B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4210/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Mai 2012 / D-3885/2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
(C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, reichte am 17. Januar 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung desselben machte er im Wesentlichen geltend, er habe
bis zum elften Lebensjahr in B._______ gewohnt und in der Folge zu-
nächst in D._______ und – nach Abschluss seiner Schule – in E._______
und F._______ gelebt. In F._______ habe er tageweise als (...) und in
E._______ auf (...) gearbeitet. Am (...) sei es in der Nähe seines Wohnor-
tes zu einem Bombenanschlag im Camp der I._______ gekommen. Am
(...) hätten ihn die Behörden festgenommen und alle seine Ausweispapie-
re beschlagnahmt. Die Verfolger hätten ihn mit verbundenen Augen an
einen unbekannten Ort gebracht, wo er nackt ausgezogen worden sei. In
der Folge sei er mehrmals befragt und brutal gefoltert worden. Die Be-
hörden hätten ihn beschuldigt, in den Anschlag involviert gewesen zu
sein. Eines Nachts sei ihm eine Frau mit erheblichen Verletzungen vorge-
führt worden, welche ausgesagt habe, er gehöre zu den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE). Zwar habe er alles bestritten, doch hätten ihn die
Beamten daraufhin nur noch mehr geschlagen. In der Nacht zum (...) sei
er zum Polizeiposten von G._______ gebracht worden. Nachdem seine
Mutter Geld an die Beamten bezahlt gehabt habe, sei er auf freien Fuss
gesetzt worden. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er habe da-
nach in F._______ gelebt; bei der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei
nach der Freilassung in H._______ gewesen. Am (...) sei er zurück nach
D._______ (C._______) gegangen. Am (...) sei einer seiner Freunde ent-
führt worden. Noch am gleichen Abend hätten Mitglieder der I._______
ihn in seiner Behausung gesucht, weshalb er zu seinem Nachbarn und
später zu einem Onkel gegangen sei. Am (...) sei er mit dem Bus nach
E._______ gereist, um von dort aus in die Schweiz zu gelangen.
A.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2011
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 abge-
wiesen.
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A.d Mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2012 wurde dem Gesuchsteller
eine neue Frist bis 7. Juni 2012 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 an das BFM teilte der neu mandatierte
Rechtsvertreter mit, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Mai 2012 habe sich der Gesuchsteller entschlossen, seine tatsächliche
hochrangige LTTE-Vergangenheit offen zu legen. Dieser sei zurzeit damit
beschäftigt, Beweismittel beizubringen und seine Situation umfassend
und chronologisch darzustellen. Zur korrekten Verfassung weiterer Ein-
gabe ersuche er um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 ge-
währte das Bundesamt Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten.
C.
Mit als "Revisionsgesuch und Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme" bezeichneter Eingabe vom 13. August 2012 (Fax-Eingang
Bundesverwaltungsgericht und Datum Poststempel) gelangte der Ge-
suchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestat-
ten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
und das zuständige Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die Zusammensetzung
des Spruchgremiums mitzuteilen.
Dabei machte er geltend, er habe in seinem Asylverfahren und auch im
Asylbeschwerdeverfahren bewusst seine langjährige Tätigkeit beim (...)
der LTTE und ebenso seine Tätigkeit als Fluchthelfer für (...) während
seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) und (...) verschwie-
gen. Wegen dieser Tätigkeiten für die LTTE drohe ihm bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung und eine
Verletzung seiner durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) geschützten Rechte. Es sei bekannt, dass besonders aktive Akti-
visten der LTTE während ihrer Asylverfahren und auch der Beschwerde-
verfahren ihre wahren Tätigkeiten für die LTTE verschwiegen hätten, dies
vor allem auch dann, wenn sie riskiert hätten, bei einer Offenlegung die-
ser Tätigkeiten als asylunwürdig beurteilt zu werden, oder sie befürchten
müssten, dass Informationen über diese Tätigkeit an die Schweizerische
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Bundesanwaltschaft (BA) in deren Kampf gegen Aktivitäten der LTTE in
der Schweiz weitergeleitet würden. Bekannt sei auch, dass gerade diese
LTTE-Aktivisten über ein Profil verfügten, welches auch heute noch in Sri
Lanka mit Sicherheit zu einer politischen Verfolgung führe.
D.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang des Revisionsgesuchs vom 13. August 2012.
E.
Mit Telefax vom 16. August 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist aus-
serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion
als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions-
gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der von einem Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller führt keinen
Revisionsgrund explizit an, macht indessen sinngemäss den Revisions-
grund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG)
geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere vor dem Be-
schwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt, weshalb davon ab-
gesehen werden kann, eine Verbesserung der Revisionseingabe zu ver-
langen. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 13. August
2012 bezüglich des angefochtenen Beschwerdeentscheides ist – auch
wenn dies ebenfalls nicht begründet wird – auszugehen. Auf das im Übri-
gen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
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konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revisi-
on ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
3.3 In casu wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mit Eingabe
vom 13. August 2012 erstmals vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine
Tätigkeit beim (...) der LTTE sowie auch seine Tätigkeit als Fluchthelfer
für (...) während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) und
(...) verheimlicht. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache, da sich
diese Tätigkeiten aussagegemäss bereits zum Zeitpunkt des vorange-
gangenen ordentlichen Verfahrens zugetragen haben sollen. Es stellt sich
demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumut-
baren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, diese bereits im Rahmen des
Verfahrens beim BFM oder im daran anschliessenden Beschwerdever-
fahren geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.4 Diesbezüglich macht der Gesuchsteller geltend, er habe diese Sach-
verhaltselemente bislang bewusst verschwiegen, ohne in diesem Zu-
sammenhang individuelle Gründe für dieses Verhalten darzulegen. Er
verweist in diesem Zusammenhang – siehe auch die nachfolgenden Aus-
führungen unter E. 4.3 – lediglich auf das Risiko, allenfalls als asylunwür-
dig erachtet zu werden, oder die Befürchtung, Informationen über diesen
Sachverhalt würden an die BA weitergeleitet. Das bewusste Verschwei-
gen stellt jedoch klarerweise keinen entschuldbaren Grund für ein verspä-
tetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis dar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17). Vielmehr ist ein solches bewusstes Verschweigen allfällig
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bedeutsamer Sachverhaltselemente als Verstoss gegen Treu und Glau-
ben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im
früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Ge-
suchstellers nachzuholen. In diesem Lichte besehen ist der bislang unge-
nannt gebliebenen (...) Tätigkeit und derjenigen als Fluchthelfer für die
LTTE die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Die zum Beleg des
geltend gemachten Sachverhaltes beantragten Beweismassnahmen
vermögen vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten,
als sie sich auf ein verspätetes Vorbringen beziehen, weshalb ihnen nicht
zu entsprechen ist (vgl. auch die nachfolgende E. 4.3).
3.5 In Bezug auf die nachgereichten Beweismittel – soweit sie vor dem
angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren – ist festzuhalten, dass
nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, weshalb es dem Ge-
suchsteller nicht möglich und nicht zumutbar war, diese bereits während
des Beschwerdeverfahrens einzureichen, zumal er damals in der Lage
war, mehrere Beweismittel einzureichen (vgl. bspw. Eingabe vom
30. März 2012 [Poststempel: 5. April 2012]). Insoweit die dem Revisions-
gesuch beigelegten Dokumente nach dem Beschwerdeentscheid vom
4. Mai 2012 datieren, sind sie im revisionsrechtlichen Rahmen als unzu-
lässig zu erachten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb nicht weiter
auf sie einzugehen ist.
4.
4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f
und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grund-
sätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähn-
te Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
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– dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest,
dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG
(bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist
(EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 66, N 26).
4.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen.
4.3 Vorliegend vermag der Gesuchsteller eine beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in seine
Heimat nicht glaubhaft zu machen, mithin sind keine klaren Anhaltspunkte
für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen.
Vorauszuschicken ist, dass der Gesuchsteller offensichtlich bereits im or-
dentlichen Verfahren versuchte, mit unglaubhaften Fluchtgründen einen
Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Im Weiteren ist festzustellen, dass
er seine Aktivitäten für die LTTE den schweizerischen Asylbehörden wil-
lentlich und wissentlich verschwiegen haben will, ohne dafür nun irgend-
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welche relevante Beweggründe für dieses Verhalten zu nennen. Beson-
ders auffallend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller im ordentlichen
Asylverfahren auf explizite Frage anlässlich der direkten Anhörung beim
BFM, ob er jemals etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, antwortete, er
habe mit den LTTE nichts zu tun, sondern – was durch die eingereichten
Zeugnisse belegt werde – er sei immer in der Schule gewesen (vgl. act.
A30/20 S. 15). Dabei ist überdies zu bemerken, dass er anlässlich der
erwähnten vorinstanzlichen Anhörung zu Beginn derselben auf seine
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und dabei der Umstand
hervorgehoben wurde, wonach er für seine Aussagen die Verantwortung
trage und insbesondere unwahre Angaben negative Konsequenzen für
ihn haben könnten. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden umfasst
nach Lehre und Praxis auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollstän-
dige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 18
S. 186 ff.). Zudem wurde ihm die Verschwiegenheitspflicht aller am Ver-
fahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht und ihm versichert,
dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet
würden und er deshalb ohne Furcht reden könne (vgl. act. A30/20 S. 2).
Zwar gab der Gesuchsteller während der Anhörung zu Protokoll, er habe
bei der Erstbefragung verschwiegen, dass er sich in H._______ aufgehal-
ten, dort für den (...) gearbeitet und (...) studiert habe (vgl. act. A30/20 S.
4 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er unter diesen Umständen
nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens respektive an-
lässlich der dabei durchgeführten Anhörung Angaben zu seiner angebli-
chen Tätigkeit für die LTTE machte. So ist es als unlogisch zu erachten,
dass er wissentlich für sein Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte ver-
schweigen sollen, begab er sich doch mit dem Ziel in die Schweiz, Schutz
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Dies muss
umso mehr gelten, als der Gesuchsteller im Sommer 2011 einen negati-
ven Entscheid des BFM erhielt und seine Beschwerde kurz darauf als
aussichtslos qualifiziert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der
Gesuchsteller seine vage Furcht vor einer möglichen Asylunwürdigkeit
abgelegt, würde es sich bei ihm tatsächlich um einen LTTE-Aktivisten
handeln. Die Vorstellung erscheint als abwegig, wonach eine sich tat-
sächlich verfolgt fühlende Person ein solches prozessuales Verhalten an
den Tag legen, insbesondere ohne echte Not ein halbes Jahr respektive
eineinhalb Jahre lang mit der Offenlegung ihrer echten Asylgründe zuwar-
ten und auf diese Weise die Ausfällung eines negativen Asylentscheids
beziehungsweise Asylbeschwerdeurteils geradezu provozieren würde.
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Der Einwand, wonach bekannt sei, dass besonders aktive Aktivisten der
LTTE während der Asyl- und Beschwerdeverfahren ihre wahren Tätigkei-
ten für die LTTE verschweigen würden, selbst mit dem Risiko, bei einer
Offenlegung dieser Tätigkeiten als asylunwürdig beurteilt zu werden oder
dass Informationen über diese Tätigkeit an die Schweizerische Bundes-
anwaltschaft weitergeleitet würden, vermag nicht zu überzeugen. Abge-
sehen vom Umstand, dass es durchaus vorkommt, dass Asylgesuchstel-
ler ihre effektiven Tätigkeiten für die LTTE im Rahmen ihres Asylverfah-
rens den Schweizer Behörden auch offenlegen, wäre zudem, soll der Ar-
gumentation des Gesuchstellers gefolgt werden, dessen Verhalten (Ver-
schweigen wesentlicher Gefährdungselemente) als in hohem Mass fol-
gewidrig zu erachten. In casu sah sich der Gesuchsteller offensichtlich
weder nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 4. Mai 2012 noch nach
Verstreichen der ihm vom BFM angesetzten neuen Ausreisefrist auf den
7. Juni 2012 veranlasst, entsprechende Schritte einzuleiten, um die ihm
bekannte und offenbar bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohende Ge-
fährdung den schweizerischen Asylbehörden zur Kenntnis zu bringen,
obwohl ihm spätestens nach Erlass des angefochtenen Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 klar gewesen sein muss, dass
er im Falle der Weigerung einer freiwilligen Ausreise zwangsweise aus
der Schweiz in seine Heimat zurückgeschafft werden könnte. Erst als
Vollzugshandlungen unmittelbar bevorstanden respektive als der Ge-
suchsteller von den zuständigen örtlichen Behörden zwecks Einleitung
von Zwangsmassnahmen vorgeladen wurde, reagierte er mit der Einlei-
tung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 13. August 2012, das letzt-
lich – wird den Angaben im Revisionsgesuch gefolgt – genau einen Tag
vor dem Vorladungstermin der zuständigen örtlichen Behörden dem Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht wurde. Daraus und aus dem Umstand,
dass sein Rechtsvertreter bereits am 9. Juli 2012 mandatiert wurde, kann
der Schluss gezogen werden, dass er beabsichtigte, die nun auf Revisi-
onsebene vorgebrachten Sachverhaltselemente erst bei der Einleitung
von Zwangsmassnahmen vorzubringen. Zudem will sich der Beschwerde-
führer der Revisionsschrift zufolge von den LTTE distanziert haben und
keine (...) Tätigkeiten mehr für diese Organisation ausüben wollen. Umso
mehr hätte dann kein Anlass mehr bestanden, seine Tätigkeit für diese
Organisation weiterhin zu verschweigen. Der Umstand, wonach der Ge-
suchsteller sich in der vorgebrachten Weise für die LTTE engagiert habe,
hätte im Falle der Wahrheit dieses Vorbringens in seiner Heimat zwar
durchaus zu einem Verfahren führen können. Das Bestehen von völker-
rechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen wegen angeblicher
LTTE-Tätigkeit kann jedoch einerseits aus obigen Gründen nicht geglaubt
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Seite 11
werden, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers durch
sein Verhalten als erschüttert zu erachten ist.
Andererseits sind den Ausführungen in der Revisionseingabe keine stich-
haltigen und durch irgendwelche Belege dokumentierten Hinweise zu
entnehmen, welche in diesem Zusammenhang zu einer anderen Ein-
schätzung führen könnten. Der Gesuchsteller weist dabei auf einen frühe-
ren Verantwortlichen des Nachrichtendienstes der LTTE hin, der über sei-
ne Mutter mit ihm in der Schweiz in Kontakt habe treten können und ver-
mutlich mittlerweile mit dem sri-lankischen Geheimdienst zusammenar-
beite und über ihn an Informationen herankommen wolle beziehungswei-
se seine frühere Tätigkeit für den Nachrichtendienst nun an die sri-
lankischen Behörden verraten habe. Er erwähnt die von ihm geschilder-
ten Verweise auf die im Jahre (...) erlittene Verhaftung, welche er bereits
im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht habe, und benennt einen Akti-
visten der LTTE, dem er sein Vertrauen geschenkt und mit welchem er –
nebst weiteren Helfern – in H._______ als Fluchthelfer für LTTE-
Angehörige gearbeitet habe, welcher jedoch auch für die I._______ und
somit auch für die Regierung gearbeitet habe und mittlerweile zurück
nach Sri Lanka geflohen sei. Sodann erwähnt er unbekannte Personen,
die ihn in H._______ beobachtet, angesprochen und ausgefragt hätten.
Bei diesen Vorbringen handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmas-
sungen, eigene Annahmen und persönliche Meinungen respektive
Schlussfolgerungen des Gesuchstellers oder um Sachverhaltselemente,
welche bereits im ordentlichen Verfahren geprüft und als unglaubhaft er-
achtet wurden. Der Gesuchsteller führt denn auch in seiner Revisions-
schrift auf Seite 12 an, dass er keine Beweismittel zu seinen bisher ver-
schwiegenen Tätigkeiten für die LTTE beschaffen könne respektive wolle.
Zudem bleibt offen, ob die sri-lankischen Behörden gestützt auf den im
Revisionsgesuch dargelegten Sachverhalt in der Folge überhaupt ein
Verfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet haben oder ein solches
eingeleitet werden wird oder mit welchem Status (Zeuge, Auskunftsper-
son oder Angeklagter) er in einem allfälligen Verfahren zu rechnen hätte.
Seine Ausführungen zu dieser angeblichen Gefährdungslage sind dem-
nach auch mangels Substanz nicht geeignet, die beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer Gefahr im oben erwähnten Sinne darzutun. Angesichts die-
ser Erkenntnis sind die Anträge, er sei durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu seinen neuen Asylgründen einlässlich anzuhören oder allenfalls
sei eine angemessene Frist anzusetzen, um eine "Anhörung" durch sei-
nen Rechtsvertreter vornehmen zu lassen und die daraus hervorgehen-
den Beweismittel einzureichen, abzuweisen.
D-4210/2012
Seite 12
4.4 Bei dieser Sachlage kommt den unter dem Titel "Rechtserheblicher
länderspezifischer Hintergrund" stehenden Ausführungen und den in die-
sem Zusammenhang verspätet eingereichten Beweismitteln keine revisi-
onsrechtliche Bedeutung in Bezug auf völkerrechtliche Vollzugshindernis-
se zu, weshalb nicht weiter auf die umfangreiche Präsentation der aktuel-
len Lageentwicklung und die – ohnehin keinen Revisionsgrund darstel-
lende – Kritik an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen
Lagebeurteilung in BVGE 2011/24 einzugehen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das
Vorliegen von völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernissen nicht
glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer über-
wiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen ist.
5.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in der Eingabe
erübrigt sich. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
7.
Das Gesuch um Mitteilung des Spruchgremiums wird mit vorliegendem
direktem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4210/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: