B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4206/2013/sps
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
vertreten durch Dr. iur. Peter Liatowitsch, Advokat,
substituiert durch MLaw Boas Loeb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Fristwie-
derherstellungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein senegalesischer Staatsangehöriger –
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Senegal am 30. Mai 2010 ver-
liess und am 2. Juli 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zunächst zur Per-
son befragte (BzP) und am 9. Juli 2013 im Beisein einer Hilfswerksvertre-
tung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP in Bezug auf seine Asyl-
gründe im Wesentlichen geltend machte, er habe im (…) fahrlässig einen
Brand verursacht, nachdem er auf einem Feld Honig habe gewinnen wol-
len und von seiner Fackel ein Funke auf den Boden gefallen sei,
dass ihn dabei ein Polizist gesehen und den Vorfall dem Bürgermeister
gemeldet habe,
dass er daraufhin am (…) vor Gericht hätte erscheinen müssen, aus
Angst davor jedoch geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Juli 2013 im Wesent-
lichen geltend machte, er habe im Jahr (…) ohne Bewilligung Gras ge-
schnitten, um eine Matratze anzufertigen, auch habe er illegal Bäume ge-
fällt bzw. Äste von Bäumen abgeschnitten,
dass er daraufhin eine Vorladung erhalten habe, wonach er zum Chef des
B._______ hätte gehen müssen, dieser Vorladung aus Angst keine Folge
geleistet habe und ihm deshalb eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe
gedroht hätte, worauf er sein Heimatland aus Angst davor verlassen ha-
be,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2013 – eröffnet am 16. Juli
2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34
Abs. 1 AsylG, nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz bis am 13. August 2013 zu verlassen, feststellte, der
Kanton Basel-Landschaft sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren Staat ("Safe
Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Senegal nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass auf den ersten Blick zu sehen sei, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers haltlos seien und er im Verlauf des Verfahrens unter-
schiedliche Gründe dafür angegeben habe, weshalb eine Vorladung an
ihn gerichtet gewesen sei,
dass er anlässlich der BzP behauptet habe, die fahrlässige Verursachung
eines Brandes sei der Grund der Vorladung gewesen, wohingegen er in
der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe ohne Bewilligung Grä-
ser schneiden wollen, bzw. habe ohne Bewilligung Äste von Bäumen ab-
geschnitten,
dass diese massiven Widersprüche jeglicher objektiven Grundlage ent-
behren würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, zu-
nächst um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG SR 172.021)
ersuchen und im Weiteren beantragen liess, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei eine er-
neute Einvernahme durchzuführen sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzli-
che Verfügung am 16. Juli 2013 ordnungsgemäss eröffnet wurde,
dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG) und demnach am 23. Juli 2013 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeschrift am 23. Juli 2013 der schweizerischen Post
übergeben wurde (Poststempel) und somit – entgegen der Ansicht des
Rechtsvertreters, wonach die Beschwerdefrist am 22. Juli 2013 abgelau-
fen sei – rechtzeitig eingereicht wurde, weshalb sich das Fristwiederher-
stellungsgesuch als gegenstandslos erweist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter dem Titel "Materiel-
les" im Wesentlichen geltend macht, es sei eine erneute Befragung
durchzuführen, dies aufgrund der als offensichtlich unvereinbar festgehal-
tenen Aussagen der beiden Befragungen (BzP und Anhörung), was nicht
an den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers liege, son-
dern an einer völlig fehlerhaften, unvollständigen und teilweise gar willkür-
lichen Übersetzung im Rahmen der Anhörung,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass diese formelle Rüge ins
Leere stösst,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der beiden Protokolle – BzP
vom 18. Juli 2012 und Anhörung vom 9. Juli 2013 – nach deren Rück-
übersetzung in seine Muttersprache (Mandinga) unterschriftlich bestätigte
und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er
die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden ha-
ben will (vgl. act. A6/10 S. 2; act. A22/7 S. 1),
dass im Übrigen den Akten zu entnehmen ist, dass die bei der Anhörung
vom 9. Juli 2013 anwesende Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt
(vgl. act. A22/7) keinerlei Einwände zum Protokoll vorbrachte, was diese
zweifellos getan hätte, wenn es während der damaligen Anhörung merk-
lich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Dolmetscher gekommen wäre,
dass die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und cha-
rakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden, das
volle Vertrauen der Behörden geniessen und Interpretationen der Vor-
bringen eines Asylbewerbers zu unterlassen haben,
dass es zwar möglich sein kann, dass es bei einer Übersetzung allenfalls
zu Missverständnissen kommen kann,
dass es vorliegend jedoch ausgeschlossen werden kann, dass zwei der-
art verschiedene Versionen durch eine mangelhafte Übersetzung hätten
verursacht sein sollen, zumal es sich bei Brandstiftung und dem Schnei-
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den von Gräsern oder Ästen bzw. dem Fällen von Bäumen um völlig ver-
schiedene Tätigkeiten handelt, und diese beiden unterschiedlichen Versi-
onen kaum aufgrund einer falschen Übersetzung zustande gekommen
sein können,
dass sodann auch die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, der
Dolmetscher habe die Vorbringen des Beschwerdeführers derart zusam-
mengekürzt, dass diese den Sachverhalt falsch wiedergeben würden, fehl
geht, zumal dies der befragenden Person sowie der Hilfswerkvertretung
rein aufgrund der jeweils unterschiedlichen Erzählungslänge aufgefallen
wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit darauf angesprochen
wurde, dass er in der BzP ausgeführt habe, bei der Suche nach Honig ein
Feuer verursacht zu haben und deshalb in ein Strafverfahren verwickelt
worden zu sein, und er nun an der Anhörung eine völlig andere Version
geltend mache,
dass der Beschwerdeführer spätestens an dieser Stelle allfällige Unstim-
migkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher an der Anhörung hätte
melden müssen, was er vorliegend nicht tat,
dass er sich jedoch lediglich darum bemühte, die festgestellte Wider-
sprüchlichkeit dahingehend zu erklären, dass es anlässlich der BzP ein
Missverständnis hätte gewesen sein können, da Feuer in seiner Sprache
Mandinga und seiner Gegend "Kima" heisse, andere dem Feuer hinge-
gen auch "Tasouma" sagen würden, er jedoch klar "Kima" gesagt habe,
dass er damit sinngemäss geltend macht, dass diese "Missverständnisse"
und damit die Widersprüche aufgrund der Übersetzung des (ersten) Dol-
metschers in der BzP herrühren, zumal in der Anhörung der Befrager erst
am Schluss das Wort Feuer erwähnte bzw. dieses Thema ansprach und
der Beschwerdeführer zuvor nichts davon erzählte und dies auch in der
Beschwerdeschrift bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer bei
seiner Erzählung gar nicht zum Teil mit dem Feuer gekommen sei,
dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche indes-
sen aufgrund der Übersetzung des zweiten Dolmetschers herrühren sol-
len,
dass die massiven Widersprüche des Beschwerdeführers indessen nicht
dadurch begründet werden können, der Dolmetscher habe nicht richtig
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übersetzt, und sich der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – sei-
ne protokollierten und von ihm unterzeichneten Aussagen entgegenhalten
lassen muss,
dass im Weiteren zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer spreche einen seltenen Dialekt (Mandinga), welcher an-
deren afrikanischen Sprachen zwar sehr ähnlich sei, sich aber in vielen
Wörtern trotzdem unterscheide, festzuhalten ist, dass die BzP sowie die
Anhörung jeweils explizit in Mandinga und nicht in einer ähnlichen afrika-
nischen Sprache durchgeführt wurden
dass auch das Argument, der Beschwerdeführer sei jung und ungebildet,
weshalb ihm die angeblichen Unstimmigkeiten im Protokoll nicht hätten
auffallen können, fehlgeht, zumal es auch einer ungebildeten Person zu-
zumuten ist, dass diese im Anschluss an die Anhörung noch weiss, was
sie im Wesentlichen zu Protokoll gab,
dass somit der untaugliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher die Widersprüche in den
Aussagen verursacht habe, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer weiter in formeller Hinsicht rügt, der Sach-
verhalt sei ungenügend erstellt worden, und diesbezüglich ausführt, er
habe im Laufe des Verfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht, er habe
Angst davor, ohne weiteres in ein Gefängnis geworfen zu werden und
aufgrund der Verarmung seiner Familie nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen zu können resp. den Regeln seines Dorfes schutzlos ausgesetzt
zu sein,
dass für die Eigenschaft als Flüchtling bzw. die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in die Heimat in erster Linie nicht der Grund der Ver-
folgung, sondern die tatsächlich drohenden Nachteile relevant seien, wo-
zu er jedoch nicht befragt worden sei,
dass die Befragung einzig auf die Gründe seiner Verfolgung und nicht auf
die ihm drohenden Konsequenzen abstelle, weshalb die eigentlich we-
sentliche Frage unbeachtet geblieben sei,
dass bezüglich dieser Rüge festzuhalten ist, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), wobei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungs-
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pflicht und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen wurde (vgl.
act. A6/10 S. 2; act. A22/7 S. 2),
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Anhörung der
Erhebung der Asylgründe dient (vgl. Art. 29 AsyG), wobei die befragende
Person verpflichtet ist, den vollständigen Sachverhalt zu erfassen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.105), und dabei unter anderem
zu ermitteln ist, ob Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht
werden,
dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, alles über die
Gründe seines Asylgesuchs zu Protokoll zu geben, und den Akten keiner-
lei Hinweise entnommen werden können, er sei daran gehindert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Protokolle der
Auffassung ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM
richtig und vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichen-
der Weise angehört wurde,
dass die formellen Rügen somit unbegründet sind, weshalb weder eine
weitere Anhörung noch eine Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgrün-
de in Betracht kommt,
dass somit die Anträge, es sei eine erneute "Einvernahme" durchzufüh-
ren, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen werden,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung be-
steht,
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dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
festgestellt hat, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich ausgefallen sind und jeglicher objektiven Grundlage entbeh-
ren,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass im Weiteren die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften,
dass nebst den formellen Beanstandungen in materieller Hinsicht ledig-
lich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung
aufgefordert worden, die ganze Geschichte zu erzählen, weshalb dieser
ausgeholt und damit begonnen habe, vom Schneiden der Gräser zu er-
zählen, und vermutlich gar nicht zum Teil mit dem Brand und dem Honig
gekommen sei,
dass weiter geltend gemacht wurde, die ins Deutsche übersetzte Aussa-
ge, der Beschwerdeführer habe Gräser geschnitten, um Matratzen anzu-
fertigen, sei absurd, da der Beschwerdeführer mit Matratzen nichts am
Hut habe,
dass er vielmehr mit den abgeschnittenen Gräsern Feuer habe machen
wollen, um die Bienen zu vertreiben, damit er den Honig habe einsam-
meln können,
dass er eine Bewilligung für das Verbrennen der Gräser gebraucht habe,
weil einerseits die Gräser als Nahrung für die Tiere dienten und anderer-
seits das Entfachen von Feuer zur Trockenzeit einer Bewilligung bedürfe,
dass auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen bezüglich
der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf den ersten
Blick unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt wurden
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und sie sich in einem unbeholfener Erklärungsversuch erschöpfen, um
die beiden vom Beschwerdeführer in den Befragungen geltend gemach-
ten unterschiedlichen Versionen zu vereinen,
dass es sonderbar anmutet, dass der Beschwerdeführer, welcher sowohl
an der BzP als auch an der Anhörung die ausreichende Möglichkeit hatte,
die angeblich "ganze Version" geltend zu machen, jeweils unterschiedli-
che Versionen zu Protokoll gab,
dass auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht weiter ausgeführt wurde,
weshalb es absurd sei, wenn der Beschwerdeführer mit abgeschnittenen
Gräsern eine Matratze anfertigen will,
dass sodann anzufügen bleibt, dass nebst den festgestellten Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmalen die gesamten Asylvorbringen des Beschwerdeführers
vage, ausweichend sowie in äusserst detailarmer und unsubstanziierter
Weise erfolgten,
dass es dem Beschwerdeführer somit – auch unter Berücksichtigung ei-
nes weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses – nicht
gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: