Abtei lung IV
D-4206/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Nigeria,
c/o ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4206/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im Jahr 2007 verliessen und via C._______ und
D._______ nach Italien reisten, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz am 9. beziehungsweise 11. März 2010 aufhielten,
dass sie am 9. (Beschwerdeführer) und am 11. März 2010
(Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführenden am (...) und am (...) 2008
durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sind,
dass für die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungs-
situation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen zur
Person und zu den Asylgründen vom 22. und 24. März 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ das rechtliche
Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten wegen der
schwierigen Verhältnisse – fehlende Arbeit und Unterkunft – nicht nach
Italien zurückkehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien
verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ zum Vollzug
der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2010) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersuchten,
dass sie in einem separaten Formularbegehren um Zustellung der
Verfahrensakten ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung
vom 10. Juni 2010 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste
Beschwerde verständlich und dieses Verfahren prioritär zu behandeln
ist (Art. 109 Abs. 2 AsylG; Erwägung Nr. 4 der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
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gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), weshalb auf eine
Übersetzung verzichtet wurde,
dass die Beschwerde (samt Beilagen und vorinstanzlichen Akten) dem
Bundesverwaltungsgericht vom BFM übermittelt wurde,
dass aus den übermittelten Akten nicht schlüssig hervorgeht, bei
welcher Behörde die Beschwerde eingereicht wurde, zumal sich in den
Akten auch kein entsprechendes Kuvert befindet,
dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
zwar die Beschwerdeführenden trifft (vgl. STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 50), ihnen
der Beweis jedoch nur erschwert möglich ist, wenn die Behörden ihrer
Aktenführungspflicht nicht nachkommen und das entsprechende
Beweismittel (vorliegend das Kuvert zur Beschwerde) nicht auffindbar
ist, weshalb bei dieser Sachlage und angesichts der
Verfügungseröffnung am 31. Mai 2010 von der rechtzeitigen
Einreichung der Beschwerde auszugehen ist,
dass somit auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu
betrachtende Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei -
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
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dass die angefochtene Verfügung mit Recht keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Zustellung der Verfahrensakten gegenstandslos
ist, da die Aktenübermittlung vom BFM bereits vorgenommen worden
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund von zwei festgestellten EURODAC-Treffern in
Italien vom (...) und (...) 2008 (vgl. act. A 6/3 und A8/4) und dem
Umstand, dass Italien auf die Übernahmegesuche des BFM vom
1. April 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, gestützt auf
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, Italien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten in Italien
einen negativen Asylentscheid erhalten, die Rechtsmittelverfahren
seien aber noch nicht entschieden,
dass diese Angaben zum Schluss führen, die Asylverfahren in Italien
seien noch hängig,
dass das Bundesamt zutreffend ausführte, die von den
Beschwerdeführenden erwähnten Vorbehalte gegen eine
Rücküberstellung nach Italien stellten keine Hinderungsgründe für den
Wegweisungsvollzug dar,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Vorbringen in der Beschwerde, die sich auf die angebliche Verfol-
gungsituation im Heimatland beziehen, bedeutungslos sind, da es im
vorliegenden Verfahren nur darum geht, das für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständige europäische Land zu bestimmen,
dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Eventualantrag auf Wiederherstellung (recte: Gewährung) der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein; BFM-Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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