Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4210/2008/sed
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Christian Koch, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 12. April 2008 und gelangte am 13. April 2008 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2008
wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ summarisch zu den Personalien,
Ausweispapieren und zum Reiseweg befragt. Eine summarische
Anhörung zu den Gesuchsgründen fand nicht statt. Am 19. Mai 2008
wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus C._______,
der Gemeinde D._______, in Südserbien zu stammen und Angehöriger
der albanischen Ethnie zu sein. In den Jahren 1987 und 1988 habe er
seinen Wehrdienst als ArtillerieSoldat absolviert. Danach habe er bei
seinem auf privater Basis im Baugewerbe tätigen Bruder als Maurer und
Gipser bis zum 17. Februar 2008 (Unabhängigkeit Kosovos) gearbeitet.
Er sei insgesamt dreimal (1989/90/91) als Tourist in der Schweiz
gewesen. Von Januar bis Ende März 2001 habe er am Krieg
teilgenommen, ohne indessen in Kampfhandlungen verstrickt gewesen zu
sein. Am Tag der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo sei er
zusammen mit anderen Personen nach E._______ zu den Feierlichkeiten
gereist. An der Grenze zu Kosovo seien sie von der serbischen Polizei
registriert worden. Im Anschluss an die Feier habe er sich besuchshalber
mit anderen Leuten im Auto nach Bosnien und Herzegowina zu Freunden
begeben. Danach habe er seinen Onkel in F._______ aufgesucht. Bei
seiner Rückkehr habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei
nach ihm gesucht habe. Diese habe wissen wollen, was er aus dem
Kosovo mitgebracht habe. Sie hätten sein Zimmer durchsucht und Fotos
von ihm gefunden, worauf er mit einer albanischen Fahne bei der Feier in
E._______ zu sehen gewesen sei. In der Folge habe er Unterschlupf bei
seiner Schwester in S., Gemeinde D._______, gefunden. Um der seit
dem Krieg verschlechterten Lage zu entgehen und nicht Opfer der
häufigen Provokationen und Verhaftungen seitens der Serben zu werden,
habe er sein Heimatland verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2008 eröffnet am 30. Mai
2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig und möglich; ihm stünden keine triftigen Gründe
entgegen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des
Asylgesuchs beantragen. Eventuell sei die Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Wegweisung
sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung (27. Juni 2008) wurde mit
Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2008 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung)
wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 wurde eine Mittellosigkeitserklärung
des Durchgangsheims für Asylsuchende, H._______, vom 7. August
2008 nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung des
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Nichtbefragung des
Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen (Asylgründen) im EVZ als
gesetzeskonform erweist. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG erhebt die
Empfangsstelle die Personalien und erstellt in der Regel
Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische
Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Nebst
dieser KannBestimmung wird sodann im näher konkretisierenden Art. 19
Abs. 2 letzter Satz der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) explizit aufgeführt, dass die
summarische Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ersetzt
werden kann.
4.2. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
vorgebrachten Ausreisegründe respektive Asylgründe (allgemeine Lage
in Südserbien, unerwünschte Albaner) stellen noch keine individuelle
Betroffenheit im Sinne von Art. 3 AsylG dar. So führt er unter anderem
aus, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn die Situation seit der
Unabhängigkeit des Kosovo nicht schlechter geworden wäre. Es gäbe
Provokationen und Verhaftungen; Verhaftungen ohne Spuren über die
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Verhafteten. Nebst diesen nicht näher substanziierten Ausführungen gab
er zudem zu Protokoll, nie Opfer solcher Benachteiligungen geworden zu
sein, da er vorher ausgereist sei. Damit macht der Beschwerdeführer
aber keine konkret und gezielt gegen sich gerichtete nachteiligen
Massnahmen staatlicher Organe geltend. Vielmehr bringt er mit diesen
Vorbringen zum Ausdruck, dass die widrigen Lebensbedingungen, denen
eine Vielzahl der albanischen Bevölkerung in Südserbien ausgesetzt ist,
die massgebenden und entscheidenden Gründe für das Verlassen des
Heimatlandes gewesen sind. Mithin ist seinem Sachvortrag die
Asylrelevanz abzusprechen.
4.3. In der Rechtsmitteleingabe bleibt der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt grundsätzlich der Gleiche. Die Feststellungen der
Vorinstanz, wonach ethnische Albaner unter Repressionen der
serbischen Polizei zu leiden haben und sämtliche Angehörige dieser
Minderheit betreffe, werden als zutreffend bezeichnet. Indessen wird
argumentiert, die Vorinstanz verkenne dabei, dass der Beschwerdeführer
nicht einfach die allgemeinen Repressionen als Fluchtgrund angegeben,
sondern sehr wohl ausgeführt habe, weshalb er persönlich und in
besonderem Mass gefährdet sei. Die in diesem Zusammenhang
aufgestellten Behauptungen (u.a. der Beschwerdeführer sei in der Heimat
politisch aktiv gewesen; nach der Unabhängigkeitsfeier des Kosovo habe
er einige Tage bei Verwandten verbracht, bevor er in die Heimat
zurückgekehrt sei; die Polizei habe nach ihm gesucht, als er abwesend
von Zuhause gewesen sei und an einer Parteisitzung teilgenommen
habe; einige Teilnehmer an besagter Unabhängigkeitsfeier seien
verhaftet worden oder seien verschwunden; Kenntnis von massiven
Bedrohungen gegenüber Teilnehmern an der Unabhängigkeitsfeier)
müssen jedoch als unsubstanziierte und nachgeschobene Vorbringen
gewertet werden, mit denen dem Asylgesuch mehr Nachdruck verliehen
werden soll. Politische Aktivitäten wurden vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und
auch in der Beschwerde lediglich pauschal und unsubstanziiert
behauptet. Keine Stütze in den Akten finden auch die übrigen
Ausführungen. Gemäss seinen Aussagen habe sich der
Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeitsfeier für einen Monat zu
einem Freund nach Bosnien und Herzegowina begeben. Danach sei er
nach Hause zurückgekehrt, wo es zwei Wochen lang keine Probleme
gegeben habe und es ruhig gewesen sei. Von der polizeilichen Suche
nach ihm habe er erfahren als er von seinem in F._______ lebenden
Onkel, den er besucht habe, nach Hause zurückgekehrt sei (Protokoll der
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direkten Bundesanhörung, Frage 23 ff. S. 4). Demgegenüber führte er an
der gleichen Anhörung etwas später aus, die Polizei habe erst, als er von
Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, nach ihm gesucht (Protokoll
der direkten Bundesanhörung, Frage 79 ff. S. 8). Gleichermassen verhält
es sich mit den Angaben im Zusammenhang mit den Kenntnissen
hinsichtlich massiver Bedrohungen durch die serbische Polizei gegenüber
Personen, die an der Unabhängigkeitsfeier teilgenommen haben. Zum
einen gab er zu Protokoll, nichts von Problemen gehört zu haben, welche
an der Feier teilnehmenden Leuten widerfahren wären, um gleich
anschliessend zu erklären, er habe gehört, dass seine Begleiter
Probleme bekommen hätten, wobei er nichts Genaues darüber wisse; sie
(Freunde/Begleiter) seien von zu Hause weggegangen, als sie von der
polizeilichen Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) erfahren hätten.
Dies habe er von der Familie erfahren (Protokoll der direkten
Bundesanhörung Frage 68 f. S. 7 und 8). Zum anderen führte er aus, von
einer ebenfalls im Zentrum weilenden Person (M), einem Albaner aus
Südserbien, sowie seinem Bruder erfahren zu haben, dass alle, welche
an besagter Feier teilgenommen hätten, Probleme bekommen hätten
(Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 107 f. S. 10 und 11).
Nähere Hinweise oder Aufschlüsse hinsichtlich Art, Umfang und
Intensität, insbesondere der gemäss Rechtsmitteleingabe massiven
Bedrohungen jener am 23. Mai 2008 verhafteten Personen aus dem
Herkunftsort des Beschwerdeführers unterbleiben sodann, was in
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über
telefonischem Kontakt zu seinem am gleichen Ort lebenden Bruder
verfügt, erstaunen muss. Nach dem Gesagten sowie mangels Fallbezug
kann dem in diesem Zusammenhang in Kopie eingereichten
Internetauszug beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden.
Der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Nicht zuletzt braucht auch auf die dem Beschwerdeführer von
der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, welchen in
der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird und welchen bei
gesamtheitlicher Betrachtung lediglich untergeordnete Bedeutung
zukommt, nicht eingegangen zu werden.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
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Erörterungen und der Eventualantrag um Rückweisung der Streitsache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen
der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist.
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6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008
Nr. 5).
In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die
Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden,
indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist nicht
ersichtlich inwiefern der heute fast 44jährige, alleinstehende und –
soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr
nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte. Nicht nur verfügt er über eine solide Schul und
Berufsbildung (Mittelschulabschluss mit Diplom als Autoschlosser; vgl.
Akte A 1 S. 2 sowie A 13 S. 3), sondern er sammelte auch während
Jahren Erfahrung im Erwerbsleben bei seinem Bruder, der auf Privatbasis
als Gipser und Maler in D._______ tätig war (vgl. Akte A 1 S. 2). Ferner
kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen
Herkunftsort, wo er bis zur Ausreise aus Serbien gelebt hat, auf ein
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (Mutter und drei Geschwister;
vgl. Akte A1 S. 1, 2 und 4), was ausserdem eine Reintegration erleichtern
dürfte. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt,
trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine neue
Lebensgrundlage aufzubauen. In Würdigung sämtlicher für das
vorliegende Verfahren relevanter Aspekte erweist sich der Vollzug der
Wegweisung demnach als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
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und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D und E
hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten
aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen
werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand:
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Seite 13
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad (…) (in Kopie)