B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4207/2017
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 13. September
2016 in die Schweiz einreiste und beim SEM mit schriftlicher Eingabe vom
14. Juni 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. Juni 2017)
ein Asylgesuch stellte, worin sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe
in Deutschland ernsthafte Nachteile und werde entsprechende Unterlagen
bei einer mündlichen Anhörung vorlegen,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017, im Beisein einer Hilfswerks-
vertretung, im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu ihren
Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie
sei nach dem Tod ihres Ehemannes im (…) mit noch nicht beglichenen
Schulden der gemeinsamen Firma und Erbschaftssteuern konfrontiert ge-
wesen,
dass es schwierig gewesen sei, Transparenz zu schaffen, da sie über die
finanziellen Angelegenheiten der Firma nur dürftig informiert gewesen sei
und sich ihre Schwiegereltern, die einen Viertel des Vermögens des Soh-
nes geerbt hätten, geweigert hätten, ein Firmeninventar auszustellen,
dass sie Unregelmässigkeiten in den Firmenbilanzen durch einen Steuer-
berater habe überprüfen lassen und anfangs (…) wegen Bilanzfälschung
Anzeige erstattet habe,
dass sie aber kurz darauf (am […]) auf Veranlassung ihres (Verwandten)
und ihres Hausarztes in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei,
und ihr die Staatsanwaltschaft während des sechs- bis achtwöchigen Kli-
nikaufenthalts mitgeteilt habe, dass das Verfahren wegen des Verdachts
der Bilanzfälschung eingestellt worden sei,
dass sie zwar mit Hilfe eines Anwalts versucht habe, eine Wiederaufnahme
des besagten Verfahrens zu bewirken, dass dies aber aufgrund der Wei-
gerung der Beteiligten, Unterlagen herauszugeben, bisher nicht möglich
gewesen sei,
dass es im Jahr (…) in ihrer Wohnung gebrannt und sie in der Folge mit
der Versicherung Probleme gehabt habe, da diese Zahlungen blockiert
habe,
dass zudem Jugendliche in die beschädigte Wohnung eingedrungen seien
und dort Vieles zerstört hätten,
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dass für sie eine gesetzliche Beistandschaft errichtet worden sei, die zwi-
schenzeitlich aber wieder aufgehoben worden sei, und sie gegen den ehe-
maligen Betreuer im (…) wegen unsachgemässer Führung ihrer Geschäfte
bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wobei der Fall nun bei der Staats-
anwaltschaft hängig sei,
dass sie im (…) während eines in diesem Zusammenhang geführten Tele-
fonats mit einem Polizisten gehört habe, wie im Hintergrund jemand gesagt
habe, es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, und sie daher davon aus-
gehe, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege,
dass die geschilderten Vorfälle zeigen würden, dass man sie zermürben
wolle, und sie die Schweizer Behörden um eine neutrale Überprüfung der-
selben ersuche,
dass eventuell auch ein Zusammenhang bestehe zu kritischen Äusserun-
gen ihrerseits über einen ehemaligen Staatsanwalt, der während der Zeit
der Nationalsozialisten Todesurteile unterschrieben habe,
dass es ihr momentan gesundheitlich gut gehe und sie sich in der Schweiz
in einer Ferienwohnung aufhalte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll und die eingereich-
ten Beweismittel bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten
A5, A6 und A7)
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017
– feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass Deutschland ein Rechtsstaat mit verfassungsmässig garantierter Ge-
waltentrennung und einem unabhängigen Gerichtswesen sei, und als Mit-
glied des Europarats und der Europäischen Union (EU) die grundlegenden
Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere,
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dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Un-
terlagen zeigen würden, dass sie Zugang zu den Behörden gehabt habe,
ihre Anzeigen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingelei-
tet worden seien, und kein Grund ersichtlich sei, am Vorgehen der deut-
schen Behörden respektive der korrekten Behandlung der Beschwerdefüh-
rerin zu zweifeln,
dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, man wolle sie verhaften,
nicht belegt sei und sich aus den Akten keine konkreten und plausiblen
Hinweise ergeben würden, wonach gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden hätten,
dass ihre subjektiv empfundene Furcht anhand objektiver Kriterien nicht
nachvollzogen werden könne,
dass das Asylgesuch daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der im Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) genann-
ten Gründen in der Schweiz aufhalte, sondern, soweit ersichtlich, allein
zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ausgefüllter Formularbe-
schwerde vom 26. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersuchte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei in
Deutschland trotz Bestehens einer Patientenverfügung in eine psychiatri-
sche Klinik eingewiesen worden,
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dass ihr Betreuer nach ihrer Ausreise ein paar Mal – ungefähr am (…) und
letztmals am (…) – mit der Polizei vor ihrer Haustür in Deutschland gestan-
den habe, obwohl die Betreuung aufgehoben worden sei und er keinerlei
Befugnisse mehr habe,
dass in Deutschland noch einige Prozesse ausstehen würden, die sie nicht
führen könne, wenn sie wieder in die Psychiatrie eingewiesen würde,
dass sie um Gewährung von Schutz ersuche, bis sie geklärt habe, ob ihr
bei einer Rückkehr nach Deutschland eine Verhaftung, Entmündigung oder
erneute Einweisung in die Psychiatrie drohe,
dass bezüglich des Hauses ein Kaufangebot vorliege und sie wieder über
genügend Kapital verfügen werde, sobald der Verkauf erfolgt sei,
dass die Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe Kopien von (teils
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Unterlagen zu den
von ihr geschilderten Vorfällen und deutschen Verfahren einreichte, und sie
mit diversen E-Mail-Eingaben vom 28. Juli 2017 bis 7. August 2017 weitere
diesbezügliche Dokumente einreichte,
dass für den Inhalt der eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verwei-
sen und auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), zusammen mit einer von der
Beschwerdeführerin an das SEM adressierten Beschwerdeschrift vom
26. Juli 2017, die mit der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten
Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2017 übereinstimmt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Ordnung halber festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage
kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre gegen-
wärtig in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
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bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
nicht zu beanstanden sind,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, und keine asylrechtlich relevante
Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen,
dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung die Re-
gelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist,
dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar Anlass zur An-
nahme besteht, sie fühle sich seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr (…)
von verschiedener Seite schikaniert und unter Druck gesetzt, und sich auf-
grund der eingereichten Unterlagen zeigt, dass sie sich mit diversen Ver-
fahren in unterschiedlichen Bereichen (wie Erbschafts- und Versicherungs-
fragen, gesetzliche Betreuung, [von ihr initiierte] Strafverfahren, Forde-
rungsklagen) konfrontiert sieht,
dass das subjektive Gefühl des Zermürbt- und Verfolgtseins indes keine
asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal sich den Schilderun-
gen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung der Beschwerdeführerin aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv – wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen – entnehmen lassen,
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dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken,
bei einer Rückkehr nach Deutschland allenfalls mit einer erneuten Einwei-
sung in eine psychiatrische Einrichtung oder einem Entmündigungsverfah-
ren konfrontiert zu werden, festzustellen ist, dass keine objektiven Anhalts-
punkte vorliegen, wonach die deutschen Behörden staatliche Massnah-
men ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen
würden,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt und zumutbar ist, den in Deutsch-
land gegebenen Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie allfällige entspre-
chende Massnahmen als unrechtmässig erachten,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die mit
der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Re-
gelvermutung, es komme in Deutschland nicht zu asylrelevanter staatlicher
Verfolgung und dieser Staat gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung, umzustossen,
dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl.
bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1),
dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass es sich bei ihr zwar um eine Bürgerin der EU handelt, weshalb sie
nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich
über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über
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eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegensteht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der
im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält,
sondern sie, soweit ersichtlich, allein zwecks Einreichung eines Asylge-
suchs in die Schweiz eingereist ist, führte sie in ihrem Asylgesuch vom
12. Juni 2017 doch aus, die Gesuchseingabe habe sich nach der Einreise
in die Schweiz nur aufgrund damals fehlender Kenntnis der entsprechen-
den Vorgehensweise verzögert (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer
D-3355/2017 vom 20. Juni 2017 und E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz zu bestätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Deutschland
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch kon-
krete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Deutschland noch individu-
elle Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch der
vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 42 AsylG, wo-
nach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt, ebenfalls als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch
von Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: