Abtei lung IV
D-4206/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch Martin Ilg, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4206/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2002 erstmals ein
Asylgesuch in der Schweiz ein und machte dabei geltend, aus
_______ im Kosovo zu stammen und albanisch-ashkalischer Ethnie zu
sein. Sein Vater sei am 1. September 1999 umgebracht worden, weil
man ihn der Unterstützung der Serben bezichtigt habe. Von 1996 bis
Anfang 2001 habe er sich in Deutschland als Asylbewerber
aufgehalten. Von dort aus sei er freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt,
weil er gedacht habe, die Lage hätte sich beruhigt. Er und seine
Angehörigen seien fortan regelmässig malträtiert und von
unbekannten Personen bedroht worden. Die Mutter sei beschimpft
worden, weil sie seinerzeit einen Ashkali geheiratet habe. Am 15.
November 2001 sei er vor dem Haus schwer geschlagen worden.
Deswegen habe er den Kosovo erneut verlassen. Im Heimatland
lebten noch seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder.
Als Beleg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben einer Ashkali-Partei und einen entsprechenden Partei-
ausweis zu den Akten.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober
1996 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte und sein Verfahren
am 16. März 2001 mit einem negativen Entscheid abgeschlossen wor-
den war. Die Abschiebung erfolgte am 23. März 2001.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2002 trat das Bundesamt in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c der damals in Kraft stehenden Fassung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt dazu fest, dieser sei
am 13. November 2002 aus der Empfangsstelle verschwunden und
seither unbekannten Aufenthalts, wodurch er seine Mitwirkungspflicht
schuldhaft grob verletzt habe.
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II.
C.
Am 22. April 2003 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such in der Schweiz ein. Dabei legte er dar, anlässlich des ersten Asyl-
verfahrens in der Schweiz in der Unterkunft durch Albaner massiv be-
droht worden zu sein. Seine Volkszugehörigkeit gab er mit Ash-
kali/Ägypter/Majup an. Sodann seien nebst den Gründen, welche er
anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, neue hinzu-
gekommen. Er habe am 10. April 2003 vor der Türe einen Kartoffel-
sack gefunden. Darauf sei ein Zettel befestigt gewesen mit der Notiz,
man wisse, dass er in den Kosovo zurückgekehrt sei. Die Notiz sei
durch maskierte Personen hinterlassen worden, und er gehe davon
aus, dass es sich um diejenigen gehandelt habe, die seine Vater um-
gebracht und ihn früher geschlagen hätten. Er vermute, dass die Per-
sonen ihn umbringen wollten, weil sie ihn als Sohn eines Spions für
die Serben betrachteten.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 trat das Bundesamt auch auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und stützte sich
dabei wieder auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG, nachdem der Beschwer-
deführer am 27. April 2003 erneut aus der Empfangstelle verschwun-
den war, ohne seinen neuen Aufenthaltsort zu melden.
III.
E.
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
18. Juni 2005 im Rahmen einer Kontrolle der Kantonspolizei _______
als Beifahrer in einem Lieferwagen einer Reinigungsfirma angehalten
wurde. Auf Nachfrage gab er zunächst an, er heisse B. M. und besitze
eine Aufenthaltsbewilligung B. Bei einer näheren Überprüfung stellte
sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Er wurde
unter dem Verdacht, fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt zu ha-
ben, festgenommen. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an,
zwei Wochen zuvor den Kosovo verlassen zu haben und am 12. Juni
2005 in die Schweiz eingereist zu sein. Gleichzeitig stellte er ein Asyl-
gesuch.
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F.
Dazu wurde er am 27. Juni 2005 in _______ summarisch befragt. Er
machte geltend, sein Vater sei Ashkali gewesen und seine Mutter sei
Albanerin. Seine Ethnie bezeichnete er als Ashkali/Ägypter/Majup.
Nebst den früher geltend gemachten Asylgründen legte er dar, dass
während seines letzten Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2003 die
Baracke, wo er zusammen mit seiner Mutter gelebt habe, niederge-
brannt worden sei. Aus diesem Grund sei er zu seiner Mutter zurück-
gekehrt. Den Brand habe er zwar nicht bei der Polizei, aber dafür bei
der Partei der Ashkali gemeldet. Die Polizei würde den Angehörigen
der Ashkali nicht helfen. Bei den Leuten, die ihm nach dem Leben
trachteten, handle es sich um eine private Gruppe ethnischer Albaner,
genannt „die schwarze Hand“. Nach seiner letzten Rückkehr in den Ko-
sovo aus der Schweiz habe er vorerst mit der Mutter in der abgebrann-
ten Baracke in _______ gelebt. Dies bis ungefähr sechs Monate vor
der nun erfolgten erneuten Ausreise. Während des letzten halben Jah-
res habe er in _______ zusammen mit seiner Mutter bei einer befreun-
deten Ashkali-Familie gelebt. Die Ausreise aus dem Kosovo sei am
12. Juni 2005 erfolgt. Am 17. Juni 2004 (recte: wohl 2005) sei er in die
Schweiz eingereist. Im Verlaufe der Summarbefragung gab er gemäss
Aktenlage ferner an, einen Rechtsvertreter mandatiert zu haben. Eine
entsprechende Vollmacht gab er zu den Akten.
G.
Am 27. Juni 2005 erteilte das BFM einen Auftrag zur Herkunftsabklä-
rung an die Fachstelle Lingua.
H.
Das Gutachten, welches nach einem Telefongespräch vom 29. Juni
2005 am 30. Juni 2005 erstellt wurde, stützt sich auf eine landeskund-
lich-kulturelle und eine linguistische Analyse. Der Experte kommt darin
zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich eindeutig um ei-
nen ethnischen Albaner aus dem Kosovo; er gehöre eindeutig nicht ei-
ner albanischsprachigen ethnischen Minderheit an. Er habe zu der
geltend gemachten Herkunftsregion zutreffende Angaben gemacht.
Zudem kenne er sich im Bereich Musik in der ethnisch albanischen
Szene aus, während ihm die Musik der albanischsprachigen ethni-
schen Minderheiten (Ashkali, Ägypter und Roma) nicht bekannt sei. Er
könne keine Musiker dieser ethnischen Minderheiten benennen und
kenne auch diejenigen, die ihm der Experte genannt habe, nicht. Er
mache im Übrigen geltend, sein Vater sei Ashkali und seine Mutter
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ethnische Albanerin; er selbst bezeichne sich als Ashkali. Bezüglich
diese Ethnie mache er aber keine zutreffenden Angaben. So seien ihm
die Bräuche und Sitten der albanischsprachigen ethnischen Minderhei-
ten im Kosovo nicht bekannt. Er kenne auch nicht die Unterschiede
zwischen den drei genannten albanischsprachigen ethnischen Minder-
heiten, was für einen Angehörigen einer dieser Minderheiten unüblich
sei. Insgesamt sei darauf zu schliessen, dass er eindeutig nicht im
Milieu der albanischsprachigen ethnischen Minderheiten, sondern ein-
deutig in demjenigen der Albaner sozialisiert worden sei. Ob sein Vater
Angehöriger der Ethnie der Ashkali sei, könne der Experte allerdings
nicht feststellen.
I.
Am 4. Juli 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
das Bundesamt um Akteneinsicht.
J.
Am 8. Juli 2005 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zum
Ergebnis der Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör. Der Rechtsver-
treter, welcher zuvor dazu eingeladen worden war, nahm nicht teil. Im
Rahmen dieser Befragung teilte das Bundesamt dem Beschwerdefüh-
rer mit, es erachte den Tatbestand der groben Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht für erfüllt, da er seine wahre Ethnie und somit auch
seine wahre Identität verschwiegen respektive angegeben habe, Ash-
kali zu sein. Es ziehe deswegen in Betracht, auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer hielt dazu fest, immer die Wahrheit
gesagt und Beweismittel für seine Ethnie zu den Akten gereicht zu ha-
ben. Die Angaben, die er anlässlich der polizeilichen Befragung vom
18. Juni 2005 gemacht habe, seien wegen Verständigungsproblemen
teilweise unzutreffend ausgefallen; demgegenüber entsprächen dieje-
nigen anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum
der Wahrheit.
K.
Am 14. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal be-
fragt, und zwar insbesondere bezüglich der im Jahre 2002 zu den Ak-
ten gereichten Mitglieder-Karte der Ashkali-Partei und einem ebenfalls
von der Ashkali-Partei ausgestellten Schreiben. Der Rechtsvertreter
verzichtete auf eine Teilnahme.
L.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers vom 20. Juni 2005 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung hielt es fest, der
Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu
täuschen, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen. Seine Anga-
ben zu seiner Ethnie seien durch den wissenschaftlichen Beweis eines
Lingua-Tests eindeutig widerlegt worden. Im Übrigen müssten seine
Verfolgungsvorbringen selbst unter der Annahme, die angegebene
Ethnie sei zutreffend, für unglaubhaft erachtet werden.
M.
Mit Rekurs seines Vertreters vom 21. Juli 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur
Neubeurteilung.
N.
Am 28. Juli 2005 lud die ARK das Bundesamt unter Hinweise auf Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2002 Nr. 14 zur Vernehmlassung ein.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2005 kam die Vorinstanz auf
ihren Entscheid zurück und nahm das erstinstanzliche Verfahren wie-
der auf.
P.
Mit Beschluss vom 25. August 2005 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 21. Juli 2005 als gegenstandslos geworden von der Geschäfts-
kontrolle ab.
IV.
Q.
Am 13. September 2005 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die di-
rekte Bundesanhörung des Beschwerdeführers statt. Dessen Rechts-
vertreter war am 9. September 2005 per Fax über diesen Termin infor-
miert und dazu eingeladen worden. Er nahm an der Anhörung nicht
teil.
Seite 6
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In Bezug auf seine Identitätspapiere machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe einen bis im Jahre 2003 gültigen Reisepass und frü-
her auch eine Identitätskarte besessen. Zudem habe er über eine UN-
MIK-Identitätskarte verfügt. Er habe im Übrigen seinen Heimatstaat im
Juni 2005 deshalb erneut verlassen, weil er dort in Gefahr gewesen
sei. So sei sein Haus im Jahre 2003 niedergebrannt worden. Dies sei
in der Absicht geschehen, ihn zu töten. Sein Vater sei bereits getötet
worden, weil man ihn der Unterstützung der Serben bezichtigt habe. Er
als sein Sohn müsse dasselbe Schicksal gewärtigen. Nach seiner
Rückkehr im April/Mai 2003 sei er noch bis sechs Monate vor der er-
neuten Ausreise im Jahre 2005 im abgebrannten Haus, welches er
notdürftig repariert habe, wohnhaft gewesen.
R.
Mit Verfügung vom 16. September 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz;
gleichzeitig ordnete es deren Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vor-
instanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwi-
drig und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret dargelegt worden
beziehungsweise realitätsfremd, weshalb sie nicht geglaubt werden
könnten. So sei seine Behauptung, der Vater und er seien ashkalischer
Ethnie, in Anbetracht der durchgeführten Lingua-Analyse nicht glaub-
haft. Die eingereichten Beweismittel - ein Bestätigungsschreiben der
Demokratischen Ashkali Partei des Kosovo vom 6. Oktober 2002 sowie
der PDASHK-Mitgliederausweis – vermöchten die angebliche ashkali-
sche Abstammung nicht zu belegen, da es den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu diesen Dokumenten an Substanz und Konkretisie-
rung fehle. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er diese Papie-
re erschlichen habe oder es sich allenfalls um Fälschungen handle.
Die Vorbringen seien aber auch in sich nicht glaubhaft. So hätte sich
der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich aufgrund seiner ashkali-
schen Ethnie gefährdet gewesen, im Jahre 2003 bestimmt nicht noch
für so lange Zeit an einem Ort niedergelassen, an dem er erwartungs-
gemäss erneut Verfolgung gewärtigen müsste. Insgesamt seien die
Vorbringen zu seiner Verfolgungssituation wenig konkret ausgefallen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
S.
Mit Rekurs vom 19. Oktober 2005 (Datum der Postaufgabe) beantragte
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der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung respektive eventualiter
die vorläufige Aufnahme beziehungsweise die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie den Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zur Begründung machte er unter anderem geltend, das Ergebnis des
Lingua-Tests vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu be-
einträchtigen. Die mangelhaften Kenntnisse bezüglich ashkalischer
Belange seien auf die albanische Sozialisation zurückzuführen. Im
Weiteren seien die Vorhalte des BFM hinsichtlich des PDASHAK-Aus-
weises in keiner Weise stichhaltig. Zudem habe er den Namen des
Präsidenten der Vereinigung korrekt angeben können. Die Vorinstanz
sei auf diese und weitere Aussagen des Beschwerdeführers aber gar
nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
Ausserdem sei insbesondere das Bestätigungsschreiben vom 6. Okto-
ber 2002 entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise als echt anzuse-
hen. Die Ashkali-Abstammung des Beschwerdeführers verbunden mit
drohenden Übergriffen durch Albaner sei somit überwiegend wahr-
scheinlich. Festgehalten werden müsse sodann, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz systematisch und rechtsmiss-
bräuchlich von den relevanten Anhörungen ausgeschlossen worden
sei, was wiederum eine Gehörsverletzung ausmache.
Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben betref-
fend Hausbrand vom 23. September 2005 samt Übersetzung bei. Die
Nachreichung einer Bestätigung der Ashkali-Vereinigung bezüglich
des Todes seines Vaters stellte er in Aussicht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2005 forderte die ARK den
Beschwerdeführer auf, bis am 11. November 2005 einen Vorschuss an
die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- einzube-
zahlen. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 8. No-
vember 2005.
U.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, da sein Mandant bedürftig sei.
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V.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss der eingereichten Urkunde
vom 23. September 2005 habe es sich beim Brand des Hauses des
Beschwerdeführers um einen Unfall gehandelt. Das Dokument sei im
Übrigen als Fotokopie eingereicht und möglicherweise erschlichen
worden. Es könnte sich auch um eine Fälschung handeln. Die weitere
Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, nicht zur Anhö-
rung vom 13. September 2005 eingeladen worden zu sein, sei akten-
widrig.
W.
Mit Replik vom 13. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Es sei aus sprachlichen Gründen nicht
schlüssig, dass die Zerstörung des Hauses lediglich auf einem Unfall
beruhe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Seite 9
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3.
Die Rügen der Gehörsverletzungen erweisen sich nach einer Durch-
sicht der Akten als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat in
ausführlichen und im Ergebnis zutreffenden Erwägungen die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen verneint. Dass sie dabei nicht auf sämtliche
Aussagen des Beschwerdeführers einging (vgl. S. 5 der Beschwerde-
schrift), kann nicht beanstandet werden, da sich die verfügende Behör-
de nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97
E. 2b). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerde-
führer (im Rahmen des später kassierten Verfahrens) am 27. Juni 2005
anlässlich der Summarbefragung den aktuell für ihn tätigen Rechtsver-
treter erwähnte und eine diesbezügliche Vollmacht einreichte
(vgl. C 10/1). In der Folge wurde dieser zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 8. Juli 2005 eingeladen, erschien aber nicht vor Ort
(C 19/3). Auch bei der weiteren Befragung vom 14. Juli 2005, über wel-
che er wiederum in Kenntnis gesetzt worden war, war er nicht anwe-
send (vgl. C 21/1). Schliesslich wurde er mit Telefax vom 9. September
2005 zur Anhörung vom 13. September 2005 (im vorliegend zu beur-
teilenden Verfahren) eingeladen. Dieser Telefax wurde wiederum an
die korrekte Fax-Nummer gesendet, und der Übermittlungsvorgang
kam zustande (C 45/1). Er erschien aber erneut nicht zur Anhörung.
Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung, systematisch und
rechtsmissbräuchlich von den relevanten Anhörungen ausgeschlossen
worden zu sein, offensichtlich tatsachenwidrig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.).
4.3
4.3.1 Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist einleitend auf
EMARK 2002 Nr. 14 hinsichtlich Identitätstäuschung einzugehen. Im
dort zu beurteilenden Verfahren wurde unter anderem festgehalten,
die Lingua-Analyse lasse jedenfalls den Schluss, beide Elternteile und
der Beschwerdeführer selbst gehörten der albanischen Ethnie an,
nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. Diese Erwägung bezog sich
– wie vorliegend – auf einen Beschwerdeführer mit geltend gemachter
gemischtethnischer Abstammung (mutmasslich in Berücksichtigung
des genannten Entscheids dürfte denn das BFM in der hier zu beurtei-
lenden Fallkonstellation den zuvor erlassenen Nichteintretensent-
scheid wegen Identitätstäuschung wieder aufgehoben haben). Auch
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wenn die Vorinstanz in der Folge einen materiellen Entscheid erliess,
muss im Lichte weiterer Erwägungen des erwähnten EMARK-Urteils
auf die rechtlichen Schwierigkeiten mit dem Begriff Ethnie hingewiesen
werden. So können beispielsweise das ethnische Eigenverständnis
und die von Dritten erfolgte ethnische Zuordnung auseinanderklaffen.
Handelt es sich dabei um eine Ethnie, die schon als solche eine Ver-
mischung darstellt (Ashkali als gegenüber der albanischen Ethnie
assimilierte Roma), und besteht diese Vermischung zudem noch hin-
sichtlich der eigenen gemischt-ethnischen Eltern, verliert dieses Krite-
rium vollends den Charakter als Identitätsmerkmal (vgl. EMARK 2002
Nr. 14 E. 3b). Dieser Entscheid, welcher sich zwar zum Identitätsmerk-
mal im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b der damals in Kraft stehenden
Fassung des Asylgesetzes äussert, deutet an, dass auch bei materiel-
len Entscheiden, welche die Glaubhaftigkeit einer gemischt-ethnischen
Abstammung verneinen, argumentative Vorsicht geboten ist. Diese
Einschätzung wird durch die klare Aussage des Experten im vorliegen-
den Lingua-Gutachten vom 30. Juni 2005 bestätigt. Darin hielt er expli-
zit fest, ob der Vater des Beschwerdeführers Angehöriger der Ethnie
der Ashkali sei, könne er nicht beurteilen. Soweit das BFM im seinem
Entscheid vom 16. September 2005 insbesondere gestützt auf das er-
wähnte Gutachten erwägt, die Behauptung, der Beschwerdeführer und
sein Vater seien Ashkali, könne nicht geglaubt werden, sind demnach
Präzisierungen erforderlich. Auszugehen ist dabei vom dargelegten
ethnischen Eigenverständnis und der von Dritten erfolgten ethnischen
Zuordnung.
4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über sehr dürftige Kenntnisse
askhalischer Belange. In diesem Punkt können die Schlussfolgerungen
im erwähnten Gutachten und die entsprechenden vorinstanzlichen Er-
wägungen vollumfänglich bestätigt werden. Eine albanische Sozialisa-
tion des Beschwerdeführers wird denn auch nicht in Abrede gestellt.
Seine Gegenargumente im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analy-
se und in der Beschwerdeschrift wirken konstruiert und sind mangels
Stichhaltigkeit in keiner Weise überzeugend. Bereits in diesem Lichte
besehen wirkt das angebliche ethnische Eigenverständnis kaum
glaubhaft. Würde er sich aus innerer Überzeugung als Ashkali be-
zeichnen, hätte er zweifellos substanziierte Angaben zu den Sitten
und Bräuchen und generell zur Situation dieser ethnischen Minderheit
machen können. Insoweit ist die Lingua-Analyse als gewichtiges Indiz
im Rahmen eines materiellen Verfahrens vorliegend ohne Weiteres ge-
eignet, die behauptete eigene ethnische Zugehörigkeit nachhaltig in
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Frage zu stellen. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, in der
Empfangsstelle hätten sich noch "andere Albaner" aufgehalten (B 1/9,
S. 2). Bereits diese Formulierung spricht wiederum gegen das angeb-
liche ethnische Eigenverständnis. Dies umso mehr, als er ausgerech-
net diesen Albanern offenbar seine Fluchtgründe mitgeteilt (und we-
gen der anschliessenden Bedrohung die Schweiz wieder verlassen)
haben will – ein Kommunikationsverhalten, das erneut gegen das an-
gebliche Vorliegen einer relevanten Verfolgung aus ethnischen Grün-
den im Heimatland beziehungsweise gegen das angebliche ethnische
Eigenverständnis spricht.
4.3.3 Ob der Beschwerdeführer demgegenüber durch Dritte als Mit-
glied der Gemeinschaft der Ashkali in dem Sinne, dass er deswegen
behelligt oder angegriffen worden wäre, angesehen wurde, ist gestützt
auf die bestehende Aktenlage ebenfalls zu verneinen. So fällt vorab
auf, dass er zum Tod seines Vaters im Jahre 1999 sehr dürftige Aussa-
gen machte (C 48/8, S. 4) und die in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellte Bestätigung für das gewaltsame Ableben bis zum heutigen Da-
tum nicht einging. Sollte der Vater tatsächlich gewaltsam ums Leben
gekommen sein, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mit-
wirkungsplicht jedenfalls nicht gelungen, eine ethnisch motivierte
Straftat glaubhaft zu machen. Umgekehrt wäre davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer – wäre sein Vater tatsächlich im Sinne der
diesbezüglichen Vorbringen als ashkalischer Spion durch militante Al-
baner umgebracht worden – als dessen Sohn ebenfalls in den Fokus
gewaltbereiter Nationalisten geraten wäre. Eine derartige Verfolgung
vermochte er indes auch nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. So
wartete er im ersten und im zweiten Asylverfahren in der Schweiz den
Entscheid der Behörde nicht ab, sondern begab sich noch von der Em-
pfangsstelle aus (angeblich) wieder zurück in den Kosovo an den Ort
der angeblichen Verfolgung. Seine Begründung hinsichtlich der ersten
Rückreise ist gemäss obenstehenden Erwägungen (B 1/9, S. 2) in
keiner Weise nachvollziehbar. Der Grund für die zweite Heimkehr, der
angebliche Brand im Haus der Mutter, ist ebenfalls nicht plausibel. So
hält das Bundesamt zu Recht fest, die Rückkehr ausgerechnet an den
angeblichen Ort der ethnisch motivierten Verfolgung und der an-
schliessende, sich über eineinhalb Jahre erstreckende dortige Aufent-
halt könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Überzeugende Ge-
genargumente sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die
eingereichte Bestätigung für den Brand als teilweise fotokopiert kaum
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beweistauglich und würde gemäss Übersetzung ohnehin nur einen all-
fälligen Brandunfall und demnach kein Verbrechen belegen. Die an-
derslautende Einschätzung in der Replik wirkt demgenüber sehr spe-
kulativ. Bezüglich der weiteren (bereits im ersten Asylverfahren einge-
reichten) beiden Beweismittel fällt auf, dass der Beschwerdeführer
kaum substanziiert Angaben dazu machen konnte (C 48/8, S. 4 f.;
C 22/2, S. 1 f.). Der Verdacht, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdoku-
mente oder sogar Fälschungen handelt, ist jedenfalls nicht aus der
Luft gegriffen. Abgesehen davon sind sowohl die Bestätigung der Ash-
kali-Partei als auch der Parteiausweis inhaltlich sehr vage beziehungs-
weise kaum aussagekräftig und vermögen so entgegen den nicht
überzeugenden Beschwerdeargumenten weder die angebliche Ethnie
noch die angeblich daraus resultierende Verfolgung des Beschwerde-
führers zu belegen. Generell fällt im Übrigen auf, dass der Beschwer-
deführer weder anlässlich der Anhörung vom 13. September 2005
noch den vorausgegangenen Summarbefragungen oder der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in der Lage war, angebliche Verfolgungs-
vorbringen detailliert und nachvollziehbar zu schildern. Aufgrund der
ausgesprochen stereotypen Darlegungen, welche überdies keine
Realkennzeichen aufweisen, entsteht auch in diesem Lichte besehen
das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne reale Gefähr-
dung. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
führer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz erst dann stellte, als er
nach zumindest einigen Tagen Aufenthalt in der Schweiz polizeilich an-
gehalten und inhaftiert wurde (C 2/36; C 1/14, S. 8 f.). Bei dieser Sach-
lage kann an sich davon abgesehen werden, auf die zahlreichen Un-
gereimtheiten in den Aussagen zum Verbleiben des Reisepasses und
andere Unstimmigkeiten in den Vorbringen einzugehen. Es sei ledig-
lich erwähnt, dass sich das erwähnte Dokument gemäss wiederholten
Aussagen einerseits mutmasslich in Deutschland befunden haben soll
(A 1/10, S. 4; B 1/9, S. 4), derweil er gemäss einer späteren Aussage
mit besagtem Pass nach Beendigung des Aufenthalts in Deutschland
in den Kosovo zurückgekehrt sei und es dort beim Brand im Haus ver-
loren habe (C 1/14, S. 5).
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Kosovo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile
im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
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schwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Auch weitere Abklärungen
sind nicht erforderlich. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ko-
sovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vor-
stehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, wel-
che den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
Insbesondere hat sich Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt
wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollum-
fänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Re-
gelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des
Kosovo ergeben. Es sind entsprechend keine erheblichen Hinweise
auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutz-
bedürfnis des Beschwerdeführers vorhanden.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Ko-
sovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die
ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo in-
folge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Aus-
nahmen abgesehen - als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich je-
doch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Trup-
pen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Koso-
vo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehö-
rigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006
Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der
Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung,
der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichen-
den wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Bezie-
hungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4
S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert,
weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006
Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsge-
richtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Die bereits er-
wähnte Unabhängigkeit von Kosovo rechtfertigt auch aktuell keine
Neubeurteilung.
6.2.2 Der Beschwerdeführer konnte im Sinne der Erwägungen im
Asylpunkt indes nicht glaubhaft machen, gemäss ethnischem Eigen-
verständnis oder der von Dritten erfolgten ethnischen Zuordnung einer
Minderheit anzugehören. Entsprechend kann er aus der oben zitierten
Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere er-
übrigte beziehungsweise erübrigt sich eine Einzelfallabklärung vor Ort.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo ist
im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und er
nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachten-
den Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen
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wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Er leidet gemäss Aktenlage nicht
unter behandlungsbedürftigen Krankheiten und arbeitet in seinem Auf-
enthaltskanton in einem Gastronomiebetrieb. Er verfügt über eine ge-
wisse Schulbildung und Sprachkenntnisse sowie Arbeitserfahrung in
verschiedenen Bereichen (A 1/10, S. 2; C 1/14, S. 2 f.). Da sich über-
dies nach wie vor auch Angehörige vor Ort aufhalten dürften, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Das am 10. November 2005 gestellte Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege ist mangels belegter Bedürftigkeit des arbeitstä-
tigen Beschwerdeführers abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per
Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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