B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4210/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (...),
beide Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Albanien gemäss eigenen Anga-
ben am (…) 2017 auf legale Weise in Richtung C._______. Nach einem
Besuch bei ihren Söhnen in D._______ reisten sie zu einem weiteren Ver-
wandten in E._______, welcher sie am (…) 2017 illegal in die Schweiz
brachte. Gleichentags suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am 8. Ja-
nuar 2018 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am
15. Januar 2018 wurden sie einlässlich zu den Fluchtgründen angehört
(Anhörung).
A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte im Wesentlichen
geltend, er sei ab (…) 2009 von G._______, einem Nachbarn, der (…) sei
und einem grossen Familienstamm aus Nordalbanien angehöre, und wei-
teren Angehörigen dieses Stammes schikaniert worden. Es sei zu Streitig-
keiten und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge einer wei-
teren Eskalation der Angelegenheit habe der Beschwerdeführer mit seiner
illegalen Waffe (…) Warnschüsse in die Luft abgegeben, wobei ein Ange-
höriger des besagten Stammes von einem Querschläger getroffen worden
und anschliessend im Spital verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe
sich der Polizei gestellt und sei zweitinstanzlich wegen absichtlicher Tötung
zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Am (…) 2017 sei er
nach rund (…)jähriger Haft wegen guter Führung vorzeitig entlassen wor-
den. Die Familie des Opfers wolle Blutrache verüben, obwohl sie zuerst
über einen Vermittler habe verlauten lassen, die Angelegenheit den Behör-
den zu überlassen. Mitglieder der Familie G._______ würden sich in
C._______ und im Sommer meist an mehreren Orten in Albanien aufhal-
ten. Der Beschwerdeführer habe aus Sicherheitsgründen während seiner
Haftzeit keine Urlaube erhalten. Monate beziehungsweise Jahre nach dem
Vorfall seien die (…) Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers aus
Angst nach C._______ beziehungsweise H._______ ausgereist. Im (…)
2009 habe eine unbekannte Täterschaft mit automatischen Waffen auf sein
Haus geschossen. Seine Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
habe den Vorfall der Polizei gemeldet und sich fortan fast nie zuhause auf-
gehalten. Autos der Familie G._______ seien oft vor seinem Haus vorbei-
gefahren und hätten mehrere Male angehalten. Er habe die Polizei ver-
ständigt. Diese und der Dorfvorsteher hätten ihm geraten, zur Sicherheit
das Haus zu verlassen. Vermittlungsversuche während seiner Haftzeit und
nach seiner Freilassung seien zu keinem Ergebnis gekommen.
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A.c Am 18. Januar 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung
in Kosovo um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen. Am 31. Mai
2018 wurden die Abklärungsergebnisse dem SEM übermittelt. Dazu ge-
währte es den Beschwerdeführenden am 6. November 2018 schriftlich das
rechtliche Gehör. Zeitgleich forderte es die Beschwerdeführenden auf,
Arztberichte bezüglich ihres Gesundheitszustands einzureichen. Die Stel-
lungnahme und die Arztberichte gingen fristgerecht beim SEM ein.
A.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichten die Be-
schwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 – eröffnet am 5. August 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 19. August 2019 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechts-
beistand einzusetzen und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen. Gleichzeitig reichten sie fünf bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie zu den Ak-
ten (Bestätigungsschreiben betreffend Blutrachefall, von der Verwaltung
I._______, vom 5. Dezember 2017; Bestätigungsschreiben betreffend
Blutrachefall, vom Dorfvorsitzenden von J._______, vom 30. November
2017; Schreiben bzw. Falleinschätzung des Nationalen Versöhnungskomi-
tees, vom 25. September 2017; Schreiben des Justizministeriums betref-
fend Ablehnung Hafturlaub wegen Gefährdung, vom 12. April 2017; Stel-
lungnahme der Nationalen Versöhnungskommission Albaniens, vom
13. November 2018). Zudem reichten der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin je eine Bestätigung des Sozialamts der Gemeinde
K._______ vom 19. August 2019 ein.
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D.
Am 20. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art.83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung lediglich
hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 31. Juli 2019
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 6
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als
Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaf-
ten – Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behand-
lung in absoluter Weise (vgl. u. a. General Comment No. 2 des Komitees
gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März
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1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die
Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es
komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der
EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des
absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestim-
mung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten
der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen
Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI
S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis).
6.2.4 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass ein Vollzug der
Wegweisung nach Albanien sehr wohl gegen das Folterverbot verstossen
würde. Dies würde durch die eingereichten Beweismittel bestätigt. So be-
weise die Stellungnahme der Nationalen Versöhnungskommission, dass
(auch aus dem Vereinigten Königreich und Deutschland) weggewiesene
Personen ums Leben gebracht worden seien, wobei vier in diesem Beweis-
mittel erwähnte Fälle genannt werden. Zudem zeuge die Tatsache, dass
kein Hafturlaub, auch für Hochzeiten und Todesfälle, gewährt worden sei,
von der Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Polizei in Albanien könne
die Beschwerdeführenden nicht schützen, der Beschwerdeführer wisse
dies genau, da er selbst während (…) Jahren bei (…) tätig gewesen sei.
6.2.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
6.2.6 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die
Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver-
folgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfol-
gungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substanzi-
ierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Die Be-
weislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE
2013/10 E. 7.4.3).
6.2.7 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden die Regelvermu-
tung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutz-
willig ist, nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund
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für die Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und
fähig wären, den Beschwerdeführenden, soweit möglich und notwendig,
Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die
mit dieser eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt
bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien in Alba-
nien von Blutrache bedroht, gestützt auf die Abklärungsergebnisse des
Botschaftsberichts und in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel
zutreffend fest, dass Blutrache nicht räumlich begrenzt sei und die Tatsa-
che des Aufenthalts in der Schweiz sie nicht zu schützen vermöchte. Das
SEM führte weiter zutreffend aus, die Annahme der Beschwerdeführenden,
sie seien in Albanien gefährdeter als in der Schweiz, sei unzutreffend, zu-
mal in der Schweiz eine grosse albanische Diaspora lebe, albanische
Staatsangehörige visumfrei in die Schweiz einreisen könnten und die Fa-
milie G._______ unter anderem in E._______, L._______ und M._______
lebe. Gemäss Kanun wären die Beschwerdeführenden nur im eigenen
Haus vor Rache geschützt. Zudem lägen, nebst den Aussagen des Vaters
des Opfers, verschiedene weitere starke Indizien vor, die gegen den Voll-
zug einer (Blut-)rache sprechen würden. So bestehe der Sinn einer solchen
im Wesentlichen in der Wiederherstellung der Ehre der Familie, was durch-
aus auch durch eine als zufriedenstellend erfahrene Freiheitsstrafe ermög-
licht werden könne. Vorliegend sei mit der (…)-jährigen Freiheitsstrafe of-
fensichtlich eine aus der Sicht der Opferfamilie angemessene Strafe aus-
gesprochen worden. Würde die Opferfamilie eine entsprechende Strafe als
viel zu gering einschätzen, wäre das Risiko einer Tat durch die Opferfamilie
in Form einer Blutrache um einiges wahrscheinlicher. Ausserdem sei einer-
seits aufgrund der Abklärungsergebnisse und Ausführungen der Schwei-
zerischen Vertretung und andererseits aufgrund der widersprüchlichen so-
wie ungenauen Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass kei-
nerlei Versöhnungsversuche unternommen worden seien – die bekanntlich
im lokalen Kontext bestimmten Abläufen folgen würden. Viel wahrscheinli-
cher erscheine, dass die Opferfamilie – wie auch aus zahlreichen anderen
Fällen bekannt – die Täterfamilie offensichtlich im Unklaren über eine mög-
liche Blutrache lasse, um diese 'wenigstens' auf diese Weise zu bestrafen
(wie dies übrigens der Vater des Opfers auch entsprechend ausgeführt
habe). Dieser habe richtigerweise auch verlauten lassen, dass sich die Fa-
milie des Opfers schon längst (auch an anderen männlichen Mitgliedern
der Familie) hätte rächen können, wenn sie dies nur gewollt hätte. Insge-
samt sei also vorliegend die Wahrscheinlichkeit einer Blutrache als gering
bis sehr gering einzuschätzen. Mithin bestünden im Fall der Beschwerde-
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führenden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sollten die Beschwerdefüh-
renden dennoch irgendwelche Probleme haben, stünde es ihnen frei, sich
an die albanischen Behörden zu wenden. Diese seien grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig, wobei zu erwähnen bleibe, dass nirgends –
auch in der Schweiz nicht – eine absolute Sicherheit bestünde. Dieser Auf-
fassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an.
6.2.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die allgemeine Lage in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug
gemäss konstanter Praxis nicht entgegen.
6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Beschwerde-
führenden in J._______ über eine gesicherte Wohnsituation verfügten und
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein ausreichend grosses und trag-
fähiges familiäres Netz vorfänden. Zudem stünden auch die von ihnen gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme in Berücksichtigung der staat-
lichen medizinischen Versorgung in Albanien einer Rückkehr nicht entge-
gen.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Rei-
sepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
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6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a
AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: