Abtei lung IV
D-4206/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4206/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, nach eigener Aussage ein aus der Provinz
Kahramanmaras stammender Kurde, stellte am 3. Juli 2001 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im We-
sentlichen geltend, er sei nach Zusammenstössen mit der Polizei an-
lässlich des Newroz-Festes und der 1. Mai-Demonstration von 2001 in
Elbistan mehrere Tage auf dem Posten festgehalten und in verschie-
dener Weise gefoltert worden. Im Anschluss an die zweite Polizeihaft
im Mai 2001 seien er und die weiteren Verhafteten ins Gefängnis von
Elbistan überführt und dort während fünfzehn Tagen in Haft gesetzt
worden. Danach seien sie alle vor Gericht gestellt und noch am glei-
chen Tag auf Bewährung und mit der Information entlassen worden,
die gegen sie ausgesprochenen Strafen würden ihn zu einem späteren
Zeitpunkt mitgeteilt. Wegen dieser Angelegenheit drohe ihm eine Ge-
fängnisstrafe von zwei bis vier Jahren.
A.b Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des Bundesamtes für
Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Die Gesuchsableh-
nung wurde unter anderem damit begründet, dass die geltend ge-
machten Inhaftierungen, die dabei erlittene Folter und das anschlies-
send eingeleitete Gerichtsverfahren nicht glaubhaft seien, weil der Ge-
suchsteller sich nach der schriftlichen Aufforderung, die betreffenden
Gerichtsunterlagen einzureichen, nicht habe vernehmen lassen, was
nicht dem gewöhnlichen Verhalten tatsächlich Verfolgter entspreche.
A.c Die hiergegen vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde wurde
mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 30. Januar 2001 abgewiesen. In ihrer Urteilsbe-
gründung führte die ARK unter anderem aus, die fehlende Einreichung
von Gerichtsdokumenten müsse sich der Gesuchsteller als Indiz
gegen die Plausibilität seiner Gesuchsgründe entgegenhalten lassen.
Nach den Erkenntnissen der ARK seien Gerichtsdokumente in einem
hängigen Verfahren aus der Türkei grundsätzlich beschaffbar und hät-
ten vom Gesuchsteller auch erhältlich gemacht werden können, zumal
dieser nach eigenen Angaben in seiner Heimat über nahe Familienan-
gehörige verfügt.
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B.
B.a In den Befragungen zu seinem am 12. Januar 2007 eingereichten
zweiten Asylgesuch gab der Gesuchsteller zu Protokoll, er sei im Mai
2001 in die Türkei zurückgekehrt und habe sich im seinem Her-
kunftsdorf B._______ (Kreis C._______, Kahramanmaras) nie-
dergelassen. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes zwischen
dem 27. Mai 2003 und dem 19. August 2004 habe er weiterhin in
B._______ gelebt und seinen Unterhalt als Schreiner verdient. Ab
Ende November 2004 sei er gleichzeitig als Dorfschützer tätig gewe-
sen. Am 14. September 2006 sei der Nachbarsjunge spätabends
zusammen mit drei oder vier Angehörigen der kurdischen Guerilla zu
Besuch gekommen. Nach Einnahme des von seiner Mutter
zubereiteten Nachtessens hätten die Kämpfer sich im Haus um-
gesehen und dabei seine Kalaschnikow gefunden, zu deren Besitz er
kraft seines Dorfschützeramtes berechtigt gewesen sei. Nachdem er
ihnen gegenüber seine Tätigkeit als Dorfschützer eingestanden habe,
hätten die Kämpfer die Waffe zusammen mit vier Magazinen à 30
Patronen mitgenommen. Weil er den Behörden seine Situation un-
möglich habe erklären können, sei er am nächsten Morgen früh nach
D._______ zu seinem Cousin geflohen, währenddem sich seine Mutter
sicherheitshalber zu seinem Grossvater begeben habe. Zwei Tage
später habe er erfahren, dass seine Mutter seinetwegen auf den
Posten von C._______ mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort
gefragt worden sei. Nach drei Monaten sei er von D._______ aus nach
Istanbul weitergereist, wo er bei einem langjährigen Bekannten
untergekommen sei. Weil dieser Bekannte ihm auf Dauer keinen Un-
terschlupf habe gewähren können, sei er wiederum in die Schweiz ge-
kommen.
B.b Mit Verfügung vom 5. März 2007 lehnte das BFM auch das zweite
Asylgesuch des Gesuchstellers wegen fehlender Flüchtlingseigen-
schaft ab und ordnete die Wegweisung einschliesslich deren Vollzugs
an. In seinen Entscheiderwägungen hielt das BFM im Kern fest, der
Gesuchsteller habe weder die Ausübung des Dorfschützeramtes noch
den Vorfall vom 14. September 2006 glaubhaft zu machen vermocht.
Seine diesbezüglichen Aussagen seien als realitätsfern, unlogisch und
tatsachenwidrig zu erachten.
B.c Diese Verfügung focht der Gesuchsteller in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 3. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit
Urteil vom 21. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die
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Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab. Zur Begrün-
dung verwies es dabei vorab auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und führte zusätzlich an, der Gesuchsteller stütze seine
Begehren darauf, dass die von ihm nachzureichenden Dokumente sei-
ne Asylgründe belegen würden. Dem Gesuchsteller sei im Rahmen
des Instruktionsverfahrens eine entsprechende Frist zur Einreichung
dieser Unterlagen eingeräumt worden, doch habe er dieselbe unge-
nutzt verstreichen lassen. Zudem sei festzustellen, dass auch über
sechs Monate nach Ablauf der angesetzten Frist keinerlei weitere Be-
weismittel seitens des Gesuchstellers zu den Akten gereicht worden
seien, woraus zu schliessen sei, dass zur Stützung der Asylvorbringen
geeignete Beweismittel nicht existierten.
C.
Am 23. Juni 2008 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils
vom 21. November 2007 einreichen und - für den Fall eines neuen Be-
schwerdeentscheides - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht
stellte er den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung mittels vor-
sorglicher Massnahme unverzüglich auszusetzen und der zuständigen
kantonalen Behörde Weisung zum Verzicht auf Vollzugshandlungen zu
erteilen. Des Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen
Frist vor der Gutheissung des Revisionsgesuchs, um eine detaillierte
Kostennote seines Rechtsvertreters zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einreichen zu können.
Zusammen mit der Gesuchsschrift gab der Gesuchsteller drei Doku-
mente in Form von Telefaxkopien mit jeweiliger Übersetzung ins Deut-
sche zu den Akten, die er als „Anklageschrift vom 15. Dezember
2006“, „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006" und als "am 29. Mai
übermitteltes Schreiben von Rechtsanwalt E._______ betreffend das
Auffinden dieser Akten" bezeichnete.
In der Gesuchsbegründung vertrat der Gesuchsteller den Standpunkt,
aus den drei eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass er zur Ver-
haftung ausgeschrieben sei und ihm ein Verfahren wegen Hilfe und
Hehlerei für die PKK drohe. Bereits im Zusammenhang mit seiner
Flucht aus der Türkei im Januar 2007 habe er den Rechtsanwalt
E._______ in Elbistan mit Nachforschungen hinsichtlich allfällig
„auffindbarer“ Beweismittel bezüglich des Dorfschützeramtes und der
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Angelegenheit um die Wegnahme seines Gewehres beauftragt. Diese
Bemühungen seien lange erfolglos geblieben, bis es Rechtsanwalt
E._______ nun am 10. Mai 2008 gelungen sei, bei einer Rückfrage
über einen Juristenkollegen bei der Oberstaatsanwaltschaft F._______
die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ wegen Hilfeleistungen
und Hehlerei für die PKK samt der „Haftanordnung vom 22. Dezember
2006“ zu beschaffen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete dem Gesuchsteller die
Anwesenheit in der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens.
E.
Mit Folgeeingabe reichte der Gesuchsteller die am 23. Juni 2008 als
Faxkopien vorgelegten drei Dokumente in der Erscheinungsform von
Originalen nach.
F.
F.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 ersuchte der Instruktionsrich-
ter den Schweizerischen Botschafter in Ankara um diskrete Abklärun-
gen im Zusammenhang mit dem hängigen Revisionsverfahren, so im
Speziellen um Überprüfung der vom Gesuchsteller eingereichten Do-
kumente auf deren Echtheit hin.
F.b Das Antwortschreiben der Botschaft, verfasst am 10. Dezember
2008, ging am 15. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Darin hielt der Schweizerische Geschäftsträger unter Berufung auf
Informationen des mit den Abklärungen beauftragten Vertrauensan-
waltes fest, die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und die „Haft-
anordnung vom 22. Dezember 2006" seien nicht authentisch. Bezüg-
lich des Gesuchstellers bestehe kein Datenblatt; dieser unterliege im
Übrigen auch keinem Passverbot und werde nicht gesucht.
F.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 liess
der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Kopie der Botschaftsan-
frage vom 9. Oktober 2008 und der Botschaftsantwort vom 10. Dezem-
ber 2008 zukommen und räumte ihm eine bis zum 5. Januar 2009 lau-
fende Frist zur Stellungnahme ein.
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F.d Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 bezog der Gesuchsteller Stellung
und ersuchte um Gewährung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung
weiterer Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des
Asyls Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im
Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren Beschwer-
deentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwer-
deentscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der an-
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gerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Be-
gehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67
Abs. 3 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchsein-
gabe vom 23. Juni 2008 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfah-
rens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entschei-
dender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unech-
te Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67
Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens
mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde
vom 3. April 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Revi-
sionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an die-
ses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und
wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Be-
schwerdeurteils vom 21. November 2007 und ist zur Einreichung eines
darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung
der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen
Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es
nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des
Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So
fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen
sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie
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nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 21. November
2007 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beein-
flussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismit-
tel“).
3.2 Die veranlassten Abklärungen über die Schweizerische Botschaft
in Ankara führten zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Gesuch-
steller eingereichten Dokumenten, die dieser selber als „Anklageschrift
vom 15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember
2006“ deklariert, nicht um authentische Dokumente handelt. So weist
die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ nach den Ermittlungen
des von der Botschaft beigezogenen Vertrauensanwaltes eine
Sorusturma-Nummer auf, die deutlich über der höchsten beziehungs-
weise letzten derartigen Kennziffer des (...) in F._______ für das ent-
sprechende Jahr (2006) liegt. Die „Haftanordnung vom 22. Dezember
2006“ ist mit einer Dosya-Nummer ausgestattet, die ebenfalls klar über
der höchsten beziehungsweise letzten derartigen Kennziffer des (...) in
F._______ im Jahre 2006 liegt, wie sie im Rahmen der Abklärungen
eruiert wurde. Der zweite Teil der „Haftanordnung vom 22. Dezember
2006“ (Haftbefehl [Tutuklama Müzekkeresi] vom 8. Dezember 2006)
schliesslich enthält eine Dossiernummer, die in Wirklichkeit eine ande-
re Person betrifft als den Gesuchsteller.
3.2.1 Abklärungen über eine Schweizerische Vertretung im Ausland
werden regelmässig - so auch im vorliegenden Fall - unter Beiziehung
von Vertrauensanwälten durchgeführt. Vorliegend sind substanzielle
Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Ankara eingeholten Auskünfte, nicht ersichtlich.
Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für allfällige Unkorrekthei-
ten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den eingesetzten
Vertrauensanwalt entnehmen. Dass dessen zentraler Befund, wonach
die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente („Anklageschrift vom
15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“,
letztere unter Einschluss des Haftbefehls vom 8. Dezember 2006)
nicht authentisch seien, auf einem Irrtum, einer Verwechslung bei den
entsprechenden Nachforschungen, einer Falschauskunft seitens allfäl-
lig konsultierter Behörden oder fehlender Sorgfalt des Vertauensan-
waltes beruhen und mithin falsch sein könnte, ist aufgrund der Akten-
lage auszuschliessen.
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3.2.2 Der Gesuchsteller selber weist denn auch in seiner Stellungnah-
me vom 5. Januar 2009 die Möglichkeit, dass die von ihm eingereich-
ten Dokumente nicht echt sein könnten, keineswegs von der Hand.
Ohne auf die in der Botschaftsauskunft aufgezählten formellen Unstim-
migkeiten in seinen Dokumenten konkret einzugehen und sich insbe-
sondere zu deren selbständiger Bedeutung im Rahmen der Beweis-
würdigung zu äussern, macht er seine Einschätzung von der Beibrin-
gung eines Gerichtsurteils und den diesem zugrunde liegenden Aus-
sageprotokollen betreffend den in der „Anklageschrift vom 15. Dezem-
ber 2006“ als Belastungszeugen auftretenden PKK-Aktivisten
G._______ abhängig. Er gehe „zurzeit“ immer noch davon aus - so
seine Formulierung -, dass ihm sein Rechtsanwalt in der Türkei keine
gefälschten Unterlagen zugestellt habe. Indes ist nicht einzusehen, in-
wiefern die Beschaffung von Gerichtsakten im Zusammenhang mit der
Verurteilung von G._______ gleichbedeutend sein sollte mit dem Be-
weis der Tatsache, dass die behauptete Anklage effektiv gegen den
Gesuchsteller erhoben wurde und das Ergebnis der durchgeführten
Botschaftsabklärungen „völlig unrichtig“ (vgl. Stellungnahme vom
5. Januar 2009) ist. So bliebe insbesondere die Feststellung weiter be-
stehen, dass sämtliche bisher eingereichten Dokumente mit Nummern
versehen sind, die nicht mit den Akten der zuständigen türkischen Be-
hörden korrespondieren. Zudem stünde der eingereichte Haftbefehl
vom 8. Dezember 2006 nach wie vor klar im Widerspruch zur weiteren
Auskunft der Botschaft, wonach gegen den Gesuchsteller weder ein
politisches Datenblatt noch ein Passverbot bestehe und dieser nicht
gesucht werde. Abgesehen davon existieren zwischen den Schilderun-
gen des Gesuchstellers in den Befragungen des ordentlichen Verfah-
rens (vgl. vorne, Bst. B.a) und den Aussagen von G._______ in der
„Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ erhebliche Unterschiede. Ins-
besondere weichen die Versionen zum Zeitpunkt und zum Ort der
Wegnahme des Gewehres komplett voneinander ab, hatte doch der
Gesuchsteller zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs geltend
gemacht, die Waffe sei ihm am 14. September 2006 im Haus in
B._______ abgenommen worden, wohingegen G._______ in der „An-
klageschrift vom 15. Dezember 2006“ dahingehend zitiert wird, dass
Mitglieder der PKK dem Gesuchsteller die Waffe entwendet hätten, als
dieser am 30. November 2004 mit seinen Tieren auf dem Weidegebiet
unterwegs gewesen sei. Des Weiteren findet sich in der „Anklage-
schrift vom 15. Dezember 2006“ die Information, wonach der Gesuch-
steller die Entwendung des Gewehres den Sicherheitskräften mitgeteilt
habe. Gerade seine Bedenken, als Kurde die Gendarmen kaum von
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den Gründen für den Verlust seiner Waffe überzeugen zu können, ha-
ben den Gesuchsteller jedoch nach eigener Aussage dazu bewogen,
die Behörden gar nicht erst zu benachrichtigen und bereits am nächs-
ten Tag sein Zuhause zu verlassen (vgl. wiederum Bst. B.a hiervor, so-
wie Urteil [...] vom 21. November 2007 S. 2). Die Einschätzung in der
Revisionseingabe, wonach die Angaben in der „Anklageschrift vom
15. Dezember 2006“ und in der „Haftanordnung vom vom 22. Dezem-
ber 2006“ sich mit den Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren
deckten, findet demnach in den Akten keine Stütze.
3.2.3 Unter den dargelegten Umständen ist bereits jetzt verlässlich
abzusehen, dass aus den vom Gesuchsteller in der Stellungnahme
vom 5. Januar 2009 erwähnten Gerichtsakten betreffend G._______
für das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Erkenntnisse ge-
wonnen werden könnten. Sind die bereits vorliegenden Akten in die-
sem Masse vorbestimmend für den Ausgang des Verfahrens, darf von
der Abnahme angebotener Beweismittel abgesehen werden. Eine sol-
che - antizipierte - Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann an-
gebracht, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende
Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage aus-
reichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271
und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b
S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vor-
liegend erfüllt. Abgesehen davon hatte der Gesuchsteller bereits in der
Revisionseingabe vom 23. Juni 2008 (vgl. daselbst, S. 4) - ohne dies in
der Folge konkret umzusetzen oder in der Stellungnahme vom 5. Ja-
nuar 2009 als Thema wieder aufzugreifen - zu verstehen gegeben,
dass sein Anwalt in der Türkei „derzeit noch“ um die Beschaffung wei-
terer gerichtlicher Akten im Zusammenhang mit der Belastung durch
G._______ bemüht sei (vgl. hierzu BVGE 2007/21. E. 11.1.4 S. 20).
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung
weiterer Beweismittel ist deshalb abzuweisen.
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4.
Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsa-
chen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente („Anklageschrift vom
15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“,
letztere unter Einschluss des Haftbefehls vom 8. Dezember 2006) sind
aus den soeben aufgezeigten Gründen als Fälschungen zu qualifizie-
ren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung eines Revisionsgesuchs unter
Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel ist als mutwillige Prozessfüh-
rung zu würdigen, deren Umstände vorliegend eine Erhöhung der Ge-
richtsgebühr rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zusätzlich zur Gerichtsgebühr
sind dem Gesuchsteller die im Zusammenhang mit der Botschaftsab-
klärung anfallenden Auslagen pauschal in Rechnung zu stellen (Art. 1
Abs. 1 und 3 VGKE). Unter diesen Umständen sind die dem Gesuch-
steller zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 2'400.--
festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ansetzung einer Beweismittelfrist von 20 Tagen wird
abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die unter Erwägung 5 aufgeführten Dokumente werden eingezogen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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