B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4209/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche
ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (Ein-
gangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Colombo) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stell-
ten,
dass in der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2014 diesbezüglich ausge-
führt wird, die Beschwerdeführenden hätten die auf Holländisch abge-
fasste Verfügung vom 19. Mai 2014 bereits am 4. Juni 2014 erhalten,
dass gemäss Rückschein die Verfügung jedoch am 5. Juni 2014 zuge-
stellt wurde,
dass auf die Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar
2013 E. 1.1),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheiden,
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dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht expli-
zit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asyl-
rechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zu-
ständigkeiten fallen,
dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Ta-
ge beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG),
dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen feststeht, dass die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 am 5. Juni 2014 eröffnet
wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 7. Juli 2014 abge-
laufen ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2014 daher zu spät eingereicht
wurde,
dass die Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs vom 16. Juli 2014
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG geltend
machten, es sei ihnen nicht gelungen, innert der Beschwerdefrist die an-
gefochtene Verfügung von Holländisch auf Englisch übersetzen zu lassen
und eine Beschwerde einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen ersucht werde,
die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist als
erfüllt zu betrachten,
dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der
Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008
vom 5. Mai 2008 E. 2.5),
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe die ver-
säumte Rechtshandlung nachholten,
dass die Beschwerdeführenden die in Art. 24 VwVG vorgesehene Frist
von 30 Tagen eingehalten haben, ihr Gesuch um Wiederherstellung der
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Beschwerdefrist begründet und die versäumte Rechtshandlung nachge-
holt haben, weshalb die formellen Voraussetzungen gegeben sind und
auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten
ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bun-
des, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255,
BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39,
S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November
2008 E. 2),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden
darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-
LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit wei-
teren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
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dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss
herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer-
wiegende Erkrankung gelten,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach
Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden
könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen
STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004
Nr. 15),
dass der Eingabe vom 16. Juli 2014 insbesondere nicht zu entnehmen
ist, welche konkreten Anstrengungen die Beschwerdeführenden unter-
nommen haben, um die Beschwerde rechtzeitig einzureichen,
dass sie sich, konfrontiert mit den Anfangsschwierigkeiten, insbesondere
bei der Schweizerischen Botschaft oder beim BFM telefonisch über ein
zweckmässiges Vorgehen hätten ins Bild setzen lassen können, derlei je-
doch unterlassen haben,
dass es zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt hätte, eine eigenhändig
unterschriebene Eingabe mit den Rechtsbegehren nebst einer rudimentä-
ren Begründung einzureichen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, es werde
eine Beschwerdeergänzung eingereicht, sobald eine bessere Überset-
zung vorliege,
dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen konnten, weshalb ihnen
dies innerhalb von 30 Tagen nicht möglich gewesen sein soll,
dass die Fristversäumnis der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
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kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 nicht einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes-
sen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige Schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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