B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4209/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N_______.
D-4209/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/Distrikt C._______ (Nord-
provinz) stammender ethnischer Tamile verliess Sri Lanka eigenen Anga-
ben gemäss am 22. Juni 2010 auf dem Luftweg und gelangte über
D._______ und E._______ am 19. Juli 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um
Asyl nachsuchte. Nach der dort am 2. August 2010 durchgeführten Kurz-
befragung und der direkten Anhörung durch das BFM am 10. August
2010 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2010
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, Proble-
me mit paramilitärischen Gruppen, der Armee und dem Criminal Investi-
gation Department (CID) zu haben. In den Jahren (...) bis (...) sei er Prä-
sident eines (Nennung Verein) gewesen und habe die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) bei deren Anlässen mit der Organisation der Dekora-
tionsarbeiten unterstützt. Im (...) hätten ihn Angehörige der LTTE aufge-
fordert, (...) Personen für ein LTTE-Training nach F._______ zu bringen.
Dabei habe auch er selber am siebentägigen Training teilgenommen.
Zwei von diesen (...) Personen seien im (...) von einem weissen Van ent-
führt worden; dabei habe es sich um einen Freund von ihm sowie den
Sohn einer Cousine gehandelt. Am (...) habe sich neben seinem Geschäft
ein Zwischenfall ereignet, bei welchem ein junger Mann erschossen wor-
den sei. In der darauffolgenden Nacht seien sein Bruder, drei Freunde
und er von der Armee festgenommen und in deren Camp nach
G._______ gebracht worden. Die Soldaten hätten ihn an den Händen ge-
fesselt und an einem Ast aufgehängt, so dass er keinen Kontakt mehr mit
dem Boden gehabt habe. Danach sei er geschlagen worden. Am (...) ha-
be man sie der Polizei von H._______ übergeben, wo er zum Vorfall vom
(...) befragt und erneut – diesmal mit Schlägen und Stromstössen – miss-
handelt worden sei. Später habe man sie ins Gefängnis von C._______
überstellt, wo er, sein Bruder und die drei Freunde mit anderen zusam-
men in verschiedenen Zellen untergebracht worden seien. Alle vierzehn
Tage hätten sie vor einem Richter erscheinen müssen. Am (...) seien sie
alle gegen Kaution freigekommen und hätten in der Folge eine Melde-
pflicht auferlegt bekommen. Nachdem die Gerichtsverhandlung immer
wieder verschoben worden sei, habe sie der Richter am (...) mangels
Beweisen freigesprochen. Ab (...) hätten sich der CID und eine unbekann-
D-4209/2011
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te bewaffnete Gruppe auf der Strasse nach ihm erkundigt, weil man nach
Personen, die das LTTE-Training absolviert hätten, gesucht habe, um ei-
ne Neubildung der LTTE zu verhindern. Er habe sich daraufhin bei ver-
schiedenen Verwandten versteckt und sei über Colombo aus seiner Hei-
mat ausgereist. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Mit Eingabe vom 8. September 2010 reichte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 12. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. Juli
2011 (Poststempel: 27. Juli 2011) beantragte der Beschwerdeführer, es
sei der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juli 2011 aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass der im angefochtenen Entscheid erwähnte und mittlerweile bei der
Vorinstanz erhältlich gemachte Dienstreisebericht einerseits zu den Akten
genommen und ihm andererseits die Möglichkeit eingeräumt werde,
diesbezüglich innert angesetzter Frist eine Stellungnahme einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Poststempel: 6. Juni 2012) reichte der Be-
schwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, obschon der Beschwerdeführer durch die
Inhaftierung und die im Rahmen seiner Festnahme erlittenen Misshand-
lungen im Jahre (...) unrechtmässig behandelt worden sei, diene das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Inso-
fern vermöchten die Vorkommnisse im Jahre (...) – Festnahme und Haft
sowie die damit verbundenen Misshandlungen – zum heutigen Zeitpunkt
keine Asylgewährung zu begründen. Sie lägen mehrere Jahre in der Ver-
gangenheit zurück. Der Beschwerdeführer sei im (...) gegen Kaution aus
der Haft entlassen und im (...) auf gerichtliche Anordnung aufgrund man-
gelnder Beweise bedingungslos freigesprochen worden. Das ihn betref-
fende Gerichtsverfahren sei somit seit bald (...) Jahren abgeschlossen
und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund dieser Inhaftie-
rung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
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Seite 6
ausgesetzt sein könnte. Die Inhaftierung falle zudem in die Zeit des Krie-
ges zwischen der Regierung und den LTTE und müsse heute mit anderen
Augen betrachtet werden, da sich die Situation in Sri Lanka heute anders
darstelle: Mit dem Kriegsende im Mai 2009 befinde sich das ganze Land
wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewalter-
eignissen sei erheblich zurückgegangen und es bestünden keine Hinwei-
se mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Orga-
nisationen oder Gruppierungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden demnach die Anforderungen an die Aktualität des Schutzes nicht
erfüllen. Darüber hinaus gründe die geltend gemachte Furcht vor zukünf-
tigen staatlichen oder paramilitärischen Verfolgungsmassnahmen allein
auf der Tatsache, dass zwischen (...) und (...) vier Mal nach ihm gefragt
worden sei. Nachdem er davon erfahren habe, habe er sich umgehend
bis zur Ausreise versteckt. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sei, die
auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven
Empfinden der Betroffenen fussen. Demzufolge reiche diese vom Be-
schwerdeführer gemutmasste Suche nach ihm nicht aus, um eine Furcht
vor zukünftiger Verfolgung objektiv zu begründen. Angesichts seines ge-
ringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzi-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei. Wäre er tatsächlich ernsthaft verdächtigt
worden, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein
oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustel-
len, hätten ihn die Behörden nämlich problemlos ausfindig machen kön-
nen, habe er doch von Kindheit an immer an derselben Adresse gewohnt
und gleich nebenan seit dem Jahre (...) sein (...)geschäft geführt. Seine
Adresse sei somit den Behörden bekannt gewesen, insbesondere auch
nach dem durchlaufenen Gerichtsverfahren. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb die mutmasslichen Verfolger nicht von Anfang an direkt bei ihm im
Geschäft nach ihm gesucht und ihn dort verhaftet hätten, wenn er tat-
sächlich in ihrem Visier gewesen sein soll. Hinzu komme, dass sich der
Bruder und die drei weiteren Personen, die ebenfalls mit dem Beschwer-
deführer in Haft gewesen und das LTTE-Training absolviert haben sollen,
sich weiterhin in Sri Lanka aufhielten, obwohl auch diese im (...) gesucht
worden seien. Dies stelle einen weiteren Hinweis darauf dar, dass er im
Heimatland nicht in asylerheblicher Weise gefährdet sei. So habe er unter
anderem erklärt, dass sein Bruder an einem anderen Ort wohne, wo die-
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ser die erwähnten Probleme nicht habe. Demzufolge liege aus objektiver
Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Da er sich den lokalen
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil sei-
nes Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Seine anderslautenden Erklärungen seien unzurei-
chend und vermöchten nicht zu überzeugen. An diesen Erwägungen
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, wür-
den sie sich doch lediglich auf seine Vorbringen beziehen. Diese Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf bestehende
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen vertieft einzugehen.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorin-
stanz stütze sich im angefochtenen Entscheid zum einen auf Erkenntnis-
se der eigenen Vertreter, welche sich im Rahmen einer Dienstreise nach
Sri Lanka ein Bild vor Ort verschafft hätten. Die Vorinstanz mache jedoch
keinerlei spezifische Angaben zu dieser Reise und es bleibe gänzlich im
Dunkeln, wie man zur Einschätzung der Lage – so insbesondere im Nor-
den des Landes – gekommen sei. Zum anderen verweise das BFM ganz
allgemein auf die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) und unterlasse es zu erwähnen,
wo sich darin die relevanten Passagen befänden, welche letztlich zu sei-
ner Einschätzung geführt hätten. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM
die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Im Weiteren wird
gerügt, die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der allgemeinen Si-
cherheitslage in Sri Lanka weiche erheblich von derjenigen des Bundes-
verwaltungsgerichts ab, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls ih-
re Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter anderem die Rückschaffung
von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar erklärt, während
die Vorinstanz dies bejahe. Aus diesen Gründen sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, das BFM unterlasse es in seiner Verfügung, den zeitlichen vom sach-
lichen Kausalzusammenhang klar abzugrenzen. Zwar seien die Folterun-
gen im Jahre (...) die ersten und sicher auch schlimmsten Verfolgungs-
massnahmen gewesen, die er erlitten habe. Für den zeitlichen Kausalzu-
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sammenhang seien aber die Ereignisse im (...) relevant. Die Ausreise aus
Sri Lanka sei lediglich (...) Monate später geschehen, wobei der zeitliche
Kausalzusammenhang in dieser Zeit nicht unterbrochen worden sei, zu-
mal diesbezüglich der Zeitpunkt der Ausreise und nicht derjenige des
Asylentscheides massgeblich sei. Bei der Beurteilung des sachlichen
Kausalzusammenhangs müsse unter anderem die grundlegende Verän-
derung der Verhältnisse im Herkunftsland während des Asylverfahrens
berücksichtigt werden. Insofern könne hier der Zeitpunkt des Asyl- re-
spektive Beschwerdeentscheides durchaus relevant sein. Im Falle von
"zwingenden" Gründen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens
über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR
0.142.30) bleibe die Flüchtlingseigenschaft aber auch bei grundlegenden
Veränderungen bestehen. Solche lägen vor, wenn ein Flüchtling unter ei-
nem Langzeittrauma leide, weil beispielsweise er oder nahe Angehörige
schwerwiegender Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Angesichts der
im Jahre (...) erlittenen Misshandlungen sei der sachliche Kausalzusam-
menhang durch die Veränderungen der Lage in Sri Lanka nicht unterbro-
chen worden. Abgesehen davon könne derzeit noch nicht von einer derart
wesentlichen Änderung der Lage in seiner Heimat gesprochen werden.
So vermöchten das offizielle Kriegsende und die Kontrolle des Landes
durch die Regierung nicht zu begründen, dass in Sri Lanka keine asylre-
levante Verfolgung mehr stattfinde. Zudem würden die sri-lankischen Be-
hörden auch nach Kriegsende Personen verhaften, die verdächtigt wür-
den, den LTTE anzugehören. Sodann habe er begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. So erstaune es nicht, dass er nach den Ereignissen im
Jahre (...) gleich im Anschluss an die Suche seiner Person im (...) frühzei-
tig die Flucht ergriffen habe. Die Vorinstanz lasse hingegen für die Beur-
teilung einer zukünftigen Verfolgung die Geschehnisse im Jahre (...) völlig
unberücksichtigt. Zudem dürfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass er ein
Training der LTTE absolviert habe, was den sri-lankischen Behörden
auch heute noch ein Dorn im Auge sei.
3.3 In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zum Dienstreisebericht des
BFM vom 22. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, die Entstehung des Dienstreiseberichts könne nicht als seriös
bezeichnet werden. So basierten die Ausführungen des Berichts lediglich
auf Handnotizen und dieser sei erst nach Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts fünfzehn Monate nach der Dienstreise verfasst worden.
Zudem sei dieser Bericht im heutigen Zeitpunkt veraltet, da er lediglich
den Wissensstand nach Abschluss der Dienstreise wiedergebe und neue-
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Seite 9
re Entwicklungen seien absichtlich nicht in den Bericht aufgenommen
worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass das BFM in seinen
neueren Entscheiden diesen Bericht für seine Begründung gar nicht mehr
heranziehe, sondern auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 verweise. Der Bericht sei in-
haltlich in beinahe jeder Hinsicht oberflächlich gehalten und es scheine,
dass die zitierten Informationsquellen höchst eingeschränkt, wenn über-
haupt, Auskunft zur aktuellen Sicherheitslage zu geben vermöchten. Die
Vorgehensweise der Vorinstanz entspreche mitnichten den geltenden
Country-of-Origin Information Standards. Der Bericht enthalte auch zahl-
reiche Informationen, welche ihrerseits auf seine fortdauernde Gefähr-
dung hinweisen würden, zumal von einer substanziell verbesserten Men-
schenrechtslage in Sri Lanka nicht gesprochen werden könne. Entgegen
der im Bericht erwähnten Auffassung bestünden in C._______ durchaus
noch ernsthafte Sicherheitsprobleme. Überdies sei der Bericht erst sechs
Monate nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst worden,
weshalb sich die Entscheidung des BFM nicht direkt auf diesen Bericht
abstützen könne. Es bleibe unklar, inwiefern die Erkenntnisse der Dienst-
reise in die Entscheidfindung hätten einfliessen können. Zusammenfas-
send stehe fest, dass der fragliche Dienstreisebericht für das vorliegende
Verfahren ohne Belang sei. Hingegen müssten neue Berichte von Men-
schenrechtsorganisationen berücksichtigt werden, die über Misshandlun-
gen von rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen und über Verstösse ge-
gen das Folterverbot berichten würden.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge
einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, gemäss welcher die
Vorinstanz die im Entscheid verwendeten Länderinformationen bezie-
hungsweise Quellen über sein Herkunftsland – so insbesondere über die
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka – nicht offengelegt habe.
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbe-
sondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29
Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in
den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d
S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Ver-
weigerung die Ausnahme.
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4.1.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei
gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fal-
len. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behör-
de grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Ein-
sicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Ent-
scheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person
innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfü-
genden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind,
fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Ein-
sicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beach-
ten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von
Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassi-
fizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, son-
dern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfü-
gungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern
erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen eben-
falls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, wes-
halb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe
stützen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303,
BGE 115 V 297 E.2g/bb; STEFAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).
4.1.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten
nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidge-
nossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Inte-
ressen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG),
die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer
noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 der erwähnten Bestimmung darf das
Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv
Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interes-
sen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich
D-4209/2011
Seite 11
demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit
nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in ge-
eigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen,
Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen.
Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder
verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 4b; BRUNNER, a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O, Art. 27 Rz 38).
4.1.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gege-
ben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Be-
stimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten
respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfin-
dung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien
darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Ent-
scheid auf das fragliche Aktenstück stützt. (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b;
BRUNNER, a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
Art. 28 Rz 3).
4.1.5 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Be-
gründung ihres Asylentscheides, so insbesondere auch bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka, einer-
seits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits
auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizeri-
schen Vertretung im betreffenden Staat oder – wie hier interessierend –
die Erkenntnisse einer Dienstreise, abstützt. Bezüglich der öffentlichen
Quellen (in casu die vom BFM zitierten Richtlinien des UNHCR zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender
vom 5. Juli 2010) besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungs-
pflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den we-
sentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die
genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen
eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung des angefochtenen
Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ersichtlich,
dass sich das BFM vorliegend sowohl auf öffentlich zugängliche Quellen
als auch auf eigene Abklärungen abstützte, ohne aber wenigstens den
wesentlichen Inhalt der Erkenntnisse seiner Dienstreise dem Beschwer-
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Seite 12
deführer offen zu legen. Durch diese Unterlassung wurde es ihm in der
Tat verunmöglicht, sich über die Tragweite der Verfügung – so insbeson-
dere hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung respektive
dessen Zumutbarkeit – ein Bild machen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107)
und die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
4.1.6 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser An-
spruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätz-
lich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkun-
gen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch
die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47
E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss
diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die fest-
gestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur
ist, dem Beschwerdeführer der Dienstreisebericht der Vorinstanz vom
22. Dezember 2010 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit
Verfügung vom 23. Mai 2012 zugestellt wurde und er in seiner Stellung-
nahme vom 5. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist unter Be-
rücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts der
festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres
erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurtei-
len.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe
D-4209/2011
Seite 13
vom 6. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt
des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.1.7 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte
sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem
Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuel-
len Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vor, welche mit derjenigen des BFM im Ergeb-
nis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen
die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insge-
samt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in die-
sem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefähr-
deten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwer-
D-4209/2011
Seite 14
deführer weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen – kein solches
Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat.
4.2.1 Im erwähnten Urteil wird einleitend festgehalten, dass die Regie-
rung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstrup-
pen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jah-
ren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der
LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es kei-
ne. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen
oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran),
oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen,
dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicher-
heitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon aus-
zugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungs-
handlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren
Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten
könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
4.2.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
D-4209/2011
Seite 15
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
4.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom,
Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).
Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; ei-
ne entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fak-
toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schlies-
sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR na-
mentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
4.2.4 Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 S. 497 f.).
Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und
anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, pa-
ramilitärischen Gruppierungen der Eelam People’s Democratic Party
(EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil
D-4209/2011
Seite 16
Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's
Revolutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von
Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri
Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren
sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpf-
ten LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Er-
scheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von ver-
schwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem
Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl
wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Ka-
runa-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden
seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil
wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht.
Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Ta-
ten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4).
Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch
in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Ge-
schäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt un-
klar.
4.2.5 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber eines (...)geschäftes, das seit
dem Jahre (...) geschlossen sei, nicht in einem als brisant oder politisch
heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er al-
leine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Grup-
pierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit ent-
sprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch
nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermö-
gender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem er-
höhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Ent-
führungsaktionen zu werden.
4.2.6 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen,
die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben
erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch po-
D-4209/2011
Seite 17
tenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch kei-
nerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-
lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrge-
nommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risiko-
gruppe angehören würde. Er war nie selbst politisch aktiv und sympathi-
sierte den Akten zufolge auch nicht mit militanten tamilischen Rebellenor-
ganisationen, sondern sei eigenen Angaben zufolge aufgefordert respek-
tive gezwungen worden, für die LTTE Arbeiten zu verrichten (vgl. act.
A1/11, S. 5; A7/17, S. 3). Zu Recht stellte die Vorinstanz überdies fest,
dass er im (...) auf Kaution aus der Haft entlassen und im (...) vom Ge-
richt freigesprochen wurde, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen, dass
er aufgrund dieser Inhaftierung in naher Zukunft Verfolgungsmassnah-
men der sri-lankischen Behörden ausgesetzt würde. Zudem war diesen
seine Adresse und der ständige Aufenthaltsort bekannt, zumal er seit der
Kindheit immer an der gleichen Adresse gewohnt und gleich nebenan
sein Lebensmittelgeschäft geführt habe. Sowohl die sri-lankischen Be-
hörden als auch die unbekannte bewaffnete Gruppierung hätten sich des
Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er
tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. In diesem Zusammen-
hang wird mit Blick auf die mutmassliche Suche durch Armeeangehörige,
Angehörige des CID oder Angehörige einer unbekannte Gruppe nach
seiner Person im (...) nicht ersichtlich, weshalb sich diese rund (...) Jahre
nach der angeführten Haftentlassung gerade des Beschwerdeführers
bemächtigen sollten. Dieser führte zwar an, der Umstand, dass er ein
Training der LTTE absolviert habe, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben,
was den sri-lankischen Behörden auch heute noch ein Dorn im Auge sei.
Aus den Akten sind jedoch keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, dass
entweder den sri-lankischen Behörden oder einer bewaffneten Gruppie-
rung dieser Umstand irgendwie hätte zur Kenntnis gelangen können oder
gelangt wäre – was denn auch durch die bedingungslose Freilassung
nach dem richterlichen Freispruch im Jahre (...) untermauert wird – und
überdies die LTTE während des Bürgerkrieges zahllose solcher mehrtä-
gigen Trainings an den verschiedensten Orten in Sri Lanka durchgeführt
haben dürften. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermö-
gen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka im Jahre
(...) erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von de-
nen der Beschwerdeführer im Anschluss an die Tötung eines neben sei-
nem Geschäft aufgefundenen Mannes betroffen worden sein soll, heute
eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Überdies lassen
die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das
D-4209/2011
Seite 18
Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich
gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem
vom Agenten beschafften Reisepass, der sein Foto enthalten habe, über
den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt
ausgereist (vgl. act. A1/11, S. 8).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anführte, sein Bruder, welcher
ebenso das LTTE-Training absolviert habe und zusammen mit ihm im
Jahre (...) festgenommen worden und in Haft gewesen sei, halte sich wei-
terhin in Sri Lanka auf, obwohl dieser – wie im Übrigen auch die drei an-
deren Freunde – ebenfalls ab (...) von unbekannten Leuten gesucht wor-
den sein soll; dieser Bruder werde am Ort, wo er eine Frau geheiratet ha-
be und nun wohne, keine Probleme bekommen (vgl. act. A7/17, S. 10 f.).
Aus diesen Vorbringen kann geschlossen werden, dass für den Be-
schwerdeführer ebenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sri Lan-
ka vorhanden ist, zumal seine diesbezüglichen Einwände – er habe ein
eigenes Haus und Familie, weshalb er nicht einfach weggehen könne –
nicht zu überzeugen vermögen. So tat er durch seine Ausreise aus Sri
Lanka nämlich genau das, was er als Familienvater angeblich nicht habe
tun können.
4.2.7 Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten haben könnte.
4.2.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 ASylG zu verneinen ist.
4.2.9 Hinsichtlich des in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringens,
wonach er aufgrund der im Gefängnis im Jahre (...) erlittenen Folter an
einem Langzeittrauma leide, ist Folgendes festzuhalten: Eine erlittene
Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden
Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten,
nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu-
mutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundes-
verwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d
und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Aus-
D-4209/2011
Seite 19
nahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als
zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisieren-
de Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts er-
lebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sin-
ne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Hei-
matland zurückzukehren. In Erwägung 4.2.6 oben wurde festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen-
steht. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2
FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., be-
stätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann
sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in
die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den obigen Erwägungen
hervorgeht, vorliegend nicht der Fall, weshalb sich im Hinblick auf die
Flüchtlingseigenschaft weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur
Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. Lediglich am Rande
sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer weder während des vorinstanz-
lichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Ausführun-
gen machte oder Belege einreichte, die sein Vorbringen, es bestehe nun
ein Langzeittrauma, zu stützen vermöchten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenla-
ge und in Würdigung der gesamten Umstände nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von pa-
ramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungswei-
se in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit (...) Jahren
landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu be-
gründen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-4209/2011
Seite 20
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4209/2011
Seite 21
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich – wie in E. 4.2.3 erwähnt – wiederholt mit der Ge-
fährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für
Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebühren-
de Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtspre-
chung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, mögli-
cherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdi-
gung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren
Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvor-
kehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl.
BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2 und 4.3). Da der Beschwerdeführer
nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat-
land drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4209/2011
Seite 22
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2011 hielt das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separa-
tistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle
und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend
und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
H._______/C._______ und sei von Kindheit an bis am (...) in B._______
(C._______ District) wohnhaft gewesen. Zudem habe er dort ein familiä-
res Beziehungsnetz und besitze dort einen (...)laden, durch welchen ihm
D-4209/2011
Seite 23
eine vereinfachte berufliche Wiedereingliederung möglich wäre. In Anbet-
racht obiger Ausführungen sei vorliegend die Zumutbarkeit der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers zu bejahen, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus H._______/C._______, stammende
Beschwerdeführer seit seiner Kindheit bis einen Monat vor seiner Ausrei-
se in B._______, Distrikt C._______, wohnhaft. Auch wohnen seinen An-
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gaben zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (Ehefrau,
Kinder, Eltern, zwei Geschwister) noch immer in B._______ respektive
weitere Geschwister in der Nordprovinz, weshalb er dort ein tragfähiges
Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufser-
fahrungen als Inhaber eines (...)geschäftes (vgl. act. A1/11, S. 3). Es ist
demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird.
Auch wenn er seit (...) und somit (...) Jahre lang landesabwesend war,
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorste-
hend in E. 4.1.5 und 4.1.6 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfü-
gung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser
Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil er-
wachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1
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S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer trotz des
Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit
seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädi-
gung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen
Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681). Der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Jedoch kann
die Höhe der Parteientschädigung auf Grund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist eine Parteient-
schädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die
auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzu-
führen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschä-
digung auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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