden-
stellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. Unabhängig davon
handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Problemen mit den unbekannten Personen und Sicherheitskräften um
Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiteten. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie seit jeher in
Jaffna gelebt habe. Sollte sie tatsächlich weiteren Behelligungen ausge-
setzt sein, könnte sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen. Sie sei daher
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten sei auch nicht
zu entnehmen, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin seit Oktober
2011 zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei. Dass sie sich seit-
her nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz da-
für, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwä-
gungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
stützten sie doch lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würde.
5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe verwies die Beschwerdeführerin auf die
allgemeine Lage in Sri Lanka und wiederholte ihre Vorbringen anlässlich
der Asylgesuchstellung. Inzwischen habe sie von der Regierung eine Ster-
beurkunde für ihren Ehemann bekommen. Sie werde weiterhin vom Crimi-
nal Investigation Department (CID) belästigt und verdächtigt, die LTTE zu
unterstützen. Nach dem Tod ihres Ehemannes litten sie unter finanziellen
Schwierigkeiten.
D-4205/2014
Seite 8
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin diverse Do-
kumente ein, darunter die Sterbeurkunde ihres Ehemannes vom 29. Ja-
nuar 2013, mit welcher dieser wegen mehr als einjährigem Verschwinden
für tot erklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerin als
nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
in Frage: respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel
aus, diese würden ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente müsse nicht eingegangen werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und
mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter die Ver-
misstenmeldung betreffend ihren Ehemann, eine Arbeitsbestätigung der
G._______, einen Bericht einer französischen Organisation von Tamilen
betreffend (…) und eine im Januar 2013 ausgestellte Todesurkunde für ih-
ren Ehemann). Damit gibt es zahlreiche Hinweise auf die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen. Die Qualifizierung des BFM, die entsprechenden Vorbrin-
gen seien glaubhaft, ist damit aufgrund der heutigen Aktenlage nicht zu
beanstanden.
7.
Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und
die erlebten Nachteile seien lokal oder regional beschränkt, kann aufgrund
der aktuellen Aktenlage allerdings nicht bestätigt werden.
7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Ver-
bindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Vertreter von Nichtregierungsorgani-
sationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einset-
zen respektive entsprechende Verstösse kritisieren, unterliegen der Re-
pressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern (vgl. a.a.O. E. 8.2
S. 494).
7.1.1 Die Beschwerdeführerin lebte lange Zeit im Vanni und war selber an
vorderster Front bei den LTTE tätig. Sie ist Mitte (…) den LTTE beigetreten,
D-4205/2014
Seite 9
hat ein einmonatiges Training absolviert und dann in der D._______ ge-
dient. Dabei diente sie an der vordersten Verteidigungslinie als Wachpos-
ten. Im (…) ist sie aufgrund der Geburt ihrer Tochter aus den LTTE ausge-
treten, unterstützte diese aber weiter. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
ist davon auszugehen, dass die Familie zu Kadern der LTTE Kontakt hatte
und diese auch bei sich zu Hause beherbergte. Einer davon war
E._______, als Leiter der (…) der LTTE ein ranghohes Kader. Weiter be-
herbergten sie zwei LTTE-Kader bei sich zu Hause, welche über Nacht bei
einem Zuggeleis in der Nähe ihres Hauses Minen platziert hätten. Und
auch nach der Entführung ihres Ehemannes sind eines Tages zwei LTTE-
Kader mit einem Laptop zu ihnen nach Hause gekommen und haben dort
die ganze Nacht gearbeitet. Das Engagement der Beschwerdeführerin ist
den Behörden offenbar auch bekannt, kamen doch nach der Verhaftung
ihres Ehemannes Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr nach
Hause und sagten, sie hätten Informationen, dass sie den LTTE gedient
habe. Die politische Haltung der Beschwerdeführerin wird auch im Begleit-
schreiben der Botschaft zum Asylgesuch eindrücklich beschrieben. So wird
ausgeführt, es handle sich um eine stolze Frau mit starkem Charakter, die
keinen Hehl daraus mache, dass sie noch heute für die LTTE sei.
7.1.2 Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin spielte bei den LTTE
keine unbedeutende Rolle. Er diente als Kader bei der F._______. Als sie
2002 aus Vanni nach Jaffna zurückkehrten, erstattete er über ein Mobilte-
lefon der LTTE regelmässig Bericht über die Lage in Jaffna und beher-
bergte, wie ausgeführt, LTTE-Kaderleute bei sich zu Hause. Auch fuhr er
LTTE-Mitglieder von Jaffna nach Kilinochchi. Offenbar wurde er denn im
Jahre 2007 auch aufgrund seiner Unterstützung für die LTTE verschleppt,
wurde der Beschwerdeführerin nach seiner Entführung in einem Armeela-
ger, in dem sie nach ihm suchte, doch mitgeteilt, ihr Ehemann werde ver-
dächtigt, Waffen, Sprengstoff und Karten der G._______ an die LTTE wei-
tergegeben zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hin-
zuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für eine Nichtregie-
rungsorganisation (G._______) tätig war, was die Beschwerdeführerin als
seine Angehörige gemäss zitierter Rechtsprechung ebenfalls einer Risiko-
gruppe zugehören lässt. Die G._______ setzt sich zwar nicht explizit für
die Einhaltung der Menschenrechte ein, sondern widmet sich der Entmi-
nung Sri-Lankas. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, das Verschwinden
ihres Ehemannes hänge mit seiner Arbeit bei dieser NGO zusammen. So
reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht einer französischen Organisa-
tion von Tamilen ein, (…).
D-4205/2014
Seite 10
7.1.3 Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über weitere famili-
äre Beziehungen zu den LTTE. So unterstützten auch ihr Bruder und ihr
Schwager die LTTE und ein weiterer Schwager war im Kader der LTTE.
7.1.4 Schliesslich erfüllt die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer ver-
schollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der krie-
gerischen Auseinandersetzungen ein weiteres Risikoprofil. Namentlich se-
hen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri
Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen,
welche einen Haushalt alleine führen, vermehrt sexuellen Belästigungen
und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt.
Die sri-lankischen Behörden sind in diesem Zusammenhang gegenüber
Frauen tamilischer Ethnie in der Regel schutzunwillig (vgl. zum Ganzen
Bericht des BFM vom 1. Mai 2014, Focus Sri Lanka, La condition des
femmes au Sri Lanka).
7.1.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin verschiedenen Risi-
kogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt sind.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat denn auch schon das Interesse der Behör-
den auf sich gezogen und wurde Opfer von verschiedenen Behelligungen.
Auf eindrückliche Weise schilderte sie, wie am (…) 2007 unbekannte Per-
sonen, vermutlich Leute der EPDP, schwarz gekleidet in ihr Haus einge-
drungen seien, ihr eine Waffe ins Ohr und ihren Kindern eine in den Mund
gehalten und ihnen gedroht hätten, sie zu erschiessen. Anschliessend hät-
ten sie ihren Mann verschleppt. Inzwischen wurde aufgrund seines langen
Verschwindens sein Tod festgestellt. Diese Entführung fand zwar wie vom
SEM ausgeführt, noch während des laufenden Krieges statt und liegt mitt-
lerweile sieben Jahre zurück. Auch ist es richtig, dass die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen
kann.
7.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist vielmehr massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Es stellt sich somit
vorliegend die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden weiterhin besteht.
7.3.1 In ihrem Schreiben vom 22. August 2011 erwähnte die Beschwerde-
führerin, am (…) Juni 2011 sei sie von unbekannten Personen zu einem
D-4205/2014
Seite 11
Verhör in einem unbekannten Camp mitgenommen, als Spionin beschul-
digt und gefoltert worden. Im Juli 2011 sei ihr Haus durchsucht worden.
Regelmässig – letztmals am (…) August 2011 – tauchten vier bis fünf Män-
ner bei ihr zu Hause auf, befragten sie und drohten ihr. Auch über ihr Mo-
biltelefon erhalte sie Morddrohungen. Diese Ereignisse kamen anlässlich
der Befragung bei der Botschaft jedoch nicht zur Sprache, wobei es die
befragende Person pflichtwidrig unterlassen hat, diesbezüglich nachzufra-
gen. Für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage wären Fragen nach
diesen Ereignissen nämlich zentral gewesen. In diesem Sinne kann der
Sachverhalt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen
im Jahr 2011 – dabei ist vor allem auch die Mitnahme am (…) Juni 2011
und die dabei erfolgte Folter massgeblich – nicht als rechtsgenüglich er-
stellt gelten.
7.3.2 Hinzu kommt jedoch insbesondere auch, dass die Anhörung der Be-
schwerdeführerin im Jahr 2011 erfolgte und der Erlass der Verfügung des
BFM erst im Jahre 2014. Dazwischen sind mehr als drei Jahre vergangen,
in der sich die Lage für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert
hat. Zwar wandte sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht erneut
an die Botschaft in Colombo, was ihr bis zu einem gewissen Masse vorge-
halten werden kann. Auf der anderen Seite kommt aber dem SEM die
Pflicht zu, den Sachverhalt genügend abzuklären, und es wäre angesichts
des offensichtlichen Risikoprofils der Beschwerdeführerin angezeigt gewe-
sen, die aktuelle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der
Befragung vor Entscheiderlass zu erfragen. Die Beschwerdeführerin macht
denn auf Beschwerdeebene auch geltend, zurzeit kämen immer noch
Leute des CID zu ihnen nach Hause und bedrohten sie. Ihr werde vorge-
worfen, an der Widererstarkung der LTTE beteiligt zu sein. Angesichts der
politischen Lage in Sri Lanka kann ein weiterhin andauerndes Interesse
der Sicherheitsbehörden wie erwähnt denn auch nicht ausgeschlossen
werden. Ohne aber die aktuelle Situation zu kennen, kann sodann auch
das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht abschliessend
beurteilt werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in
genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
8.
8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
D-4205/2014
Seite 12
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stel-
lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen).
8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und voll-
ständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den
für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten.
Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht ge-
heilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbe-
sondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine
Instanz verloren ginge.
8.3 In der neuen Verfügung wird neben der aktuellen persönlichen Lage
ausserdem auch auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Frage, ob die
subjektive Furcht der Beschwerdeführerin weiterhin objektiv begründet ist,
einzugehen sein. In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte
das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte interna-
tionaler Organisationen zwar fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem
Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht ver-
bessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinte-
resse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächli-
chen LTTE Verbindungen auszugehen. Im Januar 2015 hat sich nun jedoch
Maithripala Sirisena überraschend bei den Präsidentschaftswahl gegen
Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter
Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und lässt die
Bevölkerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen (vgl.
etwa The Guardian, 'The fear has gone' – Sri Lankans hope for peace and
reform under new president, 19. Februar 2015).
8.4 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Sach-
verhaltsabklärung mittels einer erneuter Anhörung oder eines schriftlichen
D-4205/2014
Seite 13
Fragekatalogs) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen be-
schwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
9.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
23. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur erneuten Beur-
teilung ans BFM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Der Beschwerdeführerin wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie wurde vorliegend jedoch nicht vertreten, weshalb da-
von auszugehen ist, dass ihr keine Kosten entstanden sind. Daher ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4205/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 23. Juni
2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans BFM zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: